TE Bvwg Beschluss 2024/10/23 W213 2280966-1

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2280966-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterin MR Mag. Jutta RAUNIG und den fachkundigen Laienrichter Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, gegen den Bescheid des Personalamts Wien der Österreichischen Post AG vom 24.04.2023, Zl. PAU-017811/21-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterin MR Mag. Jutta RAUNIG und den fachkundigen Laienrichter Thomas KONETSCHNY als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, gegen den Bescheid des Personalamts Wien der Österreichischen Post AG vom 24.04.2023, Zl. PAU-017811/21-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 14, BDG) beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als KFZ-Lenker (PT8, Code 0880) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als KFZ-Lenker (PT8, Code 0880) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 29.06.2021 teilte das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 29.06.2021 teilte das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Anzahl und Dauer seiner gesundheitsbedingten Abwesenheiten die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung beauftragt werde und er damit zusammenhängenden Untersuchungseinladungen Folge zu leisten habe.

I.3. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA „auf Basis der Befundlage“ erstattet. Darin wird nach Wiedergabe der Diagnosen (insbesondere: „Dickdarmkrebs (Sigmacarcinom) mit primären Lebermetastasen mit präoperativer C189 Chemotherapie 2020, operative Entfernung 12/2020 und seitdem laufende Erhaltungschemotherapie“ sowie das Hand-Fuß-Syndrom), die in Bezugnahme auf einen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz vom 10.08.2021 getroffen wurden, ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 10.08.2021 eine für das Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA „auf Basis der Befundlage“ erstattet. Darin wird nach Wiedergabe der Diagnosen (insbesondere: „Dickdarmkrebs (Sigmacarcinom) mit primären Lebermetastasen mit präoperativer C189 Chemotherapie 2020, operative Entfernung 12/2020 und seitdem laufende Erhaltungschemotherapie“ sowie das Hand-Fuß-Syndrom), die in Bezugnahme auf einen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz vom 10.08.2021 getroffen wurden, ausgeführt, dass gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 10.08.2021 eine für das Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei.

I.4. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.12.2022 erstattete die PVA durch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 29.12.2022 ein ärztliches Gesamtgutachten. Darin wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie schon in der Stellungnahme vom 20.08.2021 getroffen, seit dieser könne laut Gutachten auch keine Befundveränderung objektiviert werden. Im Vordergrund stehe eine verminderte körperliche Belastbarkeit im Rahmen einer Dickdarmkrebserkrankung mit primären Lebermetastasen, zudem leider der Beschwerdeführer am Hand-Fuß-Syndrom. Eine Besserung des Zustandes sei nicht möglich.römisch eins.4. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.12.2022 erstattete die PVA durch römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, am 29.12.2022 ein ärztliches Gesamtgutachten. Darin wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie schon in der Stellungnahme vom 20.08.2021 getroffen, seit dieser könne laut Gutachten auch keine Befundveränderung objektiviert werden. Im Vordergrund stehe eine verminderte körperliche Belastbarkeit im Rahmen einer Dickdarmkrebserkrankung mit primären Lebermetastasen, zudem leider der Beschwerdeführer am Hand-Fuß-Syndrom. Eine Besserung des Zustandes sei nicht möglich.

Hinsichtlich des Gesamtleistungskalküls wurde lediglich angegeben, dass geregelte Tätigkeiten nicht ausführbar seien.

I.5. Mit Schreiben vom 16.03.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 16.03.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Sie werden von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“ „Sie werden von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben auf dem zugeordneten Arbeitsplatz „KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg)“, Code 0880, zu erfüllen, da ihm keine geregelten Tätigkeiten zumutbar seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit 14.05.2020 im Krankenstand. Es stehe auch kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Im Wesentlichen wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges vorgebracht, dass sich die Krebserkrankung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bereits einmal wesentlich verbessert hatte bevor sie sich wieder verschlechterte. Seit November 2022 spreche er sehr gut auf die Chemotherapie an und würden sich die Befunde und Laborwerte laufend verbessern, was mit beiliegenden Befunden bewiesen sei.

Zudem habe die PVA bereits in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2021 sowie im ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.12.2022 die laufende Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers infolge seiner Chemotherapie nicht berücksichtigt.

Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine geregelten Tätigkeiten ausführen könne, werde nicht schlüssig begründet und stehe im Widerspruch zum leeren Leistungsprofil des Gutachtens. Es gäbe ferner keine Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates sowie keine psychischen Einschränkungen, weshalb sehr wohl ein Leistungsprofil erstellt werden hätte müssen bzw. auch ein Restleistungskalkül vorliegen müsse.

Aus den genannten Gründen sei das ärztliche Gesamtgutachten vom 29.12.2022 daher unschlüssig und unvollständig.

Zum Verfahren wurde festgehalten, dass das von der PVA erwähnte ärztliche Gesamtgutachten vom 10.08.2021 weder übersendet, noch im Rahmen der Akteneinsicht aufgefunden werden hätte können. Im Bescheid seien überdies weder Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfolgt, noch sei im Rahmen der Sekundärprüfung die Verweisungstauglichkeit des Beschwerdeführers auf allenfalls in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplätze geprüft worden.

Der Beschwerde beigelegt war ein Konvolut an Unterlagen, bei denen es sich in erster Linie um Arztbriefe und ärztliche Entlassungsbriefe des Beschwerdeführers handelt (Beilagen ./A bis ./R) sowie Anträge auf Zeugeneinvernahme.

Es werde daher beantragt,

1)       den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern und/oder aufheben, dass ausgesprochen werde, dass der Bescheid zu beheben ist und das Ruhestandsverfahren einzustellen ist; in eventu;

2)       den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu;

3)       eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen.

I.8. Mit Schreiben vom 07.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 07.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Seit 01.11.2004 ist ihm dort ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 mit der Verwendung „KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg“, Code 0880, dauerhaft zugewiesen.

Auf diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil zu erfüllen:

Körperliche Beanspruchung

Mittel

Sitzen

Überwiegend

Stehen

Fallweise

Gehen

Fallweise

Geistiges Leistungsvermögen

Verantwortungsvoll

Auffassungsgabe

Durchschnittliche

Konzentrationsfähigkeit

Sehr gute

Arbeitsauslastung/Zeitdruck

Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

Hebe- und Tragleistungen

Überwiegend leicht, fallweise mittelschwer und schwer

Aufenthalt

Hauptsächlich im Freien, zum Teil in geschlossenen Räumen

Diensteinteilung

Nur Tagdienst

Dienstabschnitte

Zum Teil über 9 Stunden

Lenken von KFZ

Häufig Pkw

Computerarbeit

Keine

Erforderl. Arm- und Handbeweglichkeit

In normalem Ausmaß

Feinmotorik der Finger

In normalem Ausmaß

Bücken, Strecken

Gelegentlich

Treppensteigen

Nicht erforderlich

Sehleistung

Normale Sehleistung

Gehörleistung

Normale Gehörleistung

Erforderliche Sprechkontakte

Wenig

Soziale Anforderungen

Gelegentlicher Kundenverkehr, Tätigkeit in Arbeitsgruppe

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14.05.2020 im Krankenstand, da an diesem Tag bei ihm eine Dickdarmkrebserkrankung festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 27.12.2022 im Zuge der Begutachtung durch die PVA von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht, wobei nachstehendes Gutachten erstellt wurde:Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 27.12.2022 im Zuge der Begutachtung durch die PVA von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht, wobei nachstehendes Gutachten erstellt wurde:

„Hauptdiagnose:

ICD-10: C189

Dickdarmkrebs (Sigmacarcinom, ED 05/2020) mit primären Lebermetastasen, präoperative Chemotherapie 2020, Operation 12/2020, Erhaltungstherapie bis 12/2020, neuerliche Chemotherapie wegen Progression der Lebermetastasen seit 12/2022, verminderte körperliche Belastbarkeit

Nebendiagnosen:

ICD-10: G620

Chemotherapiebedingtes Hand-Fuß-Syndrom mit Taubheitsgefühl der Finger und Zehen

ICD-10: I10

Ausreichend therapierter Bluthochdruck“

In der ärztlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Vordergrund eine verminderte körperliche Belastbarkeit im Rahmen einer Dickdarmkrebserkrankung mit primären Lebermetastasen stehe. Zudem leide der Beschwerdeführer am Hand-Fuß-Syndrom, das sich anamnestisch leicht gebessert habe, jedoch werde nach wie vor ein Taubheitsgefühl der Finger und Zehen beschrieben. Unter der laufenden Chemotherapie bestehe zu eine rasche Erschöpfbarkeit des Beschwerdeführers, ein berichtetes wiederkehrendes Ohrensausen, rezivierendes Nasenbluten und aktuell eine Verstopfungsneigung. Überdies sei das Hand-Fuß-Syndrom des Beschwerdeführers mit Taubheitsgefühl der Finger und Zehen chemotherapiebedingt.

Es gäbe ferner keine wesentlichen Beschwerden oder Einschränkungen des Bewegung-und Stützapparates sowie keine psychischen Einschränkungen.

Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer weiterhin keine Erwerbsarbeiten zumutbar.

Eine Besserung des Zustandes sei nicht möglich.

Die Felder zum Leistungskalkül (Arbeitshaltung, körperliche Arbeitsschwere, Möglichkeit von Arbeit unter belastenden/gefährdenden Bedingungen, Zwangshaltungen, Exponierte Arbeiten, Kundenverkehr, Sehschärfe, Hörvermögen, Arbeitstempo, Psychisch/Geistiges Leistungsvermögen) wurden nicht ausgefüllt.

Zum Gesamtrestleistungskalkül wurde lediglich angegeben, dass geregelte Tätigkeiten nicht ausführbar seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Von der Durchführung einer XXXX konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Von der Durchführung einer römisch 40 konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 14, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese Vorgehensweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese Vorgehensweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2.2. Der hier maßgebliche § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 6/2023, lautet – auszugsweise – wie folgt:3.2.2. Der hier maßgebliche Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]"

3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0056; 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0056; 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist die Frage der Dienstfähigkeit zunächst unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen - dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen - Arbeitsplatzes zu prüfen (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092, mwN).

Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).

Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154; 16.12.1998, VwSlg. 15045 A/1998). Dabei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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