Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L510 2202914-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Brüder schon in Wien leben würden und sie in ihrer Heimat Nachteile habe, da sie Sunnit sei. Sie sei einmal von der Ahel Alhaq Gruppierung geschlagen worden und diese hätten auch drei ihrer Mitarbeiter getötet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.06.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führte das BFA aus, dass sich die Angaben der bP zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft darstellen würden und sie im Irak nicht verfolgt werde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führte das BFA aus, dass sich die Angaben der bP zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft darstellen würden und sie im Irak nicht verfolgt werde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2021, Zl. I404 2202914-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen.
2. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am 01.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht.2. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am 01.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht.
3. Am 12.04.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsantrag zum Antrag der bP an ihre
Rechtsvertretung.
4. Am 20.05.2022 langte beim BFA durch die Rechtsvertretung der bP schriftlich ein Antrag auf Heilung nach § 4 Abs.1 Z 3 AsyIG ein. Zudem wurden weitere Dokumente in Vorlage gebracht. Zudem erschien die bP am selben Tag auch persönlich beim BFA um weitere Dokumente vorzulegen.4. Am 20.05.2022 langte beim BFA durch die Rechtsvertretung der bP schriftlich ein Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3, AsyIG ein. Zudem wurden weitere Dokumente in Vorlage gebracht. Zudem erschien die bP am selben Tag auch persönlich beim BFA um weitere Dokumente vorzulegen.
5. Am 24.11.2022 gab die rechtliche Vertretung der bP die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
6. Mit schriftlicher Verständigung der Beweisaufnahme vom 23.01.2024 übermittelte das BFA der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme per Post. Die bP wurde neuerlich aufgefordert, die angeforderten Dokumente und Unterlagen samt Stellungnahme persönlich bis 01.04.2024 der Behörde vorzulegen.
Die Verständigung wurde bei der Post nachweislich von der bP nicht übernommen und auch nicht von der Post behoben. Die bP erschien weder persönlich bis zum vorgegebenen Termin bei der Behörde noch legte sie die erforderlichen Unterlagen persönlich vor.
7. Am 29.02.2024 langte eine Vollmacht einer neuen rechtlichen Vertretung mit einer Stellungnahme samt Unterlagen per Fax beim BFA ein.
8.Mittels Ladung für den 02.04.2024 wurde die bP aufgefordert zum vereinbarten Termin persönlich zu erscheinen. Die Ladung wurde ihrer rechtlichen Vertretung nachweislich zugestellt. Die bP kam der Ladung unentschuldigt nicht nach.
9. Nach Kontaktaufnahme des BFA mit ihrer rechtlichen Vertretung per E-Mail übermittelte diese eine nicht leserliche ärztliche Krankmeldung vom 03.04.2024. Die bP wurde vom 29.03.2024 bis voraussichtlich 05.04.2024 als arbeitsunfähig gemeldet. Des Weiteren gab ihre rechtliche Vertretung schriftlich die Gründe für das Nichterscheinen zum vorgegebenen Termin bekannt. Die bP hätte kurz vor dem Termin am 02.04.2024 vor der Behörde eine Panikattacke erhalten und wäre wieder gegangen.
10. Trotz ihres Krankenstandes verlief ein Festnahmeversuch (Charterabschiebung der bP in den Irak) an ihrer Wohnadresse sowohl am Abend als auch in der Nacht negativ.
11. Mit Bescheid vom 12.04.2024, Zl: XXXX, wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.04.2022 gemäß § 58 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 20.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). 11. Mit Bescheid vom 12.04.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.04.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 20.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch II).
12. Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurde durch die Rechtsvertretung der bP Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest.
Die bP stammt aus XXXX, besuchte 12 Jahre lang die Schule und war im Anschluss zunächst als Händler von Autoersatzteilen und später als Lebensmittelhändler tätig. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. In XXXX leben nach wie vor eine Schwester und ein Bruder der bP. Der Bruder ist äußerst wohlhabend und Eigentümer mehrerer Gebäude in XXXX. Ihre Schwester lebt im Elternhaus der bP, welches im gemeinsamen Eigentum der Geschwister steht. Die bP stammt aus einer wohlhabenden Familie von Geschäftsleuten.Die bP stammt aus römisch 40 , besuchte 12 Jahre lang die Schule und war im Anschluss zunächst als Händler von Autoersatzteilen und später als Lebensmittelhändler tätig. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. In römisch 40 leben nach wie vor eine Schwester und ein Bruder der bP. Der Bruder ist äußerst wohlhabend und Eigentümer mehrerer Gebäude in römisch 40 . Ihre Schwester lebt im Elternhaus der bP, welches im gemeinsamen Eigentum der Geschwister steht. Die bP stammt aus einer wohlhabenden Familie von Geschäftsleuten.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Die beschwerdeführende Partei hat den Irak im August 2015 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen und gelangte schlepperunterstützt illegal nach Österreich, wo sie am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2.1. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2018, Zl. XXXX, ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. 1.2.1. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2018, Zl. römisch 40 , ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
1.2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, Zl. I404 2202914-1/19E, vollinhaltlich abgewiesen.
Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Artikel 8, EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):
„Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Am 27.10.2019 hat er nach islamischem Ritus die Ehe mit einer ukrainischen Staatsangehörigen geschlossen. Diese hält sich in Österreich seit 03.02.2017 aufgrund eines an diesem Tag gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf, welcher mit Bescheid vom 21.02.2017 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2020 zu GZ W189 2150098-1 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten und in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG“ vorliegen. Ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gemäß § 59 AsylG wurde mit Bescheid vom 17.06.2021 erstinstanzlich abgewiesen und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W189 2150098-2 anhängig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine Elemente einer wechselseitigen Abhängigkeit vor.„Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Am 27.10.2019 hat er nach islamischem Ritus die Ehe mit einer ukrainischen Staatsangehörigen geschlossen. Diese hält sich in Österreich seit 03.02.2017 aufgrund eines an diesem Tag gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf, welcher mit Bescheid vom 21.02.2017 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2020 zu GZ W189 2150098-1 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten und in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG“ vorliegen. Ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 59, AsylG wurde mit Bescheid vom 17.06.2021 erstinstanzlich abgewiesen und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ W189 2150098-2 anhängig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine Elemente einer wechselseitigen Abhängigkeit vor.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben seit 20 bzw. 40 Jahren in Österreich und haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide in Österreich lebenden Geschwister sind in Österreich verheiratet. Sie sind gesund und konnte auch sonst keine besonderen Abhängigkeiten festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebt in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit einem seiner Brüder und dessen Familie (Ehefrau und einem 15jährigen Sohn).Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit einem seiner Brüder und dessen Familie (Ehefrau und einem 15jährigen Sohn).
Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie von Geschäftsleuten. Im Irak hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Schule besucht und war im Anschluss zunächst als Händler von Autoersatzteilen und später als Lebensmittelhändler tätig. In XXXX leben nach wie vor eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Dieser Bruder ist äußerst wohlhabend und Eigentümer mehrerer Gebäude in XXXX. Seine Schwester lebt im Elternhaus des Beschwerdeführers, welches im gemeinsamen Eigentum der Geschwister steht.Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie von Geschäftsleuten. Im Irak hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Schule besucht und war im Anschluss zunächst als Händler von Autoersatzteilen und später als Lebensmittelhändler tätig. In römisch 40 leben nach wie vor eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Dieser Bruder ist äußerst wohlhabend und Eigentümer mehrerer Gebäude in römisch 40 . Seine Schwester lebt im Elternhaus des Beschwerdeführers, welches im gemeinsamen Eigentum der Geschwister steht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich bereits zweimal gegen Corona geimpft.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Jahr 2019 hat er einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft in der Pizzeria seines Bruders gestellt, welchen das AMS XXXX abgelehnt hat. Er hat mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2.1 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat erlangt. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Soziale Kontakte hat er nur mit seiner Familie in Österreich.Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Jahr 2019 hat er einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft in der Pizzeria seines Bruders gestellt, welchen das AMS römisch 40 abgelehnt hat. Er hat mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2.1 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat erlangt. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Soziale Kontakte hat er nur mit seiner Familie in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.“
In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der ukrainischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt mangels eines gemeinsamen Haushalts oder sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, jedoch ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Auch die Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der bP sowie der gemeinsame Wohnsitz mit einem Bruder der bP wurde vom BVwG berücksichtigt, es verwies jedoch auch darauf, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung von der bP behauptet wurde. Insgesamt maß das BVwG den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der ukrainischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt mangels eines gemeinsamen Haushalts oder sonstiger wechselseitiger Abhängigkeiten nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, jedoch ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Auch die Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen der bP sowie der gemeinsame Wohnsitz mit einem Bruder der bP wurde vom BVwG berücksichtigt, es verwies jedoch auch darauf, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung von der bP behauptet wurde. Insgesamt maß das BVwG den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.
