TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 L518 2297033-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2297033-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024 Zl. 1396325604-240817408, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024 Zl. 1396325604-240817408, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.


B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist eine am XXXX in Österreich geborene Staatsangehörige der Republik Armenien. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist eine am römisch 40 in Österreich geborene Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Von der Mutter wurde für die BF am 21.05.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. § 17 Abs. 3 AsylG gestellt. römisch eins.2. Von der Mutter wurde für die BF am 21.05.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG gestellt.

I.3. Mit Sachverhaltsermittlung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ASt Graz, vom 27.05.2024, wurde die Mutter aufgefordert bekannt zu geben, ob die BF eigene Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten hat. römisch eins.3. Mit Sachverhaltsermittlung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ASt Graz, vom 27.05.2024, wurde die Mutter aufgefordert bekannt zu geben, ob die BF eigene Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten hat.

Die Mitteilung, dass die BF keine eigenen Gründe hat und sich auf die Gründe der Eltern bezieht, langte am 08.07.2024 beim BFA ein.

I.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.07.2024 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)römisch eins.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.07.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.)

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2023 gem. § 3 und § 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hat. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, ihre gesetzliche Vertretung weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2023 gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hat. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, ihre gesetzliche Vertretung weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig ist.

I.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen ist, dass der Vater der mj. BF im Verfahren bereits mit Deutlichkeit darauf verwiesen hat, dass er sich geweigert hat in Armenien den Militärdienst abzuleisten, insbesondere vor der Einberufung auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme freigestellt wurde, dies auf Grund evidenter Herzrhythmusstörungen. Durch die Weigerung den Militärdienst in Armenien abzuleisten, hat jedenfalls der Vater der mj. BF seine politische Meinung nachdrücklich manifestiert. Zudem verwies er auch darauf, dass er von Privatpersonen zwei Mal mit dem Messer attackiert und verletzt wurde. Die Mutter der mj. BF hat im Zuge ihres Asylverfahrens nachvollziehbar ausgeführt, dass sie an epileptischen Anfällen leidet. Faktum ist, dass jedenfalls den Eltern der mj. BF eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbar notwendige Medikation in Armenien nicht zuteilwerden kann, so dass auch diese Tatsache von Seiten der erstinstanzlichen Behörde Berücksichtigung finden hätte müssen.

Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde der mj. BF den internationalen Schutz zuzubilligen, jedenfalls aber festzustellen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien vorliegen, eine Abschiebung der mj. BF dauerhaft für unzulässig zu erklären, Folge dessen, der mj. BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

I.6. Am 26.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der gesetzlichen Vertreter der BF, deren rechtlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Entscheidungsfindung der Eltern der mj. BF wird auf die ho Ausführungen im Rahmen deren Entscheidungsfindung, welche sowohl seitens des VfGH als auch des VwGH Bestätigung fanden, verwiesen.römisch eins.6. Am 26.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der gesetzlichen Vertreter der BF, deren rechtlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Entscheidungsfindung der Eltern der mj. BF wird auf die ho Ausführungen im Rahmen deren Entscheidungsfindung, welche sowohl seitens des VfGH als auch des VwGH Bestätigung fanden, verwiesen.

Die Eltern der P bestätigten, dass sich keine Änderungen, weder im fluchtkausalen Sachverhalt noch in der Integration, ergaben. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Die Eltern der P bestätigten, dass sich keine Änderungen, weder im fluchtkausalen Sachverhalt noch in der Integration, ergaben. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.

Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen (vorgelegte Bescheinigungsmittel) wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen (vorgelegte Bescheinigungsmittel) wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre.

I.7. Mit Eingabe vom 09.09.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.7. Mit Eingabe vom 09.09.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Sonnenanbeterin. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Identität der BF steht nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Sonnenanbeterin. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Identität der BF steht nicht fest.

Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Die BF ist die Tochter des XXXX , geb. XXXX und der XXXX , geb. XXXX , die Schwester der XXXX , geb. XXXX und des XXXX , geb. XXXX , alle armenische Staatsbürger, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Sonnenanbeter.Die BF ist die Tochter des römisch 40 , geb. römisch 40 und der römisch 40 , geb. römisch 40 , die Schwester der römisch 40 , geb. römisch 40 und des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle armenische Staatsbürger, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Sonnenanbeter.

Die Eltern väterlicherseits, die Frau des Onkels väterlicherseits, sowie deren beiden Kinder begründen noch in XXXX (24km von XXXX , 21km von XXXX entfernt) ihren Lebensmittelpunkt. Insgesamt halten sich dort noch ca. 20 weitere Verwandte auf. Die Familie lebt von der eigenen Landwirtschaft, sie haben ca. 150 Schafe und zehn Kühe. Der Vater der BF hat täglich telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.Die Eltern väterlicherseits, die Frau des Onkels väterlicherseits, sowie deren beiden Kinder begründen noch in römisch 40 (24km von römisch 40 , 21km von römisch 40 entfernt) ihren Lebensmittelpunkt. Insgesamt halten sich dort noch ca. 20 weitere Verwandte auf. Die Familie lebt von der eigenen Landwirtschaft, sie haben ca. 150 Schafe und zehn Kühe. Der Vater der BF hat täglich telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.

In Armenien wohnen noch die Großeltern, eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits. Der Großvater arbeitet auf einer Baustelle, die Großmutter ist Hausfrau, ebenso die verheiratete Tante. Der Onkel besucht noch in die Schule. Die Mutter der BF hat Kontakt zu ihren Verwandten.

Die Eltern und Geschwister der BF reisten am 08. oder 09.03.2023 legal aus Armenien aus und stellten nach der Einreise in das Bundesgebeit am 09.03.2023 Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023 wurde das Verfahren der Familienangehörigen gem. § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs 1 Zi 3 AsylG iVm § 8 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig. Ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 und 4 BFA-VG aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023 wurde das Verfahren der Familienangehörigen gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Zi 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig. Ist. Die aufschiebende Wirkung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung trat mit 19.06.2023 in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.10.2023 abgelehnt. In weiterer Folge wurde eine eingebrachte Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023 zurückgewiesen.

Die Eltern und Geschwister der BF weigern sich bis dato beharrlich der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Für die BF wurde von der gesetzlichen Vertretung keine individuellen Fluchtgründe geltend ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten