TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/17 L518 2210008-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2024
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Entscheidungsdatum

17.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2210006-4/26E

L518 2268763-1/39E

L518 2210008-4/28E

L518 2268761-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , des (3.) XXXX , geb. XXXX und des mj. (4.) XXXX , geb. XXXX – gesetzlich vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die RA Mag. SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022 (1.) Zl. 1171989110-220106455 und (3.) Zl. 1171989306-220106493 und vom 20.02.2023 (2.) 1318441901-222434888 und (4.) 1318442005-222434918 wegen §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 geb. römisch 40 , der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des mj. (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 – gesetzlich vertreten von der Mutter, alle Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, alle vertreten durch die RA Mag. SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022 (1.) Zl. 1171989110-220106455 und (3.) Zl. 1171989306-220106493 und vom 20.02.2023 (2.) 1318441901-222434888 und (4.) 1318442005-222434918 wegen Paragraphen 3,, 8, 10, 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46,, 52, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (4). Alle BF sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und bekennen sich zum Islam. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Beide sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (4). Alle BF sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und bekennen sich zum Islam.

I.2. Der BF1 stellte für sich und als gesetzlicher Vertreter für den BF3 erstmals am 31.07.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei „VIP“ von unbekannten Männern, welche ihn als Vertreter der Regierungspartei zuordneten, an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und bedroht wurde. Sollte er nicht mit seinen politischen Aktivitäten aufhören, werde er auf Grund von Drogenbesitz, welche ihm untergeschoben werden, verurteilt. römisch eins.2. Der BF1 stellte für sich und als gesetzlicher Vertreter für den BF3 erstmals am 31.07.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei „VIP“ von unbekannten Männern, welche ihn als Vertreter der Regierungspartei zuordneten, an einem unbekannten Ort festgehalten, physisch angegriffen und bedroht wurde. Sollte er nicht mit seinen politischen Aktivitäten aufhören, werde er auf Grund von Drogenbesitz, welche ihm untergeschoben werden, verurteilt.

I.3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.3. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Nach erhobener Beschwerde wurden die Bescheide in weiterer Folge gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung der Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Nach erhobener Beschwerde wurden die Bescheide in weiterer Folge gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung der Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

I.4. Am 02.05.2019 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der oppositionelen Tätigkeiten des BF1 gesendet. Die Antwort langte am 29.05.2019 ein. römisch eins.4. Am 02.05.2019 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der oppositionelen Tätigkeiten des BF1 gesendet. Die Antwort langte am 29.05.2019 ein.

I.5. Am 12.09.2019 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentatin und dem LIB von Aserbaidschan konfrontiert. römisch eins.5. Am 12.09.2019 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentatin und dem LIB von Aserbaidschan konfrontiert.

I.6. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde abermals mit Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.6. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde abermals mit Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft betrachtet wird. Das BFA hielt fest, dass der BF1 lediglich ein für ihn in Aserbaidschan vorliegendes Verfolgungsszenario konstruierte, ohne tatsächlich von den vorgebrachten Erzählungen persönlich betroffen gewesen zu sein.

Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.7. In weiterer Folge wurde eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Baku betreffend Echtheit der bei der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Bestätigung über Mitgliedschaft und Funktion des BF1 gerichtet. Mit Schreiben der ÖB vom 21.12.2020 wurde bestätigt, dass es die aserbaidschanische VIP Partei grundsätzlich gibt, diese aber keinerlei Rolle im politischen Alltag spiele. Die Adresse von der Parteizentrale auf dem Schreiben sei korrekt. Bei guten Kontakten zur Partei sei ein solches Schreiben sehr einfach zu bekommen. Die Partei selbst konnte keine Angaben über die offenen Fragen geben.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Baku betreffend Echtheit der bei der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Bestätigung über Mitgliedschaft und Funktion des BF1 gerichtet. Mit Schreiben der ÖB vom 21.12.2020 wurde bestätigt, dass es die aserbaidschanische VIP Partei grundsätzlich gibt, diese aber keinerlei Rolle im politischen Alltag spiele. Die Adresse von der Parteizentrale auf dem Schreiben sei korrekt. Bei guten Kontakten zur Partei sei ein solches Schreiben sehr einfach zu bekommen. Die Partei selbst konnte keine Angaben über die offenen Fragen geben.

I.8. Am 15.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.römisch eins.8. Am 15.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.

I.9. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 02.08.2021, Zl: L515 2210006-3/21E und L515 2210008-3/13E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, weshalb die Rückkehrentscheidungen somit mit 04.08.2021 rechtskräftig wurden.römisch eins.9. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 02.08.2021, Zl: L515 2210006-3/21E und L515 2210008-3/13E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, weshalb die Rückkehrentscheidungen somit mit 04.08.2021 rechtskräftig wurden.

Gegen diese Erkenntnisse wurde eine Beschwerde an den VfGH erhoben und Eventualanträge auf Abtretung an den VwGH und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, Zl. XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten ausreichend auseinandergesetzt hat. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).Mit Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten ausreichend auseinandergesetzt hat. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086/2010).

I.10. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2021, Zl. L515 2210006-3/21E und L515 2210008-3/13E, wurden den Revisionen gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.10. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2021, Zl. L515 2210006-3/21E und L515 2210008-3/13E, wurden den Revisionen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

I.11. Die von der rechtlichen Vertretung eingebrachten Revisionen wurden mit Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2021, XXXX , als unbegründend zurückgewiesen. römisch eins.11. Die von der rechtlichen Vertretung eingebrachten Revisionen wurden mit Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2021, römisch 40 , als unbegründend zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0290, mwN). Dem wird mit dem völlig unsubstantiierten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien jedoch nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass in den Revisionsgründen auf jene Verfahrensfehler, die in der Zulässigkeitsbegründung schlagwortartig angesprochen werden, nicht zurückgekommen wird.Begründend wurde ausgeführt, dass wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0290, mwN). Dem wird mit dem völlig unsubstantiierten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien jedoch nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass in den Revisionsgründen auf jene Verfahrensfehler, die in der Zulässigkeitsbegründung schlagwortartig angesprochen werden, nicht zurückgekommen wird.

I.12. Am 18.01.2022 stellten die beiden BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte der BF1 in der Erstbefragung aus, „ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Mein Sohn hat einen Antrag auf Bleiberecht beim BFA gestellt. Er hat auch ein Interview in der NÖN gehabt. Es kam auch ein Artikel heraus. Er besucht die HTL für Informatik in XXXX . Der Zeitungsartikel wurde auch in einer aserbaidschanischen Zeitung veröffentlicht, wo auch der Redakteur noch dazu schrieb, dass ich ein Politiker sei. In Österreich wurde für meinen Sohn eine Petition gestartet, da sie der Meinung sind, dass er die Schule erfolgreich abschließen wird. Außerdem wurde in Aserbaidschan mein ehemaliger Chef in der Partei verhaftet. Ich fürchte daher auch, dass ich verhaftet werde.“römisch eins.12. Am 18.01.2022 stellten die beiden BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte der BF1 in der Erstbefragung aus, „ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Mein Sohn hat einen Antrag auf Bleiberecht beim BFA gestellt. Er hat auch ein Interview in der NÖN gehabt. Es kam auch ein Artikel heraus. Er besucht die HTL für Informatik in römisch 40 . Der Zeitungsartikel wurde auch in einer aserbaidschanischen Zeitung veröffentlicht, wo auch der Redakteur noch dazu schrieb, dass ich ein Politiker sei. In Österreich wurde für meinen Sohn eine Petition gestartet, da sie der Meinung sind, dass er die Schule erfolgreich abschließen wird. Außerdem wurde in Aserbaidschan mein ehemaliger Chef in der Partei verhaftet. Ich fürchte daher auch, dass ich verhaftet werde.“

Der BF3 führte in der Erstbefragung aus, „ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ich habe einen Antrag auf Bleiberecht beim BFA gestellt. Ich besuche mit gutem Erfolg die HTL für Informatik in XXXX Nachdem in meinem Asylverfahren am 29.11.2021 entschieden wurde, dass ich nicht bleiben darf, habe ich mit einem Mitschüler die NÖN kontaktiert und ein Interview gegeben. Dieses wurde Ende Dezember in der NÖN XXXX abgedruckt. Bereits vor einer Woche wurde, ohne dass ich es wusste, eine Petition für mich gestartet, welche 30 Personen unterschrieben haben. Gestern hat meine Lehrerin eine Petition für mich gestartet, welche bereits von 600 Personen unterschrieben wurde. Der Zweck der Petition ist, dass ich als erfolgreicher, integrierter Schüler hier meine Ausbildung abschließen soll. Wenn ich jetzt nach Aserbaidschan zurückkehren muss, habe ich keinen Schulabschluss. Ich werde es dort in der Schule sehr schwer haben und ein Studium wird mir nicht möglich sein. Das wäre aber Voraussetzung, um eine ordentliche Arbeit zu bekommen. Ich hoffe, dass die Petition noch viele Personen unterschreiben werden.“ Der BF3 führte in der Erstbefragung aus, „ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ich habe einen Antrag auf Bleiberecht beim BFA gestellt. Ich besuche mit gutem Erfolg die HTL für Informatik in römisch 40 Nachdem in meinem Asylverfahren am 29.11.2021 entschieden wurde, dass ich nicht bleiben darf, habe ich mit einem Mitschüler die NÖN kontaktiert und ein Interview gegeben. Dieses wurde Ende Dezember in der NÖN römisch 40 abgedruckt. Bereits vor einer Woche wurde, ohne dass ich es wusste, eine Petition für mich gestartet, welche 30 Personen unterschrieben haben. Gestern hat meine Lehrerin eine Petition für mich gestartet, welche bereits von 600 Personen unterschrieben wurde. Der Zweck der Petition ist, dass ich als erfolgreicher, integrierter Schüler hier meine Ausbildung abschließen soll. Wenn ich jetzt nach Aserbaidschan zurückkehren muss, habe ich keinen Schulabschluss. Ich werde es dort in der Schule sehr schwer haben und ein Studium wird mir nicht möglich sein. Das wäre aber Voraussetzung, um eine ordentliche Arbeit zu bekommen. Ich hoffe, dass die Petition noch viele Personen unterschreiben werden.“

I.13. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF3 am 14.02.2022 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriflich einvernommen. Dabei führte der BF1 abermals aus, dass er wegen seiner Mitgliedschaft zur VIP Partei in Aserbaidschan verfolgt werden könnte. Der BF3 führte zu seinen Gründen aus, dass seine Lehrer denken, dass er sich in Österreich integriert habe und die Schule bis zur Matura fertigmachen solle. Zudem sei das Schulsystem in Aserbaidschan anders, er könne dort nicht mehr in die 7. Hauptschule zurück und würde keinen Job bekommen. Das sei alles.römisch eins.13. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF3 am 14.02.2022 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriflich einvernommen. Dabei führte der BF1 abermals aus, dass er wegen seiner Mitgliedschaft zur VIP Partei in Aserbaidschan verfolgt werden könnte. Der BF3 führte zu seinen Gründen aus, dass seine Lehrer denken, dass er sich in Österreich integriert habe und die Schule bis zur Matura fertigmachen solle. Zudem sei das Schulsystem in Aserbaidschan anders, er könne dort nicht mehr in die 7. Hauptschule zurück und würde keinen Job bekommen. Das sei alles.

I.14. Am 15.02.2022 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Festnahme des Ali ALIEV, dem Umgang mit Mitgliedern der VIP Partei, Gefährdungen bei einer Rückkehr, evenuellen Problemen betreffend den Zeitungsartikel des BF2, übermittelt. Die Beantwortung langte am 12.05.2022 ein.römisch eins.14. Am 15.02.2022 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Festnahme des Ali ALIEV, dem Umgang mit Mitgliedern der VIP Partei, Gefährdungen bei einer Rückkehr, evenuellen Problemen betreffend den Zeitungsartikel des BF2, übermittelt. Die Beantwortung langte am 12.05.2022 ein.

I.15. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 und BF3 auf internationalen Schutz Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.).römisch eins.15. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 und BF3 auf internationalen Schutz Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch VI.).

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der BF1 auf die gleichen Gründe bezog, welche er bereits im ersten Verfahren, dass rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch die nunmehr geäußerten Gründe und Befürchtungen (ein Zeitungsartikel über den BF2, welcher die HTL XXXX besucht und die Festnahme des Ali ALIEV in Aserbaidschan) begründen keine Bedrohung oder Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der BF1 auf die gleichen Gründe bezog, welche er bereits im ersten Verfahren, dass rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch die nunmehr geäußerten Gründe und Befürchtungen (ein Zeitungsartikel über den BF2, welcher die HTL römisch 40 besucht und die Festnahme des Ali ALIEV in Aserbaidschan) begründen keine Bedrohung oder Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55,, 10 Absatz 2, AsylG 2005) dar.

Gegen die Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die BF1 und BF3 in Aserbaidschan aus politischen Gründen verfolgt werden. So sei der BF1 Oppositionspolitiker bei der VIP Partei und war enger Mitarbeiter des Ali ALIEV. Dieser ALIEV ist Anfang 2022 verhaftet worden und sei der BF1 deswegen gefährdet, auch inhaftiert zu werden. Zudem erschien in Österreich ein Zeitungsartikel über den BF3, der befürchte bei einer Rückkehr keine Schule mehr besuchen zu können. Auch sei der BF3 darin als politischer Flüchtling bezeichnet worden. Der Artikel gelangte in übersetzter Form bis nach Aserbaidschan. Beide BF würden jedenfalls zurecht befürchten bei einer Rückkehr Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zudem sei die Justiz korrupt und der Exekutive untergeordnet, beispielhaft dazu wurde eine BVwG Entscheidung angeführt. Die Erstbehörde hätte jedenfalls die Ermittlungspflicht nicht ausreichend erüllt. Beide BF leiden mittlerweile an den Folgen der Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden.

I.16. Am 27.07.2022 reisten die BF2 und der BF4 rechtswidrig in das Bundesgebiet und stellten am 04.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie damit, dass sie nach Österreich reisten, um mit dem Gatten bzw. Vater und Sohn bzw. Bruder gemeinsam leben zu könnenrömisch eins.16. Am 27.07.2022 reisten die BF2 und der BF4 rechtswidrig in das Bundesgebiet und stellten am 04.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie damit, dass sie nach Österreich reisten, um mit dem Gatten bzw. Vater und Sohn bzw. Bruder gemeinsam leben zu können

I.17. Am 10.08.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.17. Am 10.08.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.

I.18. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF2 und der BF4 am 09.01.2023 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF2 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass es ohne Gatten und Sohn sehr schwer und schlecht gegangen sei in Aserbaidschan. Um die Familie wieder zusammenzuführen, wären sie aus Aserbaidschan ausgereist. Auch wären sie von Unbekannten bedroht worden, diese hätten den Aufenthaltsort ihres Gatten und ihres Sohnes in Erfahrung bringen wollen. Der BF4 gab bekannt, dass er wieder mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen sein möchte. römisch eins.18. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF2 und der BF4 am 09.01.2023 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF2 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass es ohne Gatten und Sohn sehr schwer und schlecht gegangen sei in Aserbaidschan. Um die Familie wieder zusammenzuführen, wären sie aus Aserbaidschan ausgereist. Auch wären sie von Unbekannten bedroht worden, diese hätten den Aufenthaltsort ihres Gatten und ihres Sohnes in Erfahrung bringen wollen. Der BF4 gab bekannt, dass er wieder mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen sein möchte.

Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023 wurden die Anträge der BF2 und BF4 auf internationalen Schutz Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.).Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023 wurden die Anträge der BF2 und BF4 auf internationalen Schutz Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (SP römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF2 nicht glaubhaft sei und offensichtlich dazu diene, die Asylgründe ihres Mannes zu untermauern, um somit die Rückkehr der gesamten Familie nach Aserbaidschan zu erschweren. Das BFA hielt fest, dass die BF2 ihre Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen mit dem Vorbringen ihres Ehemannes in Verbindung brachte, wobei diese behauptete politische Verfolgung bereits 2-mal als unglaubwürdig befunden wurde und dessen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind.

Dagegen wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2022 wurden die Beschwerden des BF1 und des BF3 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es den BF dessen ungeachtet auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihnen in Aserbaidschan Verfolgung iSd GFK droht. Die vom BF1 vorgebrachte Festnahme und Inhaftierung des Ali ALIEV und der Zeitungsartikel begründen jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung, wie bereits – unter Heranziehung der Anfragebeantwortung – erörtert wurde. Auch die vom BF2 vorgebrachten – befürchteteten – Schwierigkeiten hinsichtlich des Schulbesuches und der Chance auf einen adäquaten Arbeitsplatz, ändern daran nichts. Die Berufung auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe wurden ohnehin bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt.römisch eins.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2022 wurden die Beschwerden des BF1 und des BF3 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es den BF dessen ungeachtet auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihnen in Aserbaidschan Verfolgung iSd GFK droht. Die vom BF1 vorgebrachte Festnahme und Inhaftierung des Ali ALIEV und der Zeitungsartikel begründen jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung, wie bereits – unter Heranziehung der Anfragebeantwortung – erörtert wurde. Auch die vom BF2 vorgebrachten – befürchteteten – Schwierigkeiten hinsichtlich des Schulbesuches und der Chance auf einen adäquaten Arbeitsplatz, ändern daran nichts. Die Berufung auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe wurden ohnehin bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt.

Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 13.06.2023, XXXX die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. abgelehnt. Hinischtlich der weiteren Spruchpunkte wurde das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt: Indem das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, wie sich die Familiensituation der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt darstellt, insbesondere zwischen den Beschwerdeführern selbst, diese Umstände bei seiner gemäß Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung jedoch nicht berücksichtigt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich weder mit der Trennung der Beschwerdeführer von den beiden weiteren — im Bundesgebiet aufhältigen — Familienangehörigen noch mit der Trennung der Beschwerdeführer selbst auseinander.Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 13.06.2023, römisch 40 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. abgelehnt. Hinischtlich der weiteren Spruchpunkte wurde das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt: Indem das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, wie sich die Familiensituation der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt darstellt, insbesondere zwischen den Beschwerdeführern selbst, diese Umstände bei seiner gemäß Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung jedoch nicht berücksichtigt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich weder mit der Trennung der Beschwerdeführer von den beiden weiteren — im Bundesgebiet aufhältigen — Familienangehörigen noch mit der Trennung der Beschwerdeführer selbst auseinander.

I.23. Mit am 04.04.2023 mündlich verkündeten und mit 28.04.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des BVwG wurden die Beschwerden der BF2 und des BF4 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass für das BVwG auch zweifelsfrei feststeht, dass die Familienzusammenführung in Österreich der Hauptgrund für die Ausreise der BF und für deren anschließende Antragstellung im Bundesgebiet war. römisch eins.23. Mit am 04.04.2023 mündlich verkündeten und mit 28.04.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des BVwG wurden die Beschwerden der BF2 und des BF4 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass für das BVwG auch zweifelsfrei feststeht, dass die Familienzusammenführung in Österreich der Hauptgrund für die Ausreise der BF und für deren anschließende Antragstellung im Bundesgebiet war.

I.24. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 12.03.2024, Ra 2023/14/0483 bis 0484-9, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurückgewiesen. Hinischtlich der weiteren Spruchpunkte wurde das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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