TE Bvwg Beschluss 2024/10/18 W289 2298431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2024
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Entscheidungsdatum

18.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W289 2298431-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 02.07.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom 17.08.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom 17.08.2023, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme von Kosten psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Zahnersatz. Er gab an, am 15.11.2021 während seiner Anhaltung in Schubhaft Opfer einer Straftat geworden zu sein.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Umstände vorlägen, die eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung annehmen ließen. Ebenso wenig könne eine mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden. Es seien daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, nicht gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 zugestellt.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Umstände vorlägen, die eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung annehmen ließen. Ebenso wenig könne eine mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG angenommen werden. Es seien daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, nicht gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 zugestellt.

3. Mit E-Mail vom 21.08.2024 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (datiert mit 17.08.2024), in der er unter anderem die Beigebung eines Verteidigers aufgrund seiner Inhaftierung beantragte, da er außerstande sei, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 am 08.07.2024 erhalten habe.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 30.08.2024, hg eingelangt am 02.09.2024, vor und führte darin aus, dass die Beschwerde beim Sozialministeriumservice am 21.08.2024 per E-Mail eingelangt sei, weshalb sie aus Sicht der Behörde somit außerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist eingelangt sei.

5. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 04.09.2024, dem Beschwerdeführer persönlich am 05.09.2024 in der Justizanstalt XXXX zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.5. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 04.09.2024, dem Beschwerdeführer persönlich am 05.09.2024 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

6. Am 20.09.2024 langte eine mit 13.09.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BVwG ein, in der er eingangs erneut angab, das Schreiben des Sozialministeriumservice am 08.07.2024 erhalten zu haben. Im Zuge eines Ausgangs am 19.08.2024 sei die Beschwerde am selben Tag per Post an das Sozialministerium verschickt worden. Am 21.08.2024 habe der Beschwerdeführer zu Absicherung auch eine E-Mail verschickt. Ob und wann sein Schreiben an das Sozialministerium angekommen sei, sei ihm nicht bekannt. Die lange Dauer der Erhebung der Beschwerde vom 17.08.2024 erkläre er damit, dass er mehrere Versuche unternommen habe, an seinen Personalakt zu gelangen, wobei es ihm bis dato nicht gelungen sei, Kopien bzw. Einsicht in jenen zu bekommen. Er habe diesbezüglich auch ein Schreiben mit der Bitte um Abhilfe an die Volksanwaltschaft verfasst. Die Einsicht sei von Bedeutung, da sich im Personalakt die Nachweise über seine Bemühungen um Kontakt mit Opferschutzeinrichtungen befänden. Der Personalakt befinde sich in der Justizvollzugsanstalt XXXX , wo er zu dem Zeitpunkt aufhältig gewesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes gebe es keine geeignete Arbeit für ihn und habe er somit nicht die finanziellen Mittel, um Briefe per Einschreiben zu senden. Die Beschwerde sei per normaler Post am 19.08.2024 an das Sozialministerium verschickt worden. Der Beschwerdeführer ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, seiner Beschwerde Folge zu geben und die darin enthaltenen Anträge zu genehmigen. Die erlittene Verletzung wirke sich immer noch auf seine Gesundheit und sein soziales Leben aus. Andernfalls müsse erneut eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung mit Folgen erstattet werden.6. Am 20.09.2024 langte eine mit 13.09.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BVwG ein, in der er eingangs erneut angab, das Schreiben des Sozialministeriumservice am 08.07.2024 erhalten zu haben. Im Zuge eines Ausgangs am 19.08.2024 sei die Beschwerde am selben Tag per Post an das Sozialministerium verschickt worden. Am 21.08.2024 habe der Beschwerdeführer zu Absicherung auch eine E-Mail verschickt. Ob und wann sein Schreiben an das Sozialministerium angekommen sei, sei ihm nicht bekannt. Die lange Dauer der Erhebung der Beschwerde vom 17.08.2024 erkläre er damit, dass er mehrere Versuche unternommen habe, an seinen Personalakt zu gelangen, wobei es ihm bis dato nicht gelungen sei, Kopien bzw. Einsicht in jenen zu bekommen. Er habe diesbezüglich auch ein Schreiben mit der Bitte um Abhilfe an die Volksanwaltschaft verfasst. Die Einsicht sei von Bedeutung, da sich im Personalakt die Nachweise über seine Bemühungen um Kontakt mit Opferschutzeinrichtungen befänden. Der Personalakt befinde sich in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 , wo er zu dem Zeitpunkt aufhältig gewesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes gebe es keine geeignete Arbeit für ihn und habe er somit nicht die finanziellen Mittel, um Briefe per Einschreiben zu senden. Die Beschwerde sei per normaler Post am 19.08.2024 an das Sozialministerium verschickt worden. Der Beschwerdeführer ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, seiner Beschwerde Folge zu geben und die darin enthaltenen Anträge zu genehmigen. Die erlittene Verletzung wirke sich immer noch auf seine Gesundheit und sein soziales Leben aus. Andernfalls müsse erneut eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung mit Folgen erstattet werden.

Diese Stellungnahme wurde mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in XXXX versendet und langte am 20.09.2024 beim BVwG ein. Der Stellungnahme beigefügt war zudem eine Kopie des Schreibens des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 mit Eingangsstempel vom 08.07.2024 in der Justizanstalt XXXX sowie einem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vermerk, dass er den Bescheid am 08.07.2024 erhalten habe.Diese Stellungnahme wurde mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in römisch 40 versendet und langte am 20.09.2024 beim BVwG ein. Der Stellungnahme beigefügt war zudem eine Kopie des Schreibens des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 mit Eingangsstempel vom 08.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 sowie einem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vermerk, dass er den Bescheid am 08.07.2024 erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Verspätung der Beschwerdeerhebung:

Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt.Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich zugestellt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 9c VOG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.07.2024 hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 19.08.2024. Ebenfalls findet sich darin der Hinweis, dass die Beschwerde beim Sozialministeriumservice einzubringen ist.Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 9 c, VOG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.07.2024 hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 19.08.2024. Ebenfalls findet sich darin der Hinweis, dass die Beschwerde beim Sozialministeriumservice einzubringen ist.

Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2024 per E-Mail an das Sozialministeriumservice nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 04.09.2024, dem Beschwerdeführer persönlich am 05.09.2024 in der Justizanstalt zugestellt, wurde ihm die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Am 20.09.2024 langte beim BVwG eine mit 13.09.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt ein. Jene Stellungnahme wurde mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in XXXX versendet. Der Beschwerdeführer hat in jener Stellungnahme unter anderem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und seiner Beschwerde Folge zu geben und die darin enthaltenen Anträge zu genehmigen.Am 20.09.2024 langte beim BVwG eine mit 13.09.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt ein. Jene Stellungnahme wurde mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in römisch 40 versendet. Der Beschwerdeführer hat in jener Stellungnahme unter anderem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und seiner Beschwerde Folge zu geben und die darin enthaltenen Anträge zu genehmigen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt hat. Zudem liegt ihm ein Verschulden an der Versäumung zur Last, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die „Beigebung eines Verteidigers“ aufgrund seiner Inhaftierung, da er außerstande sei, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Sozialministeriumservice und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und wurde auch nicht bestritten. Überdies übermittelte der Beschwerdeführer in jener Stellungnahme eine Kopie des Schreibens des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 mit Eingangsstempel vom 08.07.2024 in der Justizanstalt XXXX und einem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vermerk, dass er den Bescheid am 08.07.2024 erhalten hat.Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und wurde auch nicht bestritten. Überdies übermittelte der Beschwerdeführer in jener Stellungnahme eine Kopie des Schreibens des Sozialministeriumservice vom 02.07.2024 mit Eingangsstempel vom 08.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 und einem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vermerk, dass er den Bescheid am 08.07.2024 erhalten hat.

