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31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verstoß einer Wortfolge der FixkostenzuschussV gegen das Sachlichkeitsgebot auf Grund des kategorischen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines FixkostenzuschussesRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Auf die Gewährung eines FKZ800.000 besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH idF BGBl II 253/2021. Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Auf die Gewährung eines FKZ800.000 besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 253 aus 2021,.
Mit E v 06.03.2024, V3/2024 wurde Punkt 7.6 des Anhanges zur VerlustersatzV idF BGBl II 75/2021 mit der Begründung als gesetzwidrig aufgehoben, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruchs auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.Mit E v 06.03.2024, V3/2024 wurde Punkt 7.6 des Anhanges zur VerlustersatzV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021, mit der Begründung als gesetzwidrig aufgehoben, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruchs auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.
Die angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur FKZ800.000-VO sieht – wie der aufgehobene Punkt 7.6 des Anhanges zur Verlustersatz-VO – vor, dass auf die Gewährung eines Fixkostenzuschusses nach der genannten Verordnung kein Rechtsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist aus den in E v 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen (Festlegung näherer finanzieller Maßnahmen in den FixkostenzuschussV als funktionelles Äquivalent für Entschädigungen nach dem EpidemieG; klare Regelung im ABBAG-Gesetz, dass finanzielle Maßnahmen den begünstigten Unternehmen auch tatsächlich zukommen sollen) wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbare Sachlichkeitsgebot als gesetzwidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Förderungen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gerichtsantrag, ZuschüsseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V44.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024