Entscheidungsdatum
05.01.2024Index
97 Öffentliches AuftragswesenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Mandl und die Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GmbH vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, B.-straße, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend das Vergabeverfahren GESIBA - "Rahmenvertrag Winterdienst - C.-straße, Wien", der Stadt Wien - Wiener Wohnen vertreten durch GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, D.-gasse, nach mündlicher Verkündung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 20.10.2023 wird abgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen, vertreten durch GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft (im Folgenden Antragsgegnerin und Auftraggeberin) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, nämlich die Vergabe "Rahmenvertrag Winterdienst – C.-straße, Wien“. Die Verfahrensabwicklung ist vollelektronisch über die ANKÖ-Vergabeplattform erfolgt. Das Billigstbieterprinzip ist bestandfest festgelegt. Die Antragstellerin hat sich am Verfahren beteiligt und ein Angebot gelegt.
Am 20.10.2023 ist der Antragstellerin die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zugegangen und wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der E. GmbH (im Folgenden präsumtive Zuschlagsempfängerin, Teilnahmeberechtigte) den Zuschlag zu erteilen. Gegen die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung richtet sich der Antrag auf Nichtigerklärung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Pauschalgebührenersatz.
Begründend führt die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin im Vergabeverfahren in Hinblick auf eine nicht unterfertigte Referenz und in Hinblick auf die Darstellung der Route bei Leistungserbringung zur Erklärung ihres Angebotspreises zur Verbesserung aufgefordert worden sei. Dieser Verbesserung sei sie nachgekommen. Dennoch sei am 20.10.2023 das Ausscheiden mitgeteilt worden, welches nunmehr angefochten werde. Weiters sei der Antragstellerin am 20.10.2023 die Zuschlagsentscheidung zugegangen, welche ebenso angefochten werde. Die Antragstellerin habe um mehr als EUR 15.000 günstiger als die präsumtive Zuschlagempfängerin angeboten und habe sohin das günstigste Angebot gelegt, weshalb sie bei Unterbleiben des Ausscheidens mit ihrem Angebot zum Zug gekommen wäre.
Die Antragstellerin erachte sich durch die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung in ihrem Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, auf Gewährung einer angemessenen Frist zur Aufklärung und in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Der Antragstellerin drohe ein Schaden in der Höhe des entgangenen Umsatzes, welcher im Antrag beziffert wird. Die Antragstellerin habe im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Interesse am Vertragsabschluss, sie sei im vergabegegenständlichen Bereich seit Jahren aktiv und nehme regelmäßig an Vergabeverfahren im Bereich „Winterdienst“ teil.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.11.2023 wurde zu VGW-124/V/074/13644/2023 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2023 nahm die Antragsgegnerin inhaltlich zum Antrag auf Nichtigerklärung Stellung, sie verwies auf die zur technischen Leistungsfähigkeit in Teil A1 – Angebotsformblatt, Beilage 13.04.1, Seite 3, festgelegten Mindestanforderungen, auf das Zuschlagskriterium Preis und führte aus, dass die Antragstellerin ein Angebot mit auffallend niedrigem Gesamtpreis inklusive Nachlass gelegt habe. Der Gesamtpreis weiche um 28,63 Prozent vom zweitgereihten Bieter ab. Die Auftraggeberin habe daher eine vertiefte Preisprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin sei mittels Schreibens vom 30.8.2023 und vom 25.9.2023 zur Preisaufklärung aufgefordert worden und habe trotz zweifacher Aufforderung nicht sämtliche geforderten Informationen mitgeteilt. Der angebotene Gesamtpreis inklusive Nachlass sei für die Auftraggeberin daher nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar gewesen, weshalb das Angebot zwingend gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 iVm § 141 Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschieden worden sei.Mit Schriftsatz vom 8.11.2023 nahm die Antragsgegnerin inhaltlich zum Antrag auf Nichtigerklärung Stellung, sie verwies auf die zur technischen Leistungsfähigkeit in Teil A1 – Angebotsformblatt, Beilage 13.04.1, Seite 3, festgelegten Mindestanforderungen, auf das Zuschlagskriterium Preis und führte aus, dass die Antragstellerin ein Angebot mit auffallend niedrigem Gesamtpreis inklusive Nachlass gelegt habe. Der Gesamtpreis weiche um 28,63 Prozent vom zweitgereihten Bieter ab. Die Auftraggeberin habe daher eine vertiefte Preisprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin sei mittels Schreibens vom 30.8.2023 und vom 25.9.2023 zur Preisaufklärung aufgefordert worden und habe trotz zweifacher Aufforderung nicht sämtliche geforderten Informationen mitgeteilt. Der angebotene Gesamtpreis inklusive Nachlass sei für die Auftraggeberin daher nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar gewesen, weshalb das Angebot zwingend gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden worden sei.
Die Antragstellerin habe mit ihrem Angebot vom 24.7.2023 einen Nachlass i.H.v. 20 % des Gesamtpreises angeboten, welcher gemäß den Angaben im Begleitschreiben zum Angebot auf Synergieeffekte, die in Zusammenhang mit Projekten der F. stünden, zurückzuführen sei. Mit den beiden oben erwähnten Aufforderungsschreiben der Auftraggeberin sei um Nachreichung fehlender Unterlagen und Erklärungen zu diesen nachlassrelevanten Referenzprojekten ersucht worden. Die Antragstellerin habe die erforderlichen rechtsgültig durch den Referenzauftraggeber unterfertigten Beilagen 13.04.3 des Teil A1 für das namhaft gemachte Referenzprojekt mit dem Angebot vom 24.7.2023 nicht, sondern lediglich durch vom Referenzauftraggeber unterfertigte Formblätter aus einem anderen Vergabeverfahren, vorgelegt. Aus diesen Formblättern seien nicht sämtliche erforderlichen und in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Informationen hervorgegangen, weshalb die Antragstellerin um Aufklärung ersucht worden sei. Die Antragstellerin habe mittels Schreibens vom 28.9.2023 die geforderten Beilagen 13.04.3 des Teil A1 für Referenzprojekte der F. übermittelt, die Unterfertigung des Referenzauftraggebers auf diesen nachgereichten Unterlagen habe sich jedoch von der Unterfertigung des Referenzauftraggebers auf den mit dem Angebot vom 24.7.2023 vorgelegten Formblättern unterschieden. Im Ergebnis sei für die Auftraggeberin eine rechtsgültige Unterfertigung und somit Bestätigung der in den vorgelegten Beilagen 13.04.3 des Teil A1 enthaltenen Informationen durch den Referenzauftraggeber nicht vorgelegen. Auch stehe einem Bieter nach den allgemeinen Vorschriften und vergaberechtlicher Judikatur in einem offenen Verfahren nur einmal zu, (behebbare) Mängel zu beheben.
Im Begleitschreiben zum Angebot der Antragstellerin habe diese ausgeführt, dass der gegenständlich gewährte Nachlass auf Synergieeffekte zurückzuführen sei, die sich im Zusammenhang mit der Betreuung von Objekten der F. in Wien ergeben würden. Die Antragstellerin habe nicht behauptet, dass neben den genannten Objekten der F. auch Objekte anderer Auftraggeber maßgeblich für den angebotenen Nachlass seien. Dies habe die Antragstellerin auch im Aufklärungsverfahren mit Schreiben vom 4.9.2023 mitgeteilt. Erstmals mit Schreiben vom 27.9.2023 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass von den nachlassrelevanten Routen auch Objekte zahlreicher anderer Kunden der Antragstellerin umfasst seien und aufgrund umfangreicher Verpflichtungen zur Verschwiegenheit die entsprechenden Auftraggeber nicht namentlich genannt werden dürften. Die am 28.9.2023 nachgereichten Unterlagen betreffend die sonstigen von den Routen der Winterdienstbetreuung umfassten Auftraggeber seien in Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin gestanden, welche die Nachvollziehbarkeit des durch sie gewährten Nachlasses stets mit der winterdienstlichen Betreuung von Objekten der F. in Wien begründet habe. Aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten „umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung“ habe die Antragstellerin für die aufgelisteten winterdienstlich betreuten Objekte keine Bestätigung der jeweiligen Referenzauftraggeber über die Leistungserbringung für die kommende Wintersaison 2023/24 vorgelegt. Für diese Referenzprojekte lägen somit keine Bestätigungen der Referenzauftraggeber vor. Aus den nachgereichten Auflistungen der betreuten Adressen gehe nicht hervor, bei welchen in den Unterlagen aufgelisteten Adressen es sich um nachlassrelevante Objekte der F. handle. Es handle sich bei den nachgereichten Unterlagen lediglich um Listen von Objekten ohne Zuordnung zu den jeweiligen Auftraggebern/Eigentümern und ohne Darstellung von konkreten Routen. Auch könne entgegen den Ausführungen im Begleitschreiben zum Angebot, wonach die gegenständlich ausgeschriebene Wohnhausanlage C.-straße, Wien „in diese vier Routen“ eingebaut werde, der Auflistung der betreuten Adressen nicht entnommen werden, welche Adressen und einzelnen Routen von den im Begleitschreiben zum Angebot genannten vier Routen umfasst seien und wie der konkrete Verlauf dieser einzelnen Routen ausgestaltet sei. Auch gehe aus den nachgereichten Auflistungen der betreuten Adressen nicht hervor, von welchen dieser nach Aussage der Antragstellerin 4 bestehenden Routen, deren Verlauf durch die Antragstellerin nicht hinreichend dargestellt worden sei, die Objekte der F. umfasst seien und in welche der Routen die gegenständliche Wohnhausanlage integriert werden soll. Mangels vollständiger Aufklärung/Verbesserung des Angebotes und aufgrund der mangelnden betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit des angebotenen Gesamtpreises sei das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.Im Begleitschreiben zum Angebot der Antragstellerin habe diese ausgeführt, dass der gegenständlich gewährte Nachlass auf Synergieeffekte zurückzuführen sei, die sich im Zusammenhang mit der Betreuung von Objekten der F. in Wien ergeben würden. Die Antragstellerin habe nicht behauptet, dass neben den genannten Objekten der F. auch Objekte anderer Auftraggeber maßgeblich für den angebotenen Nachlass seien. Dies habe die Antragstellerin auch im Aufklärungsverfahren mit Schreiben vom 4.9.2023 mitgeteilt. Erstmals mit Schreiben vom 27.9.2023 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass von den nachlassrelevanten Routen auch Objekte zahlreicher anderer Kunden der Antragstellerin umfasst seien und aufgrund umfangreicher Verpflichtungen zur Verschwiegenheit die entsprechenden Auftraggeber nicht namentlich genannt werden dürften. Die am 28.9.2023 nachgereichten Unterlagen betreffend die sonstigen von den Routen der Winterdienstbetreuung umfassten Auftraggeber seien in Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin gestanden, welche die Nachvollziehbarkeit des durch sie gewährten Nachlasses stets mit der winterdienstlichen Betreuung von Objekten der F. in Wien begründet habe. Aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten „umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung“ habe die Antragstellerin für die aufgelisteten winterdienstlich betreuten Objekte keine Bestätigung der jeweiligen Referenzauftraggeber über die Leistungserbringung für die kommende Wintersaison 2023/24 vorgelegt. Für diese Referenzprojekte lägen somit keine Bestätigungen der Referenzauftraggeber vor. Aus den nachgereichten Auflistungen der betreuten Adressen gehe nicht hervor, bei welchen in den Unterlagen aufgelisteten Adressen es sich um nachlassrelevante Objekte der F. handle. Es handle sich bei den nachgereichten Unterlagen lediglich um Listen von Objekten ohne Zuordnung zu den jeweiligen Auftraggebern/Eigentümern und ohne Darstellung von konkreten Routen. Auch könne entgegen den Ausführungen im Begleitschreiben zum Angebot, wonach die gegenständlich ausgeschriebene Wohnhausanlage C.-straße, Wien „in diese vier Routen“ eingebaut werde, der Auflistung der betreuten Adressen nicht entnommen werden, welche Adressen und einzelnen Routen von den im Begleitschreiben zum Angebot genannten vier Routen umfasst seien und wie der konkrete Verlauf dieser einzelnen Routen ausgestaltet sei. Auch gehe aus den nachgereichten Auflistungen der betreuten Adressen nicht hervor, von welchen dieser nach Aussage der Antragstellerin 4 bestehenden Routen, deren Verlauf durch die Antragstellerin nicht hinreichend dargestellt worden sei, die Objekte der F. umfasst seien und in welche der Routen die gegenständliche Wohnhausanlage integriert werden soll. Mangels vollständiger Aufklärung/Verbesserung des Angebotes und aufgrund der mangelnden betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit des angebotenen Gesamtpreises sei das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.
Zur Angemessenheit der Frist zur Aufklärung/Verbesserung werde auf die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen, Punkt 3.1 des Teil B1, verwiesen, wonach im Fall des nicht vollständigen Vorliegens der erforderlichen Nachweise bei der Auftraggeberin der Bieter verpflichtet sei, sämtliche fehlenden Eignungsnachweise unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von 4 Kalendertagen vorzulegen. Der Antragstellerin sei erstmalig mit Schreiben vom 30.8.2023 zur Aufklärung/Verbesserung aufgefordert worden und sei eine Frist für die Nachreichung bis 5.9.2023, 12:00 Uhr vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 25.9.2023 sei der Antragstellerin durch die Auftraggeberin ein zweites Mal zur Aufklärung/Verbesserung bis 29.9.2023, 16:00 Uhr aufgefordert worden. Der Antragstellerin sei somit eine über das erforderliche Ausmaß hinausgehende Möglichkeit zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen geboten worden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die Kalkulation bereits zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist vorliegen haben musste. Die jeweils festgelegte Frist habe daher den Festlegungen der Ausschreibung entsprochen und sei angemessen gewesen.
Die Antragstellerin erwiderte darauf zusammengefasst mit Schriftsatz vom 15.11.2023, dass sich die gesamte Kommunikation mit der Auftraggeberin in der vertieften Angebotsprüfung „zäh“ gestaltet habe. Zahlreiche telefonische und schriftliche Kontaktaufnahmeversuche der Antragstellerin seien nicht beantwortet worden und seien ohne Reaktion geblieben.
Das Vorgehen der Auftraggeberin habe gegen Grundsätze des Vergaberechts verstoßen, da an die betreffenden Bewerber gerichtete Aufforderungen klar zu formulieren seien und werde auf vergaberechtliche Judikatur verwiesen.
Zur Unterfertigung durch die Referenzauftraggeberin werde auf die Textierung des Aufforderungsschreibens vom 25.9.2023 verwiesen und sei eine Fristsetzung von lediglich 2 Tagen erfolgt. Die Antragstellerin habe dennoch fristgerecht die geforderten Referenzformblätter, Projektbeschreibungen der Referenzprojekte und Routenverläufe mit den referenzgegenständlichen Adressen über die ANKÖ-Vergabeplattform übermittelt. Der zuständige Sachbearbeiter der Referenzauftraggeberin habe sich zu diesem Zeitpunkt im Home-Office befunden und habe auf einem digitalen Unterschriftspad eine eigenhändige Unterschrift geleistet und diese unterfertigte Version der Antragstellerin übermittelt. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters beantragt.
Zur Nachvollziehbarkeit der nachlassbegründenden Routenverläufe werde auf die Textierung des Aufforderungsschreibens vom 25.9.2023 verwiesen. Die Antragstellerin sei dieser Aufforderung fristgerecht und vollinhaltlich nachgekommen. Die Aufforderung der Auftraggeberin habe nicht auf Übermittlung fiktiver Routenverläufe, in welchen exklusiv die referenzgegenständlichen F.-Projekte aufgelistet seien, gelautet. Dies würde zudem auch eine fiktive Neuplanung der Antragstellerin voraussetzen, die von der tatsächlich gelebten Durchführung und referenzgegenständlichen Leistungserbringung abweiche und es würde sich um theoretische „Phantasierouten“ handeln. Ebenso wenig habe die Auftraggeberin eine explizite Markierung der referenzgegenständlichen F.-Objekte gefordert. Der von der Antragstellerin gewährte Nachlass errechne sich – wie während des gesamten Vergabeverfahrens stets dargestellt – ausschließlich aufgrund der angeführten F.-Referenzprojekte. Aus den unterfertigten Referenzformblättern gehe bereits die von der Antragstellerin im Referenzprojekt betreute Fläche sowie deren Leistungsbeschreibung hervor. Der Antragstellerin wäre es wirtschaftlich möglich gewesen, durch Synergien mit weiteren nicht referenzgegenständlichen Aufträgen noch zusätzliche Nachlässe zu gewähren, dies habe sie aber nicht getan. Einer Offenlegung weiterer Auftraggeber und/oder Aufträge bedürfe es daher ebenso wenig.
Am 30.11.2023 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Auftraggeberin und Antragstellerin waren jeweils rechtsfreundlich vertreten, die beantragte Zeugeneinvernahme wurde vorgenommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung fand die Verkündung der Entscheidung zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sowie der Zuschlagsentscheidung statt.
Am 11.12.2023 hat die Antragstellerin rechtzeitig einen Antrag auf Langausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidungen gestellt.
Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die Auftraggeberin hat die Dienstleistung „Rahmenvertrag Winterdienst C.-straße, Wien“ als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot mit einem Begleitschreiben und diversen Unterlagen abgegeben.
Im genannten Begleitschreiben bietet die Antragstellerin einen „Nachlass von 20%“ aufgrund von Synergieeffekten, da sie alle F. Objekte in Wien betreue und die ausgeschriebene Anlage in „diese vier Routen eingebaut“ werde.
In der bestandfesten Ausschreibung zum „Rahmenvertrag Winterdienst C.-straße, Wien“ werden in der Blg. 13.04.1 – Seite 3 Mindestanforderungen an die Referenzprojekte festgelegt wie folgt:
Nachweise gemäß Beilage 13.04.3:
Gegenstand der Leistung muss eine dieser Ausschreibung gleichwertige Leistung sein. Als gleichwertige Leistungen gelten Leistungen bei welchen die Durchführung des Winterdienstes (Schneeräumung, Glatteis- und Reifbeseitigung, Streudienst), insbesondere gemäß
- der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003 idgF) sowie
- der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen erbracht wurde.
Die betreuten Flächen, für welche der Winterdienst erbracht wurde (also die konkreten Flächen, die zu räumen waren), haben zumindest 5000 m² umfasst.
Das Referenzprojekt muss in den letzten 5 Jahren erbracht worden seien und im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits abgeschlossen sein.
Der Ausschreibung war die Beilage 13.04.3 im Teil A1 – Angebotsformblatt, Seite 16/19, angeschlossen. Dieses Formblatt war vom Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit auszufüllen. Es enthält die festgelegten Anforderungen, welche z.B. hinsichtlich der oben genannten Verordnungen vom Referenzauftraggeber als Bestätigung nur anzukreuzen waren.
Dem Angebot der Antragstellerin waren Referenznachweise von anderen Vergabeverfahren angeschlossen (Referenznachweise von G.). Sie unterscheiden sich z.B. hinsichtlich der genannten Verordnungen, welche Anforderung die mit dem Angebot der Antragstellerin vorgelegten Referenzblätter nicht enthalten. Die mit dem Angebot vorgelegten Referenznachweise von G. weisen überhaupt eine von der Beilage 13.04.3 unterschiedliche Form auf.
Die im Angebot der Antragstellerin enthaltene Beilage 13.04.3 mit Datum 24.7.2023 nennt als Projekt „Winterdienst, Schneeräumung aus Objekte der F.“ und als Referenzauftraggeber F.-Immobilienmanagement GmbH, Auskunftsperson Heinz H. (mit Kontaktdaten). Dass die Durchführung des Winterdienstes insbesondere gemäß der oben genannten Verordnungen stattgefunden habe, wurde mit dieser Referenz nicht bestätigt (angekreuzt). Die betreute Fläche und dass das Referenzprojekt in den letzten 5 Jahren erbracht worden sei, samt Fertigstellungsdatum wurden angegeben. Das Feld „Projektbeschreibung beiliegend“ wurde mit Ja angehakt, war jedoch nicht beigelegt. Diese Referenz ist handschriftlich von Heinz H. unterfertigt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 30.8.2023 wurde die Antragstellerin unter anderem hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit zur Verbesserung aufgefordert. Es wurde die bezügliche Stelle in der Ausschreibung zitiert und festgehalten, dass der Nachweis durch Vorlage der Beilage 13.04.2. Teil A1 Formblatt für das Angebotsschreiben zu führen sei. Die Antragstellerin habe mit ihrem Angebot das Referenzprojekt „Winterdienst, Schneeräumung aus Objekte der F.“ namhaft gemacht und sei auf der Beilage 13.04.3 nicht angekreuzt, dass die Durchführung des Winterdienstes gemäß der in der Ausschreibung genannten Verordnungen erbracht worden sein, weshalb um Aufklärung ersucht werde.
Weiters wurde mit diesem Schreiben vom 30.8.2023 hinsichtlich der Preisprüfung zur Plausibilisierung der mit dem Angebot abgegebenen Angebotspreise um Vorlage des K3-Formblattes nach der ÖNORM B 2061 und um Bekanntgabe, welcher Mittelohnpreis der Angebotskalkulation dem Angebot zugrunde gelegen sei, ersucht. Ebenso wurde zur Plausibilisierung des abgegebenen Angebotspreises um Vorlage der K7-Blätter nach der ÖNORM B 2061 zu im Schreiben genannten Positionen der Leistungsgruppe 91 ersucht. Diese Aufklärung erfolge, um zu klären, inwiefern die Preise in den angeführten Positionen betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien.
Letztlich wurde zum Nachlass laut Begleitschreiben um Aufklärung ersucht:
„Mit Ihrem Angebot haben Sie ein Begleitschreiben vorgelegt. Im Begleitschreiben haben Sie angegeben, dass Sie Synergie-Effekte nutzen und daher einen Nachlass angeboten haben.
Als Aufträge wurden Objekte in Wien genannt.
Zur Plausibilisierung der von Ihnen mit Ihrem Angebot angegebenen Nachlasses ersuchen wir Sie um Vorlage bzw. Bekanntgabe der konkreten Aufträge samt Projektbeschreibung und Ansprechpartner des Auftraggebers.“
Als Frist wurde der 5.9.2023, 12 Uhr genannt.
Die Antragstellerin hat am 4.9.2023 ein Konvolut an Unterlagen übermittelt. In diesem Konvolut sind 4 Referenzbestätigungen von G. Hausbetreuung GmbH aus anderen Vergabeverfahren sowie von der F. Immobilienmanagement GmbH aus ebenso anderen Vergabeverfahren enthalten. Eine Referenzbestätigung entsprechend den Festlegungen der Ausschreibung, wie im Aufforderungsschreiben zitiert, findet sich nicht in diesem Konvolut. Im Schreiben der Antragstellerin vom 4.9.2023 wird unter Punkt 3.1 von der Antragstellerin bestätigt, dass das namhaft gemachte Referenzprojekt der F. sowie die zusätzlich vorgelegten Referenzprojekte von G. Hausbetreuung GmbH gemäß den genannten Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien erbracht worden seien. Das K3- und das K7-Blatt wurden vorgelegt. Zum Nachlass wurde unter Punkt 4.3 ausgeführt, dass die Bieterin derzeit vergleichbare (Winter-) Dienstleistungen in unmittelbar angrenzender, räumlicher Nähe erbringe, sodass insbesondere durch Zusammenlegung von zu betreuenden Objekten in gemeinsame Routen erhebliche Personal-, Material- und Zeitressourcen eingespart und die angebotenen Leistungen vergünstigt erbracht werden können. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, sollten konkrete Routenverläufe für die vertiefte Angebotsprüfung benötigt werden. Es wurde um Beachtung gebeten, dass – abhängig von der gegenständlichen Auftragserteilung – eine konkrete Routenplanung für die anstehende Winterdienstsaison vor Durchführung adaptiert werden könne. In Wien würden aktuell Leistungen für F. Immobilienmanagement GmbH erbracht werden.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 25.9.2023 wurde neuerlich um Aufklärung zu den Referenzprojekten entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung (Beilage 13.04.3 des Teil A1 der Ausschreibungsunterlagen) ersucht. Es wurde hingewiesen, dass die mit dem Angebot vorgelegte Beilage 13.04.3 nicht vollständig ausgefüllt sei und die vorgelegten Referenzbestätigungen nicht sämtliche relevante Informationen enthielten. Weiters wurde ersucht, in der Projektbeschreibung die konkreten Routenverläufe sowie die vom Projekt umfassten Objekte (inklusive Adressen) anzugeben, um den angebotenen Gesamtpreis inklusive Nachlass (i.H.v. 20 % des Gesamtpreises) plausibilisieren zu können.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 27.9.2023 wurden Auflistungen von Adressen in Wien, „Nachweis Eignungsreferenzprojekt“ Beilage 13.04.3 der F.-Immobilienmanagement GmbH vom 28.9.2023 samt Projektbeschreibung übermittelt. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der laufenden Winterdienstsaison 2023/24 eine Aufstellung der konkreten Routenverläufe samt Adressen der von der Antragstellerin in Wien betreuten Objekte übermittelt werde, wobei zu beachten sei, dass von den Routen nicht nur die referenzgegenständlichen Objekte, sondern auch zahlreiche für andere Kunden der Antragstellerin betreuten Objekte umfasst seien. Infolge der umfangreichen Verschwiegenheitsverpflichtung der Antragstellerin insbesondere gegenüber öffentlichen Auftraggebern werde um Verständnis ersucht, dass die Spalte der jeweiligen Kunden nur geschwärzt übermittelt werden könne. Für die Plausibilitätsprüfung des Angebots der Antragstellerin sei die Anführung der jeweiligen Auftraggeber jedoch ohnehin unbeachtlich, da gefordert worden sei, die vom Projekt umfassten Objekte (inklusive Adressen) anzugeben.
