Norm
StGB §117 Abs4Rechtssatz
Der Anschluss an die Anklage (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB) stellt bloß eine Sonderform der Erhebung einer Privatanklage dar, wenngleich der Nebenankläger selbst kein Kostenrisiko trägt, solange die Staatsanwaltschaft ihre Anklage aufrecht hält.Der Anschluss an die Anklage (Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB) stellt bloß eine Sonderform der Erhebung einer Privatanklage dar, wenngleich der Nebenankläger selbst kein Kostenrisiko trägt, solange die Staatsanwaltschaft ihre Anklage aufrecht hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134933Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024