Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2294540-1/34E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA SERBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SERBIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Wesentliche
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2024 beim Ladendiebstahl betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2024 beim Ladendiebstahl betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.06.2024 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.6.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie namhaft gemachter Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die Beschwerdeführer aufzukommen hat, zuerkennen.
Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 01.07.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten.
Am 04.07.2024 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache SERBISCH nahmen an der Verhandlung teil. Auf die Rückübersetzung der Niederschrift wurde durch den Beschwerdeführer verzichtet, dem Beschwerdeführer und der Rechtsberaterin wurde die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und SERBISCHER Staatsangehöriger. Er ist in Österreich geboren und war seit 2008 daueraufenthaltsberechtigt. Er lebte im Internat, während er die Pflichtschule absolvierte; er machte in Österreich Volksschule, Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang. Danach lebte er in einer Wohnung in WIEN HERNALS, die seine Mutter für ihn anmietete und in der er bis 2021 mit Unterbrechungen gemeldet war und seit Mai 2024 wieder gemeldet ist. Er brach die Lehre als Maler, Bodenleger und Tischler jeweils nach ein paar Monaten ab.
Erwerbstätig war der Beschwerdeführer 15 Tage 2005 XXXX , 20.06.2006-29.03.2007, 11.06.2007-12.09.2008, 11.11.2008-21.11.2008 XXXX , eine Woche 2010 bei XXXX , 6 Wochen geringfügig 2011 bei XXXX , insg. weniger als 1 Monat bei XXXX 2011 und 1 Tag bei XXXX 2015, 2 x 1 Tag geringfügig bei der XXXX 2017 und jeweils 1 Tag 2019 bei XXXX und XXXX . Geringfügig beschäftigt mit freiem Dienstvertrag war er im WINTER 2015/2016 bei XXXX . Im Übrigen bestritt der den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, wobei es zu Bezugsunterbrechungen kam, und von 2010 bis 2022 durch Notstandshilfe, wobei es zu Bezugsunterbrechungen kam. Seit 2022 bestreitet er den Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden – insb. seinen Freundinnen – und Schwarzarbeit.Erwerbstätig war der Beschwerdeführer 15 Tage 2005 römisch 40 , 20.06.2006-29.03.2007, 11.06.2007-12.09.2008, 11.11.2008-21.11.2008 römisch 40 , eine Woche 2010 bei römisch 40 , 6 Wochen geringfügig 2011 bei römisch 40 , insg. weniger als 1 Monat bei römisch 40 2011 und 1 Tag bei römisch 40 2015, 2 x 1 Tag geringfügig bei der römisch 40 2017 und jeweils 1 Tag 2019 bei römisch 40 und römisch 40 . Geringfügig beschäftigt mit freiem Dienstvertrag war er im WINTER 2015/2016 bei römisch 40 . Im Übrigen bestritt der den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, wobei es zu Bezugsunterbrechungen kam, und von 2010 bis 2022 durch Notstandshilfe, wobei es zu Bezugsunterbrechungen kam. Seit 2022 bestreitet er den Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden – insb. seinen Freundinnen – und Schwarzarbeit.
Er wurde 2009 wegen § 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, 2010 wegen § 125 zu einer Geldstrafe und wegen § 50 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, 2011 wegen § 269 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 2013 gemäß §§ 125, 83 StGB, § 50 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, 2016 gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 StGB und § 50 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wurde er mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Der Beschwerdeführer beging die der ersten Verurteilung nachfolgenden Taten bei Vorliegen bedingter Verurteilungen, z.T. fast umgehend danach. Es kann nicht festgestellt werden, dass er der Weisung, Arbeit anzunehmen, nachkam, ebenso wenig, dass er nach dem stationären Drogenentzug (§ 39 SMG) jemals clean war, da er angab, wieder Drogen zu nehmen, seit er mit XXXX zusammen war und er vor sieben Jahren, somit praktisch im Anschluss an seinen Entzug mit ihr zusammenkam. Der Beschwerdeführer kam auch seiner Verpflichtung, beim Verein NEUSTART eine Aggressionstherapie zu absolvieren nicht nach. Er ist weiterhin drogensüchtig und verschuldet. Am 12.06.2024 wurde Anklage gemäß §§ 107a, 107b und 105 StGB gegen ihn erhoben. Das Verfahren ist anhängig, es gibt noch keinen Hauptverhandlungstermin. Am 21.06.2024 wurde er auf frischer Tat beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen.Er wurde 2009 wegen Paragraph 105, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, 2010 wegen Paragraph 125, zu einer Geldstrafe und wegen Paragraph 50, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, 2011 wegen Paragraph 269, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 2013 gemäß Paragraphen 125,, 83 StGB, Paragraph 50, WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, 2016 gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, StGB und Paragraph 50, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wurde er mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der Beschwerdeführer beging die der ersten Verurteilung nachfolgenden Taten bei Vorliegen bedingter Verurteilungen, z.T. fast umgehend danach. Es kann nicht festgestellt werden, dass er der Weisung, Arbeit anzunehmen, nachkam, ebenso wenig, dass er nach dem stationären Drogenentzug (Paragraph 39, SMG) jemals clean war, da er angab, wieder Drogen zu nehmen, seit er mit römisch 40 zusammen war und er vor sieben Jahren, somit praktisch im Anschluss an seinen Entzug mit ihr zusammenkam. Der Beschwerdeführer kam auch seiner Verpflichtung, beim Verein NEUSTART eine Aggressionstherapie zu absolvieren nicht nach. Er ist weiterhin drogensüchtig und verschuldet. Am 12.06.2024 wurde Anklage gemäß Paragraphen 107 a,, 107b und 105 StGB gegen ihn erhoben. Das Verfahren ist anhängig, es gibt noch keinen Hauptverhandlungstermin. Am 21.06.2024 wurde er auf frischer Tat beim Ladendiebstahl betreten und festgenommen.
Gegen den Beschwerdeführer liegen jedenfalls Verwaltungsstrafen vom 16.12.2010 wegen § 82 Abs. 1 SPG (€ 218), vom 04.06.2019 wegen § 103 KFG (€ 75), vom 11.06.2019 wegen § 37 Abs. 3 Z 1 FSG und § 99 Abs. 1a StVO (€ 400 und € 1.200), vom 16.08.2019 wegen § 99 Abs. 1 lit b StVO (€ 1.600), vom 16.08.2019 wegen § 99 Abs. 1 lit b StVO (€ 1.600), vom 13.08.2019 wegen § 99 Abs. 1b StVO und § 37 FSG (€ 1.800 und € 700) und vom 04.06.2019 wegen § 103 KFG (€ 112) und § 120 Abs. 1a FPG (€ 500) gegen ihn vor – vgl. § 53 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG. Es sind zudem zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn anhängig.Gegen den Beschwerdeführer liegen jedenfalls Verwaltungsstrafen vom 16.12.2010 wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (€ 218), vom 04.06.2019 wegen Paragraph 103, KFG (€ 75), vom 11.06.2019 wegen Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG und Paragraph 99, Absatz eins a, StVO (€ 400 und € 1.200), vom 16.08.2019 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (€ 1.600), vom 16.08.2019 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (€ 1.600), vom 13.08.2019 wegen Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und Paragraph 37, FSG (€ 1.800 und € 700) und vom 04.06.2019 wegen Paragraph 103, KFG (€ 112) und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (€ 500) gegen ihn vor – vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG. Es sind zudem zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn anhängig.
Der Beschwerdeführer lebte in der Zeit, in der er mit XXXX zusammen war – seit der Haftentlassung – mit ihr an Adressen, an denen er nicht gemeldet war. Er war jedoch ca. 2 x pro Woche an seiner Meldeadresse, wie die MA 6 im Auftrag der MA 35 erhob.Der Beschwerdeführer lebte in der Zeit, in der er mit römisch 40 zusammen war – seit der Haftentlassung – mit ihr an Adressen, an denen er nicht gemeldet war. Er war jedoch ca. 2 x pro Woche an seiner Meldeadresse, wie die MA 6 im Auftrag der MA 35 erhob.
Der Beschwerdeführer beantragte 2019 beim Magistrat der Stadt WIEN die Verlängerung seines Daueraufenthaltstitels. Mit Bescheid vom 15.06.2019 stellte das Magistrat der Stadt WIEN fest, dass das Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers beendet ist. Der Bescheid wurde ihm am 27.06.2019 durch Hinterlegung zustellt und als nicht behoben dem Magistrat retourniert. Mit Bescheid vom 04.11.2021 wies das Magistrat der Stadt WIEN den Antrag des Beschwerdeführers aus 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Rückstufung) ab. Der Bescheid wurde ihm am 05.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt und unbehoben wieder an das Magistrat retourniert. Der Beschwerdeführer wirkte auch sonst an dem Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit: Er kam weder der Ladung vom 18.12.2019 noch weiteren Ladungen oder Zahlungsanweisungen per RSa nach, ebensowenig dem Parteiengehör vom 13.10.2021, zugestellt am 20.10.2021. Auch eine sonstige Kontaktaufnahme durch die MA 35 war nicht möglich.
