Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2296143-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch den RA Mag. SRNDIC, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 15.06.2024, ZI. 1350411201-230797353, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch den RA Mag. SRNDIC, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 15.06.2024, ZI. 1350411201-230797353, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 02.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Bei der Erstbefragung gab sie bekannt, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Zu ihren Ausreisegründen teilte sie mit, dass im Dezember 2022 Unterleibskrebs festgestellt und sie am 30. Jänner operiert wurde. Ihr wurden zwar Organe entfernt, aber es hätten sich Metastasen gebildet. In Georgien habe sie drei Chemotherapien erhalten, aber es gibt dort keine Aussicht auf Heilung. Auch hätte ihr ein Arzt empfohlen, dass sie sich im Ausland behandeln lassen soll. Er hätte auch gemeint, dass sie von den Ärzten in Georgien nicht richtig behandelt wurde. Sie kann dazu auch Unterlagen nachreichen, auch welche die auf Deutsch übersetzt wurden. römisch eins.2. Bei der Erstbefragung gab sie bekannt, den Namen römisch 40 zu führen, aus Georgien zu stammen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Zu ihren Ausreisegründen teilte sie mit, dass im Dezember 2022 Unterleibskrebs festgestellt und sie am 30. Jänner operiert wurde. Ihr wurden zwar Organe entfernt, aber es hätten sich Metastasen gebildet. In Georgien habe sie drei Chemotherapien erhalten, aber es gibt dort keine Aussicht auf Heilung. Auch hätte ihr ein Arzt empfohlen, dass sie sich im Ausland behandeln lassen soll. Er hätte auch gemeint, dass sie von den Ärzten in Georgien nicht richtig behandelt wurde. Sie kann dazu auch Unterlagen nachreichen, auch welche die auf Deutsch übersetzt wurden.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund befragt aus „Ich bin nach Österreich gekommen um mich wegen meiner Krebserkrankung behandeln zu lassen.“ Zu Rückkehrbefürchtungen befragt, teilte er mit, dass sie in Georgien nicht so behandelt werden würde.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Ausreisegrund befragt aus „Ich bin nach Österreich gekommen um mich wegen meiner Krebserkrankung behandeln zu lassen.“ Zu Rückkehrbefürchtungen befragt, teilte er mit, dass sie in Georgien nicht so behandelt werden würde.
I.4. Am 06.06.2024 langte eine vom BFA veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Krankheit, Behandlungsmethoden, Kosten und der Verfügbarkeit der Medikation, ein. römisch eins.4. Am 06.06.2024 langte eine vom BFA veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Krankheit, Behandlungsmethoden, Kosten und der Verfügbarkeit der Medikation, ein.
I.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VII.). römisch eins.5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF einzig wegen ihrer Erkrankung nach Österreich reiste. Sie erhielt nach OP und Chemotherapie eine Therapie, weswegen die Krankheit zum Stillstand kam. Die Verfassung von Georgien garantiere in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. Zudem ist einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.06.2024 zu entnehmen, dass die sowohl die Behandlung, als auch die dafür notwendige Medikation in Georgien vorhanden ist. Zudem habe die BF in Georgien bereites mehrere Zyklen einer Chemotherapie erhalten, dies spricht ebenfalls für die Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass die BF in Georgien keine medizinische Behandlung erhält. Die BF ist in laufender und effektiver medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Eine adäquate Therapiemöglichkeit besteht im Herkunftsland Georgien nicht. Die Ausweglosigkeit der BF sowie der immer schlechter werdende gesundheitliche Zustand der BF drängten sie dazu in das Bundesgebiet einzureisen.römisch eins.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass die BF in Georgien keine medizinische Behandlung erhält. Die BF ist in laufender und effektiver medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Eine adäquate Therapiemöglichkeit besteht im Herkunftsland Georgien nicht. Die Ausweglosigkeit der BF sowie der immer schlechter werdende gesundheitliche Zustand der BF drängten sie dazu in das Bundesgebiet einzureisen.
Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF einen Aufenthaltstitel jeweils aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; in eventu- die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF einen Aufenthaltstitel jeweils aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen; in eventu- die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.7. Am 02.09.22024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.7. Am 02.09.22024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christin. Die BF wurde am XXXX in XXXX , geboren. Nach dem Besuch der Schule absolvierte sie das Masterstudium Architektur. Beruflich tätig war sie als Architektin, ab 2010 im eigenem Architekturbüro. Die Identität der BF steht fest. Die BF führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christin. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , geboren. Nach dem Besuch der Schule absolvierte sie das Masterstudium Architektur. Beruflich tätig war sie als Architektin, ab 2010 im eigenem Architekturbüro. Die Identität der BF steht fest.
Die BF ist geschieden und Mutter eines einjährigen Sohnes.
Die BF leidet an einem bösartigen Ovarialkarzinom (C56) und bekommt eine Therapie mit Lynparza in Form von Tabletten. Die Krankheit ist unter der Behandlung mit Lymparza zum Stillstand gekommen (Komplettremission).
Wie dem Arztbrief des AKH XXXX vom 02.10.2023 zu entnehmen ist, wurde bei der BF am 30.01.2023 in Tiflis eine diagnostische Operation durchgeführt. Sie erhielt 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie, danach 3 Zyklen Carbo/Taxol mit 2 Zyklen Avastin bis zuletzt am 04.04.2023. Neben dem Ovarialkarzinom wurde bei der BF auch Hepatitis C (während der Schwangerschaft) diagnostiziert. Weiters ist dem Arztbrief eine Komplettremission zu entnehmen. Die diesbezügliche Tumorbordsitzung fand am 02.10.2023 im AKH Wien statt. Wie dem Arztbrief des AKH römisch 40 vom 02.10.2023 zu entnehmen ist, wurde bei der BF am 30.01.2023 in Tiflis eine diagnostische Operation durchgeführt. Sie erhielt 3 Zyklen adjuvante Chemotherapie, danach 3 Zyklen Carbo/Taxol mit 2 Zyklen Avastin bis zuletzt am 04.04.2023. Neben dem Ovarialkarzinom wurde bei der BF auch Hepatitis C (während der Schwangerschaft) diagnostiziert. Weiters ist dem Arztbrief eine Komplettremission zu entnehmen. Die diesbezügliche Tumorbordsitzung fand am 02.10.2023 im AKH Wien statt.
Im Rahmen eines vom BFA am 03.04.2024 übermittelten Parteiengehörs teilte die BF mit, dass die Krankheit zum Stillstand gekommen ist. Sie erhält die nächsten zwei Jahre laufende Erhaltungstherapien mit Lymparza.
In XXXX hält sich noch der Gatte und ihr Sohn auf. Weiters begründen noch die Mutter, ein Bruder und insgesamt an die 125 Verwandten ihren Lebensmittelpunkt in Georgien. Der Gatte ist Architekt und verdient zwischen 20.000 und 30.000 Lari im Jahr. Die Mutter ist Pensionistin und verdient ca. 400 Lari im Monat. Die BF hat Kontakt zu ihren Verwandten. In römisch 40 hält sich noch der Gatte und ihr Sohn auf. Weiters begründen noch die Mutter, ein Bruder und insgesamt an die 125 Verwandten ihren Lebensmittelpunkt in Georgien. Der Gatte ist Architekt und verdient zwischen 20.000 und 30.000 Lari im Jahr. Die Mutter ist Pensionistin und verdient ca. 400 Lari im Monat. Die BF hat Kontakt zu ihren Verwandten.
Der BF reiste am 21.04.2023 legal mit dem Flugzeug von Kutaissi nach Wien. Am 02.05.2023 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF hält sich seit 21.04.2023 im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Im Bundesgebiet halten sich keine Verwandten der BF auf. Sie besucht keinen Deutschkurs, ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Unterstützungsschreiben oder Verpflichtungserklärungen wurden nicht eingebracht. Die BF ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Sie hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung, sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme gewährleistet ist. Die Behandlung der Erkrankung der BF ist in Georgien möglich und wurde auch schon vor der Ausreise durchgeführt.
Auch kann aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation festgestellt werden, dass sämtliche Behandlungen und alle Medikamente bzw. Wirkstoffe in Georgien erhältlich sind.
Weiters wurde festgestellt, dass der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N nach wie vor in Geltung steht, mit dem die Einfuhr von in Georgien nicht verfügbaren Medikamenten ermöglicht wird.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-10-02 13:20
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
COVID-19
Letzte Änderung 2023-10-02 12:55
Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023).
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-02 14:28
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am 6. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositi