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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des Unternehmens-EnergiekostenzuschussG betreffend förderbare Mehraufwendungen für energieintensive Unternehmen; Förderung nicht vorhersehbarer krisenbedingter Kostensteigerungen für Strom und Erdgas – nicht jedoch der Bezug von aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme, Kälte und Dampf von einem Drittunternehmer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sicherung der willkürfreien Gleichbehandlung der Wirtschaftsförderung trotz gesetzlichen Ausschlusses eines subjektiven Rechtsanspruchs auf Grund der Fiskalgeltung des GleichheitsgrundsatzesRechtssatz
Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §1 Abs2 letzter Satz Unternehmens-EnergiekostenzuschussG (UEZG) idF BGBl I 169/2022 sowie idF BGBl I 9/2023 und §3 UEZG idF BGBl I 169/2022 sowie idF BGBl I 9/2023. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags betreffend näher bezeichnete andere Bestimmungen und Wortfolgen des UEZG wegen zu engen Anfechtungsumfangs oder mangels Präjudizialität sowie die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, die dieser gemäß §5 Abs1 UEZG erlassen hat, in näher bezeichneten Fassungen.Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §1 Abs2 letzter Satz Unternehmens-EnergiekostenzuschussG (UEZG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2022, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, und §3 UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2022, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023,. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags betreffend näher bezeichnete andere Bestimmungen und Wortfolgen des UEZG wegen zu engen Anfechtungsumfangs oder mangels Präjudizialität sowie die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, die dieser gemäß §5 Abs1 UEZG erlassen hat, in näher bezeichneten Fassungen.
Das UEZG idF BGBl I 9/2023 regelt insbesondere in den §§1 und 3 UEZG (auch) die Förderungen auf Grund von Anträgen für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 01.02.2022 bis 30.09.2022 verwirklicht haben. §3 Abs1 Z1 UEZG idF BGBl I 9/2023 enthält die – von der antragstellenden Partei als verfassungswidrig bekämpfte – Anordnung, dass für diese erste Förderperiode vom 01.02.2022 bis 30.09.2022 nur "direkte" Mehraufwendungen, also solche für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas bzw in §3 Abs1 Z2 UEZG für Strom und Erdgas gefördert werden, nicht jedoch "indirekte" Mehraufwendungen, wenn Wärme, Kälte oder Dampf von dritten Unternehmen aus Strom oder Erdgas erzeugt wird. §1 Abs2 zweiter Satz UEZG und §3 Abs1 UEZG wurden durch die Novelle BGBl I 9/2023 neu gefasst und ersetzten die einschlägigen Regelungen des UEZG idF BGBl I 169/2022.Das UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, regelt insbesondere in den §§1 und 3 UEZG (auch) die Förderungen auf Grund von Anträgen für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 01.02.2022 bis 30.09.2022 verwirklicht haben. §3 Abs1 Z1 UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, enthält die – von der antragstellenden Partei als verfassungswidrig bekämpfte – Anordnung, dass für diese erste Förderperiode vom 01.02.2022 bis 30.09.2022 nur "direkte" Mehraufwendungen, also solche für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas bzw in §3 Abs1 Z2 UEZG für Strom und Erdgas gefördert werden, nicht jedoch "indirekte" Mehraufwendungen, wenn Wärme, Kälte oder Dampf von dritten Unternehmen aus Strom oder Erdgas erzeugt wird. §1 Abs2 zweiter Satz UEZG und §3 Abs1 UEZG wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, neu gefasst und ersetzten die einschlägigen Regelungen des UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2022,.
Auch wenn die mit BGBl I 9/2023 erfolgte Novellierung des UEZG deutlich dafür sprechen dürfte, dass der Gesetzgeber Förderungen (auch) für die erste Förderperiode und damit einschlägige Anträge (die Förderungszusage an die antragstellende Partei, in der auch die Nichtgewährung der Förderung für Mehraufwendungen aus dem Bezug von Dampf mitgeteilt wurde, erfolgte am 22.03.2023, sohin nach Inkrafttreten der am 24.02.2023 kundgemachten Novelle BGBl I 9/2023 zum UEZG) auf Grund des UEZG in der geltenden Fassung (für die hier maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl I 9/2023) beurteilt wissen wollte, erachtet es der VfGH im vorliegenden Fall nicht als seine Aufgabe, dem Zivilgericht eine bestimmte Auslegung, welche Fassung des Gesetzes es anzuwenden hat, vorzugeben.Auch wenn die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, erfolgte Novellierung des UEZG deutlich dafür sprechen dürfte, dass der Gesetzgeber Förderungen (auch) für die erste Förderperiode und damit einschlägige Anträge (die Förderungszusage an die antragstellende Partei, in der auch die Nichtgewährung der Förderung für Mehraufwendungen aus dem Bezug von Dampf mitgeteilt wurde, erfolgte am 22.03.2023, sohin nach Inkrafttreten der am 24.02.2023 kundgemachten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, zum UEZG) auf Grund des UEZG in der geltenden Fassung (für die hier maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023,) beurteilt wissen wollte, erachtet es der VfGH im vorliegenden Fall nicht als seine Aufgabe, dem Zivilgericht eine bestimmte Auslegung, welche Fassung des Gesetzes es anzuwenden hat, vorzugeben.
Die Regelungen des UEZG sollen auch die Abwicklungsstelle bei der Abwicklung des Förderprogrammes insoweit bestimmen, als diese beim Abschluss von Förderverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes die Bestimmungen des UEZG zu beachten hat. Das Gesetz als hoheitlicher Rechtsetzungsakt bindet seine Adressaten und damit auch die – in der Rechtsform einer GmbH eingerichtete – Abwicklungsstelle.
Abgesehen davon bindet das UEZG als Bundesgesetz, zu dessen Erlassung der Bundesgesetzgeber auch zuständig ist, die Zivilgerichte, wenn sie über Ansprüche im Zusammenhang mit dem im UEZG geregelten Förderprogramm entscheiden, also insbesondere dann, wenn Förderungswerber ihr aus der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes nach der Rsp des OGH folgendes Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung bei der Vergabe von Förderungen gemäß dem UEZG geltend machen. An die gesetzlichen Festlegungen ist das Zivilgericht auch bei seiner Beurteilung von Ansprüchen eines Förderungswerbers im Hinblick auf die Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes gebunden; hält das Zivilgericht Bestimmungen des Gesetzes in einem solchen Zusammenhang für verfassungswidrig, auch und insbesondere deswegen, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, ist es gemäß Art89 Abs2 B?VG gehalten, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. Diese Rechtswirkungen des Gesetzes bestehen auch dann, wenn das Fördergesetz, wie hier das UEZG, im Rahmen privatrechtlicher Förderungsvergabe zwar – wegen der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes zwingend – ein Recht des Förderungswerbers auf Gleichbehandlung, aber kein subjektives Recht auf Einräumung einer solchen Förderung bzw Förderung in jedem Fall vermittelt. Nichts anderes als diesen Umstand bringt die gesetzliche Regelung, dass auf Grund des UEZG "kein Rechtsanspruch auf eine Förderung" besteht, zum Ausdruck.
Insofern ist daher das UEZG von den Zivilgerichten im Ausgangsverfahren unmittelbar anzuwenden bzw ist die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des UEZG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache. Auch wenn daher das UEZG zunächst an die Abwicklungsstelle iSd §1 Abs3 UEZG, also die AWS GmbH, gerichtet ist, sind die einschlägigen Bestimmungen des UEZG doch bei der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall über Ansprüche der antragstellenden Partei im Zusammenhang mit dem im UEZG geregelten Förderprogramm anzuwenden und sind daher einem Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG durch die antragstellende Partei grundsätzlich zugänglich.
Keine Gleichheitswidrigkeit der Abgrenzung der förderbaren Mehraufwendungen durch §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG idF BGBl I 169/2022 und BGBl I 9/2023 für die erste Förderperiode:Keine Gleichheitswidrigkeit der Abgrenzung der förderbaren Mehraufwendungen durch §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2023, für die erste Förderperiode:
§3 Abs1 UEZG legt in beiden Fassungen gleichermaßen fest, dass Mehraufwendungen nur für den "betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas" bzw für "Mehraufwendungen für Strom und Erdgas" als förderbare Mehraufwendungen gelten. Damit beschränkt sich das Förderprogramm in dieser ersten Förderperiode auf Mehraufwendungen, die dem energieintensiven Unternehmen durch den direkten Verbrauch bzw den direkten Bezug insbesondere von Strom und Erdgas entstehen. Die antragstellende Partei erachtet dies als gleichheitswidrig, weil im Hinblick auf den Förderungszweck der Unterstützung von energieintensiven Unternehmen, die besonders durch die krisenbedingten nicht vorhersehbaren hohen Kostensteigerungen insbesondere für Strom und Erdgas betroffen sind, kein sachlich relevanter Unterschied bestehe, ob ein Unternehmen wie die antragstellende Partei im Anlassverfahren etwa Dampf aus Erdgas selbst erzeuge oder diesen von dritten Unternehmen, die den Dampf aus Erdgas erzeugen, beziehe. Dass für die in der ersten Förderperiode in §3 Abs1 UEZG erfolgte Beschränkung der Förderung auf eine solche für (insofern direkte) Mehraufwendungen für insbesondere Strom und Erdgas keine sachliche Rechtfertigung bestehe, zeige auch, dass der Gesetzgeber selbst durch eine entsprechende Änderung des UEZG in der zweiten und dritten Förderperiode auch Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch für direkt aus Erdgas und Strom erzeugten Dampf und insoweit indirekt auf die hohen Kosten für die Energieträger Strom und Erdgas rückführbare Mehraufwendungen als förderbar anerkannt habe.
Dem Gesetzgeber kommt unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen wie dem vorliegenden, insbesondere bei der Festlegung des Fördergegenstandes und der damit einhergehenden Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, nach der Rsp des VfGH ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist eine Frage wirtschaftspolitischer Gestaltung durch den Fördergesetzgeber, ob und inwieweit er bei einem Förderprogramm zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen im Hinblick auf Mehraufwendungen durch nicht vorhersehbare hohe Kostensteigerungen für Strom und Erdgas – über die Berücksichtigung direkter Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch oder den direkten Bezug dieser Energieträger hinaus – auch Mehraufwendungen durch die Förderung erfassen will, die dem energieintensiven Unternehmen dadurch entstehen, dass es aus den genannten Energieträgern Strom und Erdgas erzeugte weitere Energieträger (zB Dampf aus Erdgas) bezieht. Es handelt sich dabei um eine von einer Reihe möglicher weiterer (indirekter) Folgen in Form von Mehraufwendungen, die energieintensiven Unternehmen im Sinne des UEZG aus der den Anlass des Förderprogrammes bildenden krisenbedingten hohen Kostensteigerung bei Strom und Erdgas entstehen können. Vor diesem Hintergrund ist die vom Gesetzgeber in den hier maßgeblichen Bestimmungen des §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG gewählte Abgrenzung des Fördergegenstandes aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes (der das Verbot unsachlicher Wettbewerbsbeeinflussung miteinschließt) nicht zu beanstanden.
Keine Gleichheitswidrigkeit des gesetzlichen Ausschlusses des "Rechtsanspruchs auf eine Förderung" gem §1 Abs2 letzter Satz UEZG idF BGBl I 169/2022 und in der (geltenden) Fassung BGBl I 9/2023:Keine Gleichheitswidrigkeit des gesetzlichen Ausschlusses des "Rechtsanspruchs auf eine Förderung" gem §1 Abs2 letzter Satz UEZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2022, und in der (geltenden) Fassung BGBl römisch eins 9/2023:
Der Gleichheitsgrundsatz bindet Gesetzgeber und staatliche Verwaltung unter anderem auch dann, wenn Förderungen mit Mitteln des Privatrechts geregelt und durchgeführt werden. Da die AWS GmbH (bloß) zur Abwicklung der Förderungen im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt ist, die Förderung sohin privatrechtlich durch den Bund und damit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im organisatorischen Sinn vergeben wird, kommt es hier auf Fragen einer allfälligen Zurechnung eigenen rechtserheblichen Handelns der AWS GmbH zur staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung (im funktionellen Sinn) nicht an.
Die angefochtene Regelung in §1 Abs2 letzter Satz UEZG bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber zwar die Verwaltung zur Durchführung eines entsprechenden Förderprogrammes durch Abschluss privatrechtlicher Förderungsverträge verpflichtet, ohne aber allen potentiellen Förderungswerbern schon einen konkreten Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung einzuräumen, sondern dies der Konkretisierung durch das privatrechtliche Förderungsrechtsverhältnis überlässt. In diesem Sinn bindet das UEZG zunächst (bloß) die staatliche Verwaltung "selbst".
Dessen ungeachtet unterliegen die privatrechtlich handelnde Verwaltung und das solches privatrechtliches Verwaltungshandeln regelnde Gesetz der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, dessen Durchsetzung dabei grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte und, soweit die Gleichheitskonformität einschlägiger gesetzlicher Regelungen in Rede steht, im Normenkontrollverfahren durch den VfGH erfolgt. Dies entspricht der stRsp des OGH, derzufolge willkürliche oder diskriminierende Bedingungen etwa bei der Festlegung des Förderungszieles, der Auswahlkriterien oder allfälliger Ausnahmeregelungen sowohl bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Förderprogrammes wie bei dessen privatrechtlicher Durchführung dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Dem stehen gesetzliche Klauseln wie die hier in Rede stehende, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht, nicht entgegen, sodass sich Ansprüche auf Grund (der Fiskalgeltung) des Gleichheitsgrundsatzes auch aus Gesetzen ergeben können, die derartige Klauseln enthalten. Der Gleichheitsgrundsatz vermittelt in diesen Konstellationen einen Anspruch auf willkürfreie Gleichbehandlung bei der privatrechtlichen Durchführung des Förderprogrammes, wie es im UEZG geregelt ist, das insoweit die Grundlage für die gleichheitsrechtliche Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte bildet.
Gegen die so verstandene Regelung in §1 Abs2 letzter Satz UEZG bestehen im vorliegenden Fall der Wirtschaftsförderung gemäß §3 Abs1 UEZG keine Bedenken insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, weil es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Fördergesetzgebers liegt, ob und in welchem Umfang er ein solches Förderprogramm überhaupt einrichtet, ohne dass er dazu verfassungsrechtlich verpflichtet wäre.
Insoweit unterscheidet sich das Förderprogramm des UEZG von den Förderungen bzw Ausgleichsleistungen, die der VfGH insbesondere in seinen Entscheidungen VfSlg 20.397/2020 und vom 05.10.2023, G265/2022, zu beurteilen hatte. Da, wie der VfGH ausgesprochen hat, Adressat der Förderregelungen auf Grund des ABBAG-Gesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen der gesamte Kreis der in Frage kommenden Leistungswerber ist und diese Ausgleichsleistungen vom Gesetzgeber offenkundig als funktionales Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen angesehen wurden, erwies sich der (kategorische) Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Gewährung konkreter finanzieller Maßnahmen als Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebotes. Demgegenüber liegt die Gewährung der hier in Rede stehenden Förderungen nach dem UEZG grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sodass der mit §1 Abs2 letzter Satz UEZG angeordnete Ausschluss eines subjektiven Rechts aller überhaupt von Mehraufwendungen auf Grund hoher Kosten insbesondere von Strom und Erdgas betroffener Unternehmen keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet (dies unbeschadet dessen, dass den – durch die in §3 Abs1 UEZG gleichheitskonform abgegrenzten förderbaren Sachverhalte erfassten – Förderungswerbern auf Grund der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes ein Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung bei Ausgestaltung und Gewährung dieser Förderungen zukommt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Förderungen, Kosten, Energierecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtspolitik, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsförderung, COVID (Corona), EU-Recht, Novellierung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Parteiantrag, Selbstbindungsgesetz, Selbstbindung, Statutargesetz, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Einvernehmen, Rechte subjektive, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G60.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024