TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 L532 2295208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2295208-1/29E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 15.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte 21.05.2024, nach erfolgter illegaler Einreise zu einem unbekannten Zeitpunkt, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2024 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien führen werde.

2. In der Folge wurde dem BF eine Betreuungsstelle des Bundes als Unterkunft zugewiesen.

3. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.06.2024, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO für das Asylverfahren des BF mit. Die bulgarischen Behörden führten im Zustimmungsschreiben aus, dass der BF dort unter dem Aliasdatensatz „ XXXX “, geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, registriert worden sei.3. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.06.2024, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für das Asylverfahren des BF mit. Die bulgarischen Behörden führten im Zustimmungsschreiben aus, dass der BF dort unter dem Aliasdatensatz „ römisch 40 “, geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, registriert worden sei.

4. Am 20.06.2024 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchteil I). Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG wurde gegen ihn eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge wurde seine Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG nach Bulgarien für zulässig erklärt. Die Entscheidung wurde dem BF am 28.06.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge wurde seine Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Bulgarien für zulässig erklärt. Die Entscheidung wurde dem BF am 28.06.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt.

6. Am selben Tag wurde der BF von der ihm zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft abgemeldet, da er diese verlassen hat und den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgab. Gleichzeitig wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen. Er war seither unstet und unbekannten Aufenthalts.

7. Am 03.07.2024 reiste der BF – gegen 07:40 Uhr – mit dem Zug EC288 von Österreich in Richtung Deutschland. Beim Grenzübertritt wurde er von Beamten der deutschen Bundespolizei am Binnengrenzübergang kontrolliert und aufgrund illegaler Einreise festgenommen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wurde der BF nach Österreich zurückgewiesen und an österreichische Beamte übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Beim BF konnten eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG sowie Barmittel sichergestellt werden.7. Am 03.07.2024 reiste der BF – gegen 07:40 Uhr – mit dem Zug EC288 von Österreich in Richtung Deutschland. Beim Grenzübertritt wurde er von Beamten der deutschen Bundespolizei am Binnengrenzübergang kontrolliert und aufgrund illegaler Einreise festgenommen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wurde der BF nach Österreich zurückgewiesen und an österreichische Beamte übergeben. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Beim BF konnten eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG sowie Barmittel sichergestellt werden.

8. Der über diesen Sachverhalt informierte Journaldienst der bB ordnete die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG sowie die Überstellung ins PAZ Innsbruck an.8. Der über diesen Sachverhalt informierte Journaldienst der bB ordnete die Festnahme des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG sowie die Überstellung ins PAZ Innsbruck an.

9. Am 04.07.2024 führte die bB eine Einvernahme des BF durch. Der Genannte äußerte sich wie folgt:

„[…]

LA: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden Einvernahme zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

VP: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe aber psychische Probleme.

LA: Welche Art von psychischen Problemen?

VP: Meine Eltern sind hier, deshalb habe ich psychische Probleme. Ich will zu meinen Eltern. Das ist das erste Mal, dass ich verhaftet wurde.

LA: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in Therapie?

VP: Nein, ich will jetzt wieder auf die Straße.

LA: Leiden Sie an sonst irgendwelchen Krankheiten und wenn ja, welche?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung?

VP: Nein.

LA: Wie lautet Ihr voller Name?

VP: Ich heiße XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 .

LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

VP: Ich bin syrischer Staatsbürger.

LA: Wann genau wurden Sie geboren?

VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich weiß meinen genauen Geburtstag aber nicht. VP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich weiß meinen genauen Geburtstag aber nicht.

LA: Bitte nennen Sie bitte Ihren Familienstand. Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder?

VP: Nein. Ich bin ledig und kinderlos.

LA: Welche Sprache sprechen Sie?

VP: Meine Muttersprache ist Arabisch.

LA: Verfügen Sie aktuell über gültige Reise- bzw. Identitätsdokumente?

VP: Ich habe ein Foto meines Ausweises auf meinem Handy.

LA: Besitzen Sie aktuell einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. ein gültiges Visum?

VP: Ich habe nur eine Karte, die ist grün.

LA: Die Karte ist mittlerweile ungültig, weil Sie sich dem Verfahren entzogen haben.

VP: Ich will meine Fingerabdrücke hier abgegeben, weil meine Familie hier ist.

LA: Aus dem EURODAC-Zentralsystem geht hervor, dass Sie am 25.04.2024 in Bulgarien und am 21.05.2024 in Österreich bereits Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie haben die jeweiligen Verfahren aber nicht abgewartet.

VP: Ich meldete mich bei der BBU, die sollten mich kontaktieren.

LA: Wann und weshalb meldeten Sie sich bei der BBU?

VP: Am Dienstag. Nein, am Montag.

LA: Und weshalb meldeten Sie sich bei der BBU?

VP: Ich will einen Einspruch erheben und meine Fingerabdrücke abgeben.

LA: Sie stellten – wie bereits dargelegt – vor der Asylantragstellung in Österreich einen Antrag in Bulgarien und wurde das Verfahren in Österreich daher nicht zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag in Österreich zurückgewiesen, da für die Prüfung desselben Bulgarien zuständig ist. Gegen Sie wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien wurde für zulässig erklärt. Die Entscheidung befindet sich aktuell in Rechtsmittelfrist. Sie haben sich dem Verfahren jedoch durch Untertauchen entzogen. Wollen Sie sich dazu äußern? LA: Sie stellten – wie bereits dargelegt – vor der Asylantragstellung in Österreich einen Antrag in Bulgarien und wurde das Verfahren in Österreich daher nicht zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag in Österreich zurückgewiesen, da für die Prüfung desselben Bulgarien zuständig ist. Gegen Sie wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien wurde für zulässig erklärt. Die Entscheidung befindet sich aktuell in Rechtsmittelfrist. Sie haben sich dem Verfahren jedoch durch Untertauchen entzogen. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Unmöglich, ich gehe nicht nach Bulgarien, ich gehe eher nach Syrien zurück.

LA: Sie wurden gestern von der Polizei aufgegriffen. Wo genau waren Sie, wo hielten Sie sich auf, wohin wollten Sie reisen?

VP: Ich war auf dem Weg nach Wien. Ich kann mich nicht erinnern, wo ich war.

LA: Was wollten Sie in Wien?

VP: Ich war hier, um meinen Cousin zu besuchen, ich wollte dann zurück nach Wien. Meine gesamte Familie ist in Wien.

LA: Seit wann sind Sie durchgehend in Österreich?

VP: Seit 1,5 Monaten.

LA: Sie sind seit 1,5 Monaten durchgehend und ununterbrochen in Österreich?

VP: Ja.

LA: Wo genau lebten Sie?

VP: In einem Camp. In Traiskirchen.

LA: Sie haben seit 28.06.2024 keine Meldeadresse mehr und wurden abgemeldet, weil Sie untertauchten. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war bei der BBU. Ich meinte, dass ich nach Wien zu meinem Vater gehe und gab Ihnen sogar meine Adresse.

LA: Wer ist bzw. war Ihre Kontaktperson bei der BBU?

VP: Ich kenne den Namen nicht. Ich gab alles von mir ab.

LA: Aus dem vorliegenden Aufgriffsbericht geht hervor, dass Sie mit dem Zug nach Deutschland ausreisen wollten?

VP: Nein, es ist unmöglich. Meine Familie ist hier. Warum sollte ich das machen.

LA: Sie wurden aber von deutschen Beamten kontrolliert, festgenommen und nach Österreich zurückgeschickt?

VP: Ich wusste ja nicht, wohin in fahre. Ich fragte jemanden am Bahnhof. Dieser Fremde sagte, ich solle einsteigen. Ich werde sterben, falls ich hier bleiben muss.

LA: Wie heißt Ihr Vater und wo wohnt dieser?

VP: Er heißt XXXX . VP: Er heißt römisch 40 .

LA: Wo wohnt Ihr Vater?

VP: Im XXXX Bezirk. VP: Im römisch 40 Bezirk.

LA: Welche Verwandten halten sich noch in Österreich auf?

VP: Meine Cousins. Insgesamt 3 Cousins. Von der anderen Seite 2 Cousins.

LA: Wo wohnen diese Cousin?

VP: Im XXXX Bezirk. Einer wohnt im XXXX Bezirk. VP: Im römisch 40 Bezirk. Einer wohnt im römisch 40 Bezirk.

LA: Bitte beschreiben Sie mir den Kontakt und das Verhältnis zu Ihren Verwandten, insbesondere zu Ihrem Vater!

VP: Wie soll das sein, ein Vater und sein Sohn.

LA: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach?

VP: Er kann nicht arbeiten. Er hat hohen Blutdruck.

LA: Von welchen Mitteln lebt Ihr Vater und in welcher Unterkunft?

VP: Er lebt vom Sozialamt. Mein Vater lebt in einer WG. Ich möchte Einspruch erheben.

LA: Gegen was wollen Sie Einspruch erheben?

VP: Um meine Fingerabdrücke abzugeben.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Ich will hierbleiben.

LA: Sie können jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, allerdings nur vor Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der unlängst von Ihnen gestellte Antrag wurde bereits zurückgewiesen. Die weitere Antragstellung wird als missbräuchliche Stellung zu werten sein. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ich glaube, ich werde sterben. Ich will jetzt sofort nach Syrien.

LA: Ich werde versuchen, jemanden von der Rückkehrberatung zu organisieren.

VP: Wie lange würde das dauern?

LA: Das hängt davon ab, wie lange die Beschaffung eines Reisedokuments dauert.

VP: Ich will doch nach Bulgarien. Ich will jetzt sofort raus. Ist Bulgarien schneller? Morgen oder wann?

LA: Das hängt von der Dauer des Konsultationsverfahrens ab.

VP: Ok.

LA: Aus dem EURODAC-Zentralsystem geht hervor, dass Sie am 25.04.2024 in Bulgarien und am 21.05.2024 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: XXXX , wurde Ihr Antrag in Österreich zurückgewiesen, da für die Prüfung desselben Bulgarien zuständig ist. Gegen Sie wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien wurde für zulässig erklärt. Die Entscheidung befindet sich aktuell in Rechtsmittelfrist. Sie haben sich dem Verfahren jedoch durch Untertauchen entzogen. Wollen Sie sich dazu äußern? LA: Aus dem EURODAC-Zentralsystem geht hervor, dass Sie am 25.04.2024 in Bulgarien und am 21.05.2024 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2024, GZ: römisch 40 , wurde Ihr Antrag in Österreich zurückgewiesen, da für die Prüfung desselben Bulgarien zuständig ist. Gegen Sie wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Abschiebung nach Bulgarien wurde für zulässig erklärt. Die Entscheidung befindet sich aktuell in Rechtsmittelfrist. Sie haben sich dem Verfahren jedoch durch Untertauchen entzogen. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ich wurde dazu gezwungen, in Bulgarien einen zu stellen.

LA: Haben Sie das Hoheitsgebiet der Europäischen Union seit Ihrer Ersteinreise bzw. seit der letzten Asylantragstellung jemals wieder verlassen?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie bereits einmal in einem anderen europäischen Staat rechtskräftig wegen eines gerichtlich strafbaren Delikts verurteilt? Wenn ja, wegen welchem?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Familie, Freunde oder sonstige Bekannte in Österreich?

VP: Nur den Vater und die Cousins. Der Cousin meines Vaters ist auch hier.

LA: Können Sie in Österreich irgendwo unterkommen?

VP: Ja. Ich könnte bei meinem Vater wohnen.

LA: Über welche Finanzmittel verfügen Sie derzeit?

VP: Ich habe ungefähr € 120 oder 150,00. Werde ich jetzt zu meinem Vater geschickt?

LA: Das muss erst noch weiter geprüft werden. Es kann aber auch sein, dass Sie in Schubhaft angehalten werden.

LA: Was würden Sie im Falle Ihrer Entlassung machen?

VP: Ich würde direkt zu meinem Vater gehen und einen Einspruch erheben.

LA: Würden Sie auf freiem Fuß an einer Rückführung nach Bulgarien mitwirken?

VP: Solange ich hier raus kann, mache ich alles. Ich will mich nur verabschieden. Ich bin bereit, nach Bulgarien zu gehen.

