Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W151 2289893-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp Slemr, Florianigasse 1/17, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp Slemr, Florianigasse 1/17, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden Arbeitgeberin) für die berufliche Tätigkeit „Prüfung von Bauprojekten und Plänen, Baustellenkontrolle insbesondere bei neuen Projekten mit Thermodul-System“ beschäftigt werden. In der Folge wurden im Verfahren vor dem AMS eine ergänzte Arbeitgebererklärung vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer gegen eine Entlohnung von EUR 3.100,00,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden soll.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden Arbeitgeberin) für die berufliche Tätigkeit „Prüfung von Bauprojekten und Plänen, Baustellenkontrolle insbesondere bei neuen Projekten mit Thermodul-System“ beschäftigt werden. In der Folge wurden im Verfahren vor dem AMS eine ergänzte Arbeitgebererklärung vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer gegen eine Entlohnung von EUR 3.100,00,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden soll.
2. Mit Bescheid vom 04.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden könnten. Weiters wies das AMS auf das Fehlen einer eindeutigen Berufsbezeichnung, der Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages und von Berufserfahrungsnachweisen und Diplomen hin.2. Mit Bescheid vom 04.01.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden könnten. Weiters wies das AMS auf das Fehlen einer eindeutigen Berufsbezeichnung, der Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages und von Berufserfahrungsnachweisen und Diplomen hin.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte unter Vorlage diverser Unterlagen aus, dass ihm für seine Qualifikation 30 Punkte, für Berufserfahrung 20 Punkte, Für Deutsch- und Englischkenntnisse jeweils 10 Punkte und aufgrund der Unternehmenssprache Englisch weitere 5 Punkte anzurechnen seien. Seine Hauptaufgabe bestehe in der technischen Unterstützung der Abteilungsleiter und der Projektleiter. Als „Site Manager“ werde er eine mittlere Führungskraft mit der Einstufung 0~1 sein.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Aufgrund der eingebrachten Unterlagen ging das AMS nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl erreicht. Einer Zulassung als Fachkraft stehe jedoch der Umstand entgegen, dass die Arbeitgeberin lediglich über das Gewerbe: Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, Berufszeig Handel mit Baustoffen verfüge. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei von der Gewerbeberechtigung nicht erfasst. Zudem müsse die Einstufung des Beschwerdeführers als Bauleiter in der Stufe A3 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe aufgrund der neunjährigen Berufserfahrung jedoch EUR 3.808,00 betragen.
5. Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der „ XXXX GmbH“ als Bauleiter in der Stufe A3 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe mit einer Entlohnung von 3.167,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 09.05.2022 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der „ römisch 40 GmbH“ als Bauleiter in der Stufe A3 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe mit einer Entlohnung von 3.167,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt werden.
Die Tätigkeitsbeschreibung lautet wie folgt:
? „Technische Berechnungen und Prüfung von Projekten, insbesondere Gebäuden mit Thermomodul-Systemen.
? Konstruktion und Berechnungen mit Ingenieursoftware
? Technisches Kontrollprojekt auf der Baustelle und Kontrollprojekt zum physischen und finanziellen Fortschritt im Büro (z.B. MS Projekt).“
1.2. Der Beschwerdeführer erwarb an der XXXX die Abschlüsse „Bachelor of Sciences Degree in the field of Civil Engineering“ sowie „Associate Degree in the field of Civil Construction“. Diese entsprechen in einer Gesamtbetrachtung einem Bachelorstudium Bauingenieurwesen. Weiters absolvierte er einen Ausbildungslehrgang „Thermodul System Teil 1“.1.2. Der Beschwerdeführer erwarb an der römisch 40 die Abschlüsse „Bachelor of Sciences Degree in the field of Civil Engineering“ sowie „Associate Degree in the field of Civil Construction“. Diese entsprechen in einer Gesamtbetrachtung einem Bachelorstudium Bauingenieurwesen. Weiters absolvierte er einen Ausbildungslehrgang „Thermodul System Teil 1“.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausmaß von 9 Jahren und einem Monat, welche sich aus folgenden Beschäftigungszeiten ergibt:
? XXXX , als „technical office engineer (part-time job) von 03.03.2012 bis 05.06.2016;? römisch 40 , als „technical office engineer (part-time job) von 03.03.2012 bis 05.06.2016;
? XXXX Engineering Co, Managing Director;? römisch 40 Engineering Co, Managing Director;
? XXXX , als „resident supervisor engineer“ von 07.07.2006 bis 21.05.2008;? römisch 40 , als „resident supervisor engineer“ von 07.07.2006 bis 21.05.2008;
? XXXX , als „supervisor engineer“ von 22.09.2005 bis 07.07.2006;? römisch 40 , als „supervisor engineer“ von 22.09.2005 bis 07.07.2006;
? XXXX , als „person in charge of Technical Office“ und „operating director“ von 16.07.2004 bis 22.07.2005;? römisch 40 , als „person in charge of Technical Office“ und „operating director“ von 16.07.2004 bis 22.07.2005;
? XXXX , als „person in charge of Technical Office“ und „operating Director, von 22.12.2003 bis 22.07.2004.? römisch 40 , als „person in charge of Technical Office“ und „operating Director, von 22.12.2003 bis 22.07.2004.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse A2 und Englischkenntnisse B2.
