RS Lvwg 2024/10/16 LVwG-1-770/2024-R8, LVwG-1-771/2024-R8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der gesetzliche Vertreter kann bis maximal zum 18. Geburtstag des Beschuldigten auch ohne Vertretungsbefugnis im eigenen Namen in den Beschuldigten betreffenden Verfahren nach dem VStG tätig werden. Sobald der Beschuldigte das 18. Lebensjahr erreicht, erlischt dieses Recht des gesetzlichen Vertreters.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerderecht des gesetzlichen Vertreters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.770.2024.R8

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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