Entscheidungsdatum
18.12.2023Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18.8.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch II. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch III. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Feststellungen
Am 25.4.2023 um 13:30 Uhr fand in C., D. Straße, einer auswärtigen Arbeitsstätte der E. GmbH mit Sitz in Wien, F. Straße, eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Dabei konnte die E. GmbH, wie in der Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien vom 5.5.2023 dargelegt, vor Ort – also auf der auswärtigen Arbeitsstätte – keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den gesamten Akteninhalt (insb. auf die Anzeige der Finanzpolizei), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 26 Abs. 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Wie das Arbeitsinspektorat Wien […] in seiner Stellungnahme vom 9.10.2023 zutreffend ausgeführt hat, besteht jedoch keine Verpflichtung, Arbeitszeitaufzeichnungen auf auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen zu führen oder aufzubewahren.
Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde jedoch genau dies dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH angelastet. Da eine diesbezügliche Abänderung (auf die Betriebsstätte) im Spruch jedenfalls einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen würde, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die E. GmbH an ihrer Betriebsstätte entsprechende Aufzeichnungen geführt hat. Folglich ist das Straferkenntnis hinsichtlich beider Spruchpunkte aufzuheben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses wurde jedoch genau dies dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH angelastet. Da eine diesbezügliche Abänderung (auf die Betriebsstätte) im Spruch jedenfalls einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen würde, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die E. GmbH an ihrer Betriebsstätte entsprechende Aufzeichnungen geführt hat. Folglich ist das Straferkenntnis hinsichtlich beider Spruchpunkte aufzuheben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, weil die angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass die angelastete Tatzeit im Spruch mit „25.04.2023, 13:30 Uhr“ angegeben wurde („haben […] zu verantworten, dass diese Gesellschaft […] am 25.04.2023, 13:30 Uhr keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden […] geführt hat“). Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer von lediglich einer Minute an einem bestimmten Tag bildet jedoch ebenso wenig eine Verwaltungsübertretung, sodass auch in dieser Hinsicht das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die angelastete Tatzeit im Spruch mit „25.04.2023, 13:30 Uhr“ angegeben wurde („haben […] zu verantworten, dass diese Gesellschaft […] am 25.04.2023, 13:30 Uhr keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden […] geführt hat“). Das Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer von lediglich einer Minute an einem bestimmten Tag bildet jedoch ebenso wenig eine Verwaltungsübertretung, sodass auch in dieser Hinsicht das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen ist.
Da das Arbeitsinspektorat bereits in seiner Stellungnahme vom 9.10.2023 eine Fortführung dieser Verfahren nicht als zielführend erachtet und ausdrücklich keine Einwände gegen die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren erhoben hat, war von einer gesonderten Verständigung gemäß § 11 Abs. 2 ArbIG abzusehen.Da das Arbeitsinspektorat bereits in seiner Stellungnahme vom 9.10.2023 eine Fortführung dieser Verfahren nicht als zielführend erachtet und ausdrücklich keine Einwände gegen die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren erhoben hat, war von einer gesonderten Verständigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbIG abzusehen.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, Arbeitsaufzeichnungen, auswärtige Arbeitsstätte, Austausch der Tat, Aufhebung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.042.095.11361.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024