Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W229 2283986-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Haftung für Beitragsschulden nach § 67 Abs. 10 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Haftung für Beitragsschulden nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 11.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2018 bis Oktober 2019 von € 157.038,27 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 11.10.2023 4,63 % p.a. aus € 133.362,04), schulde.1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 11.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2018 bis Oktober 2019 von € 157.038,27 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 11.10.2023 4,63 % p.a. aus € 133.362,04), schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Vertreter der Primärschuldnerin gewesen sei. Ein Nachweis über die vorgebrachte wirksame vorzeitige Abberufung/Rücktritt des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe nicht erbracht werden können. Erst in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31.10.2019 sei die Abberufung des Beschwerdeführers beschlossen worden. Die Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten liege unter anderem darin, dass im gegenständlichen Zeitraum falsche Meldungen, welche zu den beiliegenden Rückstandsausweisen aufgeführten Nachverrechnungen geführt haben, erstattet worden seien. Diese Nachverrechnungen seien im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und vom Masseverwalter im Anmeldeverzeichnis anerkannt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Rücktritt des Beschwerdeführers von seiner Geschäftsführerposition gemäß § 16a GmbH sehr wohl bereits im Februar 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei für die Kontaktaufnahme mit dem Alleingesellschafter auf den faktischen Geschäftsführer angewiesen gewesen. Er habe zu keiner Zeit auf die Geschäftsführung selbst sowie die Vorgehensweise, die letztlich zur Nachverrechnung geführt habe, Einfluss genommen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Rücktritt des Beschwerdeführers von seiner Geschäftsführerposition gemäß Paragraph 16 a, GmbH sehr wohl bereits im Februar 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei für die Kontaktaufnahme mit dem Alleingesellschafter auf den faktischen Geschäftsführer angewiesen gewesen. Er habe zu keiner Zeit auf die Geschäftsführung selbst sowie die Vorgehensweise, die letztlich zur Nachverrechnung geführt habe, Einfluss genommen.
Da der Beschwerdeführer auch während der kurzen Zeit seiner tatsächlichen Geschäftsführung „auf dem Papier“ keinen Einblick in die Machenschaften der Verantwortlichen des Unternehmens gehabt und überdies die Nachverrechnung erst wesentlich später stattgefunden habe, hätte der Beschwerdeführer auch im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 weder die Möglichkeit noch die finanziellen Mitteln gehabt, um die Beitragsrückstände laut den Rückstandsausweisen zu bezahlen. Dies schließe ein Verschulden nach § 67 Abs. 10 ASVG aus.Da der Beschwerdeführer auch während der kurzen Zeit seiner tatsächlichen Geschäftsführung „auf dem Papier“ keinen Einblick in die Machenschaften der Verantwortlichen des Unternehmens gehabt und überdies die Nachverrechnung erst wesentlich später stattgefunden habe, hätte der Beschwerdeführer auch im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 weder die Möglichkeit noch die finanziellen Mitteln gehabt, um die Beitragsrückstände laut den Rückstandsausweisen zu bezahlen. Dies schließe ein Verschulden nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aus.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.01.2024 vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher ein Zeuge einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Primärschuldnerin, die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde im Jahr 2017 errichtet und hatte als Geschäftszweig Arbeitskräfteüberlassung. 1.1. Die Primärschuldnerin, die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , wurde im Jahr 2017 errichtet und hatte als Geschäftszweig Arbeitskräfteüberlassung.
Der Beschwerdeführer war ab Sommer 2018 als Vertriebsmitarbeiter für die Primärschuldnerin tätig. Kurze Zeit später fragte XXXX (in der Folge: AH), der sich beim Beschwerdeführer als Partner und Geschäftsführer der Primärschuldnerin vorstellte, den Beschwerdeführer, ob dieser Geschäftsführer werden wolle, da es für den Außenauftritt wichtig sei, einen österreichischen Geschäftsführer zu haben.Der Beschwerdeführer war ab Sommer 2018 als Vertriebsmitarbeiter für die Primärschuldnerin tätig. Kurze Zeit später fragte römisch 40 (in der Folge: AH), der sich beim Beschwerdeführer als Partner und Geschäftsführer der Primärschuldnerin vorstellte, den Beschwerdeführer, ob dieser Geschäftsführer werden wolle, da es für den Außenauftritt wichtig sei, einen österreichischen Geschäftsführer zu haben.
