Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W135 2292120-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages vom 13.10.2022 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages vom 13.10.2022 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 13.10.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung für Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge (Psychotherapeutische Krankenbehandlung). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 24.04.2022 bei einer Kirchenfeier von F.M., welcher dem Beschwerdeführer bis dahin nicht bekannt gewesen sei, angegriffen worden zu sein. F.M. habe auf den Beschwerdeführer zwei Mal mit einem Messer eingestochen, dabei sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und habe drei Mal operiert werden müssen. Er sei in einer näher genannten Klinik von 25.04.2022 bis 04.05.2022 stationär behandelt worden und habe sich anschließend von 04.05.2022 bis 27.05.2022 im Krankenstand befunden. Der Täter sei mit Urteil des XXXX vom XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen sowie die Aufenthaltsbestätigung der näher genannten Klink vor. Der Beschwerdeführer brachte am 13.10.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung für Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge (Psychotherapeutische Krankenbehandlung). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 24.04.2022 bei einer Kirchenfeier von F.M., welcher dem Beschwerdeführer bis dahin nicht bekannt gewesen sei, angegriffen worden zu sein. F.M. habe auf den Beschwerdeführer zwei Mal mit einem Messer eingestochen, dabei sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und habe drei Mal operiert werden müssen. Er sei in einer näher genannten Klinik von 25.04.2022 bis 04.05.2022 stationär behandelt worden und habe sich anschließend von 04.05.2022 bis 27.05.2022 im Krankenstand befunden. Der Täter sei mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen sowie die Aufenthaltsbestätigung der näher genannten Klink vor.
Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2022 um Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. eines Nachweises des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sowie hinsichtlich der beantragten Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung um Bekanntgabe des Namens und Anschrift des/der Therapeuten/in.
Weiters ersuchte die belangte Behörde das XXXX mit Schreiben vom 20.10.2022 um Übermittlung des Strafaktes in der Strafsache gegen F.M. Der Strafakt langte am 05.01.2023 bei der belangten Behörde ein, wurde von der belangten Behörde kopiert und am selben Tag an das XXXX rückübermittelt.Weiters ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 mit Schreiben vom 20.10.2022 um Übermittlung des Strafaktes in der Strafsache gegen F.M. Der Strafakt langte am 05.01.2023 bei der belangten Behörde ein, wurde von der belangten Behörde kopiert und am selben Tag an das römisch 40 rückübermittelt.
Nach mehreren Urgenzen seitens der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am XXXX ausgestellten Konventionsreisepasses an die belangte Behörde. Unterlagen zur beantragten psychotherapeutischen Krankenbehandlung wurden nicht vorgelegt. Nach mehreren Urgenzen seitens der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am römisch 40 ausgestellten Konventionsreisepasses an die belangte Behörde. Unterlagen zur beantragten psychotherapeutischen Krankenbehandlung wurden nicht vorgelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 7 sowie § 6a VOG für die aufgrund der Schädigung vom 24.04.2022 erlittene schwere Körperverletzung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000,00 bewilligt, wobei der vom Täter im Gerichtssaal an den Beschwerdeführer übergebene Betrag in Höhe von EUR 200,00 anzurechnen sei, weshalb sich ein Anweisungsbetrag in Höhe von EUR 1.800,00 ergebe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG wurde weiters für die aufgrund des Vorfalls vom 24.04.2022 erlittene Gesundheitsschädigung (Stichverletzung im linken Oberbauch mit Verletzung des Zwerchfells, des Magens und des linken Leberlappens sowie zwei Wunden zwischen dem 2. und 3. Finger der rechten Hand) zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren grundsätzlich ab 24.04.2022 bewilligt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 5 VOG wurde dem Beschwerdeführer zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 24.04.2024 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt […] (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 7, sowie Paragraph 6 a, VOG für die aufgrund der Schädigung vom 24.04.2022 erlittene schwere Körperverletzung eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000,00 bewilligt, wobei der vom Täter im Gerichtssaal an den Beschwerdeführer übergebene Betrag in Höhe von EUR 200,00 anzurechnen sei, weshalb sich ein Anweisungsbetrag in Höhe von EUR 1.800,00 ergebe (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG wurde weiters für die aufgrund des Vorfalls vom 24.04.2022 erlittene Gesundheitsschädigung (Stichverletzung im linken Oberbauch mit Verletzung des Zwerchfells, des Magens und des linken Leberlappens sowie zwei Wunden zwischen dem 2. und 3. Finger der rechten Hand) zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren grundsätzlich ab 24.04.2022 bewilligt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG wurde dem Beschwerdeführer zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 24.04.2024 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt […] (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde gab in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag, welches am 30.10.2023 nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 05.09.2023 erstattet wurde. Darin wird Folgendes festgehalten:
„Sachverhalt: beantragt wird am 13.10.2022 die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Heilfürsorge (Selbstbehalte und Rezeptgebühren) nach dem VOG aufgrund des Vorfalls vom 24.4.2022 (Abl. 1-3).
Unfallhergang: Der AW gab im Antragsformblatt an, anlässlich einer Familien-Kirchen-Feier von einem Unbekannten angegriffen und zwei Mal mit dem Messer gestochen worden zu sein. Es seien drei Operationen durchgeführt worden und er sei schwer verletzt gewesen (Abl.2).
Urteil des XXXX vom XXXX :Urteil des römisch 40 vom römisch 40 :
an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, indem mit einem Klappmesser in den linken Oberbauch gestochen wurde, wodurch die Bauchhöhle eröffnet sowie das Zwerchfell, der linke Leberlappen und der linke Leberlappen und der Magen verletzt wurden. Verbrechen der schweren Körperverletzung.
Patientenbrief der Klinik XXXX vom 4.5.2022: 25.4. bis 4.5.2022 in stationärer BehandlungPatientenbrief der Klinik römisch 40 vom 4.5.2022: 25.4. bis 4.5.2022 in stationärer Behandlung
Diagnosen: Vuln. Ict. Abdominis sin.; Vuln. Ict. Diaphragma; Vuln. Ict. Stomachum; Vuln. Ict. Hepat.
Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.3.2023 scheint ab dem 24.4.2023 keine Arbeitsunfähigkeit auf (Abl. 1361 38).
Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX : 4.5. bis 17.6.2022 im Krankenstand.Arbeitsunfähigkeitsmeldung von römisch 40 : 4.5. bis 17.6.2022 im Krankenstand.
Gutachten XXXX , Facharzt für gerichtliche Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 8.6.2022:Gutachten römisch 40 , Facharzt für gerichtliche Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 8.6.2022:
Bauchstichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung des Zwerchfells, des linken Leberlappens und des Magens
Die Gesundheitsschädigung im Sinne einer ernstlichen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens sowie die Berufsunfähigkeit überdauern in objektiver Hinsicht die gerichtsmedizinische Untersuchung am 30.5.2022 und haben somit das Ausmaß von 24 Tagen überschritten (Abl. 47-51).
Fotodokumentation laut Staatsanwaltschaft (Abl.53-54)
Mit Bescheid vom 19.4.2023 wurde dem AW eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000, die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Heilfürsorge (Selbstbehalte und Rezeptgebühren) nach dem VOG zuerkannt.
Vorgeschichte: AE, T E, Epicondylitis OP linker Ellbogen
Bei der Untersuchung gibt der AW an, teilweise Sprachbarriere:
Ich wurde plötzlich bei einer Veranstaltung von einem Unbekannten mit 2 Messerstichen verletzt. Das Messer wurde sofort herausgezogen. Die Verletzung wurde im Spital versorgt, es wurden 3 Operationen durchgeführt.
Jetzt habe ich noch Schmerzen im Narbenbereich und beim Heben von schweren Gegenständen.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren."
Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, Maschinführer, berufstätig
Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf
Allergie: Penicillin
STATUS:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare
Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Narbe 4 cm lang links thorakal ICR 6, Narben bei Zustand nach Drainage, linken Rippenbogen 2 cm, linker seitlicher Mittel- bzw. Unterbauch eine schräggestellte ca. 2 cm lang
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Narbe MCP Gelenk 2 und 3 rechts dorsal, 2cm
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen
Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen 30 0
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: unauffällig.
Sämtliche im Akt aufliegenden Befunde werden eingesehen.
Abl. 122, 123: Klinik XXXX Chirurgische Abteilung Aen, 04.05.2022:Abl. 122, 123: Klinik römisch 40 Chirurgische Abteilung Aen, 04.05.2022:
Vuln ict abdominis sin. Vuln. Ict, diaphragma Vuln. Ict.stomachum Vuln. Ict. Hepat.
Z.n. einer Messerstichverletzung mit Verletzung des Zwerchfells, Leber und Magen Am 24.04.2022 abends. Operative Sanierung erfolgte am 25.04.2022, Die Operation und der postoperative Verlauf gestalteten sich soweit komplikationslos. Es würde auch ein Bülaudrain links gesetzt welche am 27.04.2022 wieder entfernt würde. Im Rö am 28.04 wieder ein kleiner Pneuspalt.
Am 25.04.2022 erfolgte die Laparatomie und Wundversorgung.
Beantwortung der Fragestellungen:
ad 1) Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor.
Narben Brustkorb (Drainage), Bauchraum, rechte Hand
ad 2) Welche dieser festgestellten kausalen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom 24.4.2022 zurückzuführen?
Narben Brustkorb (Drainage), Bauchraum, rechte Hand
ad 3) Sind akausale Gesundheitsschädigungen feststellbar?
Nein
ad 4) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.
Das Verbrechen ist alleinige Ursache
ad 5) Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist?
Entfällt
ad 6) Handelt es sich bei den kausalen Gesundheitsschädigungen infolge der Schädigung am 24.4.2022 um eine länger als drei Monate andauernde schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB? [Nach § 6a VOG ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,- zu leisten; sie beträgt € 4.000,-, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.]ad 6) Handelt es sich bei den kausalen Gesundheitsschädigungen infolge der Schädigung am 24.4.2022 um eine länger als drei Monate andauernde schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB? [Nach Paragraph 6 a, VOG ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,- zu leisten; sie beträgt € 4.000,-, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.]
Die Gesundheitsschädigung hat nicht länger als 3 Monate gedauert.
ad 7) Haben die kausalen Gesundheitsschädigungen schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB (die Tat muss für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache oder des Sehvermögens, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge haben) zur Folge?ad 7) Haben die kausalen Gesundheitsschädigungen schwere Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB (die Tat muss für immer oder für lange Zeit u.a. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache oder des Sehvermögens, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit zur Folge haben) zur Folge?
Nein.
ad 8) Gegebenenfalls, welche und sind diese noch besserungsfähig?
Entfällt.“
Mit Schreiben vom 09.01.2024 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2022 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00 aufgrund der erlittenen Schädigung vom 24.04.2024 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 7 iVm § 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG ab. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2022 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00 aufgrund der erlittenen Schädigung vom 24.04.2024 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Fall VOG ab.
