Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2287769-1/12E
L510 2287766-1/11E
L510 2287771-1/10E
L510 2287770-1/10E
L510 2287767-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind geschieden und die Eltern der (allesamt minderjährigen) bP3, bP4 und bP5.
1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am nächsten Tag im Wesentlichen vor, nach dem Putschversuch im Jahr 2017 in der Türkei von der Polizei vorgeführtund einige Tage befragt worden zu sein. Im gleichen Jahr habe sie ihre Arbeit verloren und beschlossen, die Türkei für immer zu verlassen. Das seien alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie eine Gerichtsverhandlung und eine langjährige Gefängnisstrafe.
Die bP2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung gänzlich andere Ausreisegründe vor und gab im Wesentlichen an, nicht zu wissen, warum sie geflüchtet seien. Ihr Mann sei Kurde, weshalb ihre Kinder in der Schule bedroht, als Unglaübige bezeichnet sowie als Kurden beschimpft worden seien. Ihr Mann habe auch Drohungen von der AK Partei bekommen, weil sie ihnen die Verweigerung der Mitarbeit bei der Partei vorgeworfen hätten. Eine Woche vor ihrer Abreise habe ihr Mann von der Ausreise erzählt, die Reise sei für sie seine Überraschung gewesen und unerwartet gekommen. Das seien alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihren Mann und um die Zukunft ihrer Kinder, weil sie nicht wolle, dass diese unbeliebt zur Schule gehen müssen.
Die bP3, bP4 und bP5 machten keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 04.01.2024 führte die bP1 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus:
„…
LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen.
VP: Ich habe gehört, dass Österreich zu den sicheren Ländern gehört. Die Menschen hier sind sehr rücksichtsvoll. Aufgrund der Wahlen von 31.03.2014 wurde ich in der Arbeit zwangsversetzt und war von meiner Familie weit getrennt. Bei der Geburt des 3. Kindes hatte ich einen Vaterurlaub genommen. In diesem Zeitpunkt wurde ich von meiner langjährigen Firma entlassen das war 2017.
Ich war einer der Gründer der Partei DEVA, ich gehörte zu den Delegierten, mein Aufgabenbereich lag bei Besuch Erstattungen in den Dörfern, um Wahlstimmen zu gewinnen. Ich war Drohungen via SMS ausgesetzt, wie z.B. „Du wirst nicht hier tätig sein, hier lassen wir dich nicht in Ruhe.“ Auch meine Frau erhielt Drohungen via SMS wie z.B. „Wir werden deinen Mann erschießen“. usw. Diese Drohungen kamen vermutlich von der Jugendorganisation der AK Partei, da ich immer Sachen gegenüber die AK Partei geteilt hatte. Durch Spionage wurde das der AK Partei übermittelt, so war ich im Visier der Behörde ich habe ein Foto, wo ich bei der Partei DEVA ersichtlich bin.
…“
Die bP2 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 04.01.2024 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes an:
„…
LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen.
VP: Aufgrund der SMS-Drohung gegenüber meinem Mann mussten wir das Land verlassen. Diese SMS beinhaltete folgendes: „Dein Mann arbeitet gegen uns, er steht gegen uns aufrecht ihr und die Kinder werdet das noch mehr zu spüren bekommen. Diese SMS bekam ich von einer unbekannten Nummer und leitete sie meinem Mann weiter. Ich habe nicht mehr arbeiten können da ich ohne Begründung entlassen wurde. Der Grund für meine Entlassung wurde mir nie mitgeteilt.
Die Schule von meinem Sohn wurde aufgrund des Erdbebens zerstört. Mein Mann war immer auf der gerechten Seite und konnte ungerechte Sachen nicht dulden. Deshalb wurde auch mein Mann entlassen, er war bei verschiedenen Dörfern bei Elektrizitätsangelegenheiten tätig. Es ist nicht ersichtlich, von wo die Drohung kommt, weil in der Türkei alles verdeckt funktioniert und nie ein Alibi davon vorliegt und sich keine Partei dazu bekennt. Es wurde keine neue Schule mehr errichtet mein Sohn hat kein Recht auf Ausbildung, auch keine Aussicht auf Bildung. Ich hatte auch Schülerhilfen (in Form von Ausbildner/Privatlehrer) für meinen Sohn beantragt aber in der Türkei ist das alles vergeblich, da man zu nichts gelangen kann. Man kann kämpfen, wie man will man wird in der Schule nie versetzt bz. auch nicht in den zuständigen Studienrichtungen.
Es gibt keine Zukunft in der Türkei, es gibt auch keinen Akademischen Erfolg/Freiheit und keine Meinungsfreiheit in der Türkei.
Wir langten in das Visier der Behörde und somit waren unsere Hände gebunden, obwohl wir ein wohlhabendes Leben in der Türkei führten.
…“
Die bP3, bP4 und bP5 machten keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband und deren Fluchtgründe.
3. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 17.01.2024 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 17.01.2024 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
4. Dagegen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde.
5. Am 12.07.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung für die bP1 für die berufliche Tätigkeit als Hausmeister/Elektriker im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden ein.
6. Am 31.07.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden den bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die bP sind türkische Staatsangehörige und sind islamischen Glaubens. Die bP1 gehört der türkischen Volksgruppe an, die bP2 der kurdischen. Die bP beherrschen (sofern altersmäßig zumutbar) die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und die dort angeführten Geburtsdaten als Verfahrensidentitäten.
Die bP1 wurde in der Stadtgemeinde XXXX in der südostanatolischen Provinz Gaziantep geboren, wo sie auch aufwuchs und durchgehend in der Türkei bis zu ihrer Ausreise domiziliert war. Die bP2 stammt ebenfalls aus XXXX. Im Jahr 2009 heirateten die bP1 und bP2 und lebten bis 2022 gemeinsam im Elternhaus der bP1. Ab 2022 lebte die bP2 getrennt von der bP1, teilweise im Haus ihrer Eltern, teilweise saisonbedingt in der der Stadt Gaziantep. Im März 2023 wurde die Ehe zwischen der bP1 und der bP2 geschieden. Die bP1 besuchte 12 Jahre lang die Schule und absolvierte in dieser Zeit auch die Berufsausbildung zum Elektriker. Die bP2 genoss eine noch längere Schulbildung. Sie besuchte 14 Jahre lang die Schule, schloss mit Matura ab und war anschließend zwei Jahre lang an der Universität, wo sie eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolvierte. Nach ihrer schulischen Laufbahn arbeitete die bP1 mehr als 20 Jahre lang bis zu ihrer Ausreise als Elektriker, die bP2 arbeitete von 2019 bis 2020 als Hilfslehrerin im Kindergarten, sowie zwei Monate vor ihrer Ausreise in einem Kindergarten in XXXX und half zudem auf den Feldern ihrer Familie sowie der Familie ihres Gatten mit. Die bP3, bP4 und bP5 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 besuchte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei die achte Klasse, die bP4 besuchte die siebte Klasse und die bP5 besuchte lediglich die erste Klasse in der Türkei. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Die bP1 wurde in der Stadtgemeinde römisch 40 in der südostanatolischen Provinz Gaziantep geboren, wo sie auch aufwuchs und durchgehend in der Türkei bis zu ihrer Ausreise domiziliert war. Die bP2 stammt ebenfalls aus römisch 40 . Im Jahr 2009 heirateten die bP1 und bP2 und lebten bis 2022 gemeinsam im Elternhaus der bP1. Ab 2022 lebte die bP2 getrennt von der bP1, teilweise im Haus ihrer Eltern, teilweise saisonbedingt in der der Stadt Gaziantep. Im März 2023 wurde die Ehe zwischen der bP1 und der bP2 geschieden. Die bP1 besuchte 12 Jahre lang die Schule und absolvierte in dieser Zeit auch die Berufsausbildung zum Elektriker. Die bP2 genoss eine noch längere Schulbildung. Sie besuchte 14 Jahre lang die Schule, schloss mit Matura ab und war anschließend zwei Jahre lang an der Universität, wo sie eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolvierte. Nach ihrer schulischen Laufbahn arbeitete die bP1 mehr als 20 Jahre lang bis zu ihrer Ausreise als Elektriker, die bP2 arbeitete von 2019 bis 2020 als Hilfslehrerin im Kindergarten, sowie zwei Monate vor ihrer Ausreise in einem Kindergarten in römisch 40 und half zudem auf den Feldern ihrer Familie sowie der Familie ihres Gatten mit. Die bP3, bP4 und bP5 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 besuchte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei die achte Klasse, die bP4 besuchte die siebte Klasse und die bP5 besuchte lediglich die erste Klasse in der Türkei. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert.
Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern in der Herkunftsregion der bP1. Die Eltern, der Bruder sowie die nicht verheirateten Schwestern der bP1 leben alle in dem vierstöckigen Familienhaus, wo auch die bP1 vor ihrer Ausreise lebte. Ihr Vater ist Pensionist und arbeitet nebenbei noch als Landwirt. Dieser verfügt über ein Feld, wo er Erdnüsse oder Pistazien anbaut. Die Mutter der bP1 ist Hausfrau. Ihr Bruder ist als Sicherheitsbeamter im staatlichen Bereich tätig. Eine Schwester der bP1 arbeitet in einem Krankenhaus-Labor, eine Schwester ist verheiratet und Hausfrau und die dritte Schwester hat gerade die Universität abgeschlossen und befindet sich auf Arbeitsplatzsuche. Die bP2 ist über ihre Eltern und vier Schwestern in der Türkei familiär angebunden. Ihre Eltern und drei Schwestern der bP2 leben in der Stadt XXXX , die vierte Schwester lebt in einer anderen Provinz. Zwei Schwestern leben bei den Eltern der bP2, wo auch die bP2 selbst vor ihrer Ausreise zuletzt aufhältig war. Ihr Vater ist Pensionist und arbeitet nebenbei noch als Landwirt. Dieser verfügt über ein Feld, wo er Erdnüsse oder Pistazien sowie Trauben anbaut. Die Mutter der bP2 ist Hausfrau. Zwei Schwestern der bP2 sind verheiratet, eine andere studiert an der Universität. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP haben regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei.Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, ein Bruder sowie drei Schwestern in der Herkunftsregion der bP1. Die Eltern, der Bruder sowie die nicht verheirateten Schwestern der bP1 leben alle in dem vierstöckigen Familienhaus, wo auch die bP1 vor ihrer Ausreise lebte. Ihr Vater ist Pensionist und arbeitet nebenbei noch als Landwirt. Dieser verfügt über ein Feld, wo er Erdnüsse oder Pistazien anbaut. Die Mutter der bP1 ist Hausfrau. Ihr Bruder ist als Sicherheitsbeamter im staatlichen Bereich tätig. Eine Schwester der bP1 arbeitet in einem Krankenhaus-Labor, eine Schwester ist verheiratet und Hausfrau und die dritte Schwester hat gerade die Universität abgeschlossen und befindet sich auf Arbeitsplatzsuche. Die bP2 ist über ihre Eltern und vier Schwestern in der Türkei familiär angebunden. Ihre Eltern und drei Schwestern der bP2 leben in der Stadt römisch 40 , die vierte Schwester lebt in einer anderen Provinz. Zwei Schwestern leben bei den Eltern der bP2, wo auch die bP2 selbst vor ihrer Ausreise zuletzt aufhältig war. Ihr Vater ist Pensionist und arbeitet nebenbei noch als Landwirt. Dieser verfügt über ein Feld, wo er Erdnüsse oder Pistazien sowie Trauben anbaut. Die Mutter der bP2 ist Hausfrau. Zwei Schwestern der bP2 sind verheiratet, eine andere studiert an der Universität. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP haben regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei.
Aktuell liegen bei den bP keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, sie sind gesund. Zudem sind die bP1 und bP2 arbeitsfähig.
Die bP verließen ihren Herkunftsstaat am 20.04.2023 und reisten auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 25.04.2023 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither ununterbrochen aufhalten. Ihr Reiseziel war Österreich, übereinstimmenden Angaben der bP1 und bP2 zufolge, weil hier mehrere Verwandte der bP2 aufhältig sind.
Die bP bezogen von ihrer Einreise nach Österreich bis 10.05.2023 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Die bP1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitet seit 17.07.2024 als Hausmeister/Elektriker im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und bringt damit monatlich ca. 2.225,- Euro brutto ins Verdienen, wodurch sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Die (grundsätzlich erwerbsfähige) bP2 ist zu keinem Zeitpunkt während ihres hiesigen Aufenthalts in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie kümmert sich um die gemeinsamen Kinder und hat die alleinige Obsorge. Die bP3, bP4 und bP5 sind in Österreich schulisch inkludiert und nehmen am Unterricht teil.
Die bP haben sich im Februar 2024 getrennt und leben seither nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die bP2 lebt gemeinsam mit ihren Kindern in einer Wohnung und wird von der bP1 sowie ihren in Österreich aufhältigen Geschwistern finanziell unterstützt.
Die bP haben (soweit zumutbar) in Österreich Deutschkurse besucht, legten bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Die bP2 besuchte zudem einen ÖiF Orientierungskurs sowie einen Frauenservice des AMS. Die bP weisen allenfalls geringe Deutschkenntnisse auf, wobei eine Unterhaltung auf Deutsch mit der bP1 und bP2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich war.
Die bP1 verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die bP2 verfügt in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt von zwei Brüdern, einer Schwester, einem Onkel, einer Tante sowie mehreren Cousins und Cousinen, mit denen sie verwandtschaftsübliche Kontakte, jedoch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens) unterhält. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehören sie einem Verein an.