Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2290794-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU WIEN), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 14.02.2024, Zl 205 Jv 75/23x, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch RA Dr. Piotr PYKA, MSc (TU WIEN), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT vom 14.02.2024, Zl 205 Jv 75/23x, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 28.03.2022 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) zu TZ XXXX die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 2.380.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1741 KG XXXX für die VOLKSBANK XXXX AG. 1. Mit Antrag vom 28.03.2022 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) zu TZ römisch 40 die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 2.380.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1741 KG römisch 40 für die VOLKSBANK römisch 40 AG.
Mit Beschluss des BG vom 29.03.2022, TZ XXXX , wurde diese Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt.Mit Beschluss des BG vom 29.03.2022, TZ römisch 40 , wurde diese Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt.
2. In der Folge wurde die BF mit Lastschriftanzeige vom 29.03.2022 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 28.560,00 (Bemessungsgrundlage € 2.380.000,00) aufgefordert, welche am 06.04.2022 per Überweisung entrichtet wurde. (ON 2). 2. In der Folge wurde die BF mit Lastschriftanzeige vom 29.03.2022 zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 28.560,00 (Bemessungsgrundlage € 2.380.000,00) aufgefordert, welche am 06.04.2022 per Überweisung entrichtet wurde. (ON 2).
3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die BF die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 28.560,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 lit b Z 4 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 lit b Z 4 GGG zu erwirken. 3. Mit am 06.10.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die BF die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 28.560,00 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zu erwirken.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.02.2024 wies die Präsidentin des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der BF ab und führte begründend darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6) falle gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes an. Ausgehend vom Pfandrecht iHv € 2.380.000,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht € 28.560,00, wofür die BF gemäß § 25 Abs 1 GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom VfGH beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern, noch selbst den VfGH anzurufen.Für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,) falle gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG eine Eintragungsgebühr iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes an. Ausgehend vom Pfandrecht iHv € 2.380.000,00 betrage die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht € 28.560,00, wofür die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom VfGH beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetzes zu verweigern, noch selbst den VfGH anzurufen.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.02.2024) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter am 18.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Grundbucheintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattzugeben. Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 lit b Z 4 GGG beim VfGH zu stellen. Die Grundbucheintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattzugeben. Ferner werde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angeregt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beim VfGH zu stellen.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.04.2024 (beim BVwG eingelangt am 23.04.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. und I.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. und römisch eins.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass die BF beim BG am 28.03.2022 die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 2.380.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1741 KG XXXX für die VOLKSBANK XXXX AG begehrt hat und dieses Gesuch am 29.03.2022 antragsgemäß vollzogen worden ist. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF beim BG am 28.03.2022 die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 2.380.000,00 ob der Liegenschaft EZ 1741 KG römisch 40 für die VOLKSBANK römisch 40 AG begehrt hat und dieses Gesuch am 29.03.2022 antragsgemäß vollzogen worden ist.
Die dafür entstandene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 28.560,00 (Bemessungsgrundlage € 2.380.000,00) wurde am 06.04.2022 per Überweisung entrichtet.Die dafür entstandene Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 28.560,00 (Bemessungsgrundlage € 2.380.000,00) wurde am 06.04.2022 per Überweisung entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die BF den oben angeführten Antrag (im Höchstbetrag von € 2.380.000,00) gestellt hat und das betreffende Pfandrecht antragsgemäß einverleibt wurde, ergibt sich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen, insbesondere der Fallansicht des am BG geführten Grundbuchverfahrens zu TZ XXXX . Dass die BF den oben angeführten Antrag (im Höchstbetrag von € 2.380.000,00) gestellt hat und das betreffende Pfandrecht antragsgemäß einverleibt wurde, ergibt sich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen, insbesondere der Fallansicht des am BG geführten Grundbuchverfahrens zu TZ römisch 40 .
Dass die Höhe der Eintragungsgebühr falsch berechnet wurde, hat die BF nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.
Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 28.560,00 bereits zur Gänze durch Überweisung entrichtet wurde, ist unstrittig und kann dem im Akt aufliegenden Zahlungsbeleg entnommen werden (ON 2).Dass die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 28.560,00 bereits zur Gänze durch Überweisung entrichtet wurde, ist unstrittig und kann dem im Akt aufliegenden Zahlungsbeleg entnommen werden (ON 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene BF in der Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die rechtsanwaltlich vertretene BF in der Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, (GGG), lauten:
Gemäß § 1 Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß § 25 Abs 1 lit a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und derjenige dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.
