Entscheidungsdatum
16.10.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des I K, R, gegen das gegenüber E K, R, erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.07.2024, Zl X, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie dem FSG, den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des römisch eins K, R, gegen das gegenüber E K, R, erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.07.2024, Zl römisch zehn, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie dem FSG, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde E K wie folgt für schuldig befunden:
„ 1. Datum/Zeit: 10.05.2024, 23:29 Uhr
Ort: xxxx R, LX Str.km X, Kreisverkehr
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: X(A)
Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan am Dienstkraftfahrzeug montierten und mittels Lautsprecher deutlich hörbaren erfolgten Aufforderung "STOPP POLIZEI" zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
2.
Datum/Zeit: 10.05.2024, 23:28 Uhr
Ort: xxxx R, LX Str.km Y, Fahrtrichtung S
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: X(A)
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
3.
Datum/Zeit: 10.05.2024, 23:25 Uhr
Ort: xxxx F, A x
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: X(A)
Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht.
4.
Datum/Zeit: 10.05.2024, 23:28 Uhr
Ort: xxxx R, LX Str.km Z, Fahrtrichtung S
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: X(A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.
§ 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015Paragraph 97, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,
2.
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
3.
§ 26 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 26, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,
4.
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 250,00
4 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
2. € 350,00
2 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2d Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 2 d, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
3. € 200,00
3 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
4. € 400,00
7 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002“Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 81/2002“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Vater des Beschuldigten, nämlich I K, Beschwerde erhoben. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Vater des Beschuldigten, nämlich römisch eins K, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde lautet wie folgt:
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis E K, R, für schuldig befunden, Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie dem FSG begangen zu haben. Dieses Straferkenntnis wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt und in der Zeit vom 25.07.2024 bis 12.08.2024 bei der Postgeschäftsstelle in R zur Abholung bereitgehalten. Das angefochtene Straferkenntnis wurde schließlich am 12.08.2024 ausgefolgt.
E K ist am xx.07.2006 geboren. Zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde mit Datum vom 12.08.2024 und Postaufgabe derselben am 13.08.2024 war der Beschwerdeführer bereits volljährig (xx.07.2024).
Mit Eingabe vom 12.08.2024 hat der Vater des Beschuldigten, nämlich I K, R, die oben angeführte Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. Der Beschuldigte selbst, nämlich E K, R, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F keine Beschwerde eingebracht. Mit Eingabe vom 12.08.2024 hat der Vater des Beschuldigten, nämlich römisch eins K, R, die oben angeführte Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. Der Beschuldigte selbst, nämlich E K, R, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F keine Beschwerde eingebracht.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist insoweit unstrittig.
5.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.5.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Nach Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Gemäß § 60 VStG hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.Gemäß Paragraph 60, VStG hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am xx.07.2024 sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Die in § 60 VStG festgelegten Rechte stehen dem gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Minderjährigen zu. Daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter bis maximal zum 18. Geburtstag auch ohne Vertretungsbefugnis im eigenen Namen in den Beschuldigten betreffenden Verfahren nach dem VStG tätig werden kann. Sobald der Beschuldigte das 18. Lebensjahr erreicht, erlischt dieses Recht des gesetzlichen Vertreters. Im Konkreten kann sich daher der Vater des Beschuldigten, nämlich I K, nicht mehr auf die Bestimmung des § 60 VStG stützen und im eigenen Namen hinsichtlich die seinen zwischenzeitlich volljährigen Sohn betreffenden Verfahren nach dem VStG Verfahrenshandlungen setzen bzw im Konkreten Rechtsmittel einbringen.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am xx.07.2024 sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Die in Paragraph 60, VStG festgelegten Rechte stehen dem gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Minderjährigen zu. Daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Vertreter bis maximal zum 18. Geburtstag auch ohne Vertretungsbefugnis im eigenen Namen in den Beschuldigten betreffenden Verfahren nach dem VStG tätig werden kann. Sobald der Beschuldigte das 18. Lebensjahr erreicht, erlischt dieses Recht des gesetzlichen Vertreters. Im Konkreten kann sich daher der Vater des Beschuldigten, nämlich römisch eins K, nicht mehr auf die Bestimmung des Paragraph 60, VStG stützen und im eigenen Namen hinsichtlich die seinen zwischenzeitlich volljährigen Sohn betreffenden Verfahren nach dem VStG Verfahrenshandlungen setzen bzw im Konkreten Rechtsmittel einbringen.
Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte (vgl § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, VStG).
Eine Parteistellung des Vaters einer beschuldigten und zwischenzeitlich volljährigen Person ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch wurde diesem das angefochtene Straferkenntnis nicht zugestellt.
Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich primär am äußeren Erscheinungsbild zu orientieren (VwGH 21.3.1983, 82/10/0112, 0113).
Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (VwGH 6.7.1999, 99/10/0129).Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des Paragraph 37, AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (VwGH 6.7.1999, 99/10/0129).
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Prozessvoraussetzung und damit Voraussetzung für ein Eingehen auf eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143).
Im vorliegenden Fall hat allerdings der durch das angefochtene Straferkenntnis belastete E K sich in keiner Weise gegen das gegen ihn erhobene Straferkenntnis zur Wehr gesetzt. Der Beschwerdeführer selbst, ist durch das von ihm angefochtene Straferkenntnis nicht belastet.
Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Eine Person, die beispielsweise ein Rechtsmittel einbringt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter.
In der ausschließlich von I K unterzeichneten Beschwerde führt dieser wortwörtlich aus, dass er (selbst) Einspruch gegen den Beschluss, der gegen seinen Sohn vorliege, einlege. Es bestehen keine Hinweise, wonach I K die Beschwerde in Vertretung seines Sohnes E K eingebracht hätte und diese seinem Sohn E K zuzurechnen wäre. Vielmehr hat I K in der von ihm selbst unterzeichneten Beschwerde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst hiermit einen Einspruch gegen den Beschluss, der gegen seinen Sohn E K vorliegt, einlege. I K hat die vorliegende Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. In der ausschließlich von römisch eins K unterzeichneten Beschwerde führt dieser wortwörtlich aus, dass er (selbst) Einspruch gegen den Beschluss, der gegen seinen Sohn vorliege, einlege. Es bestehen keine Hinweise, wonach römisch eins K die Beschwerde in Vertretung seines Sohnes E K eingebracht hätte und diese seinem Sohn E K zuzurechnen wäre. Vielmehr hat römisch eins K in der von ihm selbst unterzeichneten Beschwerde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst hiermit einen Einspruch gegen den Beschluss, der gegen seinen Sohn E K vorliegt, einlege. römisch eins K hat die vorliegende Beschwerde im eigenen Namen eingebracht.
Im vorliegenden Fall hat I K als Einschreiter die Bescheidbeschwerde nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht. Die von I K erhobene Beschwerde vom 12.08.2024 gilt als im eigenen Namen eingebracht. Im vorliegenden Fall hat römisch eins K als Einschreiter die Bescheidbeschwerde nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht. Die von römisch eins K erhobene Beschwerde vom 12.08.2024 gilt als im eigenen Namen eingebracht.
Im Lichte der obigen Ausführungen war die Beschwerde mangels Parteistellung und Beschwer des Beschwerdeführers, I K, als unzulässig zurückzuweisen.Im Lichte der obigen Ausführungen war die Beschwerde mangels Parteistellung und Beschwer des Beschwerdeführers, römisch eins K, als unzulässig zurückzuweisen.
Daher war die gegenständliche Beschwerde mangels Aktivlegitimation zwingend zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist dem Einschreiter zuzurechnen. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher diesem gegenüber zu erfolgen.
5.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerderecht des gesetzlichen VertretersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.770.2024.R8Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024