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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §108 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. Dezember 1994, Zl. B 147-7/93, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (in einer Rechtsgebührenangelegenheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen ist (insoweit) im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1992 eine Berufung erhob, die sich gegen einen Bescheid richtete, der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers seinem steuerlichen Vertreter am 28. September 1992 zugestellt worden sei, nach den Ausführungen der belangten Behörde hingegen schon am 17. August 1992.
Gegen den die Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seines Rechtsmittels verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1, erster Fall BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Nach § 97 Abs. 1 leg. cit. werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a) der zitierten Gesetzesstelle bei schriftlichen Erledigungen regelmäßig durch Zustellung.
Nur bei den nach Tagen bestimmten Fristen wird bei der Berechnung der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet (§ 108 Abs. 1 BAO).
Aus dieser klaren Gesetzeslage folgt, daß im Beschwerdefall selbst dann, wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausginge, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei erst am 28. September 1992 erfolgt, die Berufung verspätet wäre, weil die Berufungsfrist damit schon am 28. Oktober 1992 (einem Mittwoch) endete, die Berufung unstrittigermaßen aber erst am 29. Oktober 1992 erhoben wurde (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar I 1180 und die dort referierte hg. Judikatur sowie die zur vergleichbaren Rechtslage nach § 32 AVG ergangene, bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 unter Nr. 4 und 6 zu § 32 AVG referierte hg. Rechtsprechung, nämlich die Erkenntnisse vom 21. September 1984, 84/17/0098, und vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003).
Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war (§ 35 Abs. 1 VwGG).
Mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160061.X00Im RIS seit
20.11.2000