1.2.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger nicht aus und stellte am 01.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.1.2.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger nicht aus und stellte am 01.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Am 12.04.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsantrag zum Antrag der bP an ihre Rechtsvertretung. Das BFA forderte die bP auf, binnen vier Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, wies sie auf die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung nach § 4 Abs.1 Z 3 AsyIG hin sowie auf die Rechtsfolgen, wenn die bP dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt.Am 12.04.2022 erging seitens des BFA ein Verbesserungsantrag zum Antrag der bP an ihre Rechtsvertretung. Das BFA forderte die bP auf, binnen vier Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, wies sie auf die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3, AsyIG hin sowie auf die Rechtsfolgen, wenn die bP dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt.
Am 20.05.2022 langte beim BFA durch die Rechtsvertretung der bP schriftlich ein Antrag auf Heilung nach § 4 Abs.1 Z 3 AsyIG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die bP nach Ablauf ihres Reisepasses am 06.06.2022 die Verlängerung in Österreich nicht beantragen dürfe.Am 20.05.2022 langte beim BFA durch die Rechtsvertretung der bP schriftlich ein Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3, AsyIG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die bP nach Ablauf ihres Reisepasses am 06.06.2022 die Verlängerung in Österreich nicht beantragen dürfe.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.01.2024 forderte das BFA die bP neuerlich auf, die angeforderten Dokumente und Unterlagen samt Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen der Behörde vorzulegen. Insbesondere wurde der bP mitgeteilt, dass diese bis dato nicht nachgewiesen habe, warum es ihr nicht möglich sein solle ein Heimreisezertifikat, welches ebenfalls ein gültiges Reisedokument sei und leicht von ihr zu erlangen gewesen sei, in Vorlage zu bringen. Es sei ihr jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, ein gültiges Reisedokument zu erlangen und der Behörde vorzulegen.
Die bP brachte in weiterer Folge die benötigten Dokumente nicht in Vorlage.
Mittels Ladung für den 02.04.2024 wurde die bP aufgefordert zum vereinbarten Termin persönlich beim BFA zu erscheinen. Die Ladung wurde ihrer rechtlichen Vertretung nachweislich zugestellt. Die bP kam der Ladung unentschuldigt nicht nach. Nach Kontaktaufnahme des BFA mit ihrer rechtlichen Vertretung per E-Mail übermittelte diese eine nicht leserliche ärztliche Krankmeldung vom 03.04.2024. Die bP wurde vom 29.03.2024 bis voraussichtlich 05.04.2024 als arbeitsunfähig gemeldet. Des Weiteren gab ihre rechtliche Vertretung schriftlich die Gründe für das Nichterscheinen zum vorgegebenen Termin bekannt. Die bP hätte kurz vor dem Termin am 02.04.2024 vor der Behörde eine Panikattacke erhalten und wäre wieder gegangen.
Trotz ihres Krankenstandes verlief ein Festnahmeversuch (Charterabschiebung der bP in den Irak) an ihrer Wohnadresse sowohl am Abend als auch in der Nacht negativ.
Mit Bescheid vom 12.04.2024, Zl: XXXX, wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.04.2022 gemäß § 58 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 20.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). Mit Bescheid vom 12.04.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.04.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 20.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch II).
Am 04.05.2024 wurde die bP in den Irak abgeschoben.
1.3. Die bP hielt sich seit ihrer Antragstellung am 26.09.2015 bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung in den Irak am 04.05.2024, sohin rund acht Jahre und acht Monate in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 09.12.2021 treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 04.05.2024 nicht verlassen.
Die bP ist geschieden und kinderlos. Am 27.10.2019 hat sie nach islamischem Ritus die Ehe mit der ukrainischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, geschlossen. Diese hält sich in Österreich seit 03.02.2017 aufgrund eines an diesem Tag gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine auf Dauer für unzulässig erklärt und dieser gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Die bP lebt mit ihrer Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine Elemente einer wechselseitigen Abhängigkeit vor.Die bP ist geschieden und kinderlos. Am 27.10.2019 hat sie nach islamischem Ritus die Ehe mit der ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , geschlossen. Diese hält sich in Österreich seit 03.02.2017 aufgrund eines an diesem Tag gestellten Antrages auf internationalen Schutz auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine auf Dauer für unzulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Die bP lebt mit ihrer Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und liegen auch sonst keine Elemente einer wechselseitigen Abhängigkeit vor.
Zwei Brüder der bP leben seit 20 bzw. 40 Jahren in Österreich und haben die österreichische Staatsbürgerschaft. Beide in Österreich lebenden Geschwister sind in Österreich verheiratet. Sie sind gesund und konnte auch sonst keine besonderen Abhängigkeiten festgestellt werden. Die bP lebte in Wien bis Ende August 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit einem seiner Brüder und dessen Familie (Ehefrau und einem 15jährigen Sohn), seither bestand kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 04.05.2024 durchgehend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Jahr 2019 hat sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft in der Pizzeria ihres Bruders gestellt, welchen das AMS XXXX abgelehnt hat. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 04.05.2024 durchgehend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Jahr 2019 hat sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft in der Pizzeria ihres Bruders gestellt, welchen das AMS römisch 40 abgelehnt hat. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.
Die bP besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Sie verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Ansonsten weist sie keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Soziale Kontakte hat sie nur mit ihrer Familie in Österreich. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich in Bezug auf die bP nicht vor.
1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 09.12.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 09.12.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.5. Die bP ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt.
Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG zu der Zahl I404 2202914-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP).
2.2. Zu Punkt 1.1. (Person der bP):
Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, Zl. I404 2202914-1/19E, entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
Die Identität der bP wurde aufgrund der unbestrittenen Ausführungen des bekämpften Bescheides festgestellt.
Die festgestellte Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem im Administrativverfahren geäußerten Wunsch der Erwerbsaufnahme. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der bP beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren und wurde seitens der bP im aktuellen Verfahren kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
2.3. Zum Verfahrensgang und Punkt 1.2.:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren samt den Ergebnissen gründen auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
2.4. Zu Punkt 1.3. (Integration der bP):
Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie die Feststellung, dass die bP keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, der schriftlichen Antragsbegründung sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und AJWEB.
Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR und IZR Auszügen der bP und ihrer Lebensgefährtin. Dass sich seit dem Erkenntnis des BVwG etwas hinsichtlich der Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin geändert habe, wurde von der bP weder im Antrag noch in der Beschwerde behauptet.
Auch die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der bP konnten dem Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021 entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem ZMR Auszüge des Bruders der bP und dessen Gattin ein, woraus sich ergab, dass die bP seit Ende August 2022 in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder und dessen Familie (Ehefrau und einem 15jährigen Sohn) mehr lebte.
2.5. Zu Punkt 1.4. (keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 09.12.2021):
Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, Zl. I404 2202914-1/19E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP gemäß Paragraph 55, AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, Zl. I404 2202914-1/19E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde.
Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine Beziehung mit der ukrainischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, und war mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Nach wie vor hegen weder die bP noch ihre Freundin konkrete Absichten, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer (standesamtlichen) Ehe zu verfestigen. Diesbezüglich legte die bP gegenüber dem BFA sinngemäß dar, eine Eheschließung erst im Fall des Erhalts eines Aufenthaltsstatus in Österreich, konkreter ins Auge zu fassen (vgl. AS 68), wobei sich auch dem ganzheitlichen Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP im hiesigen Verfahren kein dahingehender Wunsch entnehmen lässt. Es ist daher nach wie vor anzunehmen, dass beide Teile somit im Ergebnis einer Vertiefung ihrer Bindung durch ein wechselseitiges Eheversprechen in Ansehung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (zumindest) reserviert, wenn nicht skeptisch gegenüberstehen. Folglich besteht auch gegenwärtig kein solches Abhängigkeitsverhältnis, welches dazu führen könnte, im gegenständlichen Fall in Bezug auf die qualitative Ausprägung der eingegangenen Lebensgemeinschaft zwischen der bP und ihrer Freundin von einer maßgeblichen Änderung auszugehen. Zudem ist hervorzuheben, dass nach wie vor kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin bestand. Auch sonst ergeht aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP kein Sachverhalt, wonach die gemeinsame Lebensführung zwischen ihr und der Freundin eine Änderung erfahren hätte, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Insbesondere wurden weder seitens der bP noch ihrer Freundin (neue) Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Zwar erfuhr das gemeinsame Beziehungsleben durch das Heranwachsen der Aufenthaltsdauer der bP zwangsläufig eine Änderung dahingehend, dass die wechselseitigen, für die eingegangene Beziehung charakteristischen Kontaktverhältnisse im Ausmaß ebenjenen Zeitraums notwendigerweise gestärkt wurden, es bestand jedoch mit Erlass des angeführten Vorerkenntnisses eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die bP und wäre sie daher ab diesem Zeitpunkt bzw. spätestens nach Ablauf der für die freiwillige Ausreise festgesetzten Frist von zwei Wochen verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer - als auch die dadurch bewirkte Bindungsintensivierung - noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in jenem Sinne dar, dass sie eine meritorische Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich machen würde (vgl. dazu ergänzend die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.1. des vorliegenden Erkenntnisses).Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine Beziehung mit der ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , und war mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Nach wie vor hegen weder die bP noch ihre Freundin konkrete Absichten, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer (standesamtlichen) Ehe zu verfestigen. Diesbezüglich legte die bP gegenüber dem BFA sinngemäß dar, eine Eheschließung erst im Fall des Erhalts eines Aufenthaltsstatus in Österreich, konkreter ins Auge zu fassen vergleiche AS 68), wobei sich auch dem ganzheitlichen Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP im hiesigen Verfahren kein dahingehender Wunsch entnehmen lässt. Es ist daher nach wie vor anzunehmen, dass beide Teile somit im Ergebnis einer Vertiefung ihrer Bindung durch ein wechselseitiges Eheversprechen in Ansehung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (zumindest) reserviert, wenn nicht skeptisch gegenüberstehen. Folglich besteht auch gegenwärtig kein solches Abhängigkeitsverhältnis, welches dazu führen könnte, im gegenständlichen Fall in Bezug auf die qualitative Ausprägung der eingegangenen Lebensgemeinschaft zwischen der bP und ihrer Freundin von einer maßgeblichen Änderung auszugehen. Zudem ist hervorzuheben, dass nach wie vor kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Lebensgefährtin bestand. Auch sonst ergeht aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen der bP kein Sachverhalt, wonach die gemeinsame Lebensführung zwischen ihr und der Freundin eine Änderung erfahren hätte, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Insbesondere wurden weder seitens der bP noch ihrer Freundin (neue) Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Zwar erfuhr das gemeinsame Beziehungsleben durch das Heranwachsen der Aufenthaltsdauer der bP zwangsläufig eine Änderung dahingehend, dass die wechselseitigen, für die eingegangene Beziehung charakteristischen Kontaktverhältnisse im Ausmaß ebenjenen Zeitraums notwendigerweise gestärkt wurden, es bestand jedoch mit Erlass des angeführten Vorerkenntnisses eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die