Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2023Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift (vgl VwGH 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Intereses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vgl VwGH 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen (vgl VwGH 2007/07/0044), voraus.Ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift vergleiche VwGH 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Intereses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vergleiche VwGH 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen vergleiche VwGH 2007/07/0044), voraus.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserabfluss; Entwässerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2421.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024