Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2300075-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt Folgendes aus:
„? Sie sind seit spätestens dem 26.02.2003 vor der ha. Behörde bzw. der damals zuständigen Behörde aktenkundig und wurden bereits etliche asyl- und fremdenrechtliche Verfahren geführt.
? Sie brachten zuletzt am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2023 […] Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gen. § 46 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION festgestellt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG gewährt, gem. § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 5 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt. Die Entscheidung erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung am 17.08.2023 in Rechtskraft. ? Sie brachten zuletzt am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des BFA vom 13.07.2023 […] Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gen. Paragraph 46, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION festgestellt, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt, gem. Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt. Die Entscheidung erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung am 17.08.2023 in Rechtskraft.
? Nach rechtskräftiger Entscheidung sind Sie nicht weiter an das BFA herangetreten und haben Ihren Aufenthalt auch nicht beendet oder solche Schritte gesetzt.
? Am 10.09.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG sowie ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG erlassen, zumal Ihre unbegleitete Abschiebung (mittels Linienflug von WIEN-SCHWECHAT nach MOSKAU, RUSSISCHE FÖDERATION) für den 15.09.2024, um 09:45 Uhr, festgelegt wurde. ? Am 10.09.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sowie ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen, zumal Ihre unbegleitete Abschiebung (mittels Linienflug von WIEN-SCHWECHAT nach MOSKAU, RUSSISCHE FÖDERATION) für den 15.09.2024, um 09:45 Uhr, festgelegt wurde.
? Am 12.09.2024, um 19:15 Uhr, wurde seitens Funkstreifendienstes der LPD versucht Sie an Ihrer ZMR-Adresse anzutreffen, dabei konnte lediglich Ihr Bruder angetroffen werden, welcher Sie in weiterer Folge fernmündlich kontaktierte und wurde Ihnen durch die LPD mitgeteilt, dass Sie in der zuständigen PI vorstellig werden sollen.
Dem kamen Sie am 12.09.2024, um 20:10 Uhr, auch nach. Nach Identitätsfeststellung wurde um 20:15 Uhr die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG ausgesprochen, wurde Ihnen der Festnahmeauftrag sowie die Information der bevorstehenden Abschiebung vorgelegt, haben Sie jedoch die Unterschrift verweigert. Anschließend wurden Sie in das PAZ-HG verbracht. (Festnahme: 12.09.2024, 20:15 Uhr)
? Am Tag der Abschiebung, am 15.09.2024, gegen 08:05 Uhr, nahm die LPD Kontakt mit dem BFA-Journal auf, wobei mitgeteilt wurden, dass Sie sich weigern zu fliegen und wenn notwendig die Abschiebung mittels Einsatz von Körperkraft vereiteln werden. Aufgrund des Sachverhalts wurde die Abschiebung am 15.09.2024 um 08:15 Uhr abgebrochen und der weitere Bericht an das BFA übermittelt.
? Sie wurden in weiterer Folge in das PAZ HG rücküberstellt und sind nach wie vor nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG angehalten. ? Sie wurden in weiterer Folge in das PAZ HG rücküberstellt und sind nach wie vor nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten.
? Aufgrund der Klarheit des Sachverhalts (gesamte Aktenlage, Informationen zur bevorstehenden Abschiebung, geplante Abschiebung für den 15.09.2024, Weigerung der Rückkehr, Bericht der versuchten Abschiebung, Mandatsverfahren) wurden Sie nicht einvernommen.
? Bzgl. des weiteren Verfahrensganges wird auf den gesamten Akteninhalt sowie die elektronische Protokollierung verwiesen.
? In der Mitteilung vom heutigen Tag werden Sie gemäß § 52 BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.“? In der Mitteilung vom heutigen Tag werden Sie gemäß Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.“
Den Mandatsbescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht für das Verfahren hinreichend fest.
Sie führen die im Betreff genannte Identität, sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, somit Fremder und finden die Bestimmungen des FPG für Ihre Person Anwendung. Sie sind zum derzeitigen Zeitpunkt gesund, haft- und abschiebefähig.
Sie sind nicht vertrauenswürdig, wurden im Bundesgebiet bereits massiv straffällig und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, resultierend aus einem Asylverfahren, ist bereits rechtskräftig und durchsetzbar und unterliegen Sie einer Ausreiseverpflichtung.
Sie wurden am 12.09.2024 um 20:15 Uhr gem. § 40 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen, über den erlassenen Festnahmeauftrag sowie die bevorstehende Abschiebung am 15.09.2024 unterrichtet, verweigerten jedoch die Unterschrift und wirken an Ihrer Rückkehr nicht mit. Sie wurden am 12.09.2024 um 20:15 Uhr gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, über den erlassenen Festnahmeauftrag sowie die bevorstehende Abschiebung am 15.09.2024 unterrichtet, verweigerten jedoch die Unterschrift und wirken an Ihrer Rückkehr nicht mit.
Am 15.09.2024 um 08:15 Uhr haben Sie die geplante Abschiebung bewusst vereitelt und zeigten sich nicht weiter kooperativ.
Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie sind seit spätestens dem 26.02.2003 aktenkundig und wurden zuletzt am 11.11.2018 in Ihre Heimat abgeschoben.
? Sie kehrten zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich zurück und brachten am 25.09.2022 einen neuerlichen Asylantrag ein. Das Verfahren wurde vollinhaltlich negativ entschieden und wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen und erwuchs am 17.08.2023 in Rechtskraft.
? Sie halten sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind von einer Ausreiseverpflichtung, welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind, betroffen.
? Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, die Übernahme der Information zur bevorstehenden Abschiebung nicht unterzeichneten und der geplanten Abschiebung am 15.09.2024 nicht nachkamen.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihren Aufenthalt nach Entscheidung des BFA weiterhin fortsetzten und an einer Beendigung kein Interesse zeigen.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und sind Sie nicht zum Aufenthalt berechtigt.
? Einer etwaigen Integration steht Ihre massive Straffälligkeit gegenüber und kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen nicht festgestellt werden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.“
Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. „Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
[…]
Zu Z.1: In Ihrem Fall kann nicht festgestellt werden, dass Sie am Verfahren mitwirken. Bereits zum Festnahmezeitpunkt haben Sie die Unterschrift hinsichtlich der Information zur bevorstehenden Abschiebung verweigert und haben auch den unbegleiteten Abschiebetermin am 15.09.2024 vereitelt. Sie zeigen sich keinesfalls rückkehrwillig und sind nicht bereit Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Zu Ziffer , In Ihrem Fall kann nicht festgestellt werden, dass Sie am Verfahren mitwirken. Bereits zum Festnahmezeitpunkt haben Sie die Unterschrift hinsichtlich der Information zur bevorstehenden Abschiebung verweigert und haben auch den unbegleiteten Abschiebetermin am 15.09.2024 vereitelt. Sie zeigen sich keinesfalls rückkehrwillig und sind nicht bereit Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
[…]
Zu Z. 3: Gegen Sie besteht eine seit 17.08.2023 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm. einem befristeten Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werden. Zu Ziffer 3 :, Gegen Sie besteht eine seit 17.08.2023 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werden.
[…]
Zu Z. 9: In Ihrem Fall kann kein Grad der sozialen Verankerung in Österreich festgestellt werden. Sie sprechen perfekt Tschetschenisch und Russisch sowie sehr gut Deutsch. Sie sind weder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Sie nehmen auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Sie haben auch keine nennenswerten Integrationsschritte unternommen. Im Gegenteil, Sie wurden massiv straffällig. Sie sind geschieden und führen keine Beziehung im Bundesgebiet. Ihre Ex-Frau mit den zwei Kindern lebt zwar hier in Österreich, sie haben aber auch die Jahre über in der RUSSISCHEN FÖDERATION, den Kontakt pflegen können. Sie wohnen derzeit bei Ihrer Mutter. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen kann nicht festgestellt werden und führten Sie auch nicht an. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen des AMS bezogen. Aufgrund Ihrer gravierenden Straffälligkeiten erweisen sich Ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet als relativiert. Sie haben während Ihres Aufenthaltes mehrere Jahre in Justizhaftanstalten und Polizeianhaltezentren verbracht. Es konnte daher nur eine schwache soziale und berufliche Integration festgestellt werden. Zu Ziffer 9 :, In Ihrem Fall kann kein Grad der sozialen Verankerung in Österreich festgestellt werden. Sie sprechen perfekt Tschetschenisch und Russisch sowie sehr gut Deutsch. Sie sind weder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Sie nehmen auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Sie haben auch keine nennenswerten Integrationsschritte unternommen. Im Gegenteil, Sie wurden massiv straffällig. Sie sind geschieden und führen keine Beziehung im Bundesgebiet. Ihre Ex-Frau mit den zwei Kindern lebt zwar hier in Österreich, sie haben aber auch die Jahre über in der RUSSISCHEN FÖDERATION, den Kontakt pflegen können. Sie wohnen derzeit bei Ihrer Mutter. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen kann nicht festgestellt werden und führten Sie auch nicht an. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen des AMS bezogen. Aufgrund Ihrer gravierenden Straffälligkeiten erweisen sich Ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet als relativiert. Sie haben während Ihres Aufenthaltes mehrere Jahre in Justizhaftanstalten und Polizeianhaltezentren verbracht. Es konnte daher nur eine schwache soziale und berufliche Integration festgestellt werden.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Fall jedenfalls erfüllt und ist die gegenständliche Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Wie bereits mehrfach erwähnt sind Sie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen jedoch nicht gewillt Ihren Aufenthalt zu beenden. Den heutigen unbegleiteten Abschiebetermin haben Sie bewusst vereitelt.
Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie wurden im Rahmen der Erhebungen zwar nicht an Ihrer ZMR-Adresse angetroffen, kamen jedoch der Aufforderung des Vorstelligwerdens bei der zuständigen PI nach. Die Unterschrift am Informationsblatt zur bevorstehenden Abschiebung haben Sie verweigert und zeigten sich auch sonst nicht weiter kooperativ hinsichtlich Ihrer Aufenthaltsbeendigung. Es wäre daher bei einer Entlassung nicht davon auszugehen, dass Sie für das weitere Verfahren greifbar wären, insbesondere, weil Sie nunmehr in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung waren und diese vereitelt haben. Sie sind daher auch keinesfalls als gesetzestreu zu qualifizieren.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deli[n]quenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen folgende Verurteilungen auf:
[…]
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Wie bereist festgehalten stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und musste auch ein Einreiseverbot gegen Sie erlassen werden. Zudem sind Sie aktuell nicht in Besitz von Barmitteln wodurch Sie aus eigenen Ihren Alltag bestreiten können.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zumal Sie nun bezüglich einer möglichen Abschiebung vorgewarnt sind.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX , 13:15 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 , 13:15 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
2. Gegen den Mandatsbescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.10.2024 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, die Schubhaft für unzulässig erklären und die Enthaftung des Beschwerdeführers anordnen.2. Gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.10.2024 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, die Schubhaft für unzulässig erklären und die Enthaftung des Beschwerdeführers anordnen.
Begründend führte er darin Folgendes aus:
„Die Anordnung der Schubhaft ist rechtswidrig, zumal diese nicht verhältnismäßig ist.
Auf der einen Seite ist das BFA bestrebt einen Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION — Teilrepublik TSCHETSCHENIEN — abzuschieben, der nachweislich bereits in den Streitkräften der RUSSISCHEN FÖDERATION diente und darüber hinaus in der Reservistenkartei erfasst ist und aufgrund der Teilmobilmachung RUSSLANDS im Falle einer Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an die Front gegen die UKRAINE abkommandiert werden würde.
Beweis: Einvernahme des Bf
beiliegendes Soldatenbuch
Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention enthalten mehrere Bestimmungen, die den Schutz von Personen vor Abschiebung in Kriegsgebiete gewährleisten:
1. Die Genfer Flüchtlingskonvention (1951)
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass Staaten Flüchtlinge nicht in ein Land abschieben dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Kriegsgebiete, in denen eine ernsthafte Gefahr besteht.
In Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention wird definiert, wer als Flüchtling gilt und schützt diese Bestimmung somit Personen, die aufgrund von Verfolgung oder einem begründeten Angst vor Verfolgung ihre Heimat verlassen haben.
2. EMRK
Artikel 3 EMRK — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe — schützt Personen vor Abschiebung, wenn ihnen im Herkunftsland Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Dies schließt auch Situationen in Kriegsgebieten ein, wo die Gefahr von Gewalt und Misshandlung hoch ist. Als Reservist würde der Bf in Russland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später in den Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden. Präsident Putin kündigt laufend neue Mobilisierungswellen an. Ein Ende des Konflikts in nicht in Sicht.
Artikel 8 EMRK — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens — wird verletzt, das der Bf die Kernfamilie in Österreich hat und den Kontakt zum Heimatland abgebrochen hat. Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION, Teilrepublik TSCHETSCHENIEN hätte zur Folge, dass auch die engen familiäre Bindungen in Österreich verloren gingen und damit die Konvention verletzt werden würde.
Die genannten Bestimmungen stellen sicher, dass Personen, die aus Kriegsgebieten fliehen, nicht in eine Situation zurückgeschickt werden, die ihre grundlegenden Menschenrechte verletzt oder ihre Sicherheit bedroht.
Beweis: Einvernahme des Bf
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Adresse in WIEN weiter wohnen. Seine Familienangehörigen in Österreich gaben ausreichende finanzielle Möglichkeiten. Die Wohnung ist groß genug.
Beweis: Einvernahme des Bf
Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer das Gelöbnis ab nicht zu fliehen oder sich im Verborgenen zu halten.
Beweis: Einvernahme des Bf“
3. Das Bundesamt legte den Akt am 03.10.2024 vor.
Am 04.10.2024 erstattete es eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführte:
„[Der BF] wurde in Vollstreckung einer gegen Ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.11.2018 in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben. […]
Der BF verließ am 06.08.2022 die russische Föderation. Der BF ist im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses. Der BF gelangte auf dem Landweg nach UNGARN und überquerte illegal die österreichische Grenze. Am 26.09.2022 wurde der BF zu seinem Asylantrag erstbefragt, wobei der BF angab, dass der BF die RUSSISCHE FÖDERATION heimlich verlassen hätte.
Am 18.01.2023 wurde der BF in der AST WIEN zu seine[m] Asylantrag einvernommen. Damals gab der BF an, dass der BF legal ausgereist wäre und es auch keine Kontrollen gegeben hätte.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.07.2023 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden. Zum damaligen Zeitpunkt bestand ein Einreiseverbot für 10 Jahre, wobei die Dauer des Einreiseverbotes bis 2028 gültig war. Der BF war eine[m] Einreiseverbot zuwider illegal zurückgekehrt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.07.2023 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbunden. Zum damaligen Zeitpunkt bestand ein Einreiseverbot für 10 Jahre, wobei die Dauer des Einreiseverbotes bis 2028 gültig war. Der BF war eine[m] Einreiseverbot zuwider illegal zurückgekehrt.
Die Abweisung des neuen Antrages auf internationalen Schutz wurde mit 17.08.2023 rechtskräftig.
Der BF hatte ab diesem Zeitpunkt eine Ausreiseverpflichtung.
Es wurde das Verfahren zur Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestartet.
Am 08.06.2024 wurde der BF wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft. (siehe Seite 420-425)
Am 02.08.2024 wurde die entsprechenden Schritte eingeleitet, um den BF in die RUSSISCHE FÖDERATION abzuschieben. (siehe Seite 429-445) Es darf auf die von der Akteneinsicht ausgenommen, Zusammenfassung hingewiesen werden.
Ab 21.08.2024 wurde versucht die Abschiebung umzusetzen.
Es konnte eine Abschiebung für den 15.09.2024 organisiert werden.
Es erging ein entsprechender Festnahmeauftrag, um die Festnahme zur Abschiebung durchzuführen.
Am 12.09.2024 erschienen Beamte des SPK 22 an der Wohnadresse des BF, um den Festnahmeauftrag zu vollziehen. Es konnte lediglich der Bruder angetroffen werden, welcher jedoch den BF telefonisch kontaktierte. Der BF erschien auf der PI, wo der Festnahmeauftrag vollzogen werden konnte. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF zugestellt. Der BF wurde am 12.09.2024 um 20:10 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ HG eingeliefert.
Die Abschiebung scheiterte am Verhalten des BF, wobei der BF auch aktiven Widerstand androhte.
Der BF wurde in das PAZ HG rückgestellt.
Der Sachverhalt war eindeutig. Der BF verblieb einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zuwider illegal in Österreich. Der BF versuchte mit dem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu verbleiben. Der BF scheut auch nicht davor zurück Körperkraft anzuwenden, um die drohenden Abschiebung zu verhindern. Aus ha. Sicht muss daraus geschlossen werden, dass der BF auch die Verletzung dritter Personen in Kauf nimmt, um die Abschiebung zu verhindern. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich der BF einem Verfahren stellen würde, welches dazu dient, seine Abschiebung zu sichern.Der Sachverhalt war eindeutig. Der BF verblieb einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zuwider illegal in Österreich. Der BF versuchte mit dem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu verbleiben. Der BF scheut auch nicht davor zurück Körperkraft anzuwenden, um die drohenden Abschiebung zu verhindern. Aus ha. Sicht muss daraus geschlossen werden, dass der BF auch die Verletzung dritter Personen in Kauf nimmt, um die Abschiebung zu verhindern. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich der BF einem Verfahren stellen würde, welches dazu dient, seine Abschiebung zu sichern.
Am XXXX wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.Am römisch 40 wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Die Zustellung erfolgte um 13:15 Uhr.
Ein Rückkehrberatungsgespräch am 16.09.2024 verlief negativ.
Am 19.09.2024 wurde der BF zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Als Begründung für diesen Antrag gab der BF an, dass der BF Angst vor dem Krieg hätte.
Am gleichen Tag wurde ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erlassen, worin ausgeführt wurde, dass der BF diesen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um die Abschiebung zu verzögern und auch zu verhindern. Dieser Aktenvermerk wurde am 19.09.2024 dem BF persönlich zugestellt.Am gleichen Tag wurde ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG erlassen, worin ausgeführt wurde, dass der BF diesen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um die Abschiebung zu verzögern und auch zu verhindern. Dieser Aktenvermerk wurde am 19.09.2024 dem BF persönlich zugestellt.
Zwischenzeitlich wurde dem BF eine Verfahrensanordnung zugestellt, worin die EAST OST feststellte, dass der gestellte Folgeantrag zurückgewiesen wird, da das bisherige Ermittlungsergebnis ergab, dass eine entschiedene Sache vorliegen würde.
Am 03.10.2024 um 08:32 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass die Verfolgungsgründe bereits im Asylantrag im Jahr 2022 angeführt wurden.
Im Schubbescheid wurden die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor der AST WIEN am 18.01.2023 angab, dass der BF in XXXX , TSCHETSCHENIEN gelebt und gewohnt hat. In TSCHETSCHENIEN finden keine Kriegshandlungen statt und kann der BF daher ohne Probleme dort zurückkehren. Der BF behauptet einberufen zu werden und sein Onkel hätte dem BF geraten auszureisen. Die angegebenen Ausreisemodalitäten standen jedoch in einem Widerspruch zu den Angaben des BF in der Erstbefragung, wo der BF angab, dass der BF heimlich ausreisen musste, da der BF einen Einberufungsbefehl erhalten hätte.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor der AST WIEN am 18.01.2023 angab, dass der BF in römisch 40 , TSCHETSCHENIEN gelebt und gewohnt hat. In TSCHETSCHENIEN finden keine Kriegshandlungen statt und kann der BF daher ohne Probleme dort zurückkehren. Der BF behauptet einberufen zu werden und sein Onkel hätte dem BF geraten auszureisen. Die angegebenen Ausreisemodalitäten standen jedoch in einem Widerspruch zu den Angaben des BF in der Erstbefragung, wo der BF angab, dass der BF heimlich ausreisen musste, da der BF einen Einberufungsbefehl erhalten hätte.
Im damaligen Asylverfahren wurde keine Gründe nach Artikel 2 und 3 EMRK festgestellt, welche eine Rückkehr nach RUSSLAND/TSCHETSCHENIEN unzulässig erscheinen lassen würden. Der BF gab auch selbst an, dass der BF finanziell unabhängig wäre und auch über einen Wohnsitz verfügt.
Es muss jedoch festgestellt werden, dass der BF sich keinem Verfahren stellen wird, wo der BF befürchten muss, dass eine neuerliche Abschiebung durchgeführt werden wird. Der BF ist nicht bereit nach RUSSLAND/ TSCHETSCHENIEN zurückzukehren und wird daher alles unternehmen, um die Abschiebung zu verhindern.
Das angeführte Gelöbnis dient nur dazu, um aus der Haft entlassen zu werden und wird den Angaben des BF kein Glauben geschenkt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da der BF nur ein Ziel verfolgt, dass der BF in Österreich verbleiben kann. Aufgrund des bisherigen Sachverhaltes ist der BF in Kenntnis, dass eine Abschiebung jederzeit stattfinden kann und wird der BF seine sozialen Kontakte nützen, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Es besteht kein Interesse, dass das gegenständliche Verfahren internationaler Schutz zügig erledigt wird, da der BF durch ein offenes Verfahren den Aufenthalt verlängern kann.
Das offene Verfahren internationaler Schutz kann innerhalb der bestehenden Fristen abgeschlossen werden und ist auch Abschiebung nach RUSSLAND durchführbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80
Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche
Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00
Summe € 887,20“
4. Der Beschwerde