Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der gesetzliche Vertreter kann bis maximal zum 18. Geburtstag des Beschuldigten auch ohne Vertretungsbefugnis im eigenen Namen in den Beschuldigten betreffenden Verfahren nach dem VStG tätig werden. Sobald der Beschuldigte das 18. Lebensjahr erreicht, erlischt dieses Recht des gesetzlichen Vertreters.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerderecht des gesetzlichen VertretersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.770.2024.R8Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024