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des XXXX vom XXXX , am 24.04.2022 vom Täter F.M. gemäß § 84 Abs. 4 sowie §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB auf eine Weise, die mit Lebensgefahr verbunden sei, am Körper verletzt worden sei und der Beschwerdeführer dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitten habe, in dem der Täter den Beschwerdeführer mit einem Klappmesser in den linken Oberbauch gestochen habe, wodurch die Bauchhöhle eröffnet sowie das Zwerchfell, der linke Leberlappen und der Magen verletzt worden seien. Laut dem Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 04.05.2022 habe sich der Beschwerdeführer von 24.04.2022 bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung befunden und sei laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes von 04.05.2022 bis 17.06.2022 im Krankenstand gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe somit kürzer als drei Monate gedauert. Dem Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid vom 19.04.2023 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.000,00 (abzüglich des im Gerichtssaal übergebenen Betrages von EUR 200,00) bewilligt worden. Zur Prüfung der Gebührlichkeit einer höheren Stufe des Schmerzengeldes sei ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 eingeholt worden, wonach beim Beschwerdeführer folgende verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen vorlägen: Narben Brustkorb (Drainage), Bauchraum und rechte Hand. Die Gesundheitsschädigung habe nicht länger als drei Monate gedauert und hätten die kausalen Gesundheitsschädigungen auch nicht schwere Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB zu Folge. Dem Beschwerdeführer sei zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt worden und sei eine Stellungnahme nicht erfolgt. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG in Höhe von EUR 4.000,00 lägen nicht vor. Das Sozialministeriumservice werde in sechs Monaten nochmals überprüfen, ob aufgrund der Narbe des Beschwerdeführers eine „auffallende Verunstaltung“ vorliege. In einer Anmerkung zum Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass der Täter F.M. der belangten Behörde mitgeteilt habe, regelmäßig monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 200,00 an den Beschwerdeführer zu leisten, was der Täter mit der Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen habe. Insgesamt habe F.M. bereits EUR 3.200,00 dem Beschwerdeführer überwiesen. Da das VOG 1982 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schaffe, seien die bereits vom Täter erhaltenen Entschädigungen für Schmerzengeld auf Entschädigungen nach § 6a VOG 1972 anzurechnen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, die von der belangten Behörde an ihn ausbezahlte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.800,00 an die belangte Behörde zurückzuzahlen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , am 24.04.2022 vom Täter F.M. gemäß Paragraph 84, Absatz 4, sowie Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB auf eine Weise, die mit Lebensgefahr verbunden sei, am Körper verletzt worden sei und der Beschwerdeführer dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitten habe, in dem der Täter den Beschwerdeführer mit einem Klappmesser in den linken Oberbauch gestochen habe, wodurch die Bauchhöhle eröffnet sowie das Zwerchfell, der linke Leberlappen und der Magen verletzt worden seien. Laut dem Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 04.05.2022 habe sich der Beschwerdeführer von 24.04.2022 bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung befunden und sei laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes von 04.05.2022 bis 17.06.2022 im Krankenstand gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe somit kürzer als drei Monate gedauert. Dem Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid vom 19.04.2023 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.000,00 (abzüglich des im Gerichtssaal übergebenen Betrages von EUR 200,00) bewilligt worden. Zur Prüfung der Gebührlichkeit einer höheren Stufe des Schmerzengeldes sei ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 eingeholt worden, wonach beim Beschwerdeführer folgende verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen vorlägen: Narben Brustkorb (Drainage), Bauchraum und rechte Hand. Die Gesundheitsschädigung habe nicht länger als drei Monate gedauert und hätten die kausalen Gesundheitsschädigungen auch nicht schwere Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB zu Folge. Dem Beschwerdeführer sei zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt worden und sei eine Stellungnahme nicht erfolgt. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG in Höhe von EUR 4.000,00 lägen nicht vor. Das Sozialministeriumservice werde in sechs Monaten nochmals überprüfen, ob aufgrund der Narbe des Beschwerdeführers eine „auffallende Verunstaltung“ vorliege. In einer Anmerkung zum Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass der Täter F.M. der belangten Behörde mitgeteilt habe, regelmäßig monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 200,00 an den Beschwerdeführer zu leisten, was der Täter mit der Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen habe. Insgesamt habe F.M. bereits EUR 3.200,00 dem Beschwerdeführer überwiesen. Da das VOG 1982 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schaffe, seien die bereits vom Täter erhaltenen Entschädigungen für Schmerzengeld auf Entschädigungen nach Paragraph 6 a, VOG 1972 anzurechnen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, die von der belangten Behörde an ihn ausbezahlte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.800,00 an die belangte Behörde zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.04.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er vorbringt am 24.04.2022 grundlos und unerwartet in Wien Opfer einer schweren körperlichen Attacke geworden zu sein, bei welcher ohne jeglichen Anlass auf ihn eingestochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe große Hoffnung in die Gerechtigkeit gesetzt, welche ihm nun verwehrt bleibe. Infolge der Tat habe der Beschwerdeführer 20 Tage im Krankenhaus verbringen müssen, da sein Zustand lebensbedrohlich gewesen sei. Bis heute trage er die psychischen und physischen Folgen dieser sinnlosen Gewalttat. Die Ablehnung seines Antrages auf eine Entschädigung, die ihm helfen würde, die anhaltenden Schmerzen und das Leid zu bewältigen, seien für ihn unverständlich und er hoffe auf eine positive Neuüberprüfung seines Antrages.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erlitt am 24.04.2022, verursacht durch F.M., eine Bauchstichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung des Zwerchfells, des linken Leberlappens und des Magens.
Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf die Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung von Bauchorganen als an sich schweren Grades einzustufen.
Die beim Beschwerdeführer vorgenommenen Operationen und der postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2022 in gutem Allgemeinzustand und blanden Wundverhältnissen aus der stationären Pflege entlassen. Aktuell weist der Beschwerdeführer Narben am Brustkorb, im Bauchraum und auf der rechten Hand auf.
Die Dauer der Gesundheitsschädigung und die Berufsunfähigkeit haben das Ausmaß von 24 Tagen, aber nicht von drei Monaten überschritten.
Der Täter F. M. wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde als Privatbeteiligter ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 6.290,00 zugesprochen. Der Täter F. M. wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie des Verbrechens nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde als Privatbeteiligter ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 6.290,00 zugesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Asylstatus basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung (Seite 3 des Verwaltungsaktes) und dem vorgelegten (Berichtigungs-)Bescheid des BFA vom 17.11.2016.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und deren strafrechtliche Qualifikation gründen auf dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 (Seiten 47 bis 51 des Verwaltungsaktes) sowie den Feststellungen des XXXX im Urteil vom XXXX .Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und deren strafrechtliche Qualifikation gründen auf dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 (Seiten 47 bis 51 des Verwaltungsaktes) sowie den Feststellungen des römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Täters und der Privatbeteiligtenzuspruch an den Beschwerdeführer gründen sich ebenfalls auf das Urteil des XXXX vom XXXX .Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Täters und der Privatbeteiligtenzuspruch an den Beschwerdeführer gründen sich ebenfalls auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .
Die Feststellungen zu den komplikationslos verlaufenen Operationen sowie dem postoperativen Verlauf, der Entlassung aus der stationären Pflege und den aktuell beim Beschwerdeführer vorliegenden Narben basieren auf dem Patientenbrief vom 04.05.2022 (Seiten 122 und 123 des Verwaltungsaktes) sowie dem von der belangten Behörde eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2023 (Seiten 163 bis 165 des Verwaltungsaktes).
Die Dauer der Gesundheitsschädigung und die Berufsunfähigkeit ergeben sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 und den Feststellungen des XXXX , wonach der Beschwerdeführer über 24 Tage lang in ärztlicher Behandlung und der Beschwerdeführer außerstande gewesen sei, seiner Arbeit als Arbeiter nachzugehen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines näher genannten Krankenhauses vom 04.05.2022 zu Folge, war der Beschwerdeführer vom 25.04.2022 bis 04.05.2022 in stationärer Pflege (Seiten 6, 122 und 123 des Verwaltungsaktes). In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wird der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 17.06.2022 angegeben (Seite 121 des Verwaltungsaktes). Medizinische Befunde, die eine über den 17.06.2022 hinausgehende medizinische Behandlung bzw. tatsächliche Berufsunfähigkeit bescheinigen, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und sind im Verfahren auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf eine darüber hinaus vorliegende Gesundheitsschädigung bzw. tatsächliche Berufsunfähigkeit hervorgekommen. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung gestanden sei und sich danach bis 17.06.2022 im Krankenstand befunden habe, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Dauer der Gesundheitsschädigung und die Berufsunfähigkeit ergeben sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 und den Feststellungen des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über 24 Tage lang in ärztlicher Behandlung und der Beschwerdeführer außerstande gewesen sei, seiner Arbeit als Arbeiter nachzugehen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines näher genannten Krankenhauses vom 04.05.2022 zu Folge, war der Beschwerdeführer vom 25.04.2022 bis 04.05.2022 in stationärer Pflege (Seiten 6, 122 und 123 des Verwaltungsaktes). In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wird der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 17.06.2022 angegeben (Seite 121 des Verwaltungsaktes). Medizinische Befunde, die eine über den 17.06.2022 hinausgehende medizinische Behandlung bzw. tatsächliche Berufsunfähigkeit bescheinigen, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und sind im Verfahren auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf eine darüber hinaus vorliegende Gesundheitsschädigung bzw. tatsächliche Berufsunfähigkeit hervorgekommen. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung gestanden sei und sich danach bis 17.06.2022 im Krankenstand befunden habe, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG).
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 6 leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins,
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
Gemäß § 1 Abs. 7 erster Satz leg.cit. ist Hilfe ferner den nicht in Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, erster Satz leg.cit. ist Hilfe ferner den nicht in Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 7 erster Satz VOG die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor: Im Fall des Beschwerdeführers liegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, erster Satz VOG die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2022 im Inland Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dabei eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger auch insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 7 erster Satz VOG vorliegt, da der Beschwerdeführer seit 2016 in Österreich asylberechtigt ist und zum Zeitpunkt der Handlung daher rechtmäßig im Inland aufhältig war. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2022 im Inland Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dabei eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger auch insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 7, erster Satz VOG vorliegt, da der Beschwerdeführer seit 2016 in Österreich asylberechtigt ist und zum Zeitpunkt der Handlung daher rechtmäßig im Inland aufhältig war.
Nach § 2 Z 10 leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.Nach Paragraph 2, Ziffer 10, leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Nach § 6a Abs. 1 lec.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, lec.cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 7 iVm § 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG ab; dies mit der Begründung, dass die Gesundheitsschädigung bzw. die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht länger als drei Monate gedauert haben. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000,00 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Fall VOG ab; dies mit der Begründung, dass die Gesundheitsschädigung bzw. die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht länger als drei Monate gedauert haben.
Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Recht. Wie beweiswürdigend dargelegt, war der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 24.04.2024 bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung und Pflege und war danach bis 17.06.2022 arbeitsunfähig gemeldet. Medizinische Befunde, die eine über den 17.06.2022 hinausgehende medizinische Behandlung bzw. tatsächliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bis 04.05.2022 in stationärer Behandlung gestanden sei und sich danach bis 17.06.2022 im Krankenstand befunden habe, wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Da die dem Beschwerdeführer zugefügte schwere Körperverletzung keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, die länger als drei Monate andauert verursacht hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000, 00 von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligter ein Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 6.290,00 zugesprochen wurde, wovon der Täter den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu Folge bereits (Stand Juli 2024) einen Betrag in Höhe von EUR 3.200,00 an den Beschwerdeführer überwiesen hat und seinen monatlichen Überweisungen regelmäßig nachkommt, weshalb für den Beschwerdeführer selbst im Fall des Zuspruches einer Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 4.000,00 nichts gewonnen wäre, weil vom Täter erhaltene Schadenersatzleistungen auf die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz anzurechnen sind.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Beschwerdeführer zugefügte schwere Körperverletzung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, insbesondere dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden geklärt. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte sowie lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Beschwerdeführer zugefügte schwere Körperverletzung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, insbesondere dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 08.06.2022 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden geklärt. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte sowie lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rech