Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AlVG §49Spruch
W121 2295997-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vom römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , VN: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde.
Am XXXX wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Am römisch 40 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner schriftlichen Eingabe vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner schriftlichen Eingabe vom römisch 40 .
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahren:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG von Personen, die gemäß § 46a FPG geduldet sind und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von Personen, die gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet sind und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert.
Das zu § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurde, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten.Das zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurde, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W121.2295997.1.00Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024