Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W112 2299071-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TADSCHIKISTAN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TADSCHIKISTAN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 13.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Verwaltungsakt vor, am 16.09.2024 erstattete es die Stellungnahme zur Vorlage des Aktes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Darin führte es Folgendes aus:1. Am 13.09.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Verwaltungsakt vor, am 16.09.2024 erstattete es die Stellungnahme zur Vorlage des Aktes gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Darin führte es Folgendes aus:
„Chronologie und Sachverhalt:
Der Fremde war erstmals am 04.03.2022 im Bundesgebiet gemeldet.
Abgeleitet von seinen Kindern kam dem Fremden der Status eines UKRAINE Vertrieben zu.
XXXX römisch 40
Am 21.05.2024 wurde ein HRZ-Antrag an die zuständige Vertretungsbehörde übermittelt.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 wurden eine Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen.
Am 23.05.2024 wurden der Fremde aus der U-Haft entlassen und wurde er im Anschluss in Vollziehung eines FNA gem. § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Am 23.05.2024 wurden der Fremde aus der U-Haft entlassen und wurde er im Anschluss in Vollziehung eines FNA gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.
Mit Bescheid § 76 Abs 2 Z 2 des BFA, Regionaldirektion WIEN, vom 24.05.2024 wurde um 15:41 die Schubhaft über den Fremden verhängt.Mit Bescheid Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, des BFA, Regionaldirektion WIEN, vom 24.05.2024 wurde um 15:41 die Schubhaft über den Fremden verhängt.
Am 21.06.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs.6 FPG durchgeführt.Am 21.06.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz , FPG durchgeführt.
Am 26.06.2024 wurde der Fremde einer Delegation vorgeführt.
Mit Entscheidung des BVwG vom 28.06.2024 wurde der Bescheid des BFA behoben. Es galt zunächst den Antrag auf internationalen Schutz, den der Fremde am Tag der Verhandlung vor dem BVwG, nach vorheriger schriftlicher Einbringung durch seinen Rechtsanwalt, stellte, zu prüfen.
Aufgrund des ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellten Asylantrages wurde die Schubhaft am 29.06.2024 mittels Aktenvermerk § 76 Abs 6 aufrechterhalten. Aufgrund des ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellten Asylantrages wurde die Schubhaft am 29.06.2024 mittels Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, aufrechterhalten.
Am 03.07.2024 langte das HRZ gültig bis 23.07.2024 beim BFA ein.
Mit Bescheid vom 12.07.2024 wurde der Asylantrag des Fremden vollinhaltlich abgewiesen, die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 19.07.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs.6 FPG durchgeführt.Am 19.07.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz , FPG durchgeführt.
Am 16.08.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs.6 FPG durchgeführt.Am 16.08.2024 wurde die Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz , FPG durchgeführt.
Mit der Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2024 wurde die Beschwerde im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt.
Am 28.08.2024 wurde eine neuerliche HRZ-Ausstellung veranlasst.
Am 04.09.2024 wurde ein Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung verfasst und interne Prüfungen für die Abschiebung durchgeführt.
Aufgrund der Zustimmung zur neuerlichen HRZ-Ausstellung wurde am 04.09.2024 die Flugbuchung veranlasst.
Am 05.09.2024 wurde eine begleitete Abschiebung nach TADSCHIKISTAN für den 06.10.2024 fixiert.
Am 13.09.2024 wurde dem Fremden nachweisliche die Information über die bevorstehende Abschiebung zugestellt. Der Fremde ist unmittelbar danach in den Hungerstreik getreten, welchen er nach wenigen Stunden wieder beendete.
Stellungnahme zum Sachverhalt:
Die bestehende erhebliche Fluchtgefahr des BF ist aufgrund des angeführten Sachverhaltes gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z6 Z 9 FPG 2005 unbestritten gegeben. Die bestehende erhebliche Fluchtgefahr des BF ist aufgrund des angeführten Sachverhaltes gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Z6 Ziffer 9, FPG 2005 unbestritten gegeben.