Gemäß § 26 Abs 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit b Z 4). Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,). Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
„Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Paragraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“
Aufgrund des klaren Wortlautes des § 6c Abs 2 GEG und anknüpfend an die Judikatur zum früher in Kraft gestandenen und vergleichbaren § 30 Abs 2 Z 1 GGG ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat (vgl VwGH 26.06.1997, 97/16/0207) oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen (VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140). Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG und anknüpfend an die Judikatur zum früher in Kraft gestandenen und vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat vergleiche VwGH 26.06.1997, 97/16/0207) oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen (VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140).
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl etwa VwGH 24.09.2009, Zl 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl 2007/16/0228).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde die BF für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 28.560,00 aufgefordert, welche in der Folge auch entrichtet wurde.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde die BF für die antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 28.560,00 aufgefordert, welche in der Folge auch entrichtet wurde.
Da die BF im Rückzahlungsantrag den Akten entsprechend schlüssig darlegt, dass die Gebühr in ihrem Namen als Gebührenschuldnerin und Zahlerin abgeführt worden ist, kommt ihr die entsprechende Antragslegitimation zu.
Die BF beantragt in ihrer Beschwerde nun die Rückzahlung dieser Gebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 lit b Z 4 GGG verfassungswidrig sei und regte das BVwG dazu an, beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 lit b Z 4 GGG zu stellen. Die BF beantragt in ihrer Beschwerde nun die Rückzahlung dieser Gebühr und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gebührentatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG verfassungswidrig sei und regte das BVwG dazu an, beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zu stellen.
3.3.2. Den Ausführungen der BF ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.
Gemäß § 26 Abs 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung des Pfandrechts und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung des Pfandrechts und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit Einbringung des Grundbuchsgesuches am 28.03.2022 über die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 2.380.000,00, die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden ist.
Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe oder die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe oder die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar.
Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG wurde daher zu Recht im Betrag von € 28.560,00 bemessen und durch Überweisung entrichtet.Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG wurde daher zu Recht im Betrag von € 28.560,00 bemessen und durch Überweisung entrichtet.
Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß § 6 Abs 1 GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Z 1) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Ziffer eins,) oder die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der BF die Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.3.3. Entgegen der von der BF vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 lit b Z 4 GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:3.3.3. Entgegen der von der BF vertretenen Ansicht ist die Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG aus folgenden Erwägungen auch nicht als verfassungswidrig anzusehen:
Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (vgl EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Wie der VfGH in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010 (Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich) dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art 6 Abs 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen vergleiche EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Wie der VfGH in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010 (Nr 35123/05, Urbanek gegen Österreich) dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar.
In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der VfGH im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg 18.070/2007 des VfGH lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK vereitle. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der VfGH im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg 18.070/2007 des VfGH lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle.
Sowohl der VfGH als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der BF nicht zutreffen:
Die Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der VfGH etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.
Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).Auch nach der Rechtsprechung des VwGH stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943/2014; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Ähnlich wie der VfGH argumentiert auch der VwGH: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der VfGH argumentiert auch der VwGH: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Schließlich ist das Vorbringen, TP 9 lit b Z 4 GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der Äquivalenz hervorzurufen (vgl VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Hier wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BvwG vom 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt, obwohl ähnliche Argumente vorgebracht wurden]).Schließlich ist das Vorbringen, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der Äquivalenz hervorzurufen vergleiche VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Hier wurde die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BvwG vom 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt, obwohl ähnliche Argumente vorgebracht wurden]).
Aus diesen Gründen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht geteilt und hatte eine Antragstellung beim VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B-VG auf Aufhebung der TP 9 lit b Z 4 GGG aufgrund der bestehenden Judikatur daher zu unterbleiben.Aus diesen Gründen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken der BF nicht geteilt und hatte eine Antragstellung beim VfGH gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG aufgrund der bestehenden Judikatur daher zu unterbleiben.
3.4. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Im Ergebnis haftet dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2290794.1.00Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024