LA: Zuvor sagten Sie noch, lieber nach Syrien zu gehen, als nach Bulgarien. Ihre Angaben sind widersprüchlich. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich will nur meinen Vater kurz sehen. Egal was ihr entscheidet mache ich.

LA: Nach der Dublin–III Verordnung ist vermutlich BULGARIEN für die Führung Ihres Asylverfahrens bzw. die Effektuierung der Abschiebung zuständig. Österreich hat bereits mit dem zuständigen Dublin-Staat Kontakt aufgenommen und werden Sie dorthin überstellt. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ich will zu meinem Vater.

LA: Sie können mit mir aber nicht verhandeln.

VP: Es ist unmöglich, dass ich in ein Flugzeug steige, solange ich meine Familie nicht sehe. Bringen Sie mich einfach in ein Camp.

LA: Das heißt, Sie werden an einer Rückführung nicht mitwirken?

VP: Solange ich meinen Vater nicht sehe, werde ich nicht mitwirken. Ihr könnt ja jemanden mitschicken und alles überwachen.

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zur Lage in dem für Sie zuständigen Staat samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch anderen Quellen wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Nein, ich will mich nicht dazu äußern. Ich will bleiben, ich möchte sonst dorthin, wo ich am schnellsten hinkomme. Geht Bulgarien oder Syrien schneller?

LA hält fest wie Folgt:

Es konnte erkannt werden, dass in Ihrem besonderen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht. Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar. Sie haben keine ausreichenden finanziellen Mittel. Sie haben keinen Aufenthaltstitel. Sie haben keine tragfähigen Anknüpfungspunkte an Österreich. Sie entzogen sich bereits Asylverfahren und missachteten Meldebestimmungen. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Daher ist die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Außerlandesbringung dringend erforderlich. Es wird daher zur Sicherung des Verfahrens zur Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Außerlandesbringung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt.

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Wie soll ich meinen Vater kontaktieren?

LA: Ich spreche anschließend mit den Beamten.

VP: Ich will mit meinem Vater telefonieren und mit meiner Mutter in Syrien. Ich will jetzt aber nach Bulgarien.

[…]“

10. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gem. Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das BF argumentierte im Wesentlichen mit einer erheblichen Fluchtgefahr, die sich aus dem – im Bescheid näher dargestellten – Vorverhalten des BF ergebe.10. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das BF argumentierte im Wesentlichen mit einer erheblichen Fluchtgefahr, die sich aus dem – im Bescheid näher dargestellten – Vorverhalten des BF ergebe.

11. Am 09.07.2024 brachte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde ein.

12. Im Anschluss wurden von der bB sämtliche Aktenbestandteile vorab elektronisch und in weiterer Folge physisch übermittelt.

13. Mit 10.07.2024 langte hg. eine Stellungnahme der bB ein, in welcher die bB zusammengefasst ihre Entscheidung verteidigte und auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr insistierte.

14. Am 11.07.2024 übermittelte das Bundesamt ein psychiatrisches Gutachten des BF.

15. Am 15.07.2024 fand die vom BF begehrte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Behördenvertreters statt. Weiters wurde – entsprechend seines Antrags – der Vater des BF als Zeuge angehört. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Laut dem bekämpften Bescheid bzw. dem vorliegenden Akteninhalt reisten Sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein und stellten am 21.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass Sie bereits am 25.04.2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatten, daraufhin wurde Ihnen am 21.05.2024 bekannt gegeben, dass ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedsstaat geführt werde. Ihnen wurde in der Folge eine Betreuungsstelle des Bundes als Unterkunft zugewiesen. Am 03.06.2024 stimmte Bulgarien der Verfahrensführung zu und gab bekannt, dass Sie dort unter dem Aliasdatensatz „ XXXX “ registriert worden seien. Am 20.06.2024 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das BFA beabsichtige, Ihren Asylantrag zurückzuweisen. Am 28.06.2024 wurde der negative Bescheid persönlich zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde Ihr Asylantrag zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen. Ebenfalls am 28.06.2024 wurden Sie abgemeldet, weil Sie Ihre Unterkunft verlassen haben und untergetaucht waren. Am 03.07.2024 reisten Sie mit dem Zug von Österreich Richtung Deutschland und wurden am Grenzübergang von Beamten der deutschen Bundespolizei kontrolliert und wegen illegaler Einreise festgenommen. Im Anschluss wurden Sie zurückgewiesen und an die österreichische Polizei übergeben. Am 04.07.2024 wurden Sie beim BFA einvernommen und wurde am selben Tag bescheidmäßig die Schubhaft angeordnet. Ist diese Zusammenfassung soweit richtig?RI: Laut dem bekämpften Bescheid bzw. dem vorliegenden Akteninhalt reisten Sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein und stellten am 21.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass Sie bereits am 25.04.2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatten, daraufhin wurde Ihnen am 21.05.2024 bekannt gegeben, dass ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedsstaat geführt werde. Ihnen wurde in der Folge eine Betreuungsstelle des Bundes als Unterkunft zugewiesen. Am 03.06.2024 stimmte Bulgarien der Verfahrensführung zu und gab bekannt, dass Sie dort unter dem Aliasdatensatz „ römisch 40 “ registriert worden seien. Am 20.06.2024 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das BFA beabsichtige, Ihren Asylantrag zurückzuweisen. Am 28.06.2024 wurde der negative Bescheid persönlich zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde Ihr Asylantrag zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen. Ebenfalls am 28.06.2024 wurden Sie abgemeldet, weil Sie Ihre Unterkunft verlassen haben und untergetaucht waren. Am 03.07.2024 reisten Sie mit dem Zug von Österreich Richtung Deutschland und wurden am Grenzübergang von Beamten der deutschen Bundespolizei kontrolliert und wegen illegaler Einreise festgenommen. Im Anschluss wurden Sie zurückgewiesen und an die österreichische Polizei übergeben. Am 04.07.2024 wurden Sie beim BFA einvernommen und wurde am selben Tag bescheidmäßig die Schubhaft angeordnet. Ist diese Zusammenfassung soweit richtig?

BF: Ja, das ist korrekt.

RI weist BF darauf hin, dass er dem Dolmetscher nicht ins Wort fallen möge.

RI: Die Stellungnahme des BFA vom 10.07.2024 wird dem RV zum Studium und allfälliger Äußerung ausgefolgt. RI: Die Stellungnahme des BFA vom 10.07.2024 wird dem Regierungsvorlage zum Studium und allfälliger Äußerung ausgefolgt.

RV: Für mich ergeben sich aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA keine neuen Feststellungen oder Neuigkeiten im weiteren Sinne. Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde und betone, dass aufgrund des Vaters des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt und aufhältig ist, die Anordnung der Schubhaft als Ultima Ratio aus der Sicht der Rechtsvertretung nicht verhältnismäßig ist. Einer regelmäßigen Meldeverpflichtung würde der BF auf jeden Fall nachkommen. Die Situation in Bulgarien kann man daher mit jener in Österreich nicht vergleichen, es ist naheliegend, dass der BF zu seinem Vater nach Österreich wollte; dementsprechend sein Verhalten ihm nicht zur Last gelegt werden darf. Wie bereits ausgeführt, verweise ich ansonsten auf das Vorbringen in der Beschwerde selbst.Regierungsvorlage, Für mich ergeben sich aus der vorgelegten Stellungnahme des BFA keine neuen Feststellungen oder Neuigkeiten im weiteren Sinne. Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde und betone, dass aufgrund des Vaters des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt und aufhältig ist, die Anordnung der Schubhaft als Ultima Ratio aus der Sicht der Rechtsvertretung nicht verhältnismäßig ist. Einer regelmäßigen Meldeverpflichtung würde der BF auf jeden Fall nachkommen. Die Situation in Bulgarien kann man daher mit jener in Österreich nicht vergleichen, es ist naheliegend, dass der BF zu seinem Vater nach Österreich wollte; dementsprechend sein Verhalten ihm nicht zur Last gelegt werden darf. Wie bereits ausgeführt, verweise ich ansonsten auf das Vorbringen in der Beschwerde selbst.

RI: Haben Sie schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen?

BF: Nein.

RI: Das psychiatrische Gutachten sowie das Anhalteprotokoll III (beide vom 10.07.2024) werden dem RV zum Studium und allfälliger Äußerung ausgefolgt.RI: Das psychiatrische Gutachten sowie das Anhalteprotokoll römisch III (beide vom 10.07.2024) werden dem Regierungsvorlage zum Studium und allfälliger Äußerung ausgefolgt.

RV: Der Befundbericht der Ambulanz des Anhaltezentrums Vordernberg wird nach Durchsicht der RV zur Kenntnis genommen. Weitere Anmerkungen werden nicht gemacht.Regierungsvorlage, Der Befundbericht der Ambulanz des Anhaltezentrums Vordernberg wird nach Durchsicht der Regierungsvorlage zur Kenntnis genommen. Weitere Anmerkungen werden nicht gemacht.

RI: Gibt es noch ergänzende Beweismittel?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

RI: Kennen Sie den Beschwerdeschriftsatz? Begründen Sie bitte die Beschwerde kurz mit eigenen Worten.

BF: Ich bin gesund, ich bin fit, ich bin hier nach Österreich gekommen, um mich um meinen Vater zu kümmern, weil er ist nicht gesund.

RI: Im Beschwerdeschriftsatz wird Folgendes auf Seite 2 festgehalten: „Der Vater des BF ist psychisch krank und benötigt die Unterstützung seines Sohnes. Er lebt an der oben angegebenen Adresse in einer Wohngemeinschaft. Die Mitbewohner sind nicht gewillt bzw. imstande, ihm zu helfen und ist er daher auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen.“

Im Rahmen Ihrer Einvernahme vor der EAST Ost vom 20.06.2024 (AS 84 f.) sagten Sie bezugnehmend auf Ihren Vater folgendes aus: „Er lebt mit anderen Asylwerbern in einer Wohngemeinschaft. Die helfen ihm und kümmern sich um ihn. Er nimmt Medikamente, mit denen geht es ihm besser.“

Können Sie den Widerspruch zwischen Ihrer Äußerung und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz erklären?

BF: Er bekommt von niemandem Unterstützung. Ich war in Syrien, er hat mich öfters angerufen, hat geweint und hat mich gebeten, zu ihm nach Österreich zu reisen.

RI: Warum haben Sie dann sich gegenüber der EAST Ost gegenteilig geäußert?

BF: Das stimmt. Seine Mitbewohner haben ihm für bestimmte Zeit geholfen, aber jetzt nicht mehr. Er ist heute nach Linz gefahren mit seinem Freund, weil alleine kann er sich nicht bewegen.

RI: Seit wann helfen ihm seine Mitbewohner nicht mehr?

BF: Ganz genau weiß ich nicht, ca. 2 Monaten vor meiner Einreise nach Österreich. Ich wollte nicht nach Deutschland reisen. Mein Ziel war Österreich, wegen mein Vater.

RI: Können Sie mir erklären, warum Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens nicht in Bulgarien abwarteten, sondern stattdessen nach Österreich weiterreisten?

BF: In Bulgarien wurde ich gezwungen Asyl zu beantragen. Von Anfang an war mein Ziel nach Österreich zu reisen.

RI: Wie lange hielten Sie sich in Bulgarien auf?

BF: 10 Tage wurde ich verhaftet. Den 11. Tag bin ich weitergereist nach Österreich.

RI: Ist Ihnen bewusst, dass Sie die Pflicht gehabt hätten, den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien abzuwarten?

BF: Mein Ziel war nicht in Bulgarien zu bleiben. Ich wurde erkennungsdienstlich behandelt, damit ich weiterreisen kann.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich auf mein Asylverfahren in Bulgarien warten muss, und es war sowieso mein Ziel nach Österreich zu reisen.

RI: Hätten Sie gewusst, dass Sie in Bulgarien bleiben müssen, wären Sie in Bulgarien geblieben oder wären Sie nach Österreich weitergereist?

BF: Klar hätte ich nicht gewartet. Ich wäre weitergereist nach Österreich.

RI: Sie stellten Ihren Asylantrag am 21.05.2024, lt. ZMR wurden Sie aber erst am 26.06.2024 in Österreich angemeldet. Wo hielten Sie sich dazwischen auf?

BF: Ich war ca. 1 Monat in Traiskirchen. Dann wurde ich in ein Camp in der Nähe von Ungarn verlegt. 2 Tage später habe ich einen negativen Bescheid bekommen.

RI: Diese Frage wurde sinngemäß schon beim BFA gestellt. Der GVS-Auszug stützt die Aussage des BF. Hat die bB ermittelt, ob diese Antwort zutrifft oder nicht?

BehV: Dazu kann ich leider keine Angaben machen. Ich habe versucht mich zu erkundigen aber konnte keine Antwort erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich dort aufhältig war.

RI: Können Sie mir erklären, warum Sie, anstatt für die Behörden greifbar zu bleiben, am 28.06.2024 Ihre Unterkunft verließen?

BF: Ich habe den negativen Bescheid bekommen. Dann habe ich mit meinen Vater Kontakt aufgenommen und er hat für mich ein Termin ausgemacht mit der Rechtsvertretung der BBU. Dort war ich. Wir wollten einen Einspruch gegen den Bescheid des BFA durchführen. Der Vertreter von der BBU hat meine Handynummer bekommen und hat gesagt „ich rufe Sie an“. Ich habe ein Termin mit der BBU gehabt, ich wollte dann nach Wien fahren. Ich habe ein Ticket gekauft und ich bin in den falschen Zug eingestiegen. Statt nach Wien bin ich nach Deutschland gefahren.

RI: Von wo aus sind Sie weggefahren?

BF: Salzburg. Ich bin nicht ganz sicher, entweder Salzburg oder Innsbruck.

RI: Warum haben Sie eine Bescheidberatung in Westösterreich, wenn Ihre Asylunterkunft an der ungarischen Grenze ist?

BF: Seit ich den negativen Bescheid erhalten habe, habe ich dieses Camp verlassen, bin zu meinem Vater gefahren. Ich habe nicht gewusst, dass ich dort im Camp bleiben muss. Ich kenne die Gesetze nicht.

Nach Rückübersetzung der letzten drei Fragen samt Antworten bestätigt der BF ausdrücklich, die diesbezügliche Richtigkeit der Niederschrift.

RI: Können Sie mir erklären, warum Sie gerade am selben Tag, an dem Sie den Bescheid, mit welchem Ihre Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien ausgesprochen wurde, verreisen?

BF: Ich wollte so schnell wie möglich Kontakt mit der BBU aufnehmen, um einen Einspruch durchzuführen.

RI: Zu welcher BBU hätten Sie dann jetzt müssen?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau, mein Vater hat das organisiert. Das war in Wien.

RI: Wo hielten Sie sich zwischen dem Verlassen der Asylunterkunft am 28.06.2024 und Ihrem Aufgriff am 03.07.2024 auf?

BF: 3 Nächte bei meinem Vater. Und eine Nacht in Salzburg bei meinem Cousin.

RI: Können Sie mir erklären, warum Sie auf dem Weg nach Deutschland waren als Sie von der Polizei angehalten wurden?

BF: Mein Ziel war es nach Wien zu meinem Vater zu reisen. Ich stieg im falschen Zug ein und ich kaufte das falsche Ticket.

RI: Wie kommt man jetzt von Salzburg zur Deutsch-Tiroler Grenze?

BF: Ich bin in Salzburg eingestiegen. Ich habe den Zug gewechselt, ich weiß nicht welche Richtung ich genommen habe. Mein Ziel war nach Wien zu reisen. Ich habe den falschen Zug genommen und ich bin dann dort gelandet.

RI: Hatten Sie irgendwelche Pläne in Tirol?

BF: Ich kenne niemanden in Tirol, ich habe nichts zu tun in Tirol. Ich wollte von Salzburg nach Wien reisen.

RI: Wie lange hätte Ihre Reise dauern sollen? Wie viele Tage wollten Sie weg von Ihrer Unterkunft?

BF: 5 Tage.

RI: Haben Sie jemanden über Ihre beabsichtigte Reise informiert?

BF: Mein Vater weiß Bescheid.

RI: Sonst jemand?

BF: Auch mein Cousin, der in Salzburg lebt.

RI: Warum haben Sie niemanden von der Unterkunft oder vom BFA informiert?

BF: Am zweiten Tag, am 29. habe ich den Betreuer vom Camp angerufen und ich habe ihm erzählt. Er hat mir erzählt, ich muss Kontakt aufnehmen mit dem Rechtsvertreter von BBU.

RI: Wie hat dieser Betreuer geheißen?

BF: Er kommt aus Syrien. Ich habe seine Telefonnummer, ich kann nachfragen wie er genau heißt.

RI: Verfügen Sie über eine Unterkunftmöglichkeit in Österreich?

BF: Bei meinem Vater. Ich war noch nie im Gefängnis, ich habe eine große Bitte, können Sie mich freilassen?

RI: Können Sie Deutsch?

BF: Nur paar Wörter. Ich will gerne die deutsche Sprache lernen und arbeiten gehen. Mein Ziel ist es, ein Arzt zu werden. Bitte, bitte Herr Richter, ich will zu meinem Vater oder ins Camp nach Traiskirchen zurückkehren.

RI: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?

BF: Nur mein Vater und ein Cousin, aber ich habe mit ihm keinen Kontakt.

RI: Vorher haben Sie gesagt Sie haben Ihren Cousin in Salzburg besucht?

BF: Ich habe insgesamt 3 Cousins, 2 von diesen Cousins sind Brüder. Ich habe Kontakt nur mit einem von diesen drei. In den letzten paar Tagen war ich in Gefängnis, ich hatte Angst und war in totaler Unsicherheit. Ich will entweder zu meinem Vater oder nach Traiskirchen.

RI: Über welche Aufenthaltstitel verfügen Ihre Angehörigen in Österreich?

BF: Ich weiß nicht ganz genau, aber ich glaube 3-Jahre Visum.

RI: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen in Österreich auf?

BF: Mein Vater lebt in Wien im XXXX Bezirk.BF: Mein Vater lebt in Wien im römisch 40 Bezirk.

RI: Und die Anderen?

BF: Ein Cousin lebt in Salzburg, 2 sind in Wien.

RI: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ich habe nur ein Freund.

RI: Was können Sie mir über diesen Freund sagen?

BF: Er kommt aus Syrien und hat ein Aufenthaltstitel in Österreich. Er lebt im XXXX Bezirk in Wien. Er besucht den Deutschkurs.BF: Er kommt aus Syrien und hat ein Aufenthaltstitel in Österreich. Er lebt im römisch 40 Bezirk in Wien. Er besucht den Deutschkurs.

RI: Verfügen Sie über irgendwelche weiteren sozialen Kontakte in Österreich?

BF: Nicht wirklich, ich habe nur Flüchtlinge kennengelernt während meines Aufenthalts im Camp. (BF wiederholt, entlassen werden zu wollen)

RI: Gehen bzw. gingen Sie in Österreich einer rechtmäßigen Arbeit nach bzw. verfügen Sie über eine verbindliche Einstellungszusage oder einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag?

BF: Mein Ziel ist es hier zu arbeiten. Momentan bin ich nicht berufstätig.

RI: Verfügen Sie über ausreichende finanzielle Mittel, um Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten?

BF: Gott wird mich unterstützen und mein Vater.

RI: Wovon bestreitet der Vater in Österreich seinen Lebensunterhalt?

BF: Er kriegt einen Lohn vom österreichischen Staat. Er geht nicht arbeiten.

RI: Wissen Sie wie hoch die Sozialleistungen sind, die Ihr Vater erhält?

BF: Ich weiß nicht.

RI: Sind bzw. waren Sie in Österreich jemals Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

BF: Nein.

RI: Haben Sie sich in Österreich jemals gemeinnützig oder ehrenamtlich betätigt?

BF: Nein. Ich habe nur im Camp geputzt und ich habe in der Küche gearbeitet.

RI: Wenn ich Sie heute aus der Haft entlassen würde, was wären Ihre nächsten Schritte?

BF: Ich würde zum Camp gehen. Dort würde ich mein Asylverfahren weiter durchführen. Und ich würde meinen Vater immer wieder besuchen.

RI: Würden Sie im Falle einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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