Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W228 2296149-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.06.2024, GZ: XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.06.2024, GZ: römisch 40 , wegen Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 14.06.2024, GZ: XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022, September 2022 und November 2022 in der Höhe von € 23.275,26 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.06.2024 7,88% p.a. aus € 20.458,21 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 14.06.2024, GZ: römisch 40 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022, September 2022 und November 2022 in der Höhe von € 23.275,26 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 14.06.2024 7,88% p.a. aus € 20.458,21 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Juni 2022, September 2022 und November 2022 € 23.275,26 und weitere Verzugszinsen schulde. Das Konkursverfahren sei nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. Die Zahlung für die Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fond sei für die Haftung bereits berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er das Vorliegen eines Haftungstatbestandes bestreite und tätigte er Ausführungen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung. Die Höhe der Forderung wurde ebenfalls bestritten und wurde ausgeführt, dass Verzugszinsen nicht zustehen würden.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.07.2024 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 12.08.2024 langte eine mit 06.08.2024 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.08.2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.08.2024 hinsichtlich des Antrags auf Seite 2, Aufzählungspunkt 3. des Schreibens zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.08.2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.08.2024 hinsichtlich des Antrags auf Seite 2, Aufzählungspunkt 3. des Schreibens zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seit 28.08.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.06.2023 wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.03.2024 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.06.2023 wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.03.2024 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände sind im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.
Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid angefügten, Rückstandsausweis vom 14.06.2024.
Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.
Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 21.06.2023 das Konkursverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.
Zur Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ist beweiswürdigend wie folgt festzuhalten: In der Beschwerde tätigte der Beschwerdeführer zur Frage der Gläubigergleichbehandlung widersprüchliche und unbelegte Angaben. So führte er aus: „Da im angefragten Zeitraum keine Zahlungen direkt von der Gesellschaft vorliegen, allenfalls über Dritte die ohne Relevanz sind, wird die Frage über Gläubigergleichbehandlungen wie folgt beantwortet: Zahlungen im angefragten Zeitraum durch die Gesellschaft: keine.“ Weiters brachte er vor: „Während meines Zeitraumes als Geschäftsführer ist über den Steuerberater die monatliche Beitragsmeldung pünktlich veranlasst worden. Und sind gemeldete Zahllasten auch bezahlt worden.“ Später führte er aus: „Es wurden verfügbare Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet.“
Im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024 wurden dem Beschwerdeführer diese unstimmigen Angaben vorgehalten und wurde er aufgefordert, die Widersprüche in seinen Behauptungen (Mittelverwendung für andere Zahlungsverpflichtungen vs. keine Zahlungen) aufzuklären und dieses Vorbringen durch entsprechende Belege zu untermauern (z.B.: Kontoauszüge, Auszahlungsjournale, Stundungsansuchen und -bewilligungen, Ratenansuchen und -bewilligungen, etc.). Auch wurde er darauf hingewiesen, dass die Irrelevanz von Zahlungen Dritter lediglich behauptet wurde, jedoch weder konkret vorgebracht wurde, um welche Zahlungen von welchen Dritten es sich handelt, noch diese Behauptung belegt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024 aufgefordert, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die entsprechenden Aufstellungen vorzulegen.
Trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Er ist auch in seiner am 12.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme dem Vorhalt seiner widersprüchlichen Beschwerdeausführungen nicht substantiiert entgegengetreten und hat er die geforderten Belege nicht vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 21.06.2023 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 21.06.2023 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 14.06.2024 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 14.06.2024 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig seit 28.08.2020 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gegenständliche Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 67 Rz 77a).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) Paragraph 67, Rz 77a).
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht – im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Da in einem Klammerausdruck in der Beschwerde die „Beweislastverpflichtung“ hinterfragt wurde, sei der VwGH in seinem Rechtssatz 5 zur Entscheidung vom 17.10.1996, Geschäftszahl 96/08/0099, zitiert, welcher nach wie vor die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts darstellt (Hervorhebung durch den erkennenden Richter): „Die belangte Behörde hat den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr (ungeachtet einer bestehenden Globalzession) an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).“
Zudem ist auf die Ausführungen in der VwGH Entscheidung Geschäftszahl Ra 2021/08/0034, Entscheidungsdatum 26.03.2021 zu verweisen: „Es liegt am Vertreter, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen (vgl. in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm § 67 ASVG Rz 148).“ Diese Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.Zudem ist auf die Ausführungen in der VwGH Entscheidung Geschäftszahl Ra 2021/08/0034, Entscheidungsdatum 26.03.2021 zu verweisen: „Es liegt am Vertreter, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen vergleiche in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 148).“ Diese Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.
Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Das Beschwerdevorbringen, wonach Verzugszinsen nicht zustehen würden, geht daher ins Leere (und dürfte im Übrigen auf einem Kenntnisstand zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 herrühren). Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche exemplarisch VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Das Beschwerdevorbringen, wonach Verzugszinsen nicht zustehen würden, geht daher ins Leere (und dürfte im Übrigen auf einem Kenntnisstand zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, herrühren). Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 1 ASVG (vergleiche exemplarisch VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.
Abschließend ist festzuhalten, dass dem Antrag auf Einvernahme des Steuerberaters als Zeuge nicht stattzugeben war, zumal erstens die Zweckmäßigkeit dieses Antrags zweifelhaft ist, da sich Steuerberater grundsätzlich auf die Nichtentbindung von der Verschwiegenheitspflicht berufen, da es die Firma im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gibt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Zeugeneinvernahme zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Schlagworte
Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Konkurs Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2296149.1.00Im RIS seit
08.11.2024Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024