Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2296033-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 19.03.2024, Zl. 31635601, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 19.03.2024, Zl. 31635601, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 17.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester für sein seit Sommersemester 2020 an der Technischen Universität Wien betriebenes Masterstudium der Energie- und Automatisierungstechnik. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass seine Masterarbeit sehr zeitaufwändig sei.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 23.11.2023, Zl. 543708201, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2023, Zl. 526855801, bereits ein Zusatzsemester wegen eines Auslandsemsesters gewährt worden sei und es nicht möglich wäre, ein weiteres Zusatzsemester zu bewilligen.
3. Mit Schreiben vom 07.12.2013 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Rechtansicht der Studienbeihilfenbehörde unrichtig sei, da sich aus der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des § 19 Abs 6 Z 1 StudFG nicht ergebe, dass nur ein einziges Mal das Zusatzsemester in Anspruch genommen werden dürfe und bei Auftreten eines weiteren Grundes keine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer möglich wäre. 3. Mit Schreiben vom 07.12.2013 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Rechtansicht der Studienbeihilfenbehörde unrichtig sei, da sich aus der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG nicht ergebe, dass nur ein einziges Mal das Zusatzsemester in Anspruch genommen werden dürfe und bei Auftreten eines weiteren Grundes keine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer möglich wäre.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 02.01.2024, Zl. 546590201, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein einziges Semester aus den in § 19 Abs 6 Z 1 StudFG genannten Verlängerungsgründen gewährt werden könne und der Beschwerdeführer dieses bereits mit einem Auslandssemester ausgeschöpft habe. Zudem sei in § 19 Abs 6 StudFG vorgesehen, dass die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer abgelegt werden müsse, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen sei, weshalb es nicht im Sinne der genannten Bestimmung sein könne, ein zweites Zusatzsemester zu gewähren.4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 02.01.2024, Zl. 546590201, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur ein einziges Semester aus den in Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG genannten Verlängerungsgründen gewährt werden könne und der Beschwerdeführer dieses bereits mit einem Auslandssemester ausgeschöpft habe. Zudem sei in Paragraph 19, Absatz 6, StudFG vorgesehen, dass die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer abgelegt werden müsse, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen sei, weshalb es nicht im Sinne der genannten Bestimmung sein könne, ein zweites Zusatzsemester zu gewähren.
5. Mit Schreiben vom 16.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 19 Abs 6 Z 1 StudFG so auszulegen sei, dass pro angeführtem Grund ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; eine andere Auslegung stelle ein gleichheitswidriges Ergebnis dar. 5. Mit Schreiben vom 16.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG so auszulegen sei, dass pro angeführtem Grund ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; eine andere Auslegung stelle ein gleichheitswidriges Ergebnis dar.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 19.03.2024, Zl. 31635601, zugestellt am 28.03.2024 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und der Bescheid vom 02.01.2024 bestätigt. Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass lediglich ein einziges Zusatzsemester gewährt werden könne. Diese Rechtsauffassung ergebe sich bereits aus der Voraussetzung, dass das Ablegen der Masterprüfung im Zusatzsemester zu erwarten sein müsse und es diese Voraussetzung nicht brauchen würde, wenn beliebig Zusatzsemester aneinandergereiht werden könnten. Die Systematik des § 19 Abs 6 StudFG unterscheidet sich in diesem Punkt auch von jener der Verlängerungssemester in § 19 Abs 1 und 3 StudFG. Der Gesetzgeber habe die jeweiligen Voraussetzungen bewusst unterschiedlich formuliert und liege daher keine unsachgemäße Ungleichbehandlung vor. 6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 19.03.2024, Zl. 31635601, zugestellt am 28.03.2024 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und der Bescheid vom 02.01.2024 bestätigt. Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass lediglich ein einziges Zusatzsemester gewährt werden könne. Diese Rechtsauffassung ergebe sich bereits aus der Voraussetzung, dass das Ablegen der Masterprüfung im Zusatzsemester zu erwarten sein müsse und es diese Voraussetzung nicht brauchen würde, wenn beliebig Zusatzsemester aneinandergereiht werden könnten. Die Systematik des Paragraph 19, Absatz 6, StudFG unterscheidet sich in diesem Punkt auch von jener der Verlängerungssemester in Paragraph 19, Absatz eins und 3 StudFG. Der Gesetzgeber habe die jeweiligen Voraussetzungen bewusst unterschiedlich formuliert und liege daher keine unsachgemäße Ungleichbehandlung vor.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente nicht stichhaltig seien. Es sei nicht erkennbar, dass die Notwendigkeit einer Zukunftsprognose ein Argument gegen das Kumulieren von Verlängerungsgründen iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG darstelle, zumal im konkreten Fall der weitere Verlängerungsgrund erst im Zusatzsemester offenbar geworden sei. Unter „Anspruchsdauer“ iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG sei jedenfalls nicht die in § 18 Abs 1 StudFG definierte Anspruchsdauer zu verstehen, andernfalls der Gesetzgeber explizit auf § 18 Abs 1 StudFG verwiesen hätte. Daher sei die Bestimmung des § 19 Abs 6 Z 1 StudFG so zu verstehen, dass die Anspruchsdauer auch dann um ein Semester zu verlängern sei, wenn bereits ein Verlängerungssemester gewährt worden sei. Auch aus systematischen Erwägungen müsse ein Kumulieren von Verlängerungsgründen des § 19 Abs 6 Z 1 StudFG wie bei den Gründen des Abs 2 möglich sein, da sämtliche Absätze „wichtige Gründe“ iSd § 19 Abs 1 StudFG regeln würden. Die Bestimmung sei daher so auszulegen, dass pro in § 19 Abs 6 Z 1 StudFG genanntem Grund ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne. Eine andere Auslegung stelle ein gleichheitswidriges Ergebnis dar, da diesfalls Personen, die sich eine besondere aufwändige wissenschaftliche Arbeit „antun“ würden, einfach „Pech“ hätten. Die von der belangten Behörde angeführte höchstgerichtliche Judikatur sei jedenfalls nicht einschlägig. Da darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs 6 Z 1 StudFG erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf ein weiteres Zusatzsemester. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente nicht stichhaltig seien. Es sei nicht erkennbar, dass die Notwendigkeit einer Zukunftsprognose ein Argument gegen das Kumulieren von Verlängerungsgründen iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG darstelle, zumal im konkreten Fall der weitere Verlängerungsgrund erst im Zusatzsemester offenbar geworden sei. Unter „Anspruchsdauer“ iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG sei jedenfalls nicht die in Paragraph 18, Absatz eins, StudFG definierte Anspruchsdauer zu verstehen, andernfalls der Gesetzgeber explizit auf Paragraph 18, Absatz eins, StudFG verwiesen hätte. Daher sei die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG so zu verstehen, dass die Anspruchsdauer auch dann um ein Semester zu verlängern sei, wenn bereits ein Verlängerungssemester gewährt worden sei. Auch aus systematischen Erwägungen müsse ein Kumulieren von Verlängerungsgründen des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG wie bei den Gründen des Absatz 2, möglich sein, da sämtliche Absätze „wichtige Gründe“ iSd Paragraph 19, Absatz eins, StudFG regeln würden. Die Bestimmung sei daher so auszulegen, dass pro in Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG genanntem Grund ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne. Eine andere Auslegung stelle ein gleichheitswidriges Ergebnis dar, da diesfalls Personen, die sich eine besondere aufwändige wissenschaftliche Arbeit „antun“ würden, einfach „Pech“ hätten. Die von der belangten Behörde angeführte höchstgerichtliche Judikatur sei jedenfalls nicht einschlägig. Da darüber hinaus sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf ein weiteres Zusatzsemester.
8. Mit Schreiben vom 18.07.2024, hg eingelangt am 22.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und führte in einer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass das Erfordernis des Studienabschlusses im Zusatzsemester insofern in Argument gegen das Kumulieren von Verlängerungsgründen gemäß § 19 Abs 6 Z 1 StudFG sei, als dadurch die Intention des Gesetzgebers ersichtlich werden würde. Da dieser mit dem genannten Erfordernis von den Voraussetzungen der restlichen Verlängerungsgründe gemäß § 19 Abs 1 bis 3 StudFG abweichen würde, seien diese auch anders zu behandeln. Auch aus einem Vergleich der Verlängerungsgründe des § 19 StudFG ergebe sich, dass nur jene des Abs 6 in der Dispositionsfähigkeit des Studierenden stehen würden, was ebenfalls dafür spreche, dass lediglich ein einziges Zusatzsemester gewährt werden könne. Zudem würde das Erfordernis der positiven Studienabschlussprognose ad absurdum geführt werden, wenn Studierende beliebig Zusatzsemester aneinanderreihen könnten. Da der Gesetzgeber die verschiedenen Verlängerungsgründe bewusst unterschiedlich formuliert habe, habe er auch bewusst unterschiedliche Voraussetzungen an die jeweiligen Gründe geknüpft. Wenn – wie der Beschwerdeführer argumentiert – alle in § 19 StudFG genannten Verlängerungsgründe gleich zu behandeln wären, würde es keine unterschiedlichen Formulierungen brauchen. Aus diesen Gründen sei die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung auch sachlich gerechtfertigt und widerspreche nicht dem Gleichheitssatz. 8. Mit Schreiben vom 18.07.2024, hg eingelangt am 22.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und führte in einer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass das Erfordernis des Studienabschlusses im Zusatzsemester insofern in Argument gegen das Kumulieren von Verlängerungsgründen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG sei, als dadurch die Intention des Gesetzgebers ersichtlich werden würde. Da dieser mit dem genannten Erfordernis von den Voraussetzungen der restlichen Verlängerungsgründe gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 3 StudFG abweichen würde, seien diese auch anders zu behandeln. Auch aus einem Vergleich der Verlängerungsgründe des Paragraph 19, StudFG ergebe sich, dass nur jene des Absatz 6, in der Dispositionsfähigkeit des Studierenden stehen würden, was ebenfalls dafür spreche, dass lediglich ein einziges Zusatzsemester gewährt werden könne. Zudem würde das Erfordernis der positiven Studienabschlussprognose ad absurdum geführt werden, wenn Studierende beliebig Zusatzsemester aneinanderreihen könnten. Da der Gesetzgeber die verschiedenen Verlängerungsgründe bewusst unterschiedlich formuliert habe, habe er auch bewusst unterschiedliche Voraussetzungen an die jeweiligen Gründe geknüpft. Wenn – wie der Beschwerdeführer argumentiert – alle in Paragraph 19, StudFG genannten Verlängerungsgründe gleich zu behandeln wären, würde es keine unterschiedlichen Formulierungen brauchen. Aus diesen Gründen sei die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung auch sachlich gerechtfertigt und widerspreche nicht dem Gleichheitssatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer studierte vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2023 das Masterstudium „Energie- und Automatisierungstechnik“ an der Technischen Universität Wien, das er am XXXX abschloss. Der Beschwerdeführer studierte vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2023 das Masterstudium „Energie- und Automatisierungstechnik“ an der Technischen Universität Wien, das er am römisch 40 abschloss.
Im Sommersemester 2022 absolvierte der Beschwerdeführer ein Auslandssemester in XXXX (Studienaufenthalt im Ausland) und beantragte eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester. Mit Bescheid vom 23.02.2023, Zl. 526855801, wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ein Zusatzsemester (Sommersemester 2023) gewährt.Im Sommersemester 2022 absolvierte der Beschwerdeführer ein Auslandssemester in römisch 40 (Studienaufenthalt im Ausland) und beantragte eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester. Mit Bescheid vom 23.02.2023, Zl. 526855801, wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ein Zusatzsemester (Sommersemester 2023) gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2022, lauten auszugsweise wie folgt: Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
[…]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
[…]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2) – 6 […]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) – (5) […]
(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2,, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)
(8) – (9) […]
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,)
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten höchstgerichtlichen Judikaten für den vorliegenden Fall nichts gewinnen lässt, da diesen – im Unterschied zum verfahrensgegenständlichen Fall – jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem lediglich ein einziger Verlängerungsgrund geltend gemacht wurde. Jedoch ergibt sich bereits aus einer Wortinterpretation der anzuwendenden Bestimmung, dass ein Kumulieren von Verlängerungsgründen nicht zulässig ist:
§ 19 Abs 6 Z 1 StudFG normiert, dass auf Antrag der Studierenden „bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern“ ist. Aus der Verwendung des Wortes „oder“ ergibt sich, dass die Inanspruchnahme von Gründen zur Verlängerung der Anspruchsdauer im Sinne einer Ausschließlichkeit verstanden werden muss. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Formulierung „und“ gewählt, wie er dies beispielsweise in § 19 Abs 1 iVm Abs 2 StudFG tat: „Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind: 1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, 2. Schwangerschaft der Studierenden und 3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft“. Hinsichtlich dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass die Geltendmachung mehrerer wichtiger Gründe nebeneinander nicht ausgeschlossen ist (VwGH 19.07.2001, 96/12/0366). Aus der bewusst unterschiedlichen Verwendung der beiden Konjunktionen durch den Gesetzgeber folgt, dass mit der Geltendmachung eines in § 19 Abs 6 StudFG genannten Verlängerungsgrundes bzw. der auf diesen gestützten Inanspruchnahme eines Zusatzsemesters der Anspruch auf Verlängerung der Anspruchsdauer selbst bei (nachträglichem) Hinzutreten eines weiteren Verlängerungsgrundes berei