Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 2299969-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG XXXX vom 05.10.2023, GZ: XXXX über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr verhängt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG römisch 40 vom 05.10.2023, GZ: römisch 40 über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr verhängt.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 eine Stellungnahme des BF übermittelt.
Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst zum Einreiseverbot ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie gegenständlichen Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da Sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Zur Höhe des Einreiseverbots wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Höchstdauer von zehn Jahren voll ausgeschöpft habe und besondere in der Person des BF gelegene Gründe nicht dargelegt habe und sei auch keine Begründung zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde im konkreten Fall die Ausschöpfung als geboten erachtet. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und der bP daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen ist; das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und der bP daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG)Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst zum Einreiseverbot ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie gegenständlichen Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, da Sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Zur Höhe des Einreiseverbots wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Höchstdauer von zehn Jahren voll ausgeschöpft habe und besondere in der Person des BF gelegene Gründe nicht dargelegt habe und sei auch keine Begründung zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde im konkreten Fall die Ausschöpfung als geboten erachtet. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und der bP daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen ist; das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.) ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch IV.) ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und der bP daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG)
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.06.2024 (eingelangt am 12.06.2024) wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest.
Der BF reiste laut eigenen Angaben am 19.9.2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF war bis 30.6.2024 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland.
Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn leben in der Türkei. Der BF hat einen Bruder, der in XXXX lebt. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn leben in der Türkei. Der BF hat einen Bruder, der in römisch 40 lebt.
Der BF verfügt in Österreich, abgesehen von seinem Bruder, über keine maßgeblichen familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich liegen nicht vor.
Der BF ist ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist und wurde der BF am 03.10.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA XXXX im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA römisch 40 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst.
Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria XXXX niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria XXXX anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria römisch 40 niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria römisch 40 anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft.
1.2. Zur Rückkehrsituation des BF:
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Türkei die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der BF wird im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Türkei die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage in der Türkei:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 07.03.2024) des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-07 13:54
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden