RS Lvwg 2024/8/2 LVwG-VG-9/002-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7

Rechtssatz

Wird kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechender Nachweis über die finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit vorgelegt, ist der Ausscheidenstatbestand des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 verwirklicht. Auf nach Angebotseröffnung ergangene KSV-Ratings muss bei der Eignungsprüfung nicht mehr Bedacht genommen werden. […]Wird kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechender Nachweis über die finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit vorgelegt, ist der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 verwirklicht. Auf nach Angebotseröffnung ergangene KSV-Ratings muss bei der Eignungsprüfung nicht mehr Bedacht genommen werden. […]

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Mangel; finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Eignungskriterien;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.9.002.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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