Entscheidungsdatum
22.03.2016Norm
AlVG §24Spruch
W228 2120565-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX , 1030 Wien , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.12.2015, GZ: XXXX , wegen Widerruf und Rückforderung in der Höhe von € 6.672,50 gem. § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AlVG und gemäß § 25 Abs.1 AlVG in jeweils geltender Fassung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn römisch 40 , 1030 Wien , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 18.12.2015, GZ: römisch 40 , wegen Widerruf und Rückforderung in der Höhe von € 6.672,50 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, AlVG und gemäß Paragraph 25, Absatz , AlVG in jeweils geltender Fassung, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 18.09.2015, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.01.2013 - 31.07.2013 gem. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werde und es wurde eine Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 7.880,00 ausgesprochen. Der Leistungsbezug wurde aufgrund des Steuerbescheides 2013 überprüft. Der Beschwerdeführer habe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Der genannte Zeitraum werde daher zur Gänze rückgefordert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 18.09.2015, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.01.2013 - 31.07.2013 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen werde und es wurde eine Rückforderung gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in der Höhe von € 7.880,00 ausgesprochen. Der Leistungsbezug wurde aufgrund des Steuerbescheides 2013 überprüft. Der Beschwerdeführer habe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Der genannte Zeitraum werde daher zur Gänze rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2015 Beschwerde und bestritt den Bescheid vollinhaltlich.
Seitens des AMS erfolgte mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: XXXX , die Korrektur des Rückforderungsbetrages von € 7.880,00 auf € 6.672,50.Seitens des AMS erfolgte mit Bescheid vom 18.12.2015, GZ: römisch 40 , die Korrektur des Rückforderungsbetrages von € 7.880,00 auf € 6.672,50.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag datierend auf 12.01.2016, welcher beim AMS am 14.01.2016 einlangte samt einem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens des AMS mit Bescheid vom 03.02.2016, GZ: XXXX , stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens des AMS mit Bescheid vom 03.02.2016, GZ: römisch 40 , stattgegeben.
Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 03.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2016 ein.
Seitens des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Schreiben datierend auf 09.03.2016, am 11.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2120565.1.00Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024