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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Halte- und ParkverbotsV des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen (9,5m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Punkt I.2. der Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 06.05.1997, Z101?5/19 - 330056342, war gesetzwidrig.Punkt römisch eins.2. der Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 06.05.1997, Z101?5/19 - 330056342, war gesetzwidrig.
Mit Punkt I.2. der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 06.05.1997 wurde im Sackgassenbereich der Grillparzerstraße für einen in einem der Verordnung angeschlossenen Plan näher dargestellten Bereich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des §29b Abs4 StVO 1960 gekennzeichnet sind, erlassen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des LVwG Oberösterreich im Verfahren vor dem VfGH, wonach die Kundmachung durch das Straßenverkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel um 9,5 Meter von dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgesehenen Aufstellungsort abweiche, zur Kenntnis genommen und ist diesem nicht entgegengetreten. Für den VfGH steht daher fest, dass dieses Straßenverkehrszeichen um 9,5 Meter abweichend von dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgesehenen Bereich angebracht wurde.Mit Punkt römisch eins.2. der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 06.05.1997 wurde im Sackgassenbereich der Grillparzerstraße für einen in einem der Verordnung angeschlossenen Plan näher dargestellten Bereich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des §29b Abs4 StVO 1960 gekennzeichnet sind, erlassen. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des LVwG Oberösterreich im Verfahren vor dem VfGH, wonach die Kundmachung durch das Straßenverkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel um 9,5 Meter von dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgesehenen Aufstellungsort abweiche, zur Kenntnis genommen und ist diesem nicht entgegengetreten. Für den VfGH steht daher fest, dass dieses Straßenverkehrszeichen um 9,5 Meter abweichend von dem in der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgesehenen Bereich angebracht wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Halte(Park-)verbot, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V68.2023Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024