Daraus wiederum ergibt sich, dass die sechswöchige Frist gemäß § 9c VOG zur Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 19.08.2024 endete.Daraus wiederum ergibt sich, dass die sechswöchige Frist gemäß Paragraph 9 c, VOG zur Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 19.08.2024 endete.

Dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 9c VOG und die betreffend Beschwerde einzubringende Stelle hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.Dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 9 c, VOG und die betreffend Beschwerde einzubringende Stelle hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.

Dass der Beschwerdeführer am 21.08.2024 per E-Mail an das Sozialministeriumservice eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.08.2024, XXXX Uhr an die E-Mail-Poststelle des Sozialministeriumservice.Dass der Beschwerdeführer am 21.08.2024 per E-Mail an das Sozialministeriumservice eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.08.2024, römisch 40 Uhr an die E-Mail-Poststelle des Sozialministeriumservice.

Die mit 13.09.2024 datierte am 20.09.2024 beim BVwG eingelangte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Beschwerdeführers liegt im Akt ein. Dass jene Stellungnahme mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in XXXX versendet wurde und am 20.09.2024 beim BVwG einlangte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Briefkuvert. Die mit 13.09.2024 datierte am 20.09.2024 beim BVwG eingelangte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Beschwerdeführers liegt im Akt ein. Dass jene Stellungnahme mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung am 18.09.2024 in römisch 40 versendet wurde und am 20.09.2024 beim BVwG einlangte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Briefkuvert.

Der Beschwerdeführer hat in seinem mit Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt geäußerten Wiedereinsetzungsantrag aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat:

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die von ihm geschilderten wiederholten Versuche, an seinen Personalakt zu gelangen, nicht geeignet sind, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares, eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung bis 19.08.2024 hinderndes Ereignis zu begründen, zumal die Einsicht in den Personalakt keineswegs erforderlich gewesen wäre, um eine (rechtzeitige) Beschwerde zu erheben. Dies zeigt sich bereits in dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.08.2024 möglich war, eine (verspätete) Beschwerde zu erheben, wobei er in der Stellungnahme selbst angab, auch bis dato keine Einsicht in seinen Personalakt erhalten zu haben.

Überdies vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er am 19.08.2024 (letzter Tag der Beschwerdefrist) im Rahmen eines Ausganges die Beschwerde am selben Tag per Post an das Sozialministerium verschickt hätte, er jedoch nicht wisse, ob und wann sein Schreiben an das Sozialministerium angekommen sei, nicht zu überzeugen, wäre doch diesfalls ein derartiges Schreiben – nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – an das Sozialministerium gerichtet gewesen, somit an eine unzuständige Behörde. Somit wäre jedoch durch spätere Weiterleitung des Beschwerdeschriftsatzes durch das Sozialministerium an die belangte Behörde auf Gefahr des Einschreiters vorzugehen gewesen. Im gesamten Verwaltungsakt findet sich jedoch kein anderweitiger Beschwerdeschriftsatz als jener der verspäteten Einbringung mit E-Mail vom 21.08.2024. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung jedoch spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN). Bereits in der Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde jedoch ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde bei der belangten Behörde per E-Mail am 21.08.2024 eingelangt ist und von einer verspäteten Beschwerde ausgegangen wird. Dass vom Beschwerdeführer eine Beschwerde am 19.08.2024 verschickt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Vollständigkeit halber ist hierzu auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zudem über das Einlangen einer behaupteten postalischen Beschwerde bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen, was er jedoch ebenfalls unterlassen hätte, obwohl er angab, die Beschwerde mit normaler Post an das Sozialministerium verschickt zu haben. Dass er in diesem Zusammenhang angab, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um einen Brief per Einschreiben zu verschicken, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als auch die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung an das BVwG versendet wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Justizanstalt befindet. Festzuhalten ist somit auch, dass das Unterlassen einer derartigen Erkundigung fallgegenständlich jedenfalls über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.Überdies vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er am 19.08.2024 (letzter Tag der Beschwerdefrist) im Rahmen eines Ausganges die Beschwerde am selben Tag per Post an das Sozialministerium verschickt hätte, er jedoch nicht wisse, ob und wann sein Schreiben an das Sozialministerium angekommen sei, nicht zu überzeugen, wäre doch diesfalls ein derartiges Schreiben – nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – an das Sozialministerium gerichtet gewesen, somit an eine unzuständige Behörde. Somit wäre jedoch durch spätere Weiterleitung des Beschwerdeschriftsatzes durch das Sozialministerium an die belangte Behörde auf Gefahr des Einschreiters vorzugehen gewesen. Im gesamten Verwaltungsakt findet sich jedoch kein anderweitiger Beschwerdeschriftsatz als jener der verspäteten Einbringung mit E-Mail vom 21.08.2024. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung jedoch spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0208, mwN). Bereits in der Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde jedoch ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde bei der belangten Behörde per E-Mail am 21.08.2024 eingelangt ist und von einer verspäteten Beschwerde ausgegangen wird. Dass vom Beschwerdeführer eine Beschwerde am 19.08.2024 verschickt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Vollständigkeit halber ist hierzu auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zudem über das Einlangen einer behaupteten postalischen Beschwerde bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen, was er jedoch ebenfalls unterlassen hätte, obwohl er angab, die Beschwerde mit normaler Post an das Sozialministerium verschickt zu haben. Dass er in diesem Zusammenhang angab, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um einen Brief per Einschreiben zu verschicken, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als auch die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt mittels priority-Briefes mitsamt Sendungsverfolgung an das BVwG versendet wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Justizanstalt befindet. Festzuhalten ist somit auch, dass das Unterlassen einer derartigen Erkundigung fallgegenständlich jedenfalls über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu Spruchteil I. - Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu Spruchteil römisch eins. - Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seiner Stellungnahme vom 13.09.2024 (eingelangt am 20.09.2024) auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seiner Stellungnahme vom 13.09.2024 (eingelangt am 20.09.2024) auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).

Insofern war das mit Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, zumal nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, warum ihm das Einbringen der Beschwerde gegen oa. Bescheid vom 02.07.2024 innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist trotz Kenntnis dessen Inhaltes nicht möglich gewesen sein soll. Vorliegend liegt im Übrigen, wie dargelegt, auch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers selbst vor. Dass vom Beschwerdeführer überhaupt eine Beschwerde am 19.08.2024 verschickt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Zu Spruchteil II. - Zurückweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil römisch II. - Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Fallgegenständlich beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes gemäß § 9c VOG sechs Wochen.Fallgegenständlich beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes gemäß Paragraph 9 c, VOG sechs Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 08.07.2024 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde.

Da die Beschwerde erst am 21.08.2024 per E-Mail eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde erst am 21.08.2024 per E-Mail eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil III. - Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:Zu Spruchteil römisch III. - Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die „Beigebung eines Verteidigers“, was als Antrag auf Verfahrenshilfe zu werten war.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Wie bereits dargelegt wurde, waren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtverfolgung erscheint daher als aussichtslos, weshalb schon eine der (kumulativen) Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt ist. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es sich gegenständlich auch nicht um ein derart komplexes Verfahren handelte, das die Beigebung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheinen ließ. Des Weiteren wurde auch keine mündliche Verhandlung anberaumt und werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Verfahren keine Gebühren eingehoben.Wie bereits dargelegt wurde, waren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtverfolgung erscheint daher als aussichtslos, weshalb schon eine der (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt ist. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es sich gegenständlich auch nicht um ein derart komplexes Verfahren handelte, das die Beigebung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheinen ließ. Des Weiteren wurde auch keine mündliche Verhandlung anberaumt und werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Verfahren keine Gebühren eingehoben.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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