Wie der Fremde während seiner Anhaltung zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereit, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sich seiner Abschiebung zu entziehen und zu widersetzen. Unter anderem hat der Fremde seine Außerlandesbringung durch einen unbegründeten Asylantrag erheblichen verzögert. Nicht zuletzt hat sich der Fremde gegenüber seiner Vertretungsbehörde unkooperativ gezeigt, indem er das Gespräch mit der Botschaft größtenteils verweigerte und sich als staatenlos bezeichnete. Der Fremde hat zumindest bereits in der UKRAINE falsche Personalien angenommen.
Gegen den Fremden wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Trotz der Möglichkeit jederzeit einen Asylantrag zu stellen, wartete der Fremde so lange mit seiner Asylantragstellung zu, bis er bereits der tadschikischen Botschaft vorgeführt wurde und stelle er erst am Tag seiner Beschwerdeverhandlung einen Asylantrag, welcher ausschließlich dazu dienen sollte, seine drohende Außerlandesbringung zu vereiteln. Der Fremde stellte somit seinen Asylantrag erst, als eine durchsetzbare Rückehrentscheidung vorlag.
Das Asylverfahren des BF ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und ist die Rückehrentscheidung durchführbar.
Der Fremde ist gesund und haftfähig.
Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine Kontakte zu in Europa angeklagten Gefährdern kann auch das Untertauchen und Weiterreisen in andere Mitgliedsstaaten nicht ausgeschlossen werden.
Der Fremde ist im Bundesgebiet sozial nicht verankert. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen. Der Fremde geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist dazu auch nicht berechtigt. Der Fremde verfügt über keine relevanten finanziellen Mittel. Der Fremde verfügt über keine gesicherte Unterkunft.
Beim Fremden handelt es sich um einen Gefährder und befindet sich dieser nach wie vor in einem Strafverfahren gem. § 278b StGB. Der Fremde stand nachweislich in Österreich und in Europa mit mehreren Gefährdern in Kontakt. Beim Fremden handelt es sich um eine hochmobile Person und bestehen keine Bindungen, welche ein Untertauchen verhindern oder minimieren könnten. Der Fremde ist in Kenntnis seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 06.10.2024 und ist daher nochmals von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Das BFA verfügt über ein gültiges HRZ. Beim Fremden handelt es sich um einen Gefährder und befindet sich dieser nach wie vor in einem Strafverfahren gem. Paragraph 278 b, StGB. Der Fremde stand nachweislich in Österreich und in Europa mit mehreren Gefährdern in Kontakt. Beim Fremden handelt es sich um eine hochmobile Person und bestehen keine Bindungen, welche ein Untertauchen verhindern oder minimieren könnten. Der Fremde ist in Kenntnis seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 06.10.2024 und ist daher nochmals von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Das BFA verfügt über ein gültiges HRZ.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.“
2. Das Bundesverwaltungsgericht holte die amtsärztlichen Unterlagen ein und räumte dem Beschwerdeführer am 16.09.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein, da sein bisheriger rechtsfreundlicher Vertreter, RA XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber angab, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten und dass der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter habe, RA XXXX . Von diesem erlag jedoch keine Vollmacht im Akt und er konnte auch nicht erreicht werden, weshalb dem Beschwerdeführer mit dem Parteiengehör ein Merkblatt zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung übermittelt wurde.2. Das Bundesverwaltungsgericht holte die amtsärztlichen Unterlagen ein und räumte dem Beschwerdeführer am 16.09.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein, da sein bisheriger rechtsfreundlicher Vertreter, RA römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber angab, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten und dass der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter habe, RA römisch 40 . Von diesem erlag jedoch keine Vollmacht im Akt und er konnte auch nicht erreicht werden, weshalb dem Beschwerdeführer mit dem Parteiengehör ein Merkblatt zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung übermittelt wurde.
3. Am 17.09.2024 legte RA XXXX dem Bundesamt gegenüber Vollmacht. Diese übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024. Das Bundesverwaltungsgericht forderte RA XXXX fernmündlich auf, dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Vollmacht zu legen, wenn er den Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren vertrete, wies auf die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme des elektronischen Rechtsverkehrs hin. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme um zwei Stunden verlängert.3. Am 17.09.2024 legte RA römisch 40 dem Bundesamt gegenüber Vollmacht. Diese übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024. Das Bundesverwaltungsgericht forderte RA römisch 40 fernmündlich auf, dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Vollmacht zu legen, wenn er den Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren vertrete, wies auf die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme des elektronischen Rechtsverkehrs hin. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme um zwei Stunden verlängert.
4. Am 18.09.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch RA XXXX eine Mitteilung, in der er Folgendes ausführte:4. Am 18.09.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch RA römisch 40 eine Mitteilung, in der er Folgendes ausführte:
„I. Vollmachtsbekanntgabe
In umseitiger Rechtssache hat der Einschreiter den intervenierenden Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen bevollmächtigt und beauftragt. Es wird sohin darum ersucht, sämtliche Zustellungen in Hinkunft ausschließlich zu Handen des ausgewiesenen Rechtsanwaltes vorzunehmen.
II. Mitteilungrömisch II. Mitteilung
Weiters wird mitgeteilt, dass der einschreitende Rechtsanwalt zunächst telefonisch durch die Familienmitglieder des Einschreiters und anschließend durch den Einschreiter selbst, ebenfalls telefonisch, mit der Vertretung in der gegenständlichen Angelegenheit bevollmächtigt wurde. Die Familienmitglieder des Einschreiters haben nunmehr im Namen des Einschreiters mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt aufgelöst wurde. Aus diesem Grund kann dieser keine Stellungnahme zur Äußerung des BFA vom 16. September 2024 erstatten, weshalb von einer entsprechenden Äußerung Abstand genommen wird.
III. Vollmachtsauflösungrömisch III. Vollmachtsauflösung
Folglich wird bekanntgegeben, dass der Einschreiter das Vollmachtsverhältnis zum intervenierenden Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat. Es wird daher ersucht, künftige Zustellungen direkt an den Einschreiter vorzunehmen.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
auf Kenntnisnahme.“
Diese Mitteilung wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von TADSCHIKISTAN und XXXX . 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von TADSCHIKISTAN und römisch 40 .
Er verließ seinen Herkunftsstaat spätestens 2014 und wurde 2014 von den TÜRKSICHEN Behörden in die Republik MOLDAU abgeschoben. Danach reiste er illegal in die URKAINE ein und hielt sich dort ca. ein Jahr lang unrechtmäßig auf. Der Beschwerdeführer versuchte, von dort in die TÜRKEI zu reisen, kehrte jedoch nach der Abschiebung durch die TÜRKEI im MÄRZ 2016 in die URKAINE zurück. 2016 wurde der Beschwerdeführer zwei Mal von UKRAINISCHEN Sicherheitsbehörden bei der Auflösung von Orten zur vorübergehenden Unterbringung von ISIL (ISLAMIC STATE OF IRAQ AND THE LEVANT) – „Aktivisten“ bis zur Weiterreise nach SYRIEN aufgriffen. Die UKRAINE erließ im JULI 2016 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und er wurde in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern und Staatenlosen untergebracht. Im JULI 2021 ordnete ein Gericht seine Entlassung an. Danach stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der UKRAINE. Dieser wurde von der Verwaltungsbehörde am 02.02.2018 abgewiesen. Das Berufungsgericht wies am 09.09.2020 die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab. Der Oberste Gerichtshof lehnte die Kassationsbeschwerde mit Urteil vom 24.11.2020 ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer daraufhin die URKAINE verließ.
Der Beschwerdeführer verwendete in der UKRAINE gefälschte Reisepassdokumente und auch die Identitäten XXXX , geb. XXXX , StA TADSCHIKISTAN, und XXXX , geb. XXXX . StA TADSCHIKISTAN.Der Beschwerdeführer verwendete in der UKRAINE gefälschte Reisepassdokumente und auch die Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TADSCHIKISTAN, und römisch 40 , geb. römisch 40 . StA TADSCHIKISTAN.
