Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2297804-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF), StA. Nordmazeonien, BF und MB vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX , mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (§12a AuslBG) als KFZ Lackierer bei dem Arbeitgeber XXXX (MB) vom XXXX abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 (BF), StA. Nordmazeonien, BF und MB vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 , mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (§12a AuslBG) als KFZ Lackierer bei dem Arbeitgeber römisch 40 (MB) vom römisch 40 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen (KFZ Lackierer) bei der MB.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte im Jahr 2024 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für den Beruf KFZ-Lackierer für die Tätigkeit bei der MB.
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als KFZ Lackierer für die MB für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von EUR 2.424,45, 38,5 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, unbefristet tätig werden.
Der BF hat keine Ausbildung als (Auto-)Lackierer nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung.
Der BF gibt an, von XXXX Lackierer in Nordmazedonien gelernt zu haben und im Anschluss weiter bei diesem Unternehmen bis zum Jahr 2023 als Lackierer gearbeitet zu haben. Auch in der Verhandlung wurde ausgeführt, dass der BF über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge. Er habe seit 2004 bis 2023 im Mangelberuf KFZ Lackierer und Lackierer anderer Metalle gearbeitet. Jedenfalls seit September 2017 habe er in diesem Beruf auch als ausgelernte Fachkraft gearbeitet. Der BF gibt an, von römisch 40 Lackierer in Nordmazedonien gelernt zu haben und im Anschluss weiter bei diesem Unternehmen bis zum Jahr 2023 als Lackierer gearbeitet zu haben. Auch in der Verhandlung wurde ausgeführt, dass der BF über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfüge. Er habe seit 2004 bis 2023 im Mangelberuf KFZ Lackierer und Lackierer anderer Metalle gearbeitet. Jedenfalls seit September 2017 habe er in diesem Beruf auch als ausgelernte Fachkraft gearbeitet.
Diesbezüglich legte der BF eine Bestätigung eines Autolackierungsunternehmens in Nordmazedonien vom XXXX über ein Praktikum von XXXX und Anstellung als Meister (Autolackierer) von XXXX vor (VwAkt ON 6 sowie Übersetzung Beschwerde ./C). In der Verhandlung wurde eine Bestätigung dieses Unternehmens vom XXXX vorgelegt und dem BF laut vorgelegter Übersetzung für die Zeit XXXX die Tätigkeit als Lehrling, vom XXXX als Facharbeiter bestätigt (OZ 4).Diesbezüglich legte der BF eine Bestätigung eines Autolackierungsunternehmens in Nordmazedonien vom römisch 40 über ein Praktikum von römisch 40 und Anstellung als Meister (Autolackierer) von römisch 40 vor (VwAkt ON 6 sowie Übersetzung Beschwerde ./C). In der Verhandlung wurde eine Bestätigung dieses Unternehmens vom römisch 40 vorgelegt und dem BF laut vorgelegter Übersetzung für die Zeit römisch 40 die Tätigkeit als Lehrling, vom römisch 40 als Facharbeiter bestätigt (OZ 4).
Zur unterschiedlichen Terminologie Praktikum/Lehre bzw. Meister/Facharbeiter wurde angegeben, dass dies durch die Übersetzung bedingt sei und es in Mazedonien es kein Wort für „Meister“ gäbe, die höchste Ausbildung werde als Facharbeiter bezeichnet. Festgehalten wird dazu, dass das nordmazedonische Berufsbildungsgesetz die Meisterprüfung (?????????? ?????) seit 2006 vorsieht, Meisterprüfungen jedoch seit einigen Jahren inaktiv sind (vergleiche https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/nordmazedonien).
Auch ein Foto einer Versicherungsbestätigung der Gesundheitskasse der Republik Nordmazedonien vom XXXX samt Übersetzung wurde vorgelegt (Beschwerde ./A). Auch ein Foto einer Versicherungsbestätigung der Gesundheitskasse der Republik Nordmazedonien vom römisch 40 samt Übersetzung wurde vorgelegt (Beschwerde ./A).
Zunächst wird festgehalten, dass schon die vorgelegten Bestätigungen des ausländischen Unternehmens selbst unstimmig sind. Während zunächst im Jahr 2022 ein Ende der Beschäftigung mit XXXX angegeben wurde, wurde in der aktuellen Bestätigung als Ende XXXX angegeben. Selbst wenn man den 31.11. als Tippfehler ansehen würde, so ist nicht nachvollziehbar, wieso im Jahr 2022 (!!) ein Ende der Tätigkeit im Jahr 2020 angegeben wurde, in der aktuellen Bescheinigung allerdings eine durchgehende Tätigkeit bis XXXX .Zunächst wird festgehalten, dass schon die vorgelegten Bestätigungen des ausländischen Unternehmens selbst unstimmig sind. Während zunächst im Jahr 2022 ein Ende der Beschäftigung mit römisch 40 angegeben wurde, wurde in der aktuellen Bestätigung als Ende römisch 40 angegeben. Selbst wenn man den 31.11. als Tippfehler ansehen würde, so ist nicht nachvollziehbar, wieso im Jahr 2022 (!!) ein Ende der Tätigkeit im Jahr 2020 angegeben wurde, in der aktuellen Bescheinigung allerdings eine durchgehende Tätigkeit bis römisch 40 .
Darüber hinaus ist in der ausländischen Versicherungsbestätigung eine Gesundheitsversicherung des BF erst ab dem 30.03.2009 anführt, also gerade NICHT die Zeit seiner angegebenen beruflichen Ausbildung von XXXX . Es ist auch nur ein Teil der in der ersten Bestätigung angegebenen beruflichen Tätigkeit von der Versicherungszeit abdeckt. Somit lassen sich die vom Arbeitgeber ausgestellten Bestätigungen und die vorgelegte Versicherungsbestätigung nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus ist in der ausländischen Versicherungsbestätigung eine Gesundheitsversicherung des BF erst ab dem 30.03.2009 anführt, also gerade NICHT die Zeit seiner angegebenen beruflichen Ausbildung von römisch 40 . Es ist auch nur ein Teil der in der ersten Bestätigung angegebenen beruflichen Tätigkeit von der Versicherungszeit abdeckt. Somit lassen sich die vom Arbeitgeber ausgestellten Bestätigungen und die vorgelegte Versicherungsbestätigung nicht in Einklang bringen.
Daher wurde für den Zeitraum XXXX weder eine facheinschlägige Tätigkeit noch die im Beschwerdefall erforderliche Ausbildung nachgewiesen. Daher wurde für den Zeitraum römisch 40 weder eine facheinschlägige Tätigkeit noch die im Beschwerdefall erforderliche Ausbildung nachgewiesen.
Die Tauglichkeit der Bestätigung der Gesundheitsversicherung, welcher nicht zu entnehmen ist, ob die Gesundheitsversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu konkreten Arbeitgebern besteht, kann dahin gestellt bleiben.
Ebenfalls vorgelegt wurde eine Kopie des Zertifikats über die berufliche Fähigkeit des BF für die Durchführung der Tätigkeit „Lackierer von Fahrzeugen und anderen Metallen“ und eine Kopie der Bestätigung über die Prüfung der Schule ohne Datum in Deutsch und Original.
Auf diese angegebene ausländische Befähigungsprüfung im Jahr 2017 („Lackierer von Kfz und anderen Metallen“ ./D und Vorlage in Verhandlung) ist nicht mehr einzugehen, da nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur für die Erfüllung von § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich ist und wie oben ausgeführt keine Ausbildung nachgewiesen wurde. Auf diese angegebene ausländische Befähigungsprüfung im Jahr 2017 („Lackierer von Kfz und anderen Metallen“ ./D und Vorlage in Verhandlung) ist nicht mehr einzugehen, da nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur für die Erfüllung von Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich ist und wie oben ausgeführt keine Ausbildung nachgewiesen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist aus Sicht des BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt bzw. ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Lackierer/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 28 AuslBG).Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Lackierer/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 28, AuslBG).
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, hat der BF keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf Lackierer nachgewiesen.
Der BF verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Tätigkeit beim angegebenen Arbeitgeber, bei welchem der BF nach seinen Angaben ausgebildet wurde, hat er für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen. Im Übrigen hat der BF Typus, Inhalte und Umfang der behaupteten Ausbildung bzw. der angegebenen Befähigungsprüfung nicht nachgewiesen. Daher war auch kein Vergleich mit einem österreichischen Lehrberuf möglich.
Somit war schon die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.Somit war schon die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2297804.1.00Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024