Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Amtsmissbrauch, Weisungsverstoß, DatenzugriffeText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 29. Mai 2024 gegen die Beschuldigte, Beamtin im Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N., in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten und ihres Verteidigers, RA, sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:
Die Beamtin, geb. N.N.,
ist schuldig,
sie hat schuldhaft in der Zeit von 11.02.2020 bis 24.11.2022 auf ihre eigene Steuernummer sowie auf Daten ihrer Angehörigen, Bekannten und ehemaligen Nachbarn im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 224 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.
Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:
1. Die Beamtin (Eigenabfragen)
99 Abfragen zw. 11.02.2020 bis 24.11.2022
2. A.A. (Sohn der Beamtin)
15 Abfragen zw. 09.04.2021 bis 16.11.2021
3. B.B. (Tochter der Beamtin)
31 Abfragen 16.04.2020 bis 02.12.2022
4. C.C. (Schwiegersohn der Beamtin)
1 Abfrage am 18.09.2020
5. D.D. (Vater des Schwiegersohns der Beamtin)
2 Abfragen 20.05.2022
6. E.E. (Lebensgefährte der Beamtin)
1 Abfrage am 26.02.2020
7. F.F. (Bekannte der Beamtin)
1 Abfrage am 29.11.2020
8. G.G. (Bekannter der Beamtin)
6 Abfragen zw. 08.09.2020 bis 29.11.2020
9. H.H. (Bekannte der Beamtin)
14 Abfragen zw. 28.02.2020 bis 02.08.2022
10. I.I.
6 Abfragen zw. 17.04.2020 bis 27.05.2020 10. römisch eins.I.
6 Abfragen zw. 17.04.2020 bis 27.05.2020
11. J.J. (Bekannter der Beamtin)
5 Abfragen zw. 29.11.2020 bis 05.11.2021
12. K.K.
4 Abfragen am 27.10.2020
13. L.L. (ehemalige Nachbarin der Beamtin)
12 Abfragen am 10.09.2020
14. M.M. (ehemaliger Nachbar der Beamtin)
6 Abfragen zw. 10.09.2020 bis 27.10.2020
15. O.O. (Bekannte der Beamtin)
6 Abfragen am 15.09.2020
16. P.P. (Bekannter der Beamtin)
2 Abfragen am 15.09.2020
17. Q.Q. (Freundin der Beamtin)
13 Abfragen zw. 02.03.2020 bis 23.03.2021
Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen. Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen.
Weiters hat die Beamtin durch die dargestellten Datenzugriffe von Nr. 12 bis 14 im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erfüllt und dadurch die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt.Weiters hat die Beamtin durch die dargestellten Datenzugriffe von Nr. 12 bis 14 im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) den Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB erfüllt und dadurch die von ihr wahrzunehmenden Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979
die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.100,00
(in Worten: Euro eintausendeinhundert)
verhängt.
Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 110,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 110,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Begründung
I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:
AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ADin = Amtsdirektorin
AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BV = Team der Betrieblichen Veranlagung
BAO = Bundesabgabenordnung
BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BIA = Büro für Interne Angelegenheiten
BMF = Bundesministerium für Finanzen
DA = Disziplinaranwältin
DL = Dienststellenleiter
DS = Dienststelle
FAÖ = Finanzamt Österreich
PA = Personalabteilung
StA = Staatsanwaltschaft
TeamExp = Teamexperte
II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
? Disziplinaranzeige vom 13. Juni 2023, GZ N.N. (AS 1 bis 27),
? Bericht des BIA vom 07.12.2022 (Beilage A, AS 29),
? Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom 5. Mai 2023 (Beilage B, AS 31 bis 53),
? Logfileauswertung der Datenzugriffe (Beilage C, AS 55 bis 89),
? Niederschrift mit der Beamtin vom 17.04.2023 (Beilage D1, AS 91 bis 111),
? Zugriffe im AIS (Beilage D2, AS 113 bis 151),
? Daten zur Person (Beilage E, AS 153),
? BMF GZ N.N. vom 30.10. 2000 (Beilage F, AS 155),
? BMF GZ N.N. vom 13.06.2001 (Beilage G, AS 157, 158),
? BMF GZ N.N. vom 20.06.2001 (Beilage H, AS 159 bis 161),
? BMF GZ N.N. vom 19.03.2004 (Beilage I, AS 163, 164),
? GZ N.N. vom 16.11.2004 (Beilage J, AS 165 bis 171),
? GZ N.N. vom 21.06.2017 (Beilage K, AS 173 bis 178),
? Niederschrift mit M.M. vom 28.04.2023 (Beilage L, AS 179 bis 193),
? Niederschrift mit L.L. vom 28.04.2023 (Beilage M, AS 195 bis 205),
? Stellungnahme vom 24.04.2023 der Beamtin incl. Zustimmungserklärungen (Beilage N, AS 207 bis 227),
? E-Learning Kurse über Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag (Beilage O, AS 229),
? Anzeige an die StA N.N. vom 13.06.2023, GZ N.N. (AS 233 bis 236),
? Umlaufbeschluss vom Juli 2023 (AS 237),
? EB vom 10.07.2023, GZ N.N., (AS 239 bis 265),
? Vollmachtsbekanntgabe RA N.N. (AS 267bis 271),
? Mitteilung der StA N.N. über Beednigung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 5 StPO vom 13.10.2023 (AS 273 bis 277),
? Ausschreibung der mV für 29.05.2024 (AS 279 bis 289),
? Dienstbeschreibung und Bezugszettel für Mai 2024 (AS 291 bis 298),
? Verhandlungsschrift vom 29.05.2024 samt Beilage (AS 299 bis 311).
III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beamtin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird im Finanzamt Österreich an der Dienststelle N.N. am Standort N.N. verwendet, wo sie einen Arbeitsplatz als TEX Prüferin in der Betrieblichen Veranlagung mit der Arbeitsplatzbewertung A2/3 innehat.
Im Zusammenhang mit einem Besetzungsverfahren, in dem sich die Beamtin im November 2022 für die beim FAÖ vakante Führungsfunktion „Teamleiterin/Teamleiter Betriebliche Veranlagung – Dienststelle N.N., Standort N.N.“ beworben hat, ersuchte die PA des FAÖ das BIA um eine systemische Analyse hinsichtlich dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe. Die Vornahme einer solchen Analyse bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten für neu zu besetzende Führungsfunktionen in der Finanzverwaltung stellt einen notwendigen Vorgang im Zuge eines Bewerbungsverfahrens dar und bezieht sich auf den Erlass GZ N.N. (sog. Logfileerlass).
Aufgrund dieser Anfrage wurde das Abfrageverhalten von der Beamtin einer Zugriffsprüfung unterzogen und es wurde zunächst festgestellt, dass sie 120 Zugriffe zwischen 03.07.2020 bis 24.11.2022 auf die eigenen Steuerdaten getätigt hatte (Beilage A, AS 29).
In weiterer Folge ersuchte der Leiter der Dienststelle N.N. das BIA darüberhinausgehende Ermittlungen bei der Beamtin durchzuführen und eine detaillierte Gesamtanalyse hinsichtlich dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe zu erstellen. Mit Bericht des BIA vom 05.05.2023 (GZ N.N.) wurde das Ergebnis dem Vorstand des FAÖ mitgeteilt (AS 31 bis 53). Ausgehend von den Auffälligkeiten bei den Datenzugriffen auf die eigene Steuernummer wurde nunmehr vom BIA das Augenmerk auf Datenbankzugriffe innerhalb des familiären Umfeldes sowie der Heimatgemeinde der Beamtin gelegt. Dabei mussten neben den Abfragen in eigener Sache auch zusätzliche Zugriffe auf die Steuerdatensätze des Sohnes (15), der Tochter (31), des Lebensgefährten (1), des Schwiegersohnes (1), dessen Vater (1) und zahlreiche Abfragen im Umfeld ihrer Heimatgemeinde N.N. festgestellt werden.
Aus Sicht der Dienstbehörde konnte bei der Beamtin die dienstliche Notwendigkeit zu den unter den Punktes 1. – 17. im Spruch dieses Bescheides dargestellten Abfragen nicht vorliegen und keine dienstliche Veranlassung bei den Datenbankzugriffen erblickt werden.
Am 17.04.2023 wurde die Beamtin von Bediensteten des BIA befragt und sie bestätigte ihre Zugriffe auf die vorgehaltenen Steuerdaten (AS 91 bis 111). Mit Ausnahme eines Datensatzes, wo sie sofort einen dienstlichen Bezug herstellen konnte, äußerte sich die Beamtin dahingehend, dass es für sämtliche Abfragen keine dienstliche Veranlassung gab, die Abfragen jedoch auf Verlangen der jeweiligen Personen durchgeführt wurden.
Die Frage, ob ihr die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen bekannt sei, wonach die Datenbanken des AIS nur im dienstlichen Interesse genutzt werden dürfen, beantwortete sie mit einem klaren „Ja“. Weiters sei ihr auch der Begriff der „Befangenheit“ bekannt. Die beiden verpflichtend zu absolvierenden E-Learning Programme „Datenschutz“ und „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ habe sie ebenfalls absolviert.
Abschließend rechtfertigte sich die Beamtin bezüglich der Nichteinhaltung von Erlässen bzw. der Nichtbefolgung von Weisungen wie folgt (AS 105):
„Ich möchte ergänzen, dass mir erst jetzt nach dem Hearing bewusstgeworden ist, dass ich das nicht machen hätte sollen und war mir der Tragweite meines Handelns nicht bewusst. Ich habe lediglich versucht Hilfestellungen zu leisten. Ich habe dies immer als Serviceleistung der Finanz verstanden. Es tut mir leid und ich werde es nicht mehr machen.“
Am 24.04.2023 übermittelte die Beamtin dem BIA per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme (AS 207 bis 209). Beigelegt waren auch unterzeichnete Erklärungen von neun abgefragten Personen, mit deren Einverständniserklärung (AS 211 bis 227). Von den ehemaligen Nachbarn L.L. und M.M. wurden keine Zustimmungserklärungen übermittelt. Die vom BIA mit diesen Personen am 28.04.2023 durchgeführten Niederschriften ergaben (AS 179 bis 205), dass L.L. und M.M. sowie sein betagter Vater mit der Durchführung der Abfragen auf deren Steuerdatensatz nicht einverstanden waren, die Beamtin auch nicht um eine steuerrechtliche Auskunft gebeten haben und sie sich somit in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt fühlen.
Aufgrund dieser Tatsache wurde entsprechend der im Punkt 6 des Berichtes des BIA vom 05.05.2023 enthaltenen Empfehlung von der Dienstbehörde gegen die Beamtin Anzeige gemäß § 78 StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach § 302 StGB bezüglich der Abgabepflichtigen K.K. (Pkt. 12), L.L. (Pkt. 13) und M.M. (Pkt. 14) erstattet (AS 233 bis 236). Aufgrund dieser Tatsache wurde entsprechend der im Punkt 6 des Berichtes des BIA vom 05.05.2023 enthaltenen Empfehlung von der Dienstbehörde gegen die Beamtin Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach Paragraph 302, StGB bezüglich der Abgabepflichtigen K.K. (Pkt. 12), L.L. (Pkt. 13) und M.M. (Pkt. 14) erstattet (AS 233 bis 236).
In der mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 bekannte sich die DB für schuldig (AS 302).
Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Strafverfahren gegen die Beamtin, GZ N.N., mit einer Diversion gemäß § 200 Abs. 5 StPO beendet wurde (AS 309, 310). Der endgültige Rücktritt von der Verfolgung durch die StA erfolgte nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 29.05.2024, AS 309 bis 311).Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Strafverfahren gegen die Beamtin, GZ N.N., mit einer Diversion gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO beendet wurde (AS 309, 310). Der endgültige Rücktritt von der Verfolgung durch die StA erfolgte nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 12.000,- (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 29.05.2024, AS 309 bis 311).
IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage
Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:
Allgemeine Dienstpflichten§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:
BefangenheitDer Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:
6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:
Befangenheit von Verwaltungsorganen§ 25 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:
5. Angehörige.§ 14 DSG 2000 lautet:Paragraph 14, DSG 2000 lautet:
3. AbschnittVerwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.
Dazu ist auszugsweise anzuführen:
BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)
Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)
„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass N.N. vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“
"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"
BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)
„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“
unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):
„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“
AIS Einstiegsmaske gem. Erlass BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001:
Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.
Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.
BMF GZ. N.N. vom 19. März 2004 (Auszug)
„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ. – N.N. vom 16. November 2004 (Auszug)
„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“
„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“
BMF GZ. N.N. vom 21. Juni 2017 (Auszug)
"Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. N.N.: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.
Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt.
Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden." …
V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung
Strafrechtliche Beurteilung
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Hinsichtlich der Datenzugriffe zu den Punkten 12 bis 14 dieses Bescheides hat die Beamtin das Grundrecht auf Datenschutz von diesen Personen verletzt. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten/einer Beamtin dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof führt der Befugnismissbrauch bei deliktspezifischem Schädigungsvorsatz zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 302 Abs.1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. Durch den Obersten Gerichtshof (OGH) wird bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG durch eine missbräuchliche Datenermittlung die konkrete Schädigung des Betroffenen/der Betroffenen erblickt.Hinsichtlich der Datenzugriffe zu den Punkten 12 bis 14 dieses Bescheides hat die Beamtin das Grundrecht auf Datenschutz von diesen Personen verletzt. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten/einer Beamtin dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof führt der Befugnismissbrauch bei deliktspezifischem Schädigungsvorsatz zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 302, Absatz , StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. Durch den Obersten Gerichtshof (OGH) wird bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG durch eine missbräuchliche Datenermittlung die konkrete Schädigung des Betroffenen/der Betroffenen erblickt.
Deshalb wurde von der Dienstbehörde am 13.06.2023 gemäß § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen einer mutmaßlichen Tatbegehung nach § 302 StGB erstattet. Von der Verfolgung wurde gemäß § 200 Abs. 5 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages iHv 12.000, -- € zurückgetreten.Deshalb wurde von der Dienstbehörde am 13.06.2023 gemäß Paragraph 78, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen einer mutmaßlichen Tatbegehung nach Paragraph 302, StGB erstattet. Von der Verfolgung wurde gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO nach Zahlung eines Geldbetrages iHv 12.000, -- € zurückgetreten.
Im § 43 Abs. 2 BDG 1979 werden Bedienstete des öffentlichen Dienstes verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen ist geeignet, dieses Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern.Im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 werden Bedienstete des öffentlichen Dienstes verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen ist geeignet, dieses Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern.
zu § 44 BDG 1979zu Paragraph 44, BDG 1979
Aus den Feststellungen der BIA-Berichte ist abzuleiten, dass die Beamtin zu den im Spruch dieses Bescheides aufgelisteten Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis steht oder es sich um Bekannte handelt. Aufgrund dieses Umstandes ist die Beamtin als befangenes Organ im Sinne des § 47 BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.Aus den Feststellungen der BIA-Berichte ist abzuleiten, dass die Beamtin zu den im Spruch dieses Bescheides aufgelisteten Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis steht oder es sich um Bekannte handelt. Aufgrund dieses Umstandes ist die Beamtin als befangenes Organ im Sinne des Paragraph 47, BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.
Die Datenzugriffe im AIS durch die Beamtin stellen Weisungsverstöße gemäß § 44 BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil der von ihr in allen Fällen gesetzte Sachverhalt unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren ist. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.Die Datenzugriffe im AIS durch die Beamtin stellen Weisungsverstöße gemäß Paragraph 44, BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil der von ihr in allen Fällen gesetzte Sachverhalt unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren ist. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass als dienstlich unbegründete Datenzugriffe bzw. als unzulässige Abfragen im Sinne der Erlässe des BMF grundsätzlich alle Zugriffe (d.h. jeder einzelne Zugriff) auf das AIS zu werten sind, die ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt werden und nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall gedeckt sind. Eine dienstliche Veranlassung für sämtliche von der Beamtin durchgeführte und in den BIA-Berichten aufgezeigten Abfragen hatte sie jedenfalls nicht, auch nicht, wenn die betroffenen Personen ihr das generelle Einverständnis für die Datenzugriffe gegeben haben. Das Vorliegen eines Amtsgeschäftes ist somit bei den gegenständlichen Datenzugriffen zu verneinen. Es sind somit bei allen diesen Datenzugriffen auch die Voraussetzungen geschaffen, die eine dienstliche Tätigkeit von vornherein ausschließen und bei denen die Beamtin keinen gültigen Dienstauftrag hatte. In objektiver Hinsicht hat somit die Beamtin diese Abfragen zu verantworten, weil sie gegen Dienstanweisungen verstoßen und diesen nicht entsprochen hat.
Zu § 47 BDG 1979Z