Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 1318854-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 770905200-240994628, wegen § 68 AVG, §§ 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2024, Zl. 770905200-240994628, wegen Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG 2005, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christ. Der BF reiste erstmals am 30.09.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christ. Der BF reiste erstmals am 30.09.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein.
I.2. Zu den Ausreisegründen befragt, teilte der BF mit „Ich war in Armenien gut situiert und hatte ein Juweliergeschäft. Ich wurde am 22.02.2007 Mitglied der armenischen „Aratschatimagan Partei“, für die am 12.05.2007 angesetzten Parlamentswahlen wurde auch ich eingesetzt für die Partei Stimmen zu sammeln. Unsere Partei wollte die Darlehen von Geschäften zurückbezahlen und so die Stimmen dieser Personen gewinnen. Ich bezahlte im Auftrag der Partei, jeweils über $ 2.580,- und $ 2.950,-. Es wurde zwar versprochen, dass ich diese ausgelegten Beträge wieder zurückbekomme, sie wurden mir aber nach den Wahlen nicht bezahlt. Diesbezüglich machte ich Anzeige sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft. Dadurch bekam ich Probleme sowohl mit den Funktionären der Partei, als auch mit der Polizei. Im Juli 2007 durchsuchte die Polizei mein Geschäft. Mit dem Vorwand, gestohlene Ware (Juwelen) in meinem Geschäft gefunden zu haben, wurde ich zur Polizeizentrale mitgenommen und drei Tage dort festgehalten. Ich musste einen hohen Betrag ($ 5.000,-) bezahlen, damit ich wieder freigelassen werde. Ich und meine Familie wurden von den beiden (Partei und Polizei) mit dem Umbringen bedroht. Weil mein Leben in Armenien in Gefahr war, musste ich samt meiner Familie flüchten.“römisch eins.2. Zu den Ausreisegründen befragt, teilte der BF mit „Ich war in Armenien gut situiert und hatte ein Juweliergeschäft. Ich wurde am 22.02.2007 Mitglied der armenischen „Aratschatimagan Partei“, für die am 12.05.2007 angesetzten Parlamentswahlen wurde auch ich eingesetzt für die Partei Stimmen zu sammeln. Unsere Partei wollte die Darlehen von Geschäften zurückbezahlen und so die Stimmen dieser Personen gewinnen. Ich bezahlte im Auftrag der Partei, jeweils über $ 2.580,- und $ 2.950,-. Es wurde zwar versprochen, dass ich diese ausgelegten Beträge wieder zurückbekomme, sie wurden mir aber nach den Wahlen nicht bezahlt. Diesbezüglich machte ich Anzeige sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft. Dadurch bekam ich Probleme sowohl mit den Funktionären der Partei, als auch mit der Polizei. Im Juli 2007 durchsuchte die Polizei mein Geschäft. Mit dem Vorwand, gestohlene Ware (Juwelen) in meinem Geschäft gefunden zu haben, wurde ich zur Polizeizentrale mitgenommen und drei Tage dort festgehalten. Ich musste einen hohen Betrag ($ 5.000,-) bezahlen, damit ich wieder freigelassen werde. Ich und meine Familie wurden von den beiden (Partei und Polizei) mit dem Umbringen bedroht. Weil mein Leben in Armenien in Gefahr war, musste ich samt meiner Familie flüchten.“
I.3. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zl.: 770905200/3124545 (07 09.52-BAW), abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.3. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zl.: 770905200/3124545 (07 09.52-BAW), abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2011, Zl.: E10 318854-1/2008/19E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.04.2011 in Rechtskraft II. Instanz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2011, Zl.: E10 318854-1/2008/19E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.04.2011 in Rechtskraft römisch II. Instanz.
Der BF weigerte sich beharrlich der rechtkräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
I.4. Am 25.05.2012 wurde dem BF von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA35) erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde. Bei der letzten Verlängerung am 06.11.2018 trat der BF dann erstmals mit dem Namen XXXX in Erscheinung.römisch eins.4. Am 25.05.2012 wurde dem BF von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA35) erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde. Bei der letzten Verlängerung am 06.11.2018 trat der BF dann erstmals mit dem Namen römisch 40 in Erscheinung.
Am 08.11.2021 beantragte der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dieser Antrag wurde von der MA35 am 29.12.2022 abgewiesen.
I.5. Der BF wurde am 22.02.2024 von der PI Simmeringer Hauptstraße wegen dem Verdacht des Betruges nach § 146 StGB zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft der PI Simmering vom 18.09.2024 wurde der BF erst vor kurzem dazu einvernommen. Das Verfahren ist noch im Gange, es wurde nicht eingestellt. römisch eins.5. Der BF wurde am 22.02.2024 von der PI Simmeringer Hauptstraße wegen dem Verdacht des Betruges nach Paragraph 146, StGB zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft der PI Simmering vom 18.09.2024 wurde der BF erst vor kurzem dazu einvernommen. Das Verfahren ist noch im Gange, es wurde nicht eingestellt.
I.6. Am 26.06.2024 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.6. Am 26.06.2024 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung gab er zu den Gründen seiner Antragstellung bekannt „Ich habe sehr große Probleme mit meiner Frau gehabt, mir wurde auch die Rot-Weiß-Rot-Card nicht verlängert. Ich lebe seit Jahren auf der Straße und möchte in Österreich bleiben und auch arbeiten“. Zu Rückkehrbefürchtungen befragt teilte er mit, dass sein Problem in Armenien noch immer besteht, er fürchte, dass er auf Grund seiner politischen Ansichten umgebracht werde.
I.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von 03.07.2024, wurde dem BF mitteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, weil aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, bzw. seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung keine Änderungen eingetreten sind. römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von 03.07.2024, wurde dem BF mitteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, weil aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, bzw. seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung keine Änderungen eingetreten sind.
I.8. Am 31.07.2024 wurde der BF vor dem BFA, EAST Ost, zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass er im ersten Verfahren alle seine Fluchtgründe angegeben hat und diese nach wie vor aufrecht sind, wenn er dabei mitteilt „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Das Problem, das ich damals in Armenien hatte, besteht noch immer. Ich wollte eigentlich gar keinen Asylantrag stellen. Ich ging zur Polizei in St. Pölten und wollte meine Papiere in Ordnung bringen, damit ich wieder arbeiten kann. Ich wusste keinen anderen Ausweg. Ein Bekannter riet mir, dass ich nochmals Asyl beantragen soll, damit meine Rot-Weiß-Rot-Card wiedererhalte“.römisch eins.8. Am 31.07.2024 wurde der BF vor dem BFA, EAST Ost, zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er bekannt, dass er im ersten Verfahren alle seine Fluchtgründe angegeben hat und diese nach wie vor aufrecht sind, wenn er dabei mitteilt „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Das Problem, das ich damals in Armenien hatte, besteht noch immer. Ich wollte eigentlich gar keinen Asylantrag stellen. Ich ging zur Polizei in St. Pölten und wollte meine Papiere in Ordnung bringen, damit ich wieder arbeiten kann. Ich wusste keinen anderen Ausweg. Ein Bekannter riet mir, dass ich nochmals Asyl beantragen soll, damit meine Rot-Weiß-Rot-Card wiedererhalte“.
I.9. Mit Eingabe vom 01.08.2024 brachte der BF einen MRT-Befund des Diagnose Zentrum Baden vom 17.07.2024 und einen Therapieplan des Badener Kurzentrums in Vorlage. Dem MRT Befund ist zu entnehmen, dass unter anderem eine Streckung der oberen und mittleren LWS vorliegt, die Wirbelkörper der LWS sind normal hoch. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 01.08.2024 brachte der BF einen MRT-Befund des Diagnose Zentrum Baden vom 17.07.2024 und einen Therapieplan des Badener Kurzentrums in Vorlage. Dem MRT Befund ist zu entnehmen, dass unter anderem eine Streckung der oberen und mittleren LWS vorliegt, die Wirbelkörper der LWS sind normal hoch.
I.10. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).römisch eins.10. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Es war nicht feststellbar, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Armenien ausgesetzt gewesen war oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt ist. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (AGH) steht dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Auch lagen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vor und war eine Rückkehrentscheidung gemäß zulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Es war nicht feststellbar, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Armenien ausgesetzt gewesen war oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt ist. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes (AGH) steht dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Auch lagen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht vor und war eine Rückkehrentscheidung gemäß zulässig.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.11. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei vorgebracht, dass der BF aufgrund der langen Abwesenheit zu Armenien keinerlei Bezugspunkte mehr hat. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich seit 2007 in Österreich. Hier leben seine Kinder und seine Frau, von welcher er getrennt lebt aber nicht geschieden ist. Der BF hat hier gearbeitet und einen großen Freundeskreis. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil der BF kaum zu seiner Integration befragt wurde. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist zudem regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Auch hätte die belangte Behörde keine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK vorgenommen. römisch eins.11. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei vorgebracht, dass der BF aufgrund der langen Abwesenheit zu Armenien keinerlei Bezugspunkte mehr hat. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich seit 2007 in Österreich. Hier leben seine Kinder und seine Frau, von welcher er getrennt lebt aber nicht geschieden ist. Der BF hat hier gearbeitet und einen großen Freundeskreis. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil der BF kaum zu seiner Integration befragt wurde. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist zudem regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Auch hätte die belangte Behörde keine Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK vorgenommen.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiter den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen; in eventu eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren und die ordentliche Revision zuzulassen; Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiter den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen; in eventu eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren und die ordentliche Revision zuzulassen;
I.12. Am 23.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. römisch eins.12. Am 23.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die armenische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist Angehöriger der armenischen Volksgruppe und Christ. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule, anschließend war er beim Militär und handelte mit Gold. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Die Identität des B1 steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist Angehöriger der armenischen Volksgruppe und Christ. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule, anschließend war er beim Militär und handelte mit Gold. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Die Identität des B1 steht fest.
Die BF leidet unter Beschwerden mit der Hüfte, nimmt dagegen Schmerzmittel und erhält eine Physiotherapie.
In Österreich sind lebt seine Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder (geboren am 11.08.2001 und 18.09.2008). Der 16-jährige Sohn lebt bei der Gattin des BF in Wien, ihr kommt auch das Obsorgerecht zu, der ältere Sohn lebt in einem eigenen Haushalt. Der BF ist nicht geschieden, lebt jedoch schon jahrelang von seiner Frau getrennt und seit 27.09.2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der ihr bzw. seinen Kindern.
In XXXX leben noch die Mutter und eine Schwester, sowie weitere Verwandte. Insgesamt verfügt der BF über ca. 50 Verwandte in Armenien. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwester ist Zahnärztin. Mit der Mutter hat der BF dreimal in der Woche telefonischen Kontakt.In römisch 40 leben noch die Mutter und eine Schwester, sowie weitere Verwandte. Insgesamt verfügt der BF über ca. 50 Verwandte in Armenien. Die Mutter bezieht eine Pension, die Schwester ist Zahnärztin. Mit der Mutter hat der BF dreimal in der Woche telefonischen Kontakt.
Der BF hält sich seit 2007 in Österreich auf. Er hat im Bundesgebiet außer seiner getrennten Gattin und seinen beiden Söhnen, keine Verwandten. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Der BF besuchte Deutschkurse und spricht, der langen Aufenthaltsdauer geschuldet, auch deutsch. Er ist in keinen Vereinen und Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Arbeitsvorverträge, Unterstützungs- oder Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Obwohl er seit bald 25 Jahren in Österreich aufhältig ist, war er lediglich bis dato knapp vier Jahre legal berufstätig. Zu österreichischen Freunden befragt, teilte er zwei männliche Vornamen mit.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatte.
Festgestellt wird, dass der BF entgegen seinen Angaben im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses mit der Nummer XXXX ausgestellt am 02.10.2015, ist. Festgestellt wird weiters, dass sich der BF jahrelang unter falschen Namen im Bundesgebiet aufhielt und so über seine Identität täuschte.Festgestellt wird, dass der BF entgegen seinen Angaben im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 ausgestellt am 02.10.2015, ist. Festgestellt wird weiters, dass sich der BF jahrelang unter falschen Namen im Bundesgebiet aufhielt und so über seine Identität täuschte.
Der BF ist mit seiner wahreren Identität erst seit 09.07.2024 im ZMR gemeldet. Von 27.09.2018 bis 16.11.2021 und von 01.06.2023 bis 12.07.2024 war der BF im Bundesgebiet überhaupt nicht gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.1.2. Zum Vorverfahren: römisch II.1.2. Zum Vorverfahren:
Der BF stellte am 01.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. Der BF stellte am 01.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein.
Zu den Ausreisegründen befragt, teilte er mit „Ich war in Armenien gut situiert und hatte ein Juweliergeschäft. Ich wurde am 22.02.2007 Mitglied der armenischen „Aratschatimagan Partei“, für die am 12.05.2007 angesetzten Parlamentswahlen wurde auch ich eingesetzt für die Partei Stimmen zu sammeln. Unsere Partei wollte die Darlehen von Geschäften zurückbezahlen und so die Stimmen dieser Personen gewinnen. Ich bezahlte im Auftrag der Partei, jeweils über $ 2.580,- und $ 2.950,-. Es wurde zwar versprochen, dass ich diese ausgelegten Beträge wieder zurückbekomme, sie wurden mir aber nach den Wahlen nicht bezahlt. Diesbezüglich machte ich Anzeige sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft. Dadurch bekam ich Probleme sowohl mit den Funktionären der Partei, als auch mit der Polizei. Im Juli 2007 durchsuchte die Polizei mein Geschäft. Mit dem Vorwand, gestohlene Ware (Juwelen) in meinem Geschäft gefunden zu haben, wurde ich zur Polizeizentrale mitgenommen und drei Tage dort festgehalten. Ich musste einen hohen Betrag ($ 5.000,-) bezahlen, damit ich wieder freigelassen werde. Ich und meine Familie wurden von den beiden (Partei und Polizei) mit dem Umbringen bedroht. Weil mein Leben in Armenien in Gefahr war, musste ich samt meiner Familie flüchten.“
Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zl.: 770905200/3124545 (07 09.52-BAW), abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zl.: 770905200/3124545 (07 09.52-BAW), abgewiesen und der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein.