Entscheidungsdatum
22.04.2021Norm
ASVG §4 Abs1Spruch
W228 2004598-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Verein XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 25.10.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Verein römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 25.10.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.04.2008, Kto.Nr. XXXX , hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) Herrn XXXX , geb. XXXX .1955, VSNR XXXX für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie Frau XXXX , geb. XXXX VSNR XXXX für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG des Dienstgebers XXXX (in der Folge: beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen. Es wurde festgestellt, dass für die Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG Beitragspflicht in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX als Heimleiter mit organisatorischer Tätigkeit, als Geschäftsführer mit administrativen Aufgaben wie Buchhaltung und Lohnverrechnung und zusätzlich ab 06.09.2004 als Pfleger beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt gewesen sei. XXXX sei durch XXXX in seiner Eigenschaft als Heimleiter und Geschäftsführer des beschwerdeführenden Vereins ab 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Mitarbeiterin eingestellt worden. Sie habe dort Aufgaben einer Krankenschwester und alle möglichen Hilfsdienste verrichtet.Mit Bescheid vom 10.04.2008, Kto.Nr. römisch 40 , hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1955, VSNR römisch 40 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Frau römisch 40 , geb. römisch 40 VSNR römisch 40 für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG des Dienstgebers römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen. Es wurde festgestellt, dass für die Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG Beitragspflicht in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 als Heimleiter mit organisatorischer Tätigkeit, als Geschäftsführer mit administrativen Aufgaben wie Buchhaltung und Lohnverrechnung und zusätzlich ab 06.09.2004 als Pfleger beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt gewesen sei. römisch 40 sei durch römisch 40 in seiner Eigenschaft als Heimleiter und Geschäftsführer des beschwerdeführenden Vereins ab 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Mitarbeiterin eingestellt worden. Sie habe dort Aufgaben einer Krankenschwester und alle möglichen Hilfsdienste verrichtet.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins fristgerecht mit Schreiben vom 02.05.2008 Einspruch erhoben.
Der Landeshauptmann von Burgenland hat dem Einspruch mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. XXXX , gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Der Landeshauptmann von Burgenland hat dem Einspruch mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
I. XXXX für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einbezogen wird. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 werden der Nachentrichtung der für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG beginnt mit dem 01.10.2004.römisch eins. römisch 40 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einbezogen wird. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 werden der Nachentrichtung der für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlagen (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG beginnt mit dem 01.10.2004.
II. XXXX wird für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 als Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einbezogen. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 wird der Nachentrichtung die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im Kalenderjahr 2005 gültige Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG beginnt mit dem 01.05.2005.römisch II. römisch 40 wird für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 als Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einbezogen. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 wird der Nachentrichtung die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im Kalenderjahr 2005 gültige Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG beginnt mit dem 01.05.2005.
Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ein Wohnheim für psychisch Kranke errichtet habe. Es sei nicht strittig, dass XXXX sowie die zwischenzeitig verstorbene XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen seien und hierfür (der Höhe nach unbestrittene) Entgelte erhalten hätten. Beide Personen hätten ihre Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. XXXX sei zwar Inhaberin eines Gewerbescheines zur "Vermittlung von Werkverträgen" gewesen; sie sei aber nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt gewesen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass eine Arbeitskräfteüberlassung des XXXX durch XXXX stattgefunden habe. Es seien daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliegende Dienstverhältnisse des XXXX und der XXXX zum beschwerdeführenden Verein zu bejahen. Das Entgelt habe jeweils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, sodass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werde. Für Beiträge nach dem BMSVG ergäben sich - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Beitragsgrundlagen und daraus abgeleitet Beiträge. Gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG sei der erste Monat beitragsfrei, sodass Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend XXXX ab dem 1. Oktober 2004, XXXX betreffend ab 1. Mai 2005 anfielen.Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ein Wohnheim für psychisch Kranke errichtet habe. Es sei nicht strittig, dass römisch 40 sowie die zwischenzeitig verstorbene römisch 40 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen seien und hierfür (der Höhe nach unbestrittene) Entgelte erhalten hätten. Beide Personen hätten ihre Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. römisch 40 sei zwar Inhaberin eines Gewerbescheines zur "Vermittlung von Werkverträgen" gewesen; sie sei aber nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt gewesen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass eine Arbeitskräfteüberlassung des römisch 40 durch römisch 40 stattgefunden habe. Es seien daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliegende Dienstverhältnisse des römisch 40 und der römisch 40 zum beschwerdeführenden Verein zu bejahen. Das Entgelt habe jeweils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, sodass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werde. Für Beiträge nach dem BMSVG ergäben sich - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Beitragsgrundlagen und daraus abgeleitet Beiträge. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz BMSVG sei der erste Monat beitragsfrei, sodass Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend römisch 40 ab dem 1. Oktober 2004, römisch 40 betreffend ab 1. Mai 2005 anfielen.
Gegen diesen Bescheid vom 25.10.2012 hat der beschwerdeführende Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an das BMASK erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitung des Pflegeheims durch XXXX im Zuge einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt sei bzw. als Dienstnehmer der von XXXX als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur. XXXX habe beim beschwerdeführenden Verein keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt. XXXX habe das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ ausgeübt, sodass auch für sie keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung vorliege.Gegen diesen Bescheid vom 25.10.2012 hat der beschwerdeführende Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an das BMASK erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitung des Pflegeheims durch römisch 40 im Zuge einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt sei bzw. als Dienstnehmer der von römisch 40 als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur. römisch 40 habe beim beschwerdeführenden Verein keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt. römisch 40 habe das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ ausgeübt, sodass auch für sie keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung vorliege.
Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 vom BMASK zur Entscheidung vorgelegt.
Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die ÖGK vom 05.09.2018 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 10.10.2018 langte eine mit 08.10.2018 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die ÖGK vom 22.10.2018 auf die Ausführungen im Schreiben der ÖGK vom 08.10.2018 repliziert.
Am 06.11.2018 langte eine mit 31.10.2018 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.11.2018 der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins den bisher stattgefundenen Schriftverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und ÖGK übermittelt.
Am 28.11.2018 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.12.2018 das Bundesfinanzgericht Wien ersucht, falls hinsichtlich der Beitragskontonummer 5320909 Haftung für Lohnsteuer ausgesprochen wurde, den Bescheid und allenfalls die Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Am 17.01.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht Wien die angeforderten Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2019, W228 2004598-1/11Z, das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht (samt Entscheidung über allfällige Rechtsbehelfe durch den VwGH) ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2019, W228 2004598-1/11Z, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht (samt Entscheidung über allfällige Rechtsbehelfe durch den VwGH) ausgesetzt.
Am 29.10.2020 hat das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 22.10.2020, RV/7101766/2018, mit welchem die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart ersatzlos aufgehoben wurden, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.11.2020 das Landesgericht Eisenstadt um Übermittlung des Aktes Zl. 4Cg312/07t ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.03.2021 an die Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 22.03.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der beschwerdeführende Verein im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der ÖGK teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. XXXX , ehemaliger Obmann des beschwerdeführenden Vereins, als Zeuge einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der beschwerdeführende Verein im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der ÖGK teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. römisch 40 , ehemaliger Obmann des beschwerdeführenden Vereins, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführende Verein hat im Juli 2004 in 7512 Kohfidisch, XXXX , ein Wohnheim für psychisch Kranke mit 10 Wohnplätzen errichtet und bis September 2008 betrieben. In diesem Heim wurden keine privaten Patienten untergebracht, sondern es wurde zwischen dem beschwerdeführenden Verein und dem Land Burgenland ein Vertrag über die Tagsätze abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages hat das Land Burgenland Patienten in das Heim geschickt. In diesem Vertrag fand sich eine Tagsatzvereinbarung; darüber hinaus wurden in dem Vertrag diverse Vorgaben, wie zum Beispiel zum Tagesablauf im Heim, definiert. Der beschwerdeführende Verein hat im Juli 2004 in 7512 Kohfidisch, römisch 40 , ein Wohnheim für psychisch Kranke mit 10 Wohnplätzen errichtet und bis September 2008 betrieben. In diesem Heim wurden keine privaten Patienten untergebracht, sondern es wurde zwischen dem beschwerdeführenden Verein und dem Land Burgenland ein Vertrag über die Tagsätze abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages hat das Land Burgenland Patienten in das Heim geschickt. In diesem Vertrag fand sich eine Tagsatzvereinbarung; darüber hinaus wurden in dem Vertrag diverse Vorgaben, wie zum Beispiel zum Tagesablauf im Heim, definiert.
In dem vom beschwerdeführenden Verein betriebenen Heim haben im verfahrensrelevanten Zeitraum Kontrolltage der burgenländischen Landesregierung stattgefunden.
XXXX , ein tschechischer Staatsbürger, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2004 als Heimleiter mit organisatorischen Tätigkeiten und als Geschäftsführer mit administrativen Tätigkeiten wie Buchhaltung und Lohnverrechnungen für den beschwerdeführenden Verein tätig. Ab dem 06.09.2004 war XXXX überdies als Pfleger für den beschwerdeführenden Verein tätig. römisch 40 , ein tschechischer Staatsbürger, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2004 als Heimleiter mit organisatorischen Tätigkeiten und als Geschäftsführer mit administrativen Tätigkeiten wie Buchhaltung und Lohnverrechnungen für den beschwerdeführenden Verein tätig. Ab dem 06.09.2004 war römisch 40 überdies als Pfleger für den beschwerdeführenden Verein tätig.
XXXX , die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau des XXXX , ebenfalls tschechische Staatsbürgerin, war im Zeitraum von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und betrieb eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal. Sie hat einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert. Eine Befähigungsprüfung wurde von XXXX nicht abgelegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ hatte XXXX nicht. römisch 40 , die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau des römisch 40 , ebenfalls tschechische Staatsbürgerin, war im Zeitraum von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und betrieb eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal. Sie hat einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert. Eine Befähigungsprüfung wurde von römisch 40 nicht abgelegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ hatte römisch 40 nicht.
Grundlage für die Tätigkeit des XXXX für den beschwerdeführenden Verein war keine schriftliche Vereinbarung, sondern basierte seine Tätigkeit auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem damaligen Vorstand des beschwerdeführenden Vereins.Grundlage für die Tätigkeit des römisch 40 für den beschwerdeführenden Verein war keine schriftliche Vereinbarung, sondern basierte seine Tätigkeit auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem damaligen Vorstand des beschwerdeführenden Vereins.
Für die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer wurde XXXX ein monatliches Fixgehalt von € 800,00 bezahlt; für seine Tätigkeit als Pfleger hat er ein Entgelt in Höhe von € 15,00 pro Stunde erhalten. Das Entgelt wurde an die von XXXX geführte Vermittlungsagentur angewiesen.Für die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer wurde römisch 40 ein monatliches Fixgehalt von € 800,00 bezahlt; für seine Tätigkeit als Pfleger hat er ein Entgelt in Höhe von € 15,00 pro Stunde erhalten. Das Entgelt wurde an die von römisch 40 geführte Vermittlungsagentur angewiesen.
Die Arbeitszeiten des XXXX ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner durch XXXX und die weiteren Pfleger, welche über die Vermittlungsagentur von XXXX beigezogen wurden. Die Diensteinteilung wurden von XXXX vorgenommen.Die Arbeitszeiten des römisch 40 ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner durch römisch 40 und die weiteren Pfleger, welche über die Vermittlungsagentur von römisch 40 beigezogen wurden. Die Diensteinteilung wurden von römisch 40 vorgenommen.
Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des XXXX als Geschäftsführer wurden ihm vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. XXXX , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. XXXX statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte.Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des römisch 40 als Geschäftsführer wurden ihm vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. römisch 40 , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. römisch 40 statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte.
Die für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel wie Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien wurden XXXX vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Im Anlagevermögen des beschwerdeführenden Vereins hat sich ein PKW befunden, welchen XXXX benutzen durfte. Wenn er mit seinem eigenen PKW gefahren ist, hat er für diese Fahrten Kilometergeld vom beschwerdeführenden Verein bekommen.Die für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel wie Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien wurden römisch 40 vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Im Anlagevermögen des beschwerdeführenden Vereins hat sich ein PKW befunden, welchen römisch 40 benutzen durfte. Wenn er mit seinem eigenen PKW gefahren ist, hat er für diese Fahrten Kilometergeld vom beschwerdeführenden Verein bekommen.
XXXX hat sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger ließ sich XXXX fallweise von XXXX vertreten.römisch 40 hat sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger ließ sich römisch 40 fallweise von römisch 40 vertreten.
XXXX war ab 05.02.2005 für den beschwerdeführenden Verein als Pflegekraft und Aushilfskraft zur Altenbetreuung tätig. Sie verfügte über keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester). Ihre Beschäftigungsaufnahme erfolgte durch XXXX in seiner Eigenschaft als der vom beschwerdeführenden Verein bestellte Heimleiter. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach den von XXXX erstellten Dienstplänen. Sie war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Sie erhielt eine stundenweise Bezahlung. römisch 40 war ab 05.02.2005 für den beschwerdeführenden Verein als Pflegekraft und Aushilfskraft zur Altenbetreuung tätig. Sie verfügte über keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester). Ihre Beschäftigungsaufnahme erfolgte durch römisch 40 in seiner Eigenschaft als der vom beschwerdeführenden Verein bestellte Heimleiter. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach den von römisch 40 erstellten Dienstplänen. Sie war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Sie erhielt eine stundenweise Bezahlung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Errichtung des beschwerdeführenden Vereins sowie zum Vertrag mit dem Land Burgenland ergeben sich aus den Angaben des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Errichtung des beschwerdeführenden Vereins sowie zum Vertrag mit dem Land Burgenland ergeben sich aus den Angaben des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu den Kontrolltagen der burgenländischen Landesregierung ergibt sich aus dem Akt des ASG zu Zl. 32 Cga 88/07b.
Es ist unstrittig, dass XXXX von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal betrieb. Die Feststellung zur Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ ergibt sich aus der mit dem Einspruch vom 02.05.2008 vorgelegten Kursbesuchsbestätigung. Die Ablegung einer Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde weder behauptet noch belegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ lag nicht vor.Es ist unstrittig, dass römisch 40 von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal betrieb. Die Feststellung zur Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ ergibt sich aus der mit dem Einspruch vom 02.05.2008 vorgelegten Kursbesuchsbestätigung. Die Ablegung einer Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde weder behauptet noch belegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ lag nicht vor.
Zum Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins, wonach XXXX seine Tätigkeiten als Dienstnehmer dieser Vermittlungsagentur ausgeübt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Zum Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins, wonach römisch 40 seine Tätigkeiten als Dienstnehmer dieser Vermittlungsagentur ausgeübt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, wonach Grundlage für die Tätigkeit des XXXX eine mündliche Vereinbarung mit dem Vorstand des beschwerdeführenden Vereins war sowie die Feststellung zur Entlohnung des XXXX ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des XXXX in der Niederschrift vom 18.09.2007 und den Aussagen des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, wonach Grundlage für die Tätigkeit des römisch 40 eine mündliche Vereinbarung mit dem Vorstand des beschwerdeführenden Vereins war sowie die Feststellung zur Entlohnung des römisch 40 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des römisch 40 in der Niederschrift vom 18.09.2007 und den Aussagen des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Arbeitszeit des XXXX ergeben sich ebenfalls aus den von XXXX und Dr. XXXX getätigten Aussagen. Dr. XXXX bestätigte, dass XXXX die Diensteinteilung vorgenommen hat. Die Feststellungen zur Arbeitszeit des römisch 40 ergeben sich ebenfalls aus den von römisch 40 und Dr. römisch 40 getätigten Aussagen. Dr. römisch 40 bestätigte, dass römisch 40 die Diensteinteilung vorgenommen hat.