1.5. Die Arbeitgeberin verfügt ausschließlich über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, Berufszweig: Handel mit Baustoffen“. Die Ausübung des Berufs des Bauleiters ist nicht von der Gewerbeberechtigung der Arbeitgeberin erfasst. Die Arbeitgeberin verfügt damit nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung für die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Bauleiter.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag, der beigelegten und im Verfahren ergänzten Arbeitgebererklärung, sowie der Stellungnahme vom 14.03.2024 samt beigelegtem Arbeitsvertrag.
2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren eingebrachten Zertifikaten in Zusammenschau mit der seitens des Beschwerdeführers eingeholten Bewertung von ENIC NARIC Austria, vom 11.07.2023. Die festgestellten Beschäftigungszeiten sind durch entsprechende Nachweise im Verwaltungsakt, welche auch seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen wurden, dokumentiert. Dies gilt gleichermaßen für die vorgelegten Sprachnachweise.
2.3. Dass die Arbeitgeberin ausschließlich über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, Berufszweig: Handel mit Baustoffen“ verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Gewerbe-Report, AS 33).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage B:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
In der Sache folgt daraus:
Den Feststellungen zufolge erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Qualifikationen (30 Punkte), der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung (18 Punkte) und der nachgewiesenen Sprachkenntnisse (je 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch und Englisch) unstrittig die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage B.
Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Der Beschwerdeführer soll laut dem vorgelegten Arbeitsvertrag als „Bauleiter“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 3.167,00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt werden. Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der ergänzten Arbeitgebererklärung vom 25.10.2023 und lautet wie folgt:
? „Technische Berechnungen und Prüfung von Projekten, insbesondere Gebäuden mit Thermomodul-Systemen.
? Konstruktion und Berechnungen mit Ingenieursoftware
? Technisches Kontrollprojekt auf der Baustelle und Kontrollprojekt zum physischen und finanziellen Fortschritt im Büro (z.B. MS Projekt).“
Die Arbeitgeberin verfügt derzeit ausschließlich über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, Berufszweig: Handel mit Baustoffen“. Der Beruf des Bauleiters ist daher evident nicht von der Gewerbeberechtigung der Arbeitgeberin erfasst. Die Arbeitgeberin verfügt damit nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung für die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Bauleiter in ihrem Unternehmensbetrieb.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zur Sparte Handel auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, und nicht – wie die Arbeitgeberin vermeint (vgl. Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 44) – jener des Baugewerbes zur Anwendung kommt. Die Frage der kollektivvertraglichen Entlohnung des Beschwerdeführers kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde – wie bereits dargelegt – aufgrund des Fehlens der erforderlichen Gewerbeberechtigung abzuweisen war.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zur Sparte Handel auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, und nicht – wie die Arbeitgeberin vermeint vergleiche Stellungnahme vom 13.03.2024, AS 44) – jener des Baugewerbes zur Anwendung kommt. Die Frage der kollektivvertraglichen Entlohnung des Beschwerdeführers kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde – wie bereits dargelegt – aufgrund des Fehlens der erforderlichen Gewerbeberechtigung abzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde zwar im Vorlageantrag ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anforderungsprofil Fachkräfteverordnung Gewerbeberechtigung Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2289893.1.00Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024