Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2296882-1/52E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2024 bis 09.08.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2024, römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2024 bis 09.08.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Wesentliche
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.07.2024 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2024 um 11:05 Uhr zugestellt.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.07.2024 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2024 um 11:05 Uhr zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 20.07.2024 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und des namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die Beschwerdeführer aufzukommen hat, zuerkennen.
Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 05.08.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten.
Am 09.08.2024 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Rechtsberaterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage, es ist nicht glaubhaft, dass er seinen Reisepass verloren hat bzw. dass er ihm gestohlen wurde. Betreffend seinen INDISCHEN Führerschein wurde er wegen Dokumentenfälschung angezeigt. Seine Identität steht auf Grund des Heimreisezertifikates der INDISCHEN Vertretungsbehörde fest.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit seinem Reisepass von INDIEN mit dem Flugzeug nach SERBIEN und von dort schlepperunterstützt und illegal nach Österreich weiter. Er wurde am 02.05.2022 festgenommen und stellte im Stande der Festnahme seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer wurde nach der Erstbefragung die Anreise in ein Grundversorgungsquartier ermöglicht. Dort wurde er mit 11.05.2022 abgemeldet, weil er seit 09.05.2022 unbekannten Aufenthalts war. Seither bezieht er keine Grundversorgung mehr.
Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 mit Bescheid vom 30.05.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich seinen Herkunftsstaat INDIEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist, erließ ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 03.06.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Er erteilte dem XXXX am 15.07.2022 Vollmacht und erhob durch diesen am 29.07.2022 Beschwerde, die wegen Verspätung vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.10.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 06.10.2022, zurückgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen diesen Beschluss nicht Folge. Seither wird der Beschwerdeführer nicht mehr vom XXXX vertreten.Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 mit Bescheid vom 30.05.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich seinen Herkunftsstaat INDIEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist, erließ ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 03.06.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Er erteilte dem römisch 40 am 15.07.2022 Vollmacht und erhob durch diesen am 29.07.2022 Beschwerde, die wegen Verspätung vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.10.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 06.10.2022, zurückgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen diesen Beschluss nicht Folge. Seither wird der Beschwerdeführer nicht mehr vom römisch 40 vertreten.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist nicht ausreisewillig. Ihm liegt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Last.
Am 09.06.2022 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in WIEN BRIGITTENAU. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort nach der Festnahme im JÄNNER 2023 noch tatsächlich lebte. Er wurde mit 18.07.2023 amtlich abgemeldet. Ihm liegt eine Verwaltungsstrafe wegen Meldevergehens zur Last.
Der Beschwerdeführer war von 24.06.2022 bis 31.10.2022 als Selbständiger im Rahmen von Sachleistungen sozialversichert, zahlte aber seit 01.09.2022 keine Beiträge mehr. Seither ist er nicht mehr sozialversichert.
Der Beschwerdeführer geht als Zeitungszusteller der Schwarzarbeit nach. Er bezieht dadurch Einkünfte in unbekannter Höhe, kaufte sich darum zwei Autos und hinterlegt das Geld bei einem Freund.
Der Beschwerdeführer „organsierte“ sich einen INDISCHEN Führerschein um 1500 Rupien, der eine Totalfälschung ist, machte nie einen Fahrkurs und seinen Angaben zufolge nur die Prüfung mit dem Traktor. Er fährt in Österreich sohin ohne Führerschein mit seinem PKW, dem zudem die Zulassung entzogen wurde und konsumiert zudem täglich Opium, weshalb er aktuell in Schubhaft wegen Entzugssymptomen behandelt wird. Ihm liegen 25 Verwaltungsstrafen zur Last, davon 23 betreffend Verstöße gegen die StVO, das KFG und das FSG.
Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Essenausliefern polizeilich betreten, festgenommen, vom Bundesamt einvernommen und danach entlassen. Im Rahmen der Einvernahme füllte er die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifkates aus. Am 16.01.2023 beantragte Österreich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde.
Am 30.01.2023 wurde er erneut polizeilich betreten und festgenommen. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag erstbefragt und im Anschluss aus der Festnahme entlassen. Mit Ladung vom 24.03.2023 zur Einvernahme am 22.05.2023 geladen. Diese wurde ihm an seiner Meldeadresse zugestellt, er behob sie aber nicht. Er kam der Ladung nicht nach. Das Bundesamt versuchte, ihn mit Ladungsbescheid vom 17.07.2023 für 02.08.2023 zur Einvernahme zu laden. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war und am 18.07.2023 von seiner Meldeadresse amtlich abgemeldet wurde.
Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 mit Bescheid vom 04.08.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich seinen Herkunftsstaat INDIEN als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm am 04.08.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung auf Grund der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vom 30.05.2022 weiterhin nicht nach.
Am 27.09.2023 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in WIEN DONAUSTADT, die bis 31.05.2024 bestand. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dort lebte und wo er seither lebt.
Die INDISCHE Vertretungsbehörde identifizierte den Beschwerdeführer am 27.02.2024 und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Das Bundesamt erließ am 20.06.2024 einen Festnahmeauftrag gegen ihn wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2024 um 17:24 Uhr bei einer Verkehrskontrolle in WIENER NEUSTADT polizeilich betreten, wobei er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 auswies, obwohl sein Verfahren bereits abgeschlossen war, sein totalgefälschter INDISCHER Führerschein sichergestellt wurde und festgestellt wurde, dass sein Auto nicht mehr zugelassen war. Um 19:57 Uhr wurde er gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 22:39 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.Die INDISCHE Vertretungsbehörde identifizierte den Beschwerdeführer am 27.02.2024 und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Das Bundesamt erließ am 20.06.2024 einen Festnahmeauftrag gegen ihn wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2024 um 17:24 Uhr bei einer Verkehrskontrolle in WIENER NEUSTADT polizeilich betreten, wobei er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 auswies, obwohl sein Verfahren bereits abgeschlossen war, sein totalgefälschter INDISCHER Führerschein sichergestellt wurde und festgestellt wurde, dass sein Auto nicht mehr zugelassen war. Um 19:57 Uhr wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 22:39 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2024 polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist bei psychiatrischer Behandlung während der Anhaltung haftfähig. Er leidet an einer Opiatabhängigkeit und nimmt in der Schubhaft ein Substitutionsmedikament ein. Zudem nimmt er psychologische Entlastungsgespräche in Anspruch.
Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.07.2024 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2024 um 11:05 Uhr zugestellt.Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 20.07.2024 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2024 um 11:05 Uhr zugestellt.
5 Minuten davor hatte der Beschwerdeführer jedoch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag zur Verhinderung der Abschiebung: Der Antrag ist unbegründet, er hätte ihn auch auf freiem Fuß stellen können. Soweit er sich auf seine bisherigen Fluchtgründe stützt, liegt entschiedene Sache vor, soweit er nunmehr angibt, sein Bruder (nunmehr: Cousin) sei vor drei Monaten ermordet (nunmehr: bei einem Verkehrsunfall getötet) worden, bleibt auch widersprüchlich, ob er ein Einzelkind ist, einen Bruder, einen Bruder und eine Schwester oder zwei Brüder hat und ob sein Bruder ermordet wurde oder seine Brüder in Haft sind; dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 08.08.2024 fest.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag zu seinem Folgeantrag erstbefragt, das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 20.07.2024 ein Fast Track Verfahren zu führen. Das Bundesamt setzte die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 20.07.2024 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fort, der dem Beschwerdeführer am selben Tag um 19:05 Uhr zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag zu seinem Folgeantrag erstbefragt, das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 20.07.2024 ein Fast Track Verfahren zu führen. Das Bundesamt setzte die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 20.07.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fort, der dem Beschwerdeführer am selben Tag um 19:05 Uhr zugestellt wurde.
Am 24.07.2024 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er bis dato aufrechterhält, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen, und riskiert dadurch eine dauerhafte Gesundheitsschädigung.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Er wurde zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet und gab an, wegen familiärer Probleme nicht rückkehrwillig zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2024 und 02.08.2024 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit am 02.08.2024 mündlich verkündetem Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 08.08.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Er wurde zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet und gab an, wegen familiärer Probleme nicht rückkehrwillig zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2024 und 02.08.2024 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit am 02.08.2024 mündlich verkündetem Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 08.08.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Das Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers liegt seit 02.08.2024 vor. Das Bundesamt plant die Abschiebung des Beschwerdeführers für 10.08.2024; Abschiebeauftrag und Flugtickets sowie die Organisation der Eskorte liegen bereits vor.
Die Feststellungen gründen auf den beigeschafften Akten, Registerauszügen, den angeforderten amtsärztlichen Befunden und der hg. mündlichen Verhandlung.
III. Erwägungen: römisch III. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Bescheides vom 30.05.2022 liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor, die auf Grund der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, durchführbar ist. Die Schubhaft wird daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung fortgesetzt.Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Bescheides vom 30.05.2022 liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vor, die auf Grund der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2024, durchführbar ist. Die Schubhaft wird daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung fortgesetzt.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil er die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen und Nichtvorlage seines Reisepasses zu verhindern suchte und durch die Erzwingung der Freilassung durch Hungerstreik, um wieder untertauchen zu können, zu verhindern sucht.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil er die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen und Nichtvorlage seines Reisepasses zu verhindern suchte und durch die Erzwingung der Freilassung durch Hungerstreik, um wieder untertauchen zu können, zu verhindern sucht.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil er an keinem seiner Asylverfahren mitwirkte, er konnte nur im Stande der Festnahme erstbefragt bzw. einvernommen werden, wirkte aber im Übrigen an seinen Verfahren nicht mit: Die beiden ersten Verfahren mussten ohne seine Einvernahme entschieden werden.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil er an keinem seiner Asylverfahren mitwirkte, er konnte nur im Stande der Festnahme erstbefragt bzw. einvernommen werden, wirkte aber im Übrigen an seinen Verfahren nicht mit: Die beiden ersten Verfahren mussten ohne seine Einvernahme entschieden werden.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vor, weil dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, was das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.08.2024 bestätigte.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vor, weil dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, was das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.08.2024 bestätigte.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, weil der Beschwerdeführer alle drei Asylanträge aus dem Stande der Festnahme stellte, die Anträge 2023 und 2024 bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung, den Antrag 2024 aus dem Stande der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil der Beschwerdeführer alle drei Asylanträge aus dem Stande der Festnahme stellte, die Anträge 2023 und 2024 bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung, den Antrag 2024 aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine nahen Familienmitglieder hat, aber Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und das Bestreiten seines Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichen. Er hat in Österreich weder einen festen Wohnsitz noch eine feste Arbeitsstelle, vielmehr geht er der Schwarzarbeit nach und lebt unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet. Daran ändert auch die Möglichkeit, bei XXXX zu leben, nichts, da er ihn schon länger kennt und die Möglichkeit, bei ihm zu leben, oder die Bekanntschaft zu ihm den Beschwerdeführer bis dato nicht am Untertauchen hinderte. Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine nahen Familienmitglieder hat, aber Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und das Bestreiten seines Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit ermöglichen. Er hat in Österreich weder einen festen Wohnsitz noch eine feste Arbeitsstelle, vielmehr geht er der Schwarzarbeit nach und lebt unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet. Daran ändert auch die Möglichkeit, bei römisch 40 zu leben, nichts, da er ihn schon länger kennt und die Möglichkeit, bei ihm zu leben, oder die Bekanntschaft zu ihm den Beschwerdeführer bis dato nicht am Untertauchen hinderte.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann mit der Anwendung gelinderer Mittel im Fall des Beschwerdeführers, der bereits im ersten Asylverfahren die Grundversorgung ausschlug und untertauchte, nicht das Auslangen gefunden werden, zumal nun die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar ist und auf Grund des Heimreisezertifikates nun auch durchgesetzt werden kann. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer nun tatsächlich mit der Abschiebung nach INDIEN rechnen muss, wogegen er in der Einvernahme am 02.08.2024 Widerstand ankündigte, weshalb eine Polizeieskorte organisiert werden muss, und er seit 24.07.2024 im Hungerstreik ist, um sich freizupressen und wieder untertauchen zu können, wodurch er eine dauerhafte Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt.
Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da mit der Durchführung der Abschiebung auf Grund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und des Vorliegens des Heimreisezertifikates zeitnah zu rechnen ist: Sie ist bereits für den 10.08.2024, sohin binnen eines Tages, organisiert.
Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da die Dauer der Anhaltung auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (Folgeasylantragstellung).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig: Er ist trotz Hungerstreiks haftfähig, notfalls kann in der Schubhaft eine Heilbehandlung durchgeführt werden. Die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers, der nicht versichert ist, wird in der Schubhaft mit Substitutionsmedikamenten und Entlastungsgesprächen therapiert. Daher steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen; dass er einen darüber hinausgehenden aktuellen Behandlungsbedarf hat, brachte er nicht vor und ergibt sich auch aus dem amtsärztlichen Gutachten nicht.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.
Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt keiner der Parteien Kostenersatz.
Der Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil es sich auf eine klare Rechtslage stützt.
IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2296882.1.00Im RIS seit
08.11.2024Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024