Zu Arbeitsanweisungen und Kontrollen ist insbesondere auf die Aussagen des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wo dieser angab, dass er im Schnitt zweimal wöchentlich im Heim vor Ort gewesen sei und „reingeschaut habe, was los ist“. Er habe bei seinen Besuchen gesehen, wie die Leute im Heim betreut werden und habe auch mit ihnen gesprochen. Dr. XXXX gab an, dass er im Heim präsent gewesen sei. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die im Vertrag mit dem Land Burgenland erteilten Auflagen durch den beschwerdeführenden Verein an XXXX als Heimleiter überbunden wurden und deren Einhaltung auch kontrolliert wurde.Zu Arbeitsanweisungen und Kontrollen ist insbesondere auf die Aussagen des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wo dieser angab, dass er im Schnitt zweimal wöchentlich im Heim vor Ort gewesen sei und „reingeschaut habe, was los ist“. Er habe bei seinen Besuchen gesehen, wie die Leute im Heim betreut werden und habe auch mit ihnen gesprochen. Dr. römisch 40 gab an, dass er im Heim präsent gewesen sei. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die im Vertrag mit dem Land Burgenland erteilten Auflagen durch den beschwerdeführenden Verein an römisch 40 als Heimleiter überbunden wurden und deren Einhaltung auch kontrolliert wurde.
Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln sowie zum Kilometergeld ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln sowie zum Kilometergeld ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass sich XXXX in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen konnte, wurde von Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht so angegeben. Die Feststellung zur Vertretung in seiner Eigenschaft als Pfleger durch XXXX ergibt sich aus der Aussage des XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2007.Dass sich römisch 40 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen konnte, wurde von Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht so angegeben. Die Feststellung zur Vertretung in seiner Eigenschaft als Pfleger durch römisch 40 ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2007.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum Verfahrensgegenstand:
Einleitend ist festzuhalten, dass lediglich die Versicherungspflicht von XXXX zum beschwerdeführenden Verein verfahrensgegenständlich ist. Über den Rechtsbehelf gegen die Beitragsgrundlagen und die Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 14.01.2013, 2012/08/0292, bereits rechtskräftig entschieden.Einleitend ist festzuhalten, dass lediglich die Versicherungspflicht von römisch 40 zum beschwerdeführenden Verein verfahrensgegenständlich ist. Über den Rechtsbehelf gegen die Beitragsgrundlagen und die Beitragspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 14.01.2013, 2012/08/0292, bereits rechtskräftig entschieden.
Wenn in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins vom 28.11.2018 Beitragsverjährung vorgebracht wird, so ist dieses Vorbringen der Faktenlage widersprechend, da das Beitragsverfahren mit eben genannter Entscheidung des VwGH rechtskräftig entschieden ist und überschreitet dieses Vorbringen sohin den Verfahrensgegenstand.
Zur Dienstgebereigenschaft des beschwerdeführenden Vereins:
Dem Vorbringen, wonach XXXX seine Tätigkeiten als Dienstnehmer der von XXXX als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur ausgeübt habe, ist wie folgt zu entgegnen: Dem Vorbringen, wonach römisch 40 seine Tätigkeiten als Dienstnehmer der von römisch 40 als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur ausgeübt habe, ist wie folgt zu entgegnen:
§ 35 Abs. 1 lautet: „Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer […] in einem Beschäftigungs[…]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […]“Paragraph 35, Absatz eins, lautet: „Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer […] in einem Beschäftigungs[…]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […]“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH 19.10.2011,