Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.09.2023Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
§ 39 WRG statuiert keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (vgl VwGH 2007/07/0065, 2008/07/0127). Allerdings kann ein Zuwiderhandeln gegen § 39 WRG zu einem gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 leg cit führen, vorausgesetzt, es wurde der natürliche Abfluss zum Nachteil des Ober- oder Unterlegers verändert. Da nur willkürliche Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse verboten sind und das Vorliegen eines privatrechtlichen Titels (also die Zustimmung des Betroffenen) Willkür ausschließt (vgl VwGH 2011/07/0234), ist davon auszugehen, dass § 39 WRG nur die Rechte Dritter schützt und die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 iVm § 39 WRG nur auf Antrag eines Dritten in Betracht kommt.Paragraph 39, WRG statuiert keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand vergleiche VwGH 2007/07/0065, 2008/07/0127). Allerdings kann ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 39, WRG zu einem gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, leg cit führen, vorausgesetzt, es wurde der natürliche Abfluss zum Nachteil des Ober- oder Unterlegers verändert. Da nur willkürliche Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse verboten sind und das Vorliegen eines privatrechtlichen Titels (also die Zustimmung des Betroffenen) Willkür ausschließt vergleiche VwGH 2011/07/0234), ist davon auszugehen, dass Paragraph 39, WRG nur die Rechte Dritter schützt und die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, WRG nur auf Antrag eines Dritten in Betracht kommt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserabfluss; Entwässerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2421.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024