Der Beschwerdeführer heiratete 2017 in der URKAINE die TÜRKISCHE Staatsangehörige XXXX nach islamischem Ritus. Mit seiner Lebensgefährtin hat er drei gemeinsame Kinder – XXXX – von denen eines neben der TÜRKISCHEN auch die URKRAINSICHE Staatsangehörigkeit hat.Der Beschwerdeführer heiratete 2017 in der URKAINE die TÜRKISCHE Staatsangehörige römisch 40 nach islamischem Ritus. Mit seiner Lebensgefährtin hat er drei gemeinsame Kinder – römisch 40 – von denen eines neben der TÜRKISCHEN auch die URKRAINSICHE Staatsangehörigkeit hat.
2. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern Februar oder März 2022 nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag nach der Vertriebenenverordnung.
Abgeleitet von dem Kind, das über die URKAINISCHE Staatsangehörigkeit verfügt, kam ihm der Vertriebenenstatus zu: Ihm wurde ein bis 04.03.2024 gültiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 1 VertriebenenVO erteilt. Abgeleitet von dem Kind, das über die URKAINISCHE Staatsangehörigkeit verfügt, kam ihm der Vertriebenenstatus zu: Ihm wurde ein bis 04.03.2024 gültiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VertriebenenVO erteilt.
Der Beschwerdeführer bezog Grundversorgung und war von 04.03.2022 bis XXXX mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern XXXX untergebracht. Der Beschwerdeführer bezog Grundversorgung, daneben war er ab 12.07.2023 geringfügig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer bezog Grundversorgung und war von 04.03.2022 bis römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern römisch 40 untergebracht. Der Beschwerdeführer bezog Grundversorgung, daneben war er ab 12.07.2023 geringfügig erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 30.06.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses ab.
3. Mit gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft WIEN XXXX die Festnahme des Beschwerdeführers an, da er im Verdacht stand, sich XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, wobei diese darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB ausgeführt werden. Mit Beschluss vom XXXX verhängte das Landesgericht für Strafsachen WIEN über den Beschwerdeführer und drei als Mittäter verdächtige Personen, darunter seine Lebensgefährtin, die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr.3. Mit gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft WIEN römisch 40 die Festnahme des Beschwerdeführers an, da er im Verdacht stand, sich römisch 40 als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, wobei diese darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB ausgeführt werden. Mit Beschluss vom römisch 40 verhängte das Landesgericht für Strafsachen WIEN über den Beschwerdeführer und drei als Mittäter verdächtige Personen, darunter seine Lebensgefährtin, die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr.
Die Kinder des Beschwerdeführers wurden im MÄRZ 2024 in die TÜRKEI überstellt und in die Obsorge ihrer Großeltern mütterlicherseits übergeben. Dadurch endete das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als Elternteil eines unmündig minderjährigen UKRAINISCHEN Staatsangehörigen nach der VertriebenenVO.
Der Beschwerdeführer wurde – wie auch die übrigen Mitverdächtigen – am 23.05.2024 aus der Untersuchungshaft entlassen, weil der dringende Tatverdacht nicht mehr angenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft WIEN ermittelt weiter gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verbrechen gemäß §§ 278a, 278b Abs. 2 StGB, weil sich die Radikalisierung des Beschwerdeführers ausweislich der Staatsanwaltschaft klar aus den bisherigen Ermittlungen ergibt: Die Ermittlungsergebnisse lassen Verbindungen zu in DEUTSCHLAND bzw. den NIEDERLANDEN unter Verdacht der Begehung von einschlägigen islamistischen terroristischen Straftaten stehenden Personen erkennen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergab, dass er aktiv zahlreiche einschlägige Symbole und Bilder des IS, Videos mit Schlachtszenen sowie islamistische Hasspredigten, in denen u.a. zur Tötung von Ungläubigen und Juden aufgerufen wird, heruntergeladen bzw. gespeichert hat und am 17.12.2023, kurz vor seiner Verhaftung eine Predigt, in der u.a. zum Kampf und der Vernichtung aller Ungläubigen aufgerufen wird, in einem WHATSAPP-Chat versendet hat. Eine Anklage liegt noch nicht vor.Der Beschwerdeführer wurde – wie auch die übrigen Mitverdächtigen – am 23.05.2024 aus der Untersuchungshaft entlassen, weil der dringende Tatverdacht nicht mehr angenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft WIEN ermittelt weiter gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verbrechen gemäß Paragraphen 278 a,, 278b Absatz 2, StGB, weil sich die Radikalisierung des Beschwerdeführers ausweislich der Staatsanwaltschaft klar aus den bisherigen Ermittlungen ergibt: Die Ermittlungsergebnisse lassen Verbindungen zu in DEUTSCHLAND bzw. den NIEDERLANDEN unter Verdacht der Begehung von einschlägigen islamistischen terroristischen Straftaten stehenden Personen erkennen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergab, dass er aktiv zahlreiche einschlägige Symbole und Bilder des IS, Videos mit Schlachtszenen sowie islamistische Hasspredigten, in denen u.a. zur Tötung von Ungläubigen und Juden aufgerufen wird, heruntergeladen bzw. gespeichert hat und am 17.12.2023, kurz vor seiner Verhaftung eine Predigt, in der u.a. zum Kampf und der Vernichtung aller Ungläubigen aufgerufen wird, in einem WHATSAPP-Chat versendet hat. Eine Anklage liegt noch nicht vor.
Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft vernahm ihn das Bundesamt am 15.05.2024 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich ein.
Zeitgleich leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach TADSCHIKISTAN zulässig ist, erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Bescheid vom 22.05.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach TADSCHIKISTAN zulässig ist, erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn.
4. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23.05.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG festgenommen.4. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23.05.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG festgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2024 polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist uneingeschränkt haftfähig. Das Mitwirken an der Gesundheitsbefragung und die Beiziehung eines Dolmetschers verweigerte er.
Mit Bescheid vom 24.05.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer nach dessen niederschriftlicher Einvernahme am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner derzeitigen Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der in der Einvernahme am 24.05.2024 angegeben hatte, nur im Strafverfahren vertreten zu werden, am 24.05.2024, 15:41 Uhr, im Polizeianhaltezentrum durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid vom 24.05.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer nach dessen niederschriftlicher Einvernahme am selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner derzeitigen Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der in der Einvernahme am 24.05.2024 angegeben hatte, nur im Strafverfahren vertreten zu werden, am 24.05.2024, 15:41 Uhr, im Polizeianhaltezentrum durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.
In der Anhaltung in Schubhaft wird der Beschwerdeführer regelmäßig vom psychologischen Dienst betreut. Abgesehen von der Behandlung eines kariösen Zahnes war der Beschwerdeführer durchgehend gesund.
Ein Mitverdächtiger des Beschwerdeführers wurde bereits am 14.06.2024 nach TADSCHIKISTAN abgeschoben. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde bereits in die TÜRKEI abgeschoben.
Am 26.06.2024 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der Botschaft TADSCHIKISTANS im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Der Beschwerdeführer verweigerte das Gespräch Großteils und gab an, dass er nicht nach Hause wolle. Sein Visum in Österreich sei zwar abgelaufen, aber sein Anwalt wolle es verlängern. Zudem sei er staatenlos.
Die Botschaft TADSCHIKISTANS in USBEKISTAN stellte ein bis 23.07.2024 befristetes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31.05.2024 gegen den Bescheid vom 22.05.2024 u.a. vorgebracht hatte, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach TADSCHIKISTAN Verfolgung und/oder die Todesstrafe drohe, war dies gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz zu werten und das Bundesverwaltungsgericht behob nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 mit mündlich verkündetem Erkenntnis den Bescheid vom 22.05.2024 ersatzlos.Da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31.05.2024 gegen den Bescheid vom 22.05.2024 u.a. vorgebracht hatte, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach TADSCHIKISTAN Verfolgung und/oder die Todesstrafe drohe, war dies gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz zu werten und das Bundesverwaltungsgericht behob nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 mit mündlich verkündetem Erkenntnis den Bescheid vom 22.05.2024 ersatzlos.
5. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag einen formellen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am 28.06.2024 erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2024 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.06.2024 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2024 um 15:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.5. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag einen formellen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am 28.06.2024 erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2024 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.06.2024 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2024 um 15:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Am 01.07.2024 beantragte das Bundesamt die schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und dass durch diese Mitteilung die 20-Tagesfrist im Zulassungsverfahren nicht gelte. Unter einem verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.
Am 08.07.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 12.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TADSCHIKISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TADSCHIKISTAN zulässig ist und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.08.2024 Beschwerde.Am 08.07.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 12.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TADSCHIKISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TADSCHIKISTAN zulässig ist und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.08.2024 Beschwerde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 27.08.2024 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis wurde ihm am 27.08.2024 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
6. Am 28.08.2024 suchte das Bundesamt um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an, da das alte abgelaufen war.
Am 04.09.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte einen Flug für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach TADSCHIKISTAN am 06.10.2024.
Am 12.09.2024 stellte die Botschaft TADSCHIKISTANS in USBEKISTAN ein neues, ab 15.09.2024 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Am 13.09.2024 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung; der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme und trat in den Hungerstreik. Er beendete den Hungerstreik noch am selben Tag. Der Beschwerdeführer wird seit 13.09.2024 auf Grund einer Empfehlung des psychologischen Dienstes zwecks Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung in einer Sicherheitszelle angehalten.
Am 16.09.2024 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg betreffend die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 06.10.2024 nach TADSCHIKISTAN.
Am 17.09.2024 legte der neue rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesamt gegenüber Vollmacht und teilte dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, freiwillig auszureisen, jedoch nicht nach TADSCHIKISTAN, sondern in die TÜRKEI. Er sei auch bereit, die Kosten für die Rückreise in die TÜRKEI selbst zu tragen. Sofern das Bundesamt mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei, werde es unverzüglich mit den TÜRKISCHEN Behörden in Kontakt treten, um eine entsprechende Zustimmung einzuholen. Das Bundesamt stimmte der freiwilligen Ausreise in die TÜRKEI am 18.09.2024 nicht zu. Die Vollmacht wurde am 18.09.2024 aufgelöst.
7. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und nicht behandlungsbedürftig. Er wird zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdung während der Unterbringung in einer Sicherheitszelle regelmäßig vom psychologischen Dienst betreut.
8. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich, war vor der Festnahme nur geringfügig erwerbstätig und hat nun keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr. Er hatte und hätte im Falle der Haftentlassung keinen festen Wohnsitz; auch davor hatte er nur ein Zimmer im Rahmen der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Auf freiem Fuß würde er sich der Abschiebung in den Herkunftsstaat TADSCHIKISTAN entziehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in die TÜRKEI ausreisen könnte, selbst wenn er wollte. Auf freiem Fuß würde der Beschwerdeführer, der Kontakte zu Gefährdern auch in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN hat, untertauchen und in einen anderen Schengenstaat weiterreisen und wäre für das Bundesamt und die Sicherheitsbehörden nicht mehr greifbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Heimreisezertifikat und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zwischen 2014 und 2022 gründen auf der Anfragebeantwortung von EUROPOL vom 22.01.2024, ebenso die Feststellungen zum Verwenden gefälschter Reisepässe und falscher Identitäten. Dem trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in der UKRAINE gründet auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 27.08.2024 und der EUROPOL-Anfragebeantwortung vom 22.01.2024.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und den Kindern des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 27.08.2024 und entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme; die Feststellungen zur Überstellung der Kinder in die TÜRKEI gründen auf dem im Akt erliegenden Übergabebericht vom XXXX ; dem trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und den Kindern des Beschwerdeführers gründen auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 27.08.2024 und entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme; die Feststellungen zur Überstellung der Kinder in die TÜRKEI gründen auf dem im Akt erliegenden Übergabebericht vom römisch 40 ; dem trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem Erkenntnis vom 27.08.2024 und stehen mit der Stellungnahme des Bundesamtes in Einklang, der der Beschwerdeführer nicht entgegen trat.
Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur geringfügigen Erwerbstätigkeit auf dem Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Fremdenpasses gründen auf dem Auszug aus dem IZR.
Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gründen auf dem Erkenntnis vom 27.08.2024, dem im Akt erliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen WIEN und den Berichten der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, insbesondere zur Auswertung seines Mobiltelefons.
Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers betreffend die Rückkehrentscheidung, das Asyl- und das Schubhaftverfahren gründen auf den beigeschafften Verwaltungsakten und den vorliegenden Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, auch der Vorführung vor die Delegation der TADSCHIKISCHEN Botschaft, gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat der Stellungnahme auch soweit sie sich auf die Vorführung vor die Delegation der TASCHIKISCHEN Botschaft bezieht im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen. Betreffend das vorliegende neue Heimreisezertifikat steht der Akt auch mit dem IZR-Auszug in Einklang.
Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, dem Hungerstreik, den der Beschwerdeführer am selben Tag wieder abbrach, sowie zur Anhaltung in einer Sicherheitszelle gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen sowie der Meldung vom 13.09.2024.
Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich entsprechen den Feststellungen im Erkenntnis vom 27.08.2024 und dem Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen WIEN.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber der Delegation der TADSCHIKISCHEN Botschaft fest, auf die sich auch die Stellungnahme des Bundesamtes stützt, der der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegentrat.
Bevor er seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.09.2024 die Vollmacht entzog, stellte er durch diesen am Tag davor einen Antrag auf freiwillige Ausreise. Trotz dieses Antrages kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in die TÜRKEI ausreisen würde und könnte, da er ausweislich des IZR keinen Reisepass in Vorlage brachte, sondern einen österreichischen Fremdenpass beantragte, wobei der Antrag abgewiesen wurde. Zudem bedürfte es für die Einreise in die TÜRKEI eines Visums (https://www.mfa.gov.tr/visa-information-for-foreigners.de.mfa); der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits zwei Mal von der TÜRKEI abgeschoben. Mit seinem Antrag vom 17.09.2024 machte der Beschwerdeführer sohin nicht plausibel, ein Visum erlangen und in die TÜRKEI ausreisen zu können und zu wollen. Dass das Bundesamt dementsprechend den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ablehnte, steht auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes vom 18.09.2024 fest.
Dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach TADSCHIKISTAN entziehen würde, steht auf Grund seiner Mobilität, wie das Bundesamt in der Stellungnahme ausführte und in den hg. Feststellungen Deckung findet, und seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, fest. Daher steht auch fest, dass er auf freiem Fuß für die Behörden auf freiem Fuß nicht greifbar wäre: Neben der Abschiebung nach TADSCHIKISTAN droht dem Beschwerdeführer weiterhin eine Anklage gemäß § 278a und § 278b StGB. Auf Grund seiner Mobilität und seinen Kontakten zu weiteren Gefährdern u.a. in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN steht fest, dass er sich dem Zugriff der Behörden durch die Weiterreise in einen anderen Schengenstaat entziehen würde; diesen Ausführungen in der Stellungnahme trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen.Dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach TADSCHIKISTAN entziehen würde, steht auf Grund seiner Mobilität, wie das Bundesamt in der Stellungnahme ausführte und in den hg. Feststellungen Deckung findet, und seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, fest. Daher steht auch fest, dass er auf freiem Fuß für die Behörden auf freiem Fuß nicht greifbar wäre: Neben der Abschiebung nach TADSCHIKISTAN droht dem Beschwerdeführer weiterhin eine Anklage gemäß Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, StGB. Auf Grund seiner Mobilität und seinen Kontakten zu weiteren Gefährdern u.a. in DEUTSCHLAND und den NIEDERLANDEN steht fest, dass er sich dem Zugriff der Behörden durch die Weiterreise in einen anderen Schengenstaat entziehen würde; diesen Ausführungen in der Stellungnahme trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fortsetzungsausspruch
1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wird seit 24.05.2024 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Grund des Bescheides vom selben Tag im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung über vier Monate hinaus zu überprüfen.Der Beschwerdeführer wird seit 24.05.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Grund des Bescheides vom selben Tag im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nun gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung über vier Monate hinaus zu überprüfen.
2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz