TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 94/02/0515

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §8 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Oktober 1994, Zl. VwSen-221023/2/Kon/Fb, betreffend Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: T in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. Juli 1994 wurde die Mitbeteiligte für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. GesmbH mit Firmensitz in W zu verantworten, daß anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 9. Jänner 1992 an einem näher angeführten Standort folgendes festgestellt worden sei: 1. Der Arbeitsraum besitze keine ins freie führende Lichteintrittsfläche. 2. Den Arbeitnehmern stehe keine von Kunden bzw. Flughafengästen nicht mitbenützte Abortanlage zur Verfügung. Die Mitbeteiligte habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 8 Abs. 1 AAV und

2. nach § 85 Abs. 1 und 5 AAV, jeweils in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, begangen. Es wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 Folge, behob das angeführte Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren unter Hinweis auf § 44a Z. 1 und § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG entspreche der Spruch des Straferkenntnisses nicht. Aus dem Tatvorwurf zum Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses könne nicht entnommen werden, daß dem Fehlen dieser Lichteintrittsflächen Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes (zu ergänzen: nicht) entgegenstünden. Weiters sei im Hinblick auf die Bestimmung des Abs. 3 des § 8 AAV dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, daß die Verwendung dieses Arbeitsraumes vom Arbeitsinspektorat nicht zugelassen worden sei. In Ansehung des Faktums 2. wäre auf Grund des § 85 Abs. 5 AAV für eine alle Tatbestandsmerkmale umfassende Tatumschreibung erforderlich gewesen, anzuführen, daß es sich um einen Betrieb mit Kundenverkehr handle und die Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen habe, daß die ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stehende Abortanlage nicht von den Kunden benützt werden könne. Eine Sanierung des Spruches sei infolge Verfolgungsverjährung nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Halbsatz AAV müssen Arbeitsräume, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß. Nach § 8 Abs. 3 erster Satz AAV kann das Arbeitsinspektorat bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/18/0018) ist die Aufnahme einer Ausnahmeregelung nur dann in dem § 44a Z. 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist; die Unterlassung der Aufnahme eines diesbezüglichen Ausspruches in den Spruch eines Bescheides bildet andernfalls ebensowenig einen seine Rechtswidrigkeit begründenden Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG, wie die Unterlassung der Verfolgung eines solchen Sachverhaltselementes Verjährung bewirken könnte. Da sich die Mitbeteiligte auf die von der belangten Behörde hingewiesenen Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz AAV nicht entsprechend dem oben Gesagten berufen hat und dies nach der Aktenlage auch nicht offenkundig ist, hat die belangte Behörde - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - die Rechtslage zunächst in diesem Umfang in Hinsicht auf die eingetretene Verfolgungsverjährung bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 AAV verkannt. Was die Möglichkeit der Zulassung der Verwendung eines Raumes als Arbeitsraum im Grunde des § 8 Abs. 3 erster Satz AAV anlangt, ist zu bemerken, daß diese nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 AAV (und auch nicht Spruchinhalt im Sinne des § 44a Z. 1 VStG) zu sein hat. Dies deshalb, weil dies in Ansehung von im Einzelfall (mittels Bescheid) vorgesehenen Bewilligungen zur Abweichung von Ge- oder Verboten nicht erforderlich ist.

Nach § 85 Abs. 5 AAV ist in Betrieben mit Kundenverkehr dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war es nicht erforderlich, zusätzlich im oben dargestellten Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 11. Juli 1994 anzuführen, daß es sich um einen Betrieb mit Kundenverkehr handelt, da sich dies implicit aus dem erwähnten Vorwurf entnehmen läßt. Daß die Mitbeteiligte "nicht dafür Sorge getragen hat", daß die Abortanlagen nicht von Kunden benützt werden können, läßt sich gleichfalls ohne weiteres aus dem Vorwurf entnehmen, daß keine solche Abortanlage "zur Verfügung stand". Die von der belangten Behörde vermißte Ergänzung des Spruches war daher nicht erforderlich, sodaß dem auch nicht die Verfolgungsverjährung entgegenstehen konnte.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020515.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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