Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z2Spruch
W 117 2300085-1/7E
W 117 2300083-1/7E
W 117 2300082-1/7E
W 117 2300079-1/7E
W 117 2300081-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Türkei, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Anhaltung am 02.10.2024 werden gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Anhaltung am 02.10.2024 werden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch II. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am 30.09.2024 wurden die beschwerdeführenden Parteien (BF1 – BF5) festgenommen.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2024, eingebracht um 18:46 Uhr, erhoben diese durch ihre Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme, und führten begründend aus:
„Wir wurden durch diese Anhaltung in unseren subjektiven Rechten verletzt und sind daher gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs 1 Z l B-VG beschwerdelegitimiert.„Wir wurden durch diese Anhaltung in unseren subjektiven Rechten verletzt und sind daher gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Z l B-VG beschwerdelegitimiert.
Ich sind türkische Staatsangehöriger und wir werden in der Türkei verfolgt.
Wir sind seit dem 23.09.2024 im PAZ Wien Familienunterbringung Zinnergasse angehalten. Unklar ist aktuell, ob und seit wann sich die Familie im abgesperrten Bereich befindet. Für die Familie, welche kaum Deutsch spricht, scheint es jedenfalls so, dass sie seit 23.09.2024 durchgehend in Anhaltung sind.
Unsere heutige bevorstehende Abschiebung darf nicht stattfinden, da die Kindesmutter (BFI) schwer erkrankt ist und ständig übergeben muss. Auch ein Mitarbeiter der hier ausgewiesenen Anwaltskanzlei, Mag. (…), hat beim anwaltlichen Besuch am 01.10.2024 im PAZ wahrnehmen können, dass die Kindesmutter am Boden lag und stark übergegeben hat. Die Polizeibeamten, die während dessen im Zimmer waren und das Gespräch überwacht haben, haben die Kindesmutter nicht gefragt ob sie eine Rettung benötigt bzw. von sich selbst diese zum diesem Zeitpunkt nicht verständigt haben.
Es ist naheliegend, dass sich der gesundheitliche Zustand der Kindesmutter auch heute noch verschlechtert hat, dies infolgedessen, dass sie keine medizinische Unterstützung bekommen hat. Dies hat auch ein Verwandter heute der Kanzlei mitgeteilt, er steht in Kontakt mit der Familie.
Die Kindesmutter BFI ist daher nicht transportfähig. Nicht nur ihre Abschiebung, sondern auch die Begleitung zum Flughafen kann nicht durch die Escrot-Servicebeamten gewährleistet werden.
Die Kindesmutter (BF1) benötigt dringende medizinische Versorgung, sie hat das Recht auf diese und muss von der Rettung abgeholt und im Spital aufgenommen werden. Sie ist daher zu entlassen.
Da die Kindesmutter nicht transportfähig ist, ist ihre Anhaltung aus oben genannten Gründen rechtswidrig. Die Kinder und der Kindesvater sind daher auch wie die Kindesmutter zu entlassen.
Im Übrigen erscheint auch die Anhaltung aufgrund der untragbaren Länge seit 23.09.2024 als rechtswidrig. Es ist nicht richtig, Kinder so lange in Anhaltung zu halten da es unverhältnismäßig ist.“
Schließlich beantragten die beschwerdeführenden Parteien, das Bundesverwaltungsgericht möge, „nach Durchführung einer hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhaltung im PAZ Wien seit heute bis laufend als rechtswidrig feststellen, sowie uns Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen“.
Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt vor, und fasste den Verfahrensgang im Schreiben vom 03.10.2024 zusammen, begehrte aber keinen Kostenersatz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Spätestens am 05.10.2022 bzw. am 07.10.2022 reisten die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 16.02.2024, Zahlen: 1327741509/223144934, 1328003406/241336017, 1327653210/241336106, 1327652605/241336084, 1327743307/241336076 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) eingeräumt (Darstellung des Verfahrensganges im Rahmen der Aktenvorlage v. 03.10.2024)Spätestens am 05.10.2022 bzw. am 07.10.2022 reisten die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 16.02.2024, Zahlen: 1327741509/223144934, 1328003406/241336017, 1327653210/241336106, 1327652605/241336084, 1327743307/241336076 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) eingeräumt (Darstellung des Verfahrensganges im Rahmen der Aktenvorlage v. 03.10.2024)
Die Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden mittels Erkenntnissen des BVwG vom 14.08.2024, zu Zl: L508 2292173-1/3E, L508 2292175-1/3E, L508 2292171-1/3E, L508 2292165-1/3E, L508 2292167-1/3E als unbegründet abgewiesen. Somit erwuchsen sie mit 16.08.2024 in Rechtskraft (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes v. 14.08.2024, kanzleiinternes Aktenerfassungssystem eva+).
Am 17.09.2024 prüfte die Verwaltungsbehörde noch einmal die Frage der Abschiebungszulässigkeit in die Türkei und kam im Hinblick auf das damals aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei vom 07.03.2024 zum Ergebnis, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Lageänderung für Rückkehrer eingetreten ist, weder im Hinblick auf Art 2 oder 3 MRK noch unter Bezugnahme auf in der GFK genannte Gründe; auch lagen keine Empfehlungen einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welche den Abschiebungen entgegenstünden, vor (Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde v. 17.09.2024).Am 17.09.2024 prüfte die Verwaltungsbehörde noch einmal die Frage der Abschiebungszulässigkeit in die Türkei und kam im Hinblick auf das damals aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei vom 07.03.2024 zum Ergebnis, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Lageänderung für Rückkehrer eingetreten ist, weder im Hinblick auf Artikel 2, oder 3 MRK noch unter Bezugnahme auf in der GFK genannte Gründe; auch lagen keine Empfehlungen einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welche den Abschiebungen entgegenstünden, vor (Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde v. 17.09.2024).
Am 18.09.2024 ersuchte das Koordinationsbüro der Verwaltungsbehörde die zuständige interne Stelle um Flugbuchung im Zeitraum 02.10.2024 – 04.10.2024. Noch am selben Tag wurde die Flugbuchung für den 02.20.2024, Abflug (Wien Schwechat) 20:25 Uhr, Ankunft (Istanbul Airport) 23:50 Uhr, bestätigt (interner Email-Verkehr v. 18.09.2024; Flugbuchung v. 18.09.2024)
Am 24.09.2024 wurden die erforderlichen Unterlagen zur Abschiebung der gesamten Familie samt Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG durch die Außenstelle Linz erstellt und an die Regionaldirektion Oberösterreich übermittelt (interner Email-Verkehr v. 24.09.2024).Am 24.09.2024 wurden die erforderlichen Unterlagen zur Abschiebung der gesamten Familie samt Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG durch die Außenstelle Linz erstellt und an die Regionaldirektion Oberösterreich übermittelt (interner Email-Verkehr v. 24.09.2024).
Der Festnahmeauftrag vom 24.09.2024 wurde gemäß §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen; zeitgleich erließ die Verwaltungsbehörde gemäß §35 Abs. 1 BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag (Festnahme- und Durchsuchungsauftrag v. 24.09.2024).Der Festnahmeauftrag vom 24.09.2024 wurde gemäß §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit §40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen; zeitgleich erließ die Verwaltungsbehörde gemäß §35 Absatz eins, BFA-VG einen Durchsuchungsauftrag (Festnahme- und Durchsuchungsauftrag v. 24.09.2024).
Am 25.09.2024 übermittelte die für die Verfahrensführung zuständige Regionaldirektion Oberösterreich die für die Abschiebung notwendigen Unterlagen (unter anderem Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, Airline-Notifikation, das Informationsblatt für Festgenommene in Deutsch und Kurdisch-Kurmanci und sowie diverse Übernahmebestätigungen) an die LPD W Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Diese wiederum wies am selben Tag die LPD OÖ an, die Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 30.09.2024 festzunehmen und in die Familienunterkunft 1110 Wien, Zinnergasse 29a, zu überstellen. (Email v. 25.09.2024).
Die gesamte Familie, also sämtliche beschwerdeführende Parteien, wurden am 30.09.2024 um 04.30 Uhr im Beisein eines Dolmetschers zur Abschiebung festgenommen. Der Ausspruch der Festnahme inklusive Belehrungen wurde ihnen mittels Dolmetscher verständlich erklärt. Die Annahme der auszufolgenden Informationsblätter wurde ebenso wie jedwede Unterschriftsleistung verweigert. Der älteste Sohn, der BF3, nahm daraufhin ein (Jausen-)Messer aus einem herumstehenden Besteckkorb und schrie sinngemäß, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Bevor die Situation eskalierte, ging der Vater des BF3, der BF2, dazwischen, nahm seinem Sohn das Messer weg und schