Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
L516 2300475-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 02.09.2024, ABB-Nr. 4464829 (Externe GZ: 00527110), betreffend Nichtzulassung des XXXX (Mitbeteiligter) als Schlüsselkraft gemäß § §12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 02.09.2024, ABB-Nr. 4464829 (Externe GZ: 00527110), betreffend Nichtzulassung des römisch 40 (Mitbeteiligter) als Schlüsselkraft gemäß Paragraph §12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Ab2 VwGVG, Paragraph 13, Absatz 7, AVG)
Der mitbeteiligte XXXX hat am 14.10.2024 seinen – dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) zurückgezogen. (OZ 2)Der mitbeteiligte römisch 40 hat am 14.10.2024 seinen – dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) zurückgezogen. (OZ 2)
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. (VwGH Ra 2018/22/0086 RS10)
Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß § 28 Ab2 VwGVG und § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß Paragraph 28, Ab2 VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos aufgehoben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2300475.1.00Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024