Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/02/0091 E 10. Juni 2024 RS 1Stammrechtssatz
Es ist einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Diese Überlegungen sind auch auf die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung übertragbar (VwGH 30.4.2024, Ra 2024/02/0031).Es ist einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG verfügt hat, nicht verwehrt, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten - unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen - im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E-Mail-Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Diese Überlegungen sind auch auf die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung übertragbar (VwGH 30.4.2024, Ra 2024/02/0031).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110136.L01Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024