Der Beschwerdeführer sagte die Geschäftsführerfunktion zu, ohne sich zuvor über die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers eingehender zu informieren. Er ging davon aus, dass er sich nur um den Außenauftritt und weiter um den Vertrieb kümmern werde. Er hatte keinen Zugang zu den Konten und den Buchhaltungsunterlagen, die Steuerberatung wurde über AH abgewickelt. Für seine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter war XXXX (in der Folge: AA) der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sagte die Geschäftsführerfunktion zu, ohne sich zuvor über die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers eingehender zu informieren. Er ging davon aus, dass er sich nur um den Außenauftritt und weiter um den Vertrieb kümmern werde. Er hatte keinen Zugang zu den Konten und den Buchhaltungsunterlagen, die Steuerberatung wurde über AH abgewickelt. Für seine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter war römisch 40 (in der Folge: AA) der Vorgesetzte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war ab 01.12.2018 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für diesen Zeitraum auch im Firmenbuch eingetragen. Er erteilte AA am 28.12.20218 eine Handlungsvollmacht. Der Beschwerdeführer wollte schließlich die Funktion wieder zurücklegen, da er kein gutes Gefühl mehr und er keinen Zugang zu den relevanten Daten hatte. Seine Abberufung als Geschäftsführer wurde in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31.10.2019 mit Wirkung ab 01.11.2019 beschlossen. Eine frühere Rücktrittserklärung gegenüber dem Alleingesellschafter durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. In der außerordentlichen Generalversammlung am 04.02.2019 wurde die Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers nicht behandelt.
Während der Beschwerdeführer Geschäftsführer war, war Ayman Nadi Abd Alla MOUSSA (in der Folge: AM) Alleingesellschafter der GmbH. Der Beschwerdeführer sah diesen lediglich ein Mal während des Termins beim Notar im Rahmen seiner Bestellung als Geschäftsführer. AM hielt sich im Jahr 2019 für einige Monate, so auch im Februar 2019, aufgrund eines schweren Unfalls in einem Krankenhaus in Ägypten auf.
1.2. Mit Wirkung vom 14.02.2020 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und nach Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.03.2023 aufgehoben. Die amtswegige Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit wurde am 08.06.2023 ins Firmenbuch eingetragen.
Im Rahmen der für den Zeitraum ab 01.03.2017 durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) wurden für mehrere Dienstnehmer die geringfügigen Dienstverhältnisse auf vollversichert umgemeldet, zudem wurden aufgrund einer Kontrolle am 28.02.2019 für mehrere Dienstnehmer Arbeitsstunden und Sonderzahlungen nachverrechnet. Weiters wurden Berichtigungen von Abmeldungen bei diversen Dienstnehmern vorgenommen und die erforderlichen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) unter Berücksichtigung der eingelangten Meldungen im Prüfzeitraum einschließlich der Beendigungsansprüche erstellt. Aufgrund der Annahme, dass AH als faktischer Geschäftsführer fungiert habe, wurden seine Beschäftigungsverhältnisse von 24.04.2019 bis 01.01.2020 und von 02.01.2020 bis 26.02.2020 storniert. Für Dienstnehmer, die der XXXX überlassen wurden, wurden für November 2018, Dezember 2018 und März 2019 die Stundenaufzeichnungen korrigiert und Lohndifferenzen einschließlich etwaiger Sonderzahlungsdifferenzen verrechnet.Im Rahmen der für den Zeitraum ab 01.03.2017 durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) wurden für mehrere Dienstnehmer die geringfügigen Dienstverhältnisse auf vollversichert umgemeldet, zudem wurden aufgrund einer Kontrolle am 28.02.2019 für mehrere Dienstnehmer Arbeitsstunden und Sonderzahlungen nachverrechnet. Weiters wurden Berichtigungen von Abmeldungen bei diversen Dienstnehmern vorgenommen und die erforderlichen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) unter Berücksichtigung der eingelangten Meldungen im Prüfzeitraum einschließlich der Beendigungsansprüche erstellt. Aufgrund der Annahme, dass AH als faktischer Geschäftsführer fungiert habe, wurden seine Beschäftigungsverhältnisse von 24.04.2019 bis 01.01.2020 und von 02.01.2020 bis 26.02.2020 storniert. Für Dienstnehmer, die der römisch 40 überlassen wurden, wurden für November 2018, Dezember 2018 und März 2019 die Stundenaufzeichnungen korrigiert und Lohndifferenzen einschließlich etwaiger Sonderzahlungsdifferenzen verrechnet.
Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 04.04.2022 in Anwesenheit u.a. des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin statt.
Die Primärschuldnerin schuldet der ÖGK für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2018 bis Oktober 2019 für das Beitragskonto XXXX Beiträge in Höhe von € 127.624,65 sowie Nebengebühren in Höhe von € 2.185,14. Der Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG beträgt € 272,00. Die bis zum 09.10.2023 angefallenen Verzugszinsen betragen € 20.805,91.Die Primärschuldnerin schuldet der ÖGK für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2018 bis Oktober 2019 für das Beitragskonto römisch 40 Beiträge in Höhe von € 127.624,65 sowie Nebengebühren in Höhe von € 2.185,14. Der Säumniszuschlag gemäß Paragraph 114, ASVG beträgt € 272,00. Die bis zum 09.10.2023 angefallenen Verzugszinsen betragen € 20.805,91.
Die Summe der Forderungen der ÖGK setzt sich wie folgt zusammen:
03/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.03.2019-31.03.2019) € 4.841,30
04/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.04.2019-30.04.2019) € 2.833,03
05/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.05.2019-31.05.2019) € 2.714,96
06/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.06.2019-30.06.2019) €3.085,12
07/2019 NV Beitrag Rest (01.07.2019-31.07.2019) € 4,54
07/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.07.2019-31.07.2019) € 3.834,09
08/2019 Beitrag Rest (01.08.2019-31.08.2019) € 42.883,57
08/2019 NV Beitrag Rest (01.08.2019-31.08.2019) € 995,97
08/2019 NV Beitrag Rest (01.08.2019-31.08.2019) € 15,30
08/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.08.2019-31.08.2019) € 4.200,85
09/2019 NV Beitrag Rest (01.09.2019-30.09.2019) € 150,86
09/2019 NV Beitrag Rest (01.09.2019-30.09.2019) € 3,48
09/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.09.2019-30.09.2019) € 5.758,49
10/2019 Beitrag Rest (01.10.2019-31.10.2019) € 44.040,39
10/2019 NV Beitrag Rest (01.10.2019-31.10.2019) € 4.809,41
10/2019 NV Beitrag Rest (01.10.2019-31.10.2019) € 0,19
10/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.10.2019-31.10.2019) € 7.480,10
Summe der Beiträge: € 127.624,65
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 09.10.2023 € 20.805,91Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.10.2023 € 20.805,91
Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG € 272,00Säumniszuschlag gemäß Paragraph 114, ASVG € 272,00
Nebengebühren € 2.185,14
Summe der Forderungen: € 150.887,70.
Für das Beitragskonto XXXX schuldet die Primärschuldnerin der ÖGK Beiträge in Höhe von € 5.737,39 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 413,18 gerechnet bis zum 09.10.2023.Für das Beitragskonto römisch 40 schuldet die Primärschuldnerin der ÖGK Beiträge in Höhe von € 5.737,39 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 413,18 gerechnet bis zum 09.10.2023.
Die Summe der Forderungen der ÖGK setzt sich wie folgt zusammen:
12/2018 Beitrag GPLA Rest (01.12.2018-31.12.2018) € 4.854,30
01/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.01.2019-31.01.2019) € 300,07
02/2019 NV Beitrag GPLA Rest (01.02.2019-28.02.2019) € 583,02
Summe der Beiträge: € 5.737,39
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 09.10.2023 € 413,18Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.10.2023 € 413,18
Summe der Forderungen: € 6.150,57.
Mit Schreiben der ÖGK vom 18.08.2021 und 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer jeweils informiert, dass auf den Beitragskonten der Primärschuldnerin ein Rückstand bestehe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur XXXX GmbH beruhen insbesondere auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 09.08.2023.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH beruhen insbesondere auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 09.08.2023.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers für die Primärschuldnerin sowie wie es dazu kam, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer wurde, beruhen auf seinen ausführlichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 ff.). Dabei schilderte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er die Funktion deshalb übernommen habe, weil er gedacht habe, dass es gut für seinen Lebenslauf sei, und dass er davon ausgegangen sei, dass seine bisherige Tätigkeit im Wesentlichen gleichbleiben würde und er sich zusätzlich um den Außenauftritt kümmern werde. Eine schriftliche Dokumentation der vorgebrachten Arbeitsteilung zwischen dem Beschwerdeführer und AH wurde nicht aufgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehender mit seinen Rechten und Pflichten als Geschäftsführer befasst hat, räumt er ebenso in der mündlichen Verhandlung ein (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers für die Primärschuldnerin sowie wie es dazu kam, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer wurde, beruhen auf seinen ausführlichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 4 ff.). Dabei schilderte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er die Funktion deshalb übernommen habe, weil er gedacht habe, dass es gut für seinen Lebenslauf sei, und dass er davon ausgegangen sei, dass seine bisherige Tätigkeit im Wesentlichen gleichbleiben würde und er sich zusätzlich um den Außenauftritt kümmern werde. Eine schriftliche Dokumentation der vorgebrachten Arbeitsteilung zwischen dem Beschwerdeführer und AH wurde nicht aufgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer nicht eingehender mit seinen Rechten und Pflichten als Geschäftsführer befasst hat, räumt er ebenso in der mündlichen Verhandlung ein vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 5).
Der Beschwerdeführer schildert zwar eingehend, weshalb er nach kurzer Zeit die Funktion als Geschäftsführer wieder zurücklegen habe wollen, und erscheinen seine Beweggründe auch nachvollziehbar. Dass er vor der Generalversammlung am 31.10.2019, deren Protokoll im Akt einliegt, abberufen worden wäre oder er seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber dem Alleingesellschafter erklärt hätte, kann jedoch aus folgenden Erwägungen nicht festgestellt werden: Wenn auch der Beschwerdeführer vorbringt, er habe mit Schreiben vom 20.02.2019 seinen Rücktritt gegenüber dem damaligen Alleingesellschafter AM erklärt, so legte er dieses Schreiben einerseits nicht im Original vor (vgl. Verhandlungsschrift S. 12) andererseits ist daraus aufgrund der fehlenden Datumsangabe betreffend die Entgegenahme nicht ersichtlich, wann dieses Schreiben dem Alleingesellschafter AM zugegangen sein soll. Der Beschwerdeführer und der als Zeuge befragte AA können zudem weder zum tatsächlichen Zugang des Schreibens an diesen noch zur Frage der zeitlichen Eingrenzung des Zugangs konkrete Angaben machen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 und S. 17), zumal beide in Österreich aufhältig waren, während sich AM im Jahr 2019 für mehrere Monate schwer verletzt in einem Spital in Ägypten befand und sie insofern diesbezüglich nicht über persönliche Wahrnehmungen verfügen. Auch die sonst geschilderten Umstände, wie der Beschwerdeführer das Schreiben an AM über AH und AA versendet haben soll, erscheinen umständlich sowie insgesamt fragwürdig und vermögen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zugang und insbesondere den Zeitpunkt des Zugangs nicht zu tragen. Der vorgebrachte E-Mailverkehr zwischen AA und AM wurde nicht vorgelegt.Der Beschwerdeführer schildert zwar eingehend, weshalb er nach kurzer Zeit die Funktion als Geschäftsführer wieder zurücklegen habe wollen, und erscheinen seine Beweggründe auch nachvollziehbar. Dass er vor der Generalversammlung am 31.10.2019, deren Protokoll im Akt einliegt, abberufen worden wäre oder er seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber dem Alleingesellschafter erklärt hätte, kann jedoch aus folgenden Erwägungen nicht festgestellt werden: Wenn auch der Beschwerdeführer vorbringt, er habe mit Schreiben vom 20.02.2019 seinen Rücktritt gegenüber dem damaligen Alleingesellschafter AM erklärt, so legte er dieses Schreiben einerseits nicht im Original vor vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 12) andererseits ist daraus aufgrund der fehlenden Datumsangabe betreffend die Entgegenahme nicht ersichtlich, wann dieses Schreiben dem Alleingesellschafter AM zugegangen sein soll. Der Beschwerdeführer und der als Zeuge befragte AA können zudem weder zum tatsächlichen Zugang des Schreibens an diesen noch zur Frage der zeitlichen Eingrenzung des Zugangs konkrete Angaben machen vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 11 und Sitzung 17), zumal beide in Österreich aufhältig waren, während sich AM im Jahr 2019 für mehrere Monate schwer verletzt in einem Spital in Ägypten befand und sie insofern diesbezüglich nicht über persönliche Wahrnehmungen verfügen. Auch die sonst geschilderten Umstände, wie der Beschwerdeführer das Schreiben an AM über AH und AA versendet haben soll, erscheinen umständlich sowie insgesamt fragwürdig und vermögen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zugang und insbesondere den Zeitpunkt des Zugangs nicht zu tragen. Der vorgebrachte E-Mailverkehr zwischen AA und AM wurde nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer gibt an, sich über Google informiert zu haben, wie ein Rücktritt als Geschäftsführer möglich sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), aus diesem Grund sowie vor diesem Hintergrund, dass die Bestellung vor dem Notar erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben lediglich persönlich an AH übergibt, damit dieser es über AA schließlich an den Gesellschafter übermittelt – zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe bereits ein schlechtes Gefühl gehabt, was seine Geschäftsführerfunktion anbelangt (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 und 6). Dass der Beschwerdeführer sich um eine Eintragung ins Firmenbuch bemüht habe, verneint er auf Nachfrage, und ist auch aus den weiteren Schilderungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Rücktritt noch thematisiert hätte oder sich mit dem angeblich versendeten Rücktrittsschreiben befasst hätte (Verhandlungsprotokoll S. 12: „RI: Was sagen Sie dazu, dass er in der Generalversammlung vom 31.10.2019 Ihre Abberufung ab 01.11.2019 beschlossen worden ist. Wie sehen Sie das im Hinblick auf die Frage, ob dem Gesellschafter Ihre Rücktritterklärung auch wirklich zugegangen ist? BF: Durch das, dass das die Unterschrift meiner Ansicht nach ist, gehe ich davon aus, dass es ihm zugegangen ist. Es hat sich dann aber keiner gekümmert, dass ein neuer bestellt wird. BehV: Sie sagten, dass diese Generalversammlung im Februar stattgefunden hat. Sie haben es mitbekommen. Sie haben auch mitbekommen, dass Ihr Punkt nicht auf der Tagesordnung war. Wieso sind Sie nicht tätig geworden? BF: Ich bin tätig geworden am 20.02.2019. RI: Wenn Sie so wie Sie sagen, bereits mit ca. Ende Februar Ihren Rücktritt erklärt haben, wie haben Sie sich darum gekümmert, dass dies auch eingetragen wird im Firmenbuch? BF: Gar nicht. RI: Weshalb waren Sie da nicht mehr dahinter? BF: Ich habe eine Unterschrift gehabt. Das war erledigt für mich, wie bei einer Kündigung.“). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits im Jänner angekündigt zu haben, die Funktion zurücklegen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden, da im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung am 04.02.2019 dies nicht als Tagesordnungspunkt aufscheint und der Beschwerdeführer weder schildert, an dieser teilgenommen oder auf eine sonstige Weise urgiert zu haben, dass seine Abberufung im Rahmen dieser Versammlung beschlossen werde. Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht angegeben hat, seinen gewünschten Rückzug zu dieser Zeit bereits gegenüber dem Alleingesellschafter formuliert zu haben.Der Beschwerdeführer gibt an, sich über Google informiert zu haben, wie ein Rücktritt als Geschäftsführer möglich sei vergleiche Verhandlungsprotokoll Sitzung 8), aus diesem Grund sowie vor diesem Hintergrund, dass die Bestellung vor dem Notar erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben lediglich persönlich an AH übergibt, damit dieser es über AA schließlich an den Gesellschafter übermittelt – zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, er habe bereits ein schlechtes Gefühl gehabt, was seine Geschäftsführerfunktion anbelangt vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 4 und 6). Dass der Beschwerdeführer sich um eine Eintragung ins Firmenbuch bemüht habe, verneint er auf Nachfrage, und ist auch aus den weiteren Schilderungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Rücktritt noch thematisiert hätte oder sich mit dem angeblich versendeten Rücktrittsschreiben befasst hätte (Verhandlungsprotokoll Sitzung 12: „RI: Was sagen Sie dazu, dass er in der Generalversammlung vom 31.10.2019 Ihre Abberufung ab 01.11.2019 beschlossen worden ist. Wie sehen Sie das im Hinblick auf die Frage, ob dem Gesellschafter Ihre Rücktritterklärung auch wirklich zugegangen ist? BF: Durch das, dass das die Unterschrift meiner Ansicht nach ist, gehe ich davon aus, dass es ihm zugegangen ist. Es hat sich dann aber keiner gekümmert, dass ein neuer bestellt wird. BehV: Sie sagten, dass diese Generalversammlung im Februar stattgefunden hat. Sie haben es mitbekommen. Sie haben auch mitbekommen, dass Ihr Punkt nicht auf der Tagesordnung war. Wieso sind Sie nicht tätig geworden? BF: Ich bin tätig geworden am 20.02.2019. RI: Wenn Sie so wie Sie sagen, bereits mit ca. Ende Februar Ihren Rücktritt erklärt haben, wie haben Sie sich darum gekümmert, dass dies auch eingetragen wird im Firmenbuch? BF: Gar nicht. RI: Weshalb waren Sie da nicht mehr dahinter? BF: Ich habe eine Unterschrift gehabt. Das war erledigt für mich, wie bei einer Kündigung.“). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits im Jänner angekündigt zu haben, die Funktion zurücklegen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden, da im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung am 04.02.2019 dies nicht als Tagesordnungspunkt aufscheint und der Beschwerdeführer weder schildert, an dieser teilgenommen oder auf eine sonstige Weise urgiert zu haben, dass seine Abberufung im Rahmen dieser Versammlung beschlossen werde. Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht angegeben hat, seinen gewünschten Rückzug zu dieser Zeit bereits gegenüber dem Alleingesellschafter formuliert zu haben.
Auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte AA konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rücktrittserklärung vom 20.02.2019 sei vom Alleingesellschafter bereits im Februar 2019 zur Kenntnis genommen worden, nicht untermauern. Der Zeuge wiederholt zwar im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers, jedoch verfügt – wie bereits angeführt – auch er über keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Kenntnisnahme des Schreibens durch AM und zwar weder was den Zeitpunkt noch den tatsächlichen Umstand der Kenntnisnahme betrifft und antwortet er bei konkreten Fragen letztlich ausweichend. Der Zeuge gibt zwar an, dass er mit AM telefoniert und dadurch sicherstellen habe wollen, dass dieser das Schreiben des Beschwerdeführers bekomme, gleichzeitig kann er nicht angeben, wie AM die Unterzeichnung des Schreibens bewerkstelligt haben soll, nachdem dieser aufgrund einer gebrochenen Wirbelsäule im Krankenhaus aufhältig war. Schließlich räumt der Zeuge ein, sich nicht erinnern zu können, wann dem AM das Schreiben zugegangen sein soll (vgl. Verhandlungsschrift S. 16 f.).Auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte AA konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Rücktrittserklärung vom 20.02.2019 sei vom Alleingesellschafter bereits im Februar 2019 zur Kenntnis genommen worden, nicht untermauern. Der Zeuge wiederholt zwar im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers, jedoch verfügt – wie bereits angeführt – auch er über keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Kenntnisnahme des Schreibens durch AM und zwar weder was den Zeitpunkt noch den tatsächlichen Umstand der Kenntnisnahme betrifft und antwortet er bei konkreten Fragen letztlich ausweichend. Der Zeuge gibt zwar an, dass er mit AM telefoniert und dadurch sicherstellen habe wollen, dass dieser das Schreiben des Beschwerdeführers bekomme, gleichzeitig kann er nicht angeben, wie AM die Unterzeichnung des Schreibens bewerkstelligt haben soll, nachdem dieser aufgrund einer gebrochenen Wirbelsäule im Krankenhaus aufhältig war. Schließlich räumt der Zeuge ein, sich nicht erinnern zu können, wann dem AM das Schreiben zugegangen sein soll vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 16 f.).
Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht glaubhaft, dass der Alleingesellschafter AM das mit 20.02.2019 datierte Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers tatsächlich bereits im Februar 2019 erhalten hat. Dagegen spricht auch, dass die Abberufung des Beschwerdeführers (erst) in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31.10.2019 mit Wirkung vom 01.11.2019 beschlossen und sodann am 07.12.2019 ins Firmenbuch eingetragen wurde.
2.2. Die Feststellungen zum Konkursverfahren beruhen insbesondere auf dem historischen Firmenbuchauszug sowie dem Auszug aus der Ediktsdatei zum Konkursverfahren am Handelsgericht Wien, XXXX , welche im Akt einliegen (vgl. Verwaltungsakt ON 8 Beilage ./A und ON 14).2.2. Die Feststellungen zum Konkursverfahren beruhen insbesondere auf dem historischen Firmenbuchauszug sowie dem Auszug aus der Ediktsdatei zum Konkursverfahren am Handelsgericht Wien, römisch 40 , welche im Akt einliegen vergleiche Verwaltungsakt ON 8 Beilage ./A und ON 14).
Die Feststellungen zur GPLB beruhen auf dem Prüfbericht vom 04.05.2022 und dem Protokoll über die Schlussbesprechung vom 04.04.2022, welche im Akt einliegen (vgl. Verwaltungsakt ON 18 und ON 19). Aus diesen sind auch die vorgenommenen Korrekturen betreffend die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ersichtlich.Die Feststellungen zur GPLB beruhen auf dem Prüfbericht vom 04.05.2022 und dem Protokoll über die Schlussbesprechung vom 04.04.2022, welche im Akt einliegen vergleiche Verwaltungsakt ON 18 und ON 19). Aus diesen sind auch die vorgenommenen Korrekturen betreffend die einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ersichtlich.
Die Forderungen der ÖGK gegen die Primärschuldnerin ergeben sich aus den Rückstandsausweisen betreffend der Beitragskonten XXXX und XXXX jeweils vom 10.10.2023. Die Höhe der Forderungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.Die Forderungen der ÖGK gegen die Primärschuldnerin ergeben sich aus den Rückstandsausweisen betreffend der Beitragskonten römisch 40 und römisch 40 jeweils vom 10.10.2023. Die Höhe der Forderungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Die Schreiben der ÖGK an den Beschwerdeführer (Haftungsankündigungen) liegen ebenso im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten:
„§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.„§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.(1a) Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden(3) Abweichend von Absatz 2, schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3,, 153 Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 64, (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.(2) Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
§ 67. […]Paragraph 67, […]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 539a. […]Paragraph 539 a, […]
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. […]“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038 mwN.).3.3.1. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018,