Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2024Rechtssatz
Wird kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechender Nachweis über die finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit vorgelegt, ist der Ausscheidenstatbestand des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 verwirklicht. Auf nach Angebotseröffnung ergangene KSV-Ratings muss bei der Eignungsprüfung nicht mehr Bedacht genommen werden. […]Wird kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechender Nachweis über die finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit vorgelegt, ist der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 verwirklicht. Auf nach Angebotseröffnung ergangene KSV-Ratings muss bei der Eignungsprüfung nicht mehr Bedacht genommen werden. […]
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Mangel; finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Eignungskriterien;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.9.002.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024