Seither ist der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat mit XXXX einen fünfjährigen Sohn, für den die Eltern der Kindsmutter die Obsorge haben. XXXX ist aktuell vom Beschwerdeführer schwanger. Sie ist das Opfer betreffend die Anklage wegen §§ 107a, 107b, 105 StGB. Das Bezirksgericht HERNALS erließ am 30.01.2024 eine einstweilige Verfügung, die dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit XXXX untersagt. Sie beabsichtigt, diese verlängern zu lassen und hat keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer, ebenso wenig hat er seither noch Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer leistet seinem Sohn auch keinen Unterhalt.Der Beschwerdeführer hat mit römisch 40 einen fünfjährigen Sohn, für den die Eltern der Kindsmutter die Obsorge haben. römisch 40 ist aktuell vom Beschwerdeführer schwanger. Sie ist das Opfer betreffend die Anklage wegen Paragraphen 107 a,, 107b, 105 StGB. Das Bezirksgericht HERNALS erließ am 30.01.2024 eine einstweilige Verfügung, die dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit römisch 40 untersagt. Sie beabsichtigt, diese verlängern zu lassen und hat keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer, ebenso wenig hat er seither noch Kontakt mit seinem Sohn. Der Beschwerdeführer leistet seinem Sohn auch keinen Unterhalt.
Seit MÄRZ 2024 hat der Beschwerdeführer wieder eine Beziehung mit XXXX , mit der er bereits ca. 2011 mehrere Jahre eine „on-off“-Beziehung hatte. Sie ist nunmehr in Kenntnis vom fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Es gibt keinen gemeinsamen Wohnsitz und keine wechselseitigen Abhängigkeiten, dass eine Eheschließung in nächster Zeit geplant ist, kann nicht festgestellt werden. Sie haben kein gemeinsames Kind, XXXX hält den Beschwerdeführer zum Schutz ihrer Tochter wegen seiner Drogensucht von dieser fern. XXXX ist „halbe Serbin“ und kann den Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat besuchen und die Beziehung mit dem Beschwerdeführer so fortsetzen.Seit MÄRZ 2024 hat der Beschwerdeführer wieder eine Beziehung mit römisch 40 , mit der er bereits ca. 2011 mehrere Jahre eine „on-off“-Beziehung hatte. Sie ist nunmehr in Kenntnis vom fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Es gibt keinen gemeinsamen Wohnsitz und keine wechselseitigen Abhängigkeiten, dass eine Eheschließung in nächster Zeit geplant ist, kann nicht festgestellt werden. Sie haben kein gemeinsames Kind, römisch 40 hält den Beschwerdeführer zum Schutz ihrer Tochter wegen seiner Drogensucht von dieser fern. römisch 40 ist „halbe Serbin“ und kann den Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat besuchen und die Beziehung mit dem Beschwerdeführer so fortsetzen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem Vater, seiner Mutter (er war nicht in Kenntnis, dass sich diese seit 08.01.2024 in Untersuchungshaft befindet) und seiner Schwester hat. Mit seinen Brüdern hat er Kontakt über das Internet.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Amtshandlung wegen häuslicher Gewalt und Verhängung eines Betretungsverbotes am 08.01.2024 festgenommen, aber noch am selben Tag wegen Haftunfähigkeit wieder enthaftet, weil er angab, Schmerzen an der Hand gehabt zu haben. Er bedurfte deswegen aber keiner Behandlung nach der Entlassung. Ihm wurde bei der Entlassung aus der Festnahme eine Ladung für 12.01.2024 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach und war auch für den Verein NEUSTART nicht erreichbar. Seine Meldeadresse in WIEN HERNALS war bereits 2021 abgemeldet worden und der Beschwerdeführer unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig. Das Bundesamt erließ am 30.01.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2024 beim Ladendiebstahl betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2024 beim Ladendiebstahl betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 22.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Mit Bescheid vom 02.07.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach SERBIEN zulässig ist, erließ ein Einreiseverbot gegen ihn, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm am 02.07.2024 zugestellt. Beschwerde wurde dagegen noch nicht erhoben.
Das Bundesamt beantragte am 01.07.2024 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Da die Kopie eines abgelaufenen Reisepasses vorliegt, ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zeitnah zu rechnen.
Diese Feststellungen gründen auf dem vorliegen Akt und der hg. mündlichen Verhandlung.
II. Erwägungenrömisch II. Erwägungen
Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen; der Bescheid des Bundesamtes liegt bereits vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen; der Bescheid des Bundesamtes liegt bereits vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, weil der Beschwerdeführer der Ladung für den 12.01.2024 nicht nachkam, seit 2021 unangemeldet im Bundesgebiet lebt, weshalb er auch für den Verein NEUSTART nicht greifbar war, und an Adressen aufhältig ist, an denen er nicht gemeldet ist, weshalb er auch im Verfahren über seinen Aufenthaltstitel bereits nicht greifbar war.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, weil der Beschwerdeführer der Ladung für den 12.01.2024 nicht nachkam, seit 2021 unangemeldet im Bundesgebiet lebt, weshalb er auch für den Verein NEUSTART nicht greifbar war, und an Adressen aufhältig ist, an denen er nicht gemeldet ist, weshalb er auch im Verfahren über seinen Aufenthaltstitel bereits nicht greifbar war.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG an, weil der Beschwerdeführer auch an dem Verfahren über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mitwirkte.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG an, weil der Beschwerdeführer auch an dem Verfahren über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mitwirkte.
Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an: Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Bundesgebiet, allerdings zu seinem Sohn keinen Kontakt, betreffend die Ex-Freundin besteht eine einstweilige Verfügung, seine Mutter ist in Untersuchungshaft, mit seinem Vater und seiner Schwester hat er keinen Kontakt, mit den Brüdern nur per Internet. Er hat seit APRIL 2024 eine neue Freundin, die versucht, seine Lebensverhältnisse zu ordnen, allerdings war er auch in diesem Zeitraum für das Bundesamt nicht greifbar und es kann nun, da feststeht, dass er sich nicht beim AMS anmelden und seinen Daueraufenthalt nicht verlängern kann, weil er seit 2019 nicht mehr darüber verfügt, nicht festgestellt werden, dass er über sie für die Behörden erreichbar sein wird. Er hat einen Wohnsitz, allerdings konnte ihm an diesem auch im Aufenthaltsverfahren nichts zugestellt werden. Er geht der Schwarzarbeit nach, über eine legale Arbeitsstelle verfügt er nicht. Vor diesem Hintergrund liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er über ein Netzwerk verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und in Zukunft wieder ermöglichen wird.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an: Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Bundesgebiet, allerdings zu seinem Sohn keinen Kontakt, betreffend die Ex-Freundin besteht eine einstweilige Verfügung, seine Mutter ist in Untersuchungshaft, mit seinem Vater und seiner Schwester hat er keinen Kontakt, mit den Brüdern nur per Internet. Er hat seit APRIL 2024 eine neue Freundin, die versucht, seine Lebensverhältnisse zu ordnen, allerdings war er auch in diesem Zeitraum für das Bundesamt nicht greifbar und es kann nun, da feststeht, dass er sich nicht beim AMS anmelden und seinen Daueraufenthalt nicht verlängern kann, weil er seit 2019 nicht mehr darüber verfügt, nicht festgestellt werden, dass er über sie für die Behörden erreichbar sein wird. Er hat einen Wohnsitz, allerdings konnte ihm an diesem auch im Aufenthaltsverfahren nichts zugestellt werden. Er geht der Schwarzarbeit nach, über eine legale Arbeitsstelle verfügt er nicht. Vor diesem Hintergrund liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er über ein Netzwerk verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und in Zukunft wieder ermöglichen wird.
Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund derer mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, da der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Behörden nicht greifbar war und nun, da er davon in Kenntnis ist, dass ihm kein Aufenthaltsrecht mehr zu kommt, mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, zumal er auch für den Verein NEUSTART nicht greifbar war und der Ladung für 12.01.2024 auf freiem Fuß nicht nachkam. Dies unterstrich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der Festnahme, das zu zwei Disziplinierungsmaßnahmen führte.
Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, weil das Bundesamt das Verfahren effizient führte und bereits den Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung erließ und um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchte. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers trotz dessen Drogensucht der Fall: Er ist in einem guten, stabilen physischen und psychischen Zustand. Er wird regelmäßig vom Verein DIALOG betreut und bekommen SEROQUEL. Auf Grund einer nicht rezenten Rippenfraktur erhält er Schmerzmittel, mit denen er gut zurechtkommt. Er ist daher auf Grund seines physischen und psychischen Gesundheitszustands haft- und prozessfähig.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Aus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist die obsiegende Partei und hat Anspruch im Kostenersatz.
Der Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil es sich auf eine klare Rechtslage stützt.
IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2294540.1.00Im RIS seit
08.11.2024Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024