Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L510 2286612-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 22.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Abschiebung am 22.02.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.10.2017 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Der bP wurde aufgetragen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Dagegen brachte die bP fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27.11.2019, GZ. G312 2178591-1/13E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des VfGH vom 14.01.2020, Zl. E70/2020-6, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, Zl. E70/2020-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss des VwGH vom 26.05.2020, Zl. Ra2020/20/0156-4, wurde die eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Das oa. Erkenntnis des BVwG erwuchs somit in Rechtskraft. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieses erwuchs nach erfolgten Beschwerdeverfahren mit 24.08.2020 in Rechtskraft. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieses erwuchs nach erfolgten Beschwerdeverfahren mit 24.08.2020 in Rechtskraft. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.06.2020 wurde der bP gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung in XXXX zu nehmen. Nach erfolgter Vorstellung wurde am 09.09.2020 ein Bescheid gem. § 57 Abs. 1 FPG erlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.06.2020 wurde der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung in römisch 40 zu nehmen. Nach erfolgter Vorstellung wurde am 09.09.2020 ein Bescheid gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2020, GZ: L524 2178591-4/4E, als unbegründet abgewiesen und war die bP daher bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 04.03.2021 zur Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung in XXXX verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam die bP jedoch nie nach.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2020, GZ: L524 2178591-4/4E, als unbegründet abgewiesen und war die bP daher bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 04.03.2021 zur Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung in römisch 40 verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam die bP jedoch nie nach.
Am 26.01.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvwG vom 06.07.2022, GZ: G304 2178591-5/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.07.2022 in Rechtskraft.Am 26.01.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvwG vom 06.07.2022, GZ: G304 2178591-5/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.07.2022 in Rechtskraft.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestandenen faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung der bP wurde ihr Aufenthalt am 03.02.2023 gem. § 46a Abs 1 FPG geduldet.Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestandenen faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung der bP wurde ihr Aufenthalt am 03.02.2023 gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG geduldet.
Am 10.02.2023 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.08.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG am 11.12.2023, GZ: L532 2178591-6/16E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.12.2023 in Rechtskraft und endete die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise am 27.12.2023.Am 10.02.2023 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.08.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG am 11.12.2023, GZ: L532 2178591-6/16E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 11.12.2023 in Rechtskraft und endete die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise am 27.12.2023.
Die bP war zur Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung kam sie bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach. Die bP hielt sich somit illegal im Bundesgebiet auf.
Die Karte für Geduldete war bis zum 01.02.2024 gültig. Es wurde kein Verlängerungsantrag gestellt und wären auch die Voraussetzungen nun nicht mehr erfüllt gewesen.
Am 11.01.2024 erfolgte die Zustimmung der irakischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Da die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht folgte und eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorlag, wurde durch das BFA eine Abschiebung in den Irak für den 22.02.2024 organisiert.
Die bP wurde am 13.02.2024 um 07:05 an ihrer Meldeadresse kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen. Der bP wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung nachweislich ausgefolgt und diese wurde in weiterer Folge in das PAZ XXXX überstellt. Die bP gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, nicht rückkehrwillig zu sein.Die bP wurde am 13.02.2024 um 07:05 an ihrer Meldeadresse kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der bP wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung nachweislich ausgefolgt und diese wurde in weiterer Folge in das PAZ römisch 40 überstellt. Die bP gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 13.02.2024 wurde die bP aufgrund des bevorstehenden Abschiebetermins sowie ihres bisher gezeigten Verhaltens durch das BFA befragt. Die bP gab erneut an, keineswegs rückkehrwillig zu sein.
Nach erfolgter Festnahme sowie Kenntnisnahme des Abschiebetermins stellte die bP am 13.02.2024 um 11:30 Uhr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
In weiterer Folge wurde der bP ein Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG bezüglich d. Aufrechterhaltung der Anhaltung ausgefolgt.In weiterer Folge wurde der bP ein Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG bezüglich d. Aufrechterhaltung der Anhaltung ausgefolgt.
