TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/1 W176 2290793-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §26 Abs5
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


W176 2290793-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr PYKA, MSc, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14.02.2024, Zl. 205 Jv 74/23z, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr PYKA, MSc, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14.02.2024, Zl. 205 Jv 74/23z, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 02.06.2021 beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 600.000,-- auf dem Grundstück XXXX .1. Am 02.06.2021 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 600.000,-- auf dem Grundstück römisch 40 .

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 04.06.2021, XXXX , wurde die Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 04.06.2021, römisch 40 , wurde die Eintragung des Pfandrechts antragsgemäß bewilligt.

Für die Eintragung des Pfandrechts wurde mit Lastschriftanzeige vom 09.06.2021 die Eintragungsgebühr gemäß GGG TP 9 lit. b Z 4 iHv EUR 7.200,-- vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin am 16.06.2023 entrichtet. Für die Eintragung des Pfandrechts wurde mit Lastschriftanzeige vom 09.06.2021 die Eintragungsgebühr gemäß GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4, iHv EUR 7.200,-- vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin am 16.06.2023 entrichtet.

2. Am 06.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 6c Abs. 1 GEG die Rückzahlung der entrichteten Gebühr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 lit. b Z 4 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 lit. b Z 4 GGG zu erwirken. 2. Am 06.10.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG die Rückzahlung der entrichteten Gebühr und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zu erwirken.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach TP 9 lit. b Z 4 GGG für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts eine Eintragungsgebühr iHv 1,2 Prozent vom Wert des Rechtes anfalle und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom Verfassungsgerichtshof beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetz zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts eine Eintragungsgebühr iHv 1,2 Prozent vom Wert des Rechtes anfalle und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG als Antragstellerin zahlungspflichtig sei. Eine Verfassungswidrigkeit könne nur vom Verfassungsgerichtshof beurteilt werden, der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines von ihr angenommen verfassungswidrigen Gesetz zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Grundbuchseintragungsgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung exzessiv überschreite. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei gleichheitswidrig und verstoße gegen die Grundrechte auf Eigentum und den Zugang zu Gericht. Auf eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 600.000,-- beantragt hat und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen wurde. Die dafür angefallene Pauschalgebühr iHv EUR 7.200,-- wurde von der Beschwerdeführerin entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Fallansicht des am Bezirksgericht Baden zu XXXX geführten Grundverfahrens, dem Überweisungsschein der BAWAG PSK vom 16.06.2021, den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Fallansicht des am Bezirksgericht Baden zu römisch 40 geführten Grundverfahrens, dem Überweisungsschein der BAWAG PSK vom 16.06.2021, den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.

Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gemäß Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die von ihr entrichtete Gerichtsgebühr von EUR 7.200,-- an sie zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand TP 9 lit. b Z 4 GGG verfassungswidrig sei, und regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof stellen.3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die von ihr entrichtete Gerichtsgebühr von EUR 7.200,-- an sie zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG verfassungswidrig sei, und regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl. EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe) bestehen (vgl. EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe) bestehen vergleiche EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar.Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar.

In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, Zl. B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, Zl. B 301/06 (VfSlg 18.070/2007), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle.Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur ergibt sich, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, Zl. E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand bei der Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren zwingend zu berücksichtigen ist, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und steht es ihm frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014; vgl. dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand bei der Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren zwingend zu berücksichtigen ist, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und steht es ihm frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche mwN VfSlg 19.943/2014; vergleiche dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07).

Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach TP 9 lit. b Z 4 GGG dem Sachlichkeitsgebot widerspricht, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der TP 4 GGG hervorzurufen (vgl. etwa VfGH 08.06.2017, E 295/2017, wo die Behandlung der Beschwerde gegen die E BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt wurde). Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG dem Sachlichkeitsgebot widerspricht, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren und insbesondere der TP 4 GGG hervorzurufen vergleiche etwa VfGH 08.06.2017, E 295/2017, wo die Behandlung der Beschwerde gegen die E BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E abgelehnt wurde).

Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von TP 9 lit. b Z 4 GGG nicht und sieht sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nicht und sieht sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3.2.3. Da sich der Rückerstattungsantrag ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von TP 9 lit. b Z 4 GGG stützt und auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrags durch den angefochtenen Bescheid zu erkennen sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Da sich der Rückerstattungsantrag ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG stützt und auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrags durch den angefochtenen Bescheid zu erkennen sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuchseintragung Pfandrechtseintragung Rückzahlungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2290793.1.00

Im RIS seit

08.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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