TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W203 2293973-1

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §22 Abs1
SchUG §25 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 22 heute
  2. SchUG § 22 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 22 gültig von 01.07.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 22 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  5. SchUG § 22 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 22 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  8. SchUG § 22 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  9. SchUG § 22 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  11. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 19.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  13. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 22 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  16. SchUG § 22 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  17. SchUG § 22 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 22 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  19. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  20. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  21. SchUG § 22 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  22. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 22 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 22 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  26. SchUG § 22 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 22 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  28. SchUG § 22 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  29. SchUG § 22 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 25 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  20. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  21. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  23. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  24. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  25. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


W203 2293973-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 19.04.2024, GZ.: I-1043/13167-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 19.04.2024, GZ.: I-1043/13167-2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllte ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Zur am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Zweitbeschwerdeführerin binnen der dafür vorgesehenen Frist nicht an.

2. Mit zwei Bescheiden der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.08.2022 wurde zum einen die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt und zum anderen angeordnet, dass diese im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Die dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2022 jeweils als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2024, eingelangte bei der belangten Behörde am 26.02.2024, legte die Erstbeschwerdeführerin unter dem Betreff „Gleichwertigkeitsnachweis/Zeugnis mit Apostille“ zwei auf die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 Bezug nehmende und als „Apostillen“ betitelte, in englischer Sprache ausgefertigte und am 02.02.2024 von XXXX ausgestellte Urkunden als „Gleichwertigkeitsnachweis der siebenten und achten Schulstufe“ vor und drückte dabei die Erwartung aus, dass die belangte Behörde dadurch eine „Korrektur der absolvierten Schuljahre“ der Zweitbeschwerdeführerin vornimmt. 3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2024, eingelangte bei der belangten Behörde am 26.02.2024, legte die Erstbeschwerdeführerin unter dem Betreff „Gleichwertigkeitsnachweis/Zeugnis mit Apostille“ zwei auf die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 Bezug nehmende und als „Apostillen“ betitelte, in englischer Sprache ausgefertigte und am 02.02.2024 von römisch 40 ausgestellte Urkunden als „Gleichwertigkeitsnachweis der siebenten und achten Schulstufe“ vor und drückte dabei die Erwartung aus, dass die belangte Behörde dadurch eine „Korrektur der absolvierten Schuljahre“ der Zweitbeschwerdeführerin vornimmt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023, GZ.: I-1043/13167-2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die vorgelegten Nachweise weder als Nachweis für den zureichenden Erfolg der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der 7. Schulstufe im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) noch als Nachweis für den zureichenden Erfolg des Besuches einer Schule iSd § 5 SchPflG auf der 7. Schulstufe für das Schuljahr 2022/23 (Spruchpunkt 2.) heranzuziehen sind.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023, GZ.: I-1043/13167-2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass die vorgelegten Nachweise weder als Nachweis für den zureichenden Erfolg der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der 7. Schulstufe im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) noch als Nachweis für den zureichenden Erfolg des Besuches einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG auf der 7. Schulstufe für das Schuljahr 2022/23 (Spruchpunkt 2.) heranzuziehen sind.

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass die nunmehr vorgelegten Nachweise den Anforderungen einer Externistenprüfung, die als Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts gemäß den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes zwingend vorgesehen ist, nicht entsprechen, und zu Spruchpunkt 2., dass diese Nachweise auch nicht den Anforderungen eines Zeugnisses, welches gemäß den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des verpflichtenden Schulbesuchs am Ende des Unterrichtsjahres auszustellen ist, genügen.

Der Bescheid wurde am 25.04.2024 zugestellt.

5. Am 23.06.2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit dem Jahr 2019 an einer „Schulphobie“ und Panikattacken, weswegen man sich dazu entschieden habe, diese häuslich bzw. im Wege des Distance-Learnings zu unterrichten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für die verfahrensgegenständlichen Schuljahre 2021/22 und 2022/23 international anerkannte Zeugnisse der international anerkannten XXXX erhalten. Im Sinne des Kindeswohles und des Wohles der Allgemeinheit sei der Staat aufgrund näher bezeichneter internationaler Übereinkommen verpflichtet, diese Zeugnisse als Gleichwertigkeitsnachweise anzuerkennen und die Entscheidungen betreffend die genannten Schuljahre zu korrigieren. Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit dem Jahr 2019 an einer „Schulphobie“ und Panikattacken, weswegen man sich dazu entschieden habe, diese häuslich bzw. im Wege des Distance-Learnings zu unterrichten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für die verfahrensgegenständlichen Schuljahre 2021/22 und 2022/23 international anerkannte Zeugnisse der international anerkannten römisch 40 erhalten. Im Sinne des Kindeswohles und des Wohles der Allgemeinheit sei der Staat aufgrund näher bezeichneter internationaler Übereinkommen verpflichtet, diese Zeugnisse als Gleichwertigkeitsnachweise anzuerkennen und die Entscheidungen betreffend die genannten Schuljahre zu korrigieren.

6.       Einlangend am 19.06.2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/22 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin war im Schuljahr 2022/23 verpflichtet, eine Schule iSd § 5 SchPflG zu besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Schuljahr 2022/23 verpflichtet, eine Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF (SchUG), ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF (SchUG), ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 22 Abs. 1 SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SchUG ist am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

3.2.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.2.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiter herangezogen werden kann.

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach § 5 Abs1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG iVm § 14 Abs2 PrivSchG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen - weder mit solchen nach Paragraph 5, Abs1 SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Abs2 PrivSchG - zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr § 11 Abs. 6, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr Paragraph 11, Absatz 6,, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.2.3. Für das gegenständliche verfahren bedeutet dies Folgendes:

3.2.3.1. Unstrittig ist, dass für das Schuljahr 2021/22 der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.3.2.3.1. Unstrittig ist, dass für das Schuljahr 2021/22 der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung er

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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