Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2280611-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.11.2020, Zl. 300 Jv 562/20d-20-1, betreffend Gebühren des Zeugen XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.11.2020, Zl. 300 Jv 562/20d-20-1, betreffend Gebühren des Zeugen römisch 40 , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wird stattgegeben und diese mit EUR 284,00 bestimmt. Die Gesamtsumme der Gebühren des Zeugen XXXX beträgt somit EUR 722,80.A) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wird stattgegeben und diese mit EUR 284,00 bestimmt. Die Gesamtsumme der Gebühren des Zeugen römisch 40 beträgt somit EUR 722,80.
II. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Auszahlung aus Amtsgeldern wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Auszahlung aus Amtsgeldern wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Verfahren 12 Cg 3/20v vor dem Landesgericht Salzburg wurde XXXX am 31.07.2020 (Beginn der Verhandlung: 11 Uhr; Ende: 13:13 Uhr), als Zeuge einvernommen. Am 31.07.2020 machte der Zeuge seine Gebühren geltend.Im Verfahren 12 Cg 3/20v vor dem Landesgericht Salzburg wurde römisch 40 am 31.07.2020 (Beginn der Verhandlung: 11 Uhr; Ende: 13:13 Uhr), als Zeuge einvernommen. Am 31.07.2020 machte der Zeuge seine Gebühren geltend.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.11.2020, Zl. 300 Jv 562/20d-20-1, wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten § 6 GebAG1. Reisekosten Paragraph 6, GebAG
Zug XXXX – Salzburg – XXXX EUR 220,40Zug römisch 40 – Salzburg – römisch 40 EUR 220,40
Bus ( XXXX /Salzburg) EUR 11,60Bus ( römisch 40 /Salzburg) EUR 11,60
2. Aufenthaltskosten § 13 GebAG2. Aufenthaltskosten Paragraph 13, GebAG
a) Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAGa) Mehraufwand für Verpflegung Paragraph 14, GebAG
Mittagessen EUR 17,00
Abendessen EUR 17,00
b) unvermeidliche Nächtigung § 15 GebAGb) unvermeidliche Nächtigung Paragraph 15, GebAG
lt. Beleg (Hotel XXXX ) EUR 172,80lt. Beleg (Hotel römisch 40 ) EUR 172,80
3. Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17, 18 GebAG3. Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17,, 18 GebAG
a) tatsächlicher Verdienstentgang/Einkommensentgang (Nettobetrag)
Pauschalentschädigung (30 Std./14,20) EUR 426,00
Summe gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR 864,80Summe gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG EUR 864,80
Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, aus Amtsgeldern den Betrag von EUR 864,80 auf das Konto des Zeugen vor Rechtskraft des Bescheides gebührenfrei zu überweisen.
Dieser Bescheid langte am 20.01.2021 bei der Revisorin des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg ein, die am 03.02.2021 Beschwerde gegen den Bescheid erhob. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anreise am Donnerstag, 30.07.2020 und die Abreise am Samstag, 01.08.2020 erfolgt sei. Die Arztpraxis des Zeugen sei von Montag bis Freitag von jeweils 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr bzw. 18:00 Uhr geöffnet. Davon ausgehend stünde dem Zeugen lediglich für Donnerstag und Freitag eine Pauschalentschädigung von je 10 Stunden zu je EUR 14,20 zu. Die Auszahlung der Zeugengebühr müsse auch aus dem Kostenvorschuss anstelle der Amtsgelder erfolgen.
Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde dem Zeugen die Beschwerde der Revisorin übermittelt, zu der der Zeuge auch eine Stellungnahme abgab.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Im Verfahren 12 Cg 3/20v vor dem Landesgericht Salzburg wurde XXXX am Freitag, 31.07.2020 als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung begann um 11 Uhr. Das konkrete Ende der Vernehmung des Zeugen XXXX kann nicht festgestellt werden. Nach dem Zeugen wurden die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen. Die Verhandlung endete um 13:13 Uhr.Im Verfahren 12 Cg 3/20v vor dem Landesgericht Salzburg wurde römisch 40 am Freitag, 31.07.2020 als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung begann um 11 Uhr. Das konkrete Ende der Vernehmung des Zeugen römisch 40 kann nicht festgestellt werden. Nach dem Zeugen wurden die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen. Die Verhandlung endete um 13:13 Uhr.
Am 31.07.2020 machte der Zeuge seine Gebühren geltend.
Der Zeuge wohnt in XXXX , Deutschland. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX nach Salzburg dauert ca. neun Stunden. Der Zeuge ist Arzt. Seine Ordination ist von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (mittwochs bis 17:30 Uhr) geöffnet.Der Zeuge wohnt in römisch 40 , Deutschland. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 nach Salzburg dauert ca. neun Stunden. Der Zeuge ist Arzt. Seine Ordination ist von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (mittwochs bis 17:30 Uhr) geöffnet.
Die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühren wurden nicht ausbezahlt. Von der klagenden Partei wurde ein Kostenvorschuss von EUR 1.500,00 für die Zeugengebühren des XXXX erlegt.Die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühren wurden nicht ausbezahlt. Von der klagenden Partei wurde ein Kostenvorschuss von EUR 1.500,00 für die Zeugengebühren des römisch 40 erlegt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren 12 Cg 3/20v vor dem Landesgericht Salzburg ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2020. Daraus ergeben sich auch der Beginn und das Ende der Verhandlung. Der Beginn und das Ende der Vernehmung des Zeugen ist dort nicht festgehalten. Aus dem Umstand, dass nach dem Zeugen die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen wurden, lässt sich zwar schließen, dass die Anwesenheit des Zeugen nicht bis zum Ende der Verhandlung um 13:13 Uhr erforderlich war, eine konkrete Feststellung zur tatsächlichen Anwesenheitsdauer kann jedoch nicht getroffen werden.
Der Originalantrag, mit welchem Zeugengebühren geltend gemacht wurden, ist nicht mehr vorhanden, da der Originalakt bei der belangten Behörde in Verstoß geraten ist und rekonstruiert werden musste (OZ 4). Die Geltendmachung der Zeugengebühren ergibt sich daher aus dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zu den Ordinationszeiten ergeben sich aus der Recherche der Revisorin vom 01.02.2021. Der Zeuge führte dazu aus, dass die diesbezüglichen Angaben der Revisorin in der Beschwerde stimmig seien (OZ 5).
Aus dem Aktenvermerk der Revisorin vom 18.12.2023 ergibt sich, dass die Zeugengebühr dem Zeugen nicht ausbezahlt wurde. Aus dem Bankbeleg ergibt sich der Erlag des Kostenvorschusses für die Zeugengebühren.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Bestimmung der Zeugengebühr:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) …
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für ZeitversäumnisParagraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. …Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. …
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) …Paragraph 21, (1) …
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) …
(3) …“
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.Paragraph 23, (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG. 2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG.
Die Beschwerde bringt vor, dass die Arztpraxis des Zeugen von Montag bis Freitag von jeweils 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr (mittwochs) bzw. 18:00 Uhr geöffnet sei. Davon ausgehend stünde dem Zeugen lediglich für Donnerstag und Freitag eine Pauschalentschädigung von je 10 Stunden zu je EUR 14,20 zu.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich gemäß § 17 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich gemäß Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
In den Materialien zu § 17 GebAG (1336 BlgNR 13. GP, S. 22) heißt es dazu, dass bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muss, und zwar so lange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen kann. In den Materialien zu Paragraph 17, GebAG (1336 BlgNR 13. GP, Sitzung 22) heißt es dazu, dass bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis der Zeitraum zu berücksichtigen ist, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muss, und zwar so lange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen kann.
Der Zeuge musste, um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen, am Donnerstag, 30.07.2020 nach Salzburg anreisen. Damit konnte er am Donnerstag, 30.07.2020 seine Ordination nicht um 08:00 Uhr öffnen. Nach der Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung am 31.07.2020 wurden noch die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen und die Verhandlung endete um 13:13 Uhr. Aus dem Umstand, dass nach dem Zeugen die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen wurden, lässt sich zwar schließen, dass die Anwesenheit des Zeugen nicht bis zum Ende der Verhandlung um 13:13 Uhr erforderlich war, jedoch kann die tatsächliche Anwesenheitsdauer des Zeugen nicht festgestellt werden. Ausgehend vom Ende der Verhandlung wäre eine Rückreise des Zeugen nach XXXX am selben Tag möglich gewesen. Bei einer neunstündigen Rückreise wäre eine Ankunft um ca. 23 Uhr in XXXX möglich. Der Zeuge konnte daher am 31.07.2020 seine Ordination nicht öffnen. Der Zeuge musste, um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen, am Donnerstag, 30.07.2020 nach Salzburg anreisen. Damit konnte er am Donnerstag, 30.07.2020 seine Ordination nicht um 08:00 Uhr öffnen. Nach der Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung am 31.07.2020 wurden noch die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen und die Verhandlung endete um 13:13 Uhr. Aus dem Umstand, dass nach dem Zeugen die klagende Partei und die beklagte Partei einvernommen wurden, lässt sich zwar schließen, dass die Anwesenheit des Zeugen nicht bis zum Ende der Verhandlung um 13:13 Uhr erforderlich war, jedoch kann die tatsächliche Anwesenheitsdauer des Zeugen nicht festgestellt werden. Ausgehend vom Ende der Verhandlung wäre eine Rückreise des Zeugen nach römisch 40 am selben Tag möglich gewesen. Bei einer neunstündigen Rückreise wäre eine Ankunft um ca. 23 Uhr in römisch 40 möglich. Der Zeuge konnte daher am 31.07.2020 seine Ordination nicht öffnen.
Voraussetzung für die Entschädigung für Zeitversäumnis ist, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Ordination des Zeugen ist donnerstags und freitags jeweils für zehn Stunden geöffnet. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zeuge wegen der Erfüllung der Zeugenpflicht seine Ordination am Donnerstag, 30.07.2020, und am Freitag, 31.07.2020, nicht öffnen konnte und daher einen Vermögensnachteil erlitt. Die Zeitversäumnis beträgt somit 20 Stunden.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt daher für 20 Stunden zu je EUR 14,20 und ergibt somit einen Gesamtbetrag von EUR 284,00.
Ausgehend von den übrigen Gebühren laut Bescheid in Höhe von EUR 438,80 ergibt dies somit eine Gesamtsumme an Zeugengebühren in Höhe von EUR 722,80.
A) Abweisung der Beschwerde gegen die Anordnung der Auszahlung aus Amtsgeldern:
Soweit die Beschwerde ausführt, die Auszahlung der Zeugengebühr aus dem dafür vorgesehenen Kostenvorschuss bestimmt werden, ist festzuhalten, dass die Anordnung betreffend die Auszahlung der Zeugengebühren aus Amtsgeldern eine interne Anordnung der belangten Behörde ist. Es handelt sich insoweit um keinen (der Rechtskraft zugänglichen) Bescheid. Schon deshalb erweist sich die auch gegen die genannte Anordnung gerichtete Beschwerde insoweit als unzulässig (vgl. VwGH 18.09.2000, 96/17/0360).Soweit die Beschwerde ausführt, die Auszahlung der Zeugengebühr aus dem dafür vorgesehenen Kostenvorschuss bestimmt werden, ist festzuhalten, dass die Anordnung betreffend die Auszahlung der Zeugengebühren aus Amtsgeldern eine interne Anordnung der belangten Behörde ist. Es handelt sich insoweit um keinen (der Rechtskraft zugänglichen) Bescheid. Schon deshalb erweist sich die auch gegen die genannte Anordnung gerichtete Beschwerde insoweit als unzulässig vergleiche VwGH 18.09.2000, 96/17/0360).
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Schlagworte
Auszahlungsanweisung Entschädigung Gebührenbestimmung - Gericht Pauschalentschädigung Revisor Unzulässigkeit der Beschwerde Vermögensnachteil Zeitversäumnis Zeugengebühr ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2280611.2.00Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024