TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/17 W208 2290764-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2024
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Entscheidungsdatum

17.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §25 Abs1 lita
GGG Art1 §25 Abs1 litb
GGG Art1 §26 Abs1
GGG Art1 §26 Abs3 Z1
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


W208 2290764-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU WIEN), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 21.02.2024, Zl 205 Jv 50/23w, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU WIEN), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 21.02.2024, Zl 205 Jv 50/23w, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 02.08.2018 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) zu TZ XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1479 KG XXXX auf Anteil B-LNR 1. 1. Mit Antrag vom 02.08.2018 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) zu TZ römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1479 KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 1.

Mit Beschluss des BG vom 06.08.2018, TZ XXXX , wurde diese Eintragung antragsgemäß bewilligt.Mit Beschluss des BG vom 06.08.2018, TZ römisch 40 , wurde diese Eintragung antragsgemäß bewilligt.

2. In der Folge wurde für die Einverleibung des Eigentums die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.970,00 anhand des Kaufpreises von € 270.000,00 (Bemessungsgrundlage) selbst berechnet und entrichtet (ON 2). 2. In der Folge wurde für die Einverleibung des Eigentums die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.970,00 anhand des Kaufpreises von € 270.000,00 (Bemessungsgrundlage) selbst berechnet und entrichtet (ON 2).

3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die BF die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes iHv € 2.970,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 lit b Z 1 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 lit b Z 1 GGG zu erwirken. 3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die BF die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes iHv € 2.970,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu erwirken.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 wies die Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der BF ab und führte begründend darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes falle gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,1 vH vom Wert des Rechtes an. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 30.07.2018 iHv € 270.000,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht € 2.970,00, wofür die BF gemäß § 25 Abs 1 GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom VfGH beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern, noch selbst den VfGH anzurufen.Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes falle gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,1 vH vom Wert des Rechtes an. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 30.07.2018 iHv € 270.000,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht € 2.970,00, wofür die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom VfGH beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern, noch selbst den VfGH anzurufen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.02.2024) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter am 18.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Grundbucheintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattzugeben. Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 lit b Z 1 GGG beim VfGH zu stellen. Die Grundbucheintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattzugeben. Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beim VfGH zu stellen.

6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.04.2024 (beim BVwG eingelangt am 23.04.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. und I.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. und römisch eins.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die BF beim BG am 02.08.2018 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1479 KG XXXX auf Anteil B-LNR 1 begehrt hat und dieses Gesuch am 06.08.2018 antragsgemäß vollzogen worden ist. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF beim BG am 02.08.2018 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1479 KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 1 begehrt hat und dieses Gesuch am 06.08.2018 antragsgemäß vollzogen worden ist.

Die dafür entstandene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 2.970,00 wurde anhand des Kaufpreises von € 270.000,00 selbst berechnet und entrichtet (ON 2). Die dafür entstandene Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.970,00 wurde anhand des Kaufpreises von € 270.000,00 selbst berechnet und entrichtet (ON 2).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass die BF den oben angeführten Antrag gestellt hat und das betreffende Eigentumsrecht antragsgemäß einverleibt wurde, ergibt sich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen, insbesondere der Fallansicht des am BG geführten Grundbuchverfahrens zu TZ XXXX . Dass die BF den oben angeführten Antrag gestellt hat und das betreffende Eigentumsrecht antragsgemäß einverleibt wurde, ergibt sich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen, insbesondere der Fallansicht des am BG geführten Grundbuchverfahrens zu TZ römisch 40 .

Dass die Eintragungsgebühr falsch berechnet wurde, hat die BF nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.

Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 2.970,00 bereits zur Gänze nach Selbstberechnung entrichtet wurde, ist unstrittig und kann dem Akt entnommen werden (ON 2).Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.970,00 bereits zur Gänze nach Selbstberechnung entrichtet wurde, ist unstrittig und kann dem Akt entnommen werden (ON 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene BF in der Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene BF in der Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, (GGG), lauten:

Gemäß § 1 Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit b Z 1). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,). Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs 1 lit a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.

Gemäß § 26 Abs 1 GGG ist die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts […] vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. […]Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts […] vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. […]

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

„Rückzahlung

§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Paragraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl etwa VwGH 24.09.2009, Zl 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl 2007/16/0228).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der BF für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung nach Selbstberechnung die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG iHv € 2.970,00 entrichtet.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der BF für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung nach Selbstberechnung die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 2.970,00 entrichtet.

Die BF beantragt in ihrer Beschwerde nun die Rückzahlung dieser Gebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 lit b Z 1 GGG verfassungswidrig sei und regte das BVwG dazu an, beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 lit b Z 1 GGG zu stellen. Die BF beantragt in ihrer Beschwerde nun die Rückzahlung dieser Gebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei und regte das BVwG dazu an, beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu stellen.

3.3.2. Den Ausführungen der BF ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Für Eintragungen zum Erwerb eines Eigentumsrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.

Gemäß § 26 Abs 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 GGG ist – soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben – bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist – soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben – bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der im Kaufvertrag vom 30.07.2018 festgelegte Kaufpreis iHv iHv € 270.000,00 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Mit Einbringung des Grundbuchsgesuches am 02.08.2018 zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden.

Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe oder die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe oder die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar.

Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG wurde daher zu Recht im Betrag von € 2.970,00 bemessen und entrichtet.Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG wurde daher zu Recht im Betrag von € 2.970,00 bemessen und entrichtet.

Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß § 6 Abs 1 GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Z 1) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Ziffer eins,) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.

Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der BF die Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3.3. Entgegen der von der BF vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 lit b Z 1 GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:3.3.3. Entgegen der von der BF vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:

Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (vgl EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Wie der VfGH in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010 (Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich) dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art 6 Abs 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen vergleiche EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Wie der VfGH in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010 (Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich) dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar.

In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der VfGH im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg 18.070/2007 des VfGH lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK vereitle. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der VfGH im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg 18.070/2007 des VfGH lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle.

Sowohl der VfGH als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der BF nicht zutreffen:

Die Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der VfGH etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.

Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Ähnlich wie der VfGH argumentiert auch der VwGH: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der VfGH argumentiert auch der VwGH: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).

Schließlich ist das Vorbringen, TP 9 lit b Z 4 GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der Äquivalenz hervorzurufen (vgl VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Hier wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BvwG vom 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt, obwohl ähnliche Argumente vorgebracht wurden]).Schließlich ist das Vorbringen, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der Äquivalenz hervorzurufen vergleiche VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Hier wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BvwG vom 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt, obwohl ähnliche Argumente vorgebracht wurden]).

Aus diesen Gründen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht geteilt und hatte eine Antragstellung beim VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B-VG auf Aufhebung der TP 9 lit b Z 1 GGG aufgrund der bestehenden Judikatur daher zu unterbleiben.Aus diesen Gründen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht geteilt und hatte eine Antragstellung beim VfGH gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG aufgrund der bestehenden Judikatur daher zu unterbleiben.

3.4. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2290764.1.00

Im RIS seit

11.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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