In der vorgelegten „Nachweis Eignungsreferenzprojekt“ Beilage 13.04.3 der F.-Immobilienmanagement GmbH vom 28.9.2023 samt Projektbeschreibung befindet sich die Unterschrift des Sachbearbeiters als von der F. vorgegebene Signatur. Das Referenzformblatt wurde vom Antragstellervertreter vorausgefüllt.
Die vorgelegten K3- und K7-Blätter bilden den Preis ohne den im Begleitschreiben zum Angebot angeführten Nachlass in Höhe von 20% ab.
Die zur Plausibilisierung des Gesamtpreises bzw. Nachlasses vorgelegten Listen enthalten keine konkreten Routen. In den Listen findet sich eine Aufzählung von Objekten in Wien ohne Angabe von Auftraggebern oder Eigentümern. Die Auftraggeberin hat anhand der Adressen die Erstellung von Routen unter Einbezug der gegenständlichen Wohnhausanlage im Vergabeverfahren versucht, sie ist jedoch zu keinem überzeugenden Ergebnis gelangt und war der Nachlass von 20% vom Gesamtpreis mit diesen Angaben der Antragstellerin daher für die Antragsgegnerin nicht zu erklären. Die Antragstellerin hat die im Begleitschreiben erwähnten „vier Routen“, in welche die gegenständliche Wohnhausanlage zu integrieren sei, im gesamten Vergabeverfahren nicht dargestellt.
In den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ist in Punkt 3.1. des Teil B festgelegt, dass im Fall des nicht vollständigen Vorliegens der erforderlichen Nachweise bei der Auftraggeberin, die Bieterin verpflichtet ist, sämtliche fehlenden Eignungsnachweise unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Frist von vier Kalendertagen vorzulegen.
Die Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Vergabeaktes, der im Nachprüfungsverfahren gewechselten Schriftsätze und der Würdigung des Vorbringens, weiters dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der erfolgten Zeugeneinvernahme.
Rechtliche Würdigung:
Die Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018. Sie führt ein offenes Vergabeverfahren als Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich, nämlich "Rahmenvertrag Winterdienst – C.-straße, Wien“. Am 20.10.2023 hat sie die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser gesondert anfechtbaren Entscheidungen (§ 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018) eingebracht. Die Formalvoraussetzungen des Antrages waren gemäß § 20 Abs. 1 WVRG 2020 erfüllt, die Pauschalgebühr war nachweislich entrichtet, das Nachprüfungsverfahren war daher einzuleiten.Die Auftraggeberin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018. Sie führt ein offenes Vergabeverfahren als Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich, nämlich "Rahmenvertrag Winterdienst – C.-straße, Wien“. Am 20.10.2023 hat sie die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser gesondert anfechtbaren Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018) eingebracht. Die Formalvoraussetzungen des Antrages waren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2020 erfüllt, die Pauschalgebühr war nachweislich entrichtet, das Nachprüfungsverfahren war daher einzuleiten.
§ 141 BVergG 2018 lautet auszugsweise:Paragraph 141, BVergG 2018 lautet auszugsweise:
(1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
(…)
3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
(…)
7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
(..)
(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Die gegenständliche Ausscheidensentscheidung ist erfolgt, weil die Antragstellerin ihren in Höhe von 20% vom Gesamtpreis angebotenen Nachlass nicht plausibel erklären konnte und die technische Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend nachgewiesen war. Das Ausscheiden ist gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 BVergG 2018 erfolgt.Die gegenständliche Ausscheidensentscheidung ist erfolgt, weil die Antragstellerin ihren in Höhe von 20% vom Gesamtpreis angebotenen Nachlass nicht plausibel erklären konnte und die technische Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend nachgewiesen war. Das Ausscheiden ist gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, BVergG 2018 erfolgt.
Hinsichtlich der Referenzbestätigung der F. Immobilienmanagement GmbH ist festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens die Referenzbestätigung der F. Immobilienmanagement GmbH vom 28.9.2023 die Vorgaben der Ausschreibung (letztendlich) erfüllte. Hinsichtlich der Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters war nach dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahme des Sachbearbeiters von einer rechtsgültigen Unterfertigung der Referenzbestätigung auszugehen. Fest steht sohin, dass die Antragstellerin nach der zweiten Aufforderung durch die Auftraggeberin die den Vorgaben der bestandfesten Ausschreibung entsprechende Beilage 13.04.3 beigebracht hat und damit ihre technische Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben der gegenständlichen Ausschreibung nachgewiesen hat. Ein Ausscheidensgrund hinsichtlich der den Festlegungen der Ausschreibung nicht entsprechenden Referenzbestätigung war damit nicht gegeben. Dies allein führt den Antrag auf Nichtigerklärung jedoch nicht zum Erfolg.
Hinsichtlich des mit Begleitschreiben zum Angebot angeführten Nachlasses in Höhe von 20% ist der Antragstellerin eine Plausibilisierung ihres um 20% geminderten Angebotspreises nicht gelungen. Zum einen hat die Antragstellerin in ihrem Begleitschreiben zum Angebot zum Nachlass von 20% angegeben, dass sich dies auf Synergieeffekte gründe, da sie Objekte der F. AG in Wien betreue und die gegenständliche Anlage „perfekt“ „in diese vier Routen eingebaut“ werden könne. Die Antragstellerin hat jedoch im Aufklärungsverfahren nicht plausibel dargestellt, wie sie aufgrund von Synergieeffekten kostensparend, und zwar in Höhe von 20% Nachlass, die gegenständliche Wohnhausanlage in bestehende Aufträge mit der F. AG integriert. Aus der alleinigen Vorlage von Adresslisten ohne konkrete Angabe oder Darstellung bestehender Routen, in welche die gegenständliche Wohnhausanlage für den Winterdienst integriert werden kann, war der Nachlass in Höhe von 20% für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar erklärt. Mag die Antragstellerin aufgrund von Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber diversen Auftraggebern die Objekte nur der Adresse nach anführen, so wäre es dennoch an ihr gelegen, die – wie im Begleitschreiben bereits angekündigt – „vier Routen“ anzugeben oder darzustellen, in welche die gegenständliche Wohnhausanlage sodann (derart kostensparend) integriert werden soll. Dies hat die Antragstellerin jedoch unterlassen. In Hinblick auf die ins Treffen geführte Verschwiegenheitsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber ihren Auftraggebern ist auch zu würdigen, dass die Nennung der diversen Auftraggeber auch nicht erforderlich gewesen wäre, da sich die Antragstellerin in ihrem Begleitschreiben zum Angebot ohnehin nur auf Aufträge der F. AG bezogen hat, und mit Aufträgen der F. AG den Nachlass von 20% begründet hat. Das Vorbringen, dass die Antragstellerin „Phantasierouten“ darzustellen gehabt hätte, ist im Lichte dieser Ausführungen ebenso als nicht zutreffend anzusehen, da die Antragstellerin bei der Erstellung des Begleitschreibens samt Nachlasses von 20% auf den Gesamtpreis vier Routen offensichtlich im Blick hatte, welche jedoch trotz Aufklärungsersuchen nicht dargestellt wurden. Eine konkrete Weiterführung und Darstellung der bereits im Begleitschreiben zum Angebot angeführten Synergieeffekte im Sinn des Einbaues des gegenständlichen Winterdienstes in vier Routen bei Aufträgen der F. AG in Wien wäre ein Weg zur Plausibilisierung des angebotenen Nachlasses gewesen. Dies hat die Antragstellerin trotz Aufforderung durch die Auftraggeberin unterlassen. Sollte die Antragstellerin gemeint haben, dass die Auftraggeberin aus den Adressen zu Objekten in Wien eine Route zusammenstellt, um den 20% Nachlass zu erklären, ist festzuhalten, dass die betriebswirtschaftliche Erklärung eines Angebotspreises keinesfalls im Aufgabenbereich der Auftraggeberin liegt, sondern in der Verantwortung der das Angebot kalkulierenden Bieterin.
Die nachlassbegründenden Synergien im Zusammenhang mit Objekten der F. AG wurden daher nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Auflistung von Adressen, in welcher die Objekte der F. enthalten sein sollen, und aus welcher sich ein nachlassrelevanter Routenverlauf ergeben soll, war nicht derart nachvollziehbar, dass sich daraus der angegebene Nachlass plausibel erklären hat lassen. Darüber hinaus wurde auch das vorgelegte K7 Blatt ohne Einbeziehung des Nachlasses erstellt und kann somit den Preis (nach Abzug des Nachlasses) nicht erklären.
Es liegt damit bereits aus diesem Grund eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor. Der Angebotspreis, der sich aus der Summe der Leistungspositionen, vermindert um einen Nachlass von 20% dieser Summe ergibt, war betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollziehbar. Die Antragstellerin kam den zweimaligen Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin nicht nach bzw. entbehrten die gegebenen Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb das Ausscheiden in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist.
Die Plausibilisierung des Nachlasses in Höhe von 20% ist der Antragstellerin auch mit der Vorlage der verlangten K3- und K7-Blätter nicht gelungen, da diese den Nachlass nach den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht abbilden.
Die Leistung war im Preisangebotsverfahren (Einheitspreisverfahren) anzubieten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot eine Kalkulation vorgelegt, mit der sie die Positionspreise mit Zeitansätzen und mit Mengenansätzen kalkuliert hat, welche nicht dem von ihr nach Abzug des Nachlasses angebotenen Gesamtpreis entsprochen haben. Für die Auftraggeberin war daher in der Kalkulation der Antragstellerin nicht erkennbar, auf welchen Positionen, bei welchen Leistungen sich der Nachlass niederschlägt oder er gewonnen wird. Die Antragstellerin hat damit ihrer Kalkulation keine der gegenständlich ausgeschriebenen Leistung zutreffenden Zeit- und Mengenansätze zugrunde gelegt. Dass die Vorgangsweise gewählt wurde, damit der angebotene Preis nicht auffallend niedrig werde, zeigt ebenso, dass die Kalkulation ohne genauen Blick auf die ausgeschriebene Leistung erfolgt ist und einziges Ziel ein bestechend niedriger Gesamtpreis war. Aber auch ein auffallend niedriger Gesamtpreis muss von der Antragstellerin kalkuliert sein und betriebswirtschaftlich erklärt werden können, um ein zuschlagsfähiges Angebot darzustellen und nicht Gefahr zu laufen, mangels Plausibilisierung des Gesamtpreises ausgeschieden zu werden.
Damit steht fest, dass die Antragstellerin keine der Ausschreibung im Preisangebotsverfahren entsprechende Kalkulation des Angebotspreises vorgenommen und vorgelegt hat. Bereits deswegen war das Angebot als ausschreibungswidrig anzusehen und auszuscheiden.
Dazu, dass die Kalkulation des Angebotes ohne Nachlass erfolgt ist und dies auch in den angeforderten K-Blättern so dargestellt wurde, und auf die Gesamtsumme ein Nachlass von 20% gegeben wurde, ist Folgendes festzuhalten:
Eine etwaige Kalkulation des angebotenen Preises nach Abzug des Abschlags hätte zumindest eine umfassende Änderung der Kalkulation erfordert. Insbesondere hätten im Zuge einer solchen Kalkulationsänderung die Zeit- und Mengenansätze in den Positionspreisen entsprechend reduziert werden müssen, in denen sich durch die von der Antragstellerin geltend gemachten Synergien solche Reduktionen ergeben. Eine solche Änderung der abgegebenen Kalkulation ist jedoch unzulässig. Es liegt insoweit ein nicht verbesserungsfähiger Angebotsmangel vor, der zum Ausscheiden des Angebots führen muss. Das Ausscheiden des Angebotes ist demnach zu Recht erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf Judikatur zum Vergaberecht in Zusammenhang mit (ein-/mehrmaligen) Verbesserungsmöglichkeiten verwiesen. Die Antragstellerin wurde zwei Mal um Aufklärung (unter anderem) zur Erklärung ihres Angebotspreises bzw. ihres Nachlasses von 20 % ersucht. Eine ausreichende Aufklärung des angebotenen Nachlasses ist trotz zweimaliger Aufforderung durch die Antragsgegnerin, welche als hinreichend klar anzusehen ist, nicht erfolgt. Die Antragstellerin wurde sohin zu Recht gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf Judikatur zum Vergaberecht in Zusammenhang mit (ein-/mehrmaligen) Verbesserungsmöglichkeiten verwiesen. Die Antragstellerin wurde zwei Mal um Aufklärung (unter anderem) zur Erklärung ihres Angebotspreises bzw. ihres Nachlasses von 20 % ersucht. Eine ausreichende Aufklärung des angebotenen Nachlasses ist trotz zweimaliger Aufforderung durch die Antragsgegnerin, welche als hinreichend klar anzusehen ist, nicht erfolgt. Die Antragstellerin wurde sohin zu Recht gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden.
Dass die Aufklärungsschreiben nach dem Vorbringen der Antragstellerin unklar formuliert waren, war nicht zu erkennen. Die Antragstellerin war im Vergabeverfahren in der Lage, den Aufforderungen in den Aufklärungsersuchen nachzukommen, was etwa durch die verschiedenen Punkte im Aufklärungsersuchen belegt ist, zu welchen die Antragstellerin Aufklärung gegeben und erforderliche Nachweise geliefert hat. Dass zum Nachlass eine plausible Erklärung nicht vorgelegt wurde, ist demnach nicht der unklaren Formulierung der Aufklärungsschreiben, sondern der Antragstellerin selbst zuzuschreiben, die sich offenkundig nach Abgabe ihres Angebotes samt Begleitschreiben und einem um 20 % reduzierten Gesamtpreis nicht in der Lage gesehen hat, diesen plausibel und nachvollziehbar zu erklären.
Dass die Fristen in den Aufklärungsersuchen zu kurz bemessen gewesen seien, hat sich ebenso nicht ergeben. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Fristsetzung an die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien gehalten und die Fristen innerhalb der bestandfesten vier Kalendertage jeweils angegeben. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Frist zur Aufklärung ausreichend war, die Antragstellerin jedoch vor der Schwierigkeit gestanden ist, einen 20% Nachlass nicht erklären zu können, da er auch nicht kalkuliert worden war.
Im Ergebnis weist das Angebot der Antragstellerin zumindest eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf und ist eine Aufklärung der Nachvollziehbarkeit der Kalkulation trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfolgt. Die im Nichtigerklärungsantrag aufgeworfenen Rechtswidrigkeiten lagen nicht vor, weshalb der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung spruchgemäß abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 15 Abs. 1 WVRG 2020. Die dort genannten Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 15, Absatz eins, WVRG 2020. Die dort genannten Voraussetzungen für einen Pauschalgebührenersatz liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (z.B. VwGH 18.6.2023, Ra 2020/04/0146). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (z.B. VwGH 18.6.2023, Ra 2020/04/0146). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung, Nachprüfungsantrag, Kalkulation, Angebotspreis, Nachlass, Nachvollziehbarkeit, Aufklärungsersuchen, unterlassene Plausibilisierung, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.123.074.13639.2023Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024