Am 13.02.2024 wurde über die bP die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Am 13.02.2024 wurde über die bP die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde gem. § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde der bP gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der bP am 14.02.2024 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde der bP gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der bP am 14.02.2024 zugestellt.
Gegen den Schubhaftbescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass die Schubhaft zu Unrecht erfolgt sei, da der bP bei Abschiebung Lebensgefahr drohe, weshalb sie auch einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es wurden Sachverhalte aus dem Jahr 2021 in Bezug auf den neu gestellten Asylantrag vom 13.02.2024 dargelegt. Dabei handle es sich um ein neues Vorbringen. Dieses sei auch glaubwürdig. Die bP sei immer greifbar gewesen. Es bestehe keine Fluchtgefahr, sie sei sehr gut integriert. Sie hätte auch erst am 20. oder 21. Februar abgeholt werden können um die Abschiebung am 22. Februar durchzuführen. Sie würde im Falle der Freilassung nicht untertauchen.
Da die bP sowohl von ihrer gewillkürten Rechtsvertretung, als auch von der BBU GmbH eine Schubhaftbeschwerde verfassen ließ, woraufhin die BBU GmbH ihre Vertretung zurückzog und diese Beschwerde allenfalls als Ergänzung zu werten ist, wird das Verfahren unter zwei Zahlen geführt.
Am 15.02.2024 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim BVwG ein.
Am 16.02.2024 gab das BFA eine Stellungnahme ab. Es wurde im Wesentlichen folgend dargelegt:
„…
Eine Verhängung eines gelinderen Mittels war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Schubhaft nicht zielführend und ist dies auch zu gegebenem Zeitpunkt ausgeschlossen. Der BF ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens unglaubwürdig. Der BF setzt, wie aus dem Verfahrensgang klar ersichtlich, alles daran der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Der BF gab immer wieder an, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies bestätigte er auch im Zuge seiner Festnahme und bei der erfolgten Befragung am 13.02.2023. Auch ist anzunehmen, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 13.02.2024 lediglich zur Verfahrensverzögerung der Außerlandesbringung, da dieser erst nachdem der BF über den Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt wurde, gestellt wurde. Aus Sicht des BFA ist auch hervorzuheben, dass der BF bereits seit 2020 zur Ausreise verpflichtet ist und hätte bei Vorliegen neuer Fluchtgründe jederzeit ein Folgeantrag gestellt werden können. Der BF stellte jedoch erst nachdem dieser über die bevorstehende Abschiebung informiert wurde, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und behauptete offensichtlich nach erfolgter Rechtsberatung, dass neue Fluchtgründe vorliegen würden. Diese Gründe wurden seitens des BF bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2023 (GZ: L532 2178591-6/11Z) vorgebracht und wurde der BF durch den zuständigen Richter manuduziert, dass der BF die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrages hat, um diese Gründe vorzubringen. Der BF
sah offensichtlich bis zu seiner Festnahme keinen Grund, einen erneuten Asylantrag zu stellen und die von ihm angegebenen neuen Fluchtgründe vorzubringen.
Auch sind die Angaben im Zuge der Schubhaftbeschwerde (durch RA Dr. Klammer) als Schutzbehauptungen zu werten. Einerseits gibt der BF an, keinesfalls in den Irak abgeschoben werden zu wollen, anderseits gibt er an, nicht unterzutauchen und für die Abschiebung am 22.02.2024 greifbar zu sein.
Es konnten keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Zuletzt wurde im Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2024 (am 11.12.2023 mündlich verkündet), Zahl L 532 2178591-6/16E, über das Familien- und Privatleben abgesprochen. Hier wurde auch festgestellt, dass der BF zwar eine gute Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie pflegt, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der BF mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weder der BF noch die befragten Zeugen konnten ein schützenswertes Familien- und Privatleben darlegen. Seine Eltern sowie seine anderen 5 Brüder sind bereits seit 01.07.2016 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen über die
Grundversorgung. Der BF weist keinerlei besonderen Integrationsmerkmale auf. Aufgrund der jahrelangen Weigerung zur Mitwirkung an der Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ/Reisedokumentes, der wiederholten Angaben, nicht rückkehrwillig zu sein, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF für eine Abschiebung außerhalb der Schubhaft nicht greifbar sein wird. Der BF wird im Bundesgebiet untertauchen und somit eine Außerlandesbringung vereiteln…
Wie oben ausgeführt, erfolgte eine positive Identifizierung durch die irakischen Behörden und erfolgte auch eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die Abschiebung wurde für den 22.02.2024 festgelegt. Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der getätigten Angaben ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist somit entschieden abzulehnen. Nach Ansicht des BFA führt die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung. Die bereits ausführlich angeführten Umstände zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist davon auszugehen, dass der BF, welcher ein ausgeprägtes Interesse daran hat, im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben, nicht abermals für die Behörde erreichbar sein und vermutlich untertauchen würde. Die Vergangenheit hat bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Es besteht daher kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde.…“
Am 21.02.2024 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde ein Konvolut von in arabischer Schrift verfasster Unterlagen vorgelegt, wobei behauptet wurde, dass diese asylrelevant seien. Im Anschluss wurde die Entscheidung verkündet.
Am 21.02.2024, 23:30 Uhr, wurde die bP zum Flughafen Wien Schwechat gebracht, wo sie am 22.02.2024, 00:10 Uhr, eintraf. Die bP wurde am 22.02.2024, 03:30 Uhr, in den Irak abgeschoben, Landung in Bagdad um 07:15 Uhr.
Mit Schreiben vom 24.02.2024 wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt, welches am 25.03.2024 zu den GZ: L510 2286612-1/17E und L510 2286612-2/14E ausgefertigt wurde.
Es wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt III.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Es wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch III.). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch IV.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die Entscheidung wurde der Rechtsvertretung am selben Tag zugerstellt.
2. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 17.03.2024 wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der o. a. Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erklärt. Aus dem Schubhaftverfahren der bP ergeben sich folgende Feststellungen.
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist irakischer Staatsbürger. Die bP ist gesund. Zum Verhandlungszeitpunkt lag ein Heimreisezertifikat vor. Die bP wurde am 22.02.2024 in den Irak mittels Charterflug abgeschoben.
Die bisherigen Verfahrensgänge ergeben sich aus dem o. a. Sachverhalt.
Da die bP ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachkam und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, wurde durch das BFA am 08.02.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 13.02.2024 erfolgte die Festnahme der bP an ihrer Wohnadresse.
In Österreich hat die bP einen Bruder, eine Tante väterlicherseits in Salzburg mit deren Kindern, zwei Onkel väterlicherseits in Wien, einer davon mit dessen Familie, welche alle eine Aufenthaltsgenehmigung innehaben. Die Beziehung zu diesen Personen bezeichnete die bP in der Verhandlung als normal, man sieht sich und trifft sich, die bP wohnt mit keinem dieser Verwandten zusammen. Die bP wohnt bei einer deutschen Familie in einem Haus. Sie lebt von der Grundversorgung. Sie geht in Österreich keine Beschäftigung nach.
In der Verhandlung zum Schubhaftverfahren legte die bP ein Konvolut an in arabischer Schrift verfasster Unterlagen vor, welche angeblich asylrelevant seien, diese Unterlagen wurden im laufenden Asylverfahren nicht vorgelegt. Das BVwG geht in diesem Zusammenhang von einer Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht im Schubhaftverfahren aus.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2023 deutete die bP an, dass neue Asylgründe vorliegen würden, woraufhin der verfahrensleitende Richter darauf hingewiesen hat, dass das eine Sache des Asylverfahrens ist. Trotz dieses Hinweises ist ein Asylantrag erst am 13.02.2024 nach ihrer Festnahme zur Abschiebung gestellt worden, weshalb schon deshalb von taktischen Erwägungen seitens der bP in Bezug auf ihre Asylantragstellung zum nunmehrigen Zeitpunkt auszugehen ist. Auch bestätigten sich derartige taktische Erwägungen in Bezug auf ein Zuwarten der Stellung eines neuen Asylantrags. Die Rechtsvertretung führte in der Verhandlung nämlich diesbezüglich aus, dass bei einem Asylfolgeantrag vom BFA die Zulässigkeit und insbesondere das Vorhandensein eines wahren Tatsachenkerns immer strenger geprüft wird, weshalb es verständlich ist, dass die bP zunächst mit der Stellung eines neuen Asylantrags zugewartet hat. Somit wurden rein taktische Überlegungen konkret bestätigt.
Auch wurde vorgebracht, dass die in der Schubhaft vorgelegten Dokumente bereits gestern angekommen sind. Diese hätten somit im laufenden Asylverfahren nachgereicht werden können, was jedoch nicht gemacht wurde, sondern wurden diese Unterlagen erst einen Tag später im Zuge der Schubhaftverhandlung vorgelegt. Nachdem der zuständige Richter darlegte, dass diese Unterlagen im Schubhaftverfahren nicht erörtert werden, wurde durch die Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Vorstellung in Bezug auf das laufende Asylverfahren abgeschickt. Für das BVwG liegt somit insgesamt eine Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht durch dieses Verhalten klar auf der Hand und zwar dem Ziel, die bevorstehende Abschiebung am nächsten Tag zu verhindern. Anders ist das Verhalten der bP nicht zu erklären, da ein Asylwerber, welcher tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet, ehestmöglich jegliche Chance nützt um seine Gefährdung vor den schutzfähigen Behörden oder Gerichten darzulegen und diesbezüglich nicht aus taktischen Gründen bis zu einem für ihn als geeignet erachteten Zeitpunkt zuwartet.
Auch steigerte die bP ihr Vorbringen in der Schubhaftverhandlung und legte dar, dass sie im Irak gesehen habe, wie zwei Cousins von ihr auf der Straße wie Jesus gekreuzigt worden wären. Bei ihren bisherigen Asylverfahren legte die bP derartiges nicht dar, worin sich die obigen Schlussfolgerungen überdies bestätigen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der aktuellen Länderfeststellungen über den Irak vom 09.10.2023 (LIB, Version 7) jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44). Daraus ergibt sich einerseits die Unmöglichkeit einer etwaigen Überprüfung solcher Dokumente in einem Eilverfahren wie dem gegenständlichen Verfahren und andererseits auch die Wertigkeit solcher vorgelegten Unterlagen, was der bP bzw. der Rechtsvertretung nach der Führung derartig vieler Verfahren im gegenständlichen Fall auch bewusst sein musste. Überdies ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der aktuellen Länderfeststellungen über den Irak vom 09.10.2023 (LIB, Version 7) jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44). Daraus ergibt sich einerseits die Unmöglichkeit einer etwaigen Überprüfung solcher Dokumente in einem Eilverfahren wie dem gegenständlichen Verfahren und andererseits auch die Wertigkeit solcher vorgelegten Unterlagen, was der bP bzw. der Rechtsvertretung nach der Führung derartig vieler Verfahren im gegenständlichen Fall auch bewusst sein musste.
Aus den o. a. Gründen wurde auch auf die Zeugenaussage des in Österreich aufhältigen Bruders der bP im Schubhaftverfahren verzichtet. Insbesondere hätte eine solche Einvernahme im Asylverfahren angeboten werden müssen.
Der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind nach Ansicht des BVwG gegeben. Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG. Der Frist für die freiwillige Ausreise kam die bP nicht nach. Vielmehr kam die bP schön öfter ihrer Ausreiseverpflichtung bzw. auch einer Wohnsitzauflage nicht nach und bekräftigte stetes bei ihren Einvernahmen, dass sie nicht ausreisen werde. So legte sie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Schubhaftverfahren dar, dass sie im Falle der Aufhebung der Schubhaft versuchen würde eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen und die entsprechende Anträge stellen würde. An anderer Stelle der Verhandlung legte sie in Bezug auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen dar: “…ich werde hier bleiben.“ Der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind nach Ansicht des BVwG gegeben. Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Der Frist für die freiwillige Ausreise kam die bP nicht nach. Vielmehr kam die bP schön öfter ihrer Ausreiseverpflichtung bzw. auch einer Wohnsitzauflage nicht nach und bekräftigte stetes bei ihren Einvernahmen, dass sie nicht ausreisen werde. So legte sie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Schubhaftverfahren dar, dass sie im Falle der Aufhebung der Schubhaft versuchen würde eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen und die entsprechende Anträge stellen würde. An anderer Stelle der Verhandlung legte sie in Bezug auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen dar: “…ich werde hier bleiben.“
Wenn dargelegt wird, dass keine Fluchtgefahr bei der bP bestehe, sowie dass sie im Falle der Freilassung nicht untertauchen würde, so wird dies vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen als reine Schutzbehauptung gewertet. Dem BFA wird nicht entgegengetreten, wenn es davon ausging, dass eine tatsächliche Rückreisewilligkeit nicht vorlag und davon auszugehen war, dass die bP alles unternehmen werde um einer Abschiebung zu entgehen.
Zudem bestand und besteht zum Zeitpunkt der Stellung ihres letzten Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und war die bP zu diesem Zeitpunkt bereits gem. § 34 BFA-VG angehalten. Zudem bestand und besteht zum Zeitpunkt der Stellung ihres letzten Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und war die bP zu diesem Zeitpunkt bereits gem. Paragraph 34, BFA-VG angehalten.
Eine Mitwirkung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war wie bereits oben dargelegt nicht gegeben.
Es kam auch nicht hervor, dass die bP als erwachsener Mann über das gewöhnliche Maß hinaus sozial oder familiär verankert ist. Sie hat zwar eine Unterkunft bei einer Familie, sie ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, lebt von der Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das BFA ging somit zu Recht vom Vorliegen der Gefahr des Untertauchens und somit von Fluchtgefahr aus. Einschlägig sind somit die Ziffern 1, 3, 5 und 9 des § 76 Abs 3 FPG. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das BFA ging somit zu Recht vom Vorliegen der Gefahr des Untertauchens und somit von Fluchtgefahr aus. Einschlägig sind somit die Ziffern 1, 3, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung war somit erforderlich, da sich die bP aufgrund ihres beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es war davon auszugehen, dass sie auch künftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Betrachtet man zudem die Interessen der bP an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich wie oben dargelegt, dass die bP über keine über das normale Maß hinausgehende nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Es fällt aber zu Ungunsten der bP ihr bisheriges nicht vertrauenswürdiges Verhalten ins Gewicht. Zudem hielt sich die bP illegal in Österreich auf.
Dem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen, sodass insgesamt das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich das Interesse der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwiegt.
Zudem kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Zudem kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Gegenständlich wurde die Abschiebung einen Tag nach der Verhandlung vollzogen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels war nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung geeignet. Es war nicht gesichert, dass die bP für die Behörde erreichbar wäre und sie nicht untergetaucht wäre. Wie bereits dargelegt, führte die bP immer selbst wieder aus, dass sie Österreich nicht verlassen würde und zeigte diese bisher auch noch die Bereitschaft, Österreich verlassen zu wollen, was sie auch in der Schubhaftverhandlung bekräftige. Dem BFA wird auch zugestimmt, wenn dieses auf einen Widerspruch in der Schubhaftbeschwerde hindeutet, da einerseits dargelegt wird, dass die bP nicht untertauchen würde und für die Abschiebung am 22.02.2024 greifbar gewesen wäre, andererseits sie jedoch ganz klar darlegt, dass sie sowieso nicht ausreisen werde. Die bP lebt zwar bei einer Familie, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner legalen Beschäftigung nach, weshalb insgesamt nicht von einem besonderen Grad einer sozialen Verankerung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2023, GZ: L532 2178591-6/16E, zu verweisen, in welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrag nach § 55 AsylG durch das BFA als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung beinhaltete auch eine Rückkehrentscheidung, in welcher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Persönlichen Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübergestellt wurden und diese Entscheidung zu Ungunsten der bP ausging. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels war nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung geeignet. Es war nicht gesichert, dass die bP für die Behörde erreichbar wäre und sie nicht untergetaucht wäre. Wie bereits dargelegt, führte die bP immer selbst wieder aus, dass sie Österreich nicht verlassen würde und zeigte diese bisher auch noch die Bereitschaft, Österreich verlassen zu wollen, was sie auch in der Schubhaftverhandlung bekräftige. Dem BFA wird auch zugestimmt, wenn dieses auf einen Widerspruch in der Schubhaftbeschwerde hindeutet, da einerseits dargelegt wird, dass die bP nicht untertauchen würde und für die Abschiebung am 22.02.2024 greifbar gewesen wäre, andererseits sie jedoch ganz klar darlegt, dass sie sowieso nicht ausreisen werde. Die bP lebt zwar bei einer Familie, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner legalen Beschäftigung nach, weshalb insgesamt nicht von einem besonderen Grad einer sozialen Verankerung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 11.12.2023, GZ: L532 2178591-6/16E, zu verweisen, in welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrag nach Paragraph 55, AsylG durch das BFA als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung beinhaltete auch eine Rückkehrentscheidung, in welcher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Persönlichen Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübergestellt wurden und diese Entscheidung zu Ungunsten der bP ausging. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Die bP ist gesund und war haftfähig. In diesem Sinne war auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und es war die Schubhaft weiterzuführen.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft.
Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung ließen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorlagen.
Zur Nichtberücksichtigung der in arabischer Schrift vorgelegten Schriftstücke im Zuge der Schubhaftverhandlung:
Die bP stellte nach ihrer Festnahme zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben dargelegt, ist dieses Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Erst im Zuge der Schubhaftverhadllung wurden die besagten, das Asylverfahren betreffenden, Schriftstücke vorgelegt und nicht im noch anhängigen Asylverfahren. Ebenso wurde auch der in Österreich lebende Zeuge erst im Schubhaftverfahren stellig gemacht.
Nach Ansicht des BVwG hätten diese Unterlagen im Asylverfahren vorgelegt werden müssen. Auch der Zeuge hätte im Asylverfahren stellig gemacht werden müssen. Das BVwG ist im Schubhaftverfahren nicht dazu zuständig, derartige Unterlagen in Bezug auf das Asylverfahren zu prüfen bzw. Zeugen zum aktuell noch laufenden Asylverfahren im Schubhaftverfahren zu vernehmen.
Trotzdem setzte sich das BVwG mit dieser Vorgehensweise der Rechtsvertretung auseinander und erfolgte wie in der Beweiswürdigung dargelegt die Feststellung dahingehend, dass der neuerliche Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung der Umsetzung der Rückkehrentscheidung bzw. Verhinderung der Abschiebung eingebracht wurde, weshalb diesbezüglich für die bP nichts zu gewinnen war.
Die bP wurde mit dem o. a. Flug eskortiert in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Sie war gesund und uneingeschränkt flugtauglich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die o. a. Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt, den bisherigen Verfahren und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Schubhaftverhandlung am 21.02.2024 in Anwesenheit der bP und der Rechtsvertretung. Das diesbezügliche Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung zugestellt.
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensabläufen, zu den Personendaten der bP, zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand wurden im Verfahren nicht bestritten.
Zur Beurteilung der Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht im Schubhaftverfahren:
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2023 deutete die bP an, dass neue Asylgründe vorliegen würden, woraufhin der verfahrensleitende Richter darauf hingewiesen hat, dass das eine Sache des Asylverfahrens ist. Trotz dieses Hinweises ist ein Asylantrag erst am 13.02.2024 nach ihrer Festnahme zur Abschiebung gestellt worden, weshalb schon deshalb von taktischen Erwägungen seitens der bP in Bezug auf ihre Asylantragstellung zum nunmehrigen Zeitpunkt auszugehen ist. Auch bestätigten sich derartige taktische Erwägungen in Bezug auf ein Zuwarten der Stellung eines neuen Asylantrags. Die Rechtsvertretung führte in der Verhandlung nämlich diesbezüglich aus, dass bei einem Asylfolgeantrag vom BFA die Zulässigkeit und insbesondere das Vorhandensein eines wahren Tatsachenkerns immer strenger geprüft wird, weshalb es verständlich ist, dass die bP zunächst mit der Stellung eines neuen Asylantrags zugewartet hat. Somit wurden rein taktische Überlegungen konkret bestätigt.
Auch wurde vorgebracht, dass die in der Schubhaft vorgelegten Dokumente bereits gestern angekommen sind. Diese hätten somit im laufenden Asylverfahren nachgereicht werden können, was jedoch nicht gemacht wurde, sondern wurden diese Unterlagen erst einen Tag später im Zuge der Schubhaftverhandlung vorgelegt. Nachdem der zuständige Richter darlegte, dass diese Unterlagen im Schubhaftverfahren nicht erörtert werden, wurde durch die Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Vorstellung in Bezug auf das laufende Asylverfahren abgeschickt. Für das BVwG liegt somit insgesamt eine Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht durch dieses Verhalten klar auf der Hand und zwar dem Ziel, die bevorstehende Abschiebung am nächsten Tag zu verhindern. Anders ist das Verhalten der bP nicht zu erklären, da ein Asylwerber, welcher tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet, ehestmöglich jegliche Chance nützt um seine Gefährdung vor den schutzfähigen Behörden oder Gerichten darzulegen und diesbezüglich nicht aus taktischen Gründen bis zu einem für ihn als geeignet erachteten Zeitpunkt zuwartet.
Auch steigerte die bP ihr Vorbringen in der Schubhaftverhandlung und legte dar, dass sie im Irak gesehen habe, wie zwei Cousins von ihr auf der Straße wie Jesus gekreuzigt worden wären. Bei ihren bisherigen Asylverfahren legte die bP derartiges nicht dar, worin sich die obigen Schlussfolgerungen überdies bestätigen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der aktuellen Länderfeststellungen über den Irak vom 09.10.2023 (LIB, Version 7) jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44). Daraus ergibt sich einerseits die Unmöglichkeit einer etwaigen Überprüfung solcher Dokumente in einem Eilverfahren wie dem gegenständlichen Verfahren und andererseits auch die Wertigkeit solcher vorgelegten Unterlagen, was der bP bzw. der Rechtsvertretung nach der Führung derartig vieler Verfahren im gegenständlichen Fall auch bewusst sein musste. Überdies ist zu berücksichtigen, dass entsprechend der aktuellen Länderfeststellungen über den Irak vom 09.10.2023 (LIB, Version 7) jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44). Daraus ergibt sich einerseits die Unmöglichkeit einer etwaigen Überprüfung solcher Dokumente in einem Eilverfahren wie dem gegenständlichen Verfahren und andererseits auch die Wertigkeit solcher vorgelegten Unterlagen, was der bP bzw. der Rechtsvertretung nach der Führung derartig vieler Verfahren im gegenständlichen Fall auch bewusst sein musste.
Aus den o. a. Gründen wurde auch auf die Zeugenaussage des in Österreich aufhältigen Bruders der bP im Schubhaftverfahren verzichtet. Insbesondere hätte eine solche Einvernahme im Asylverfahren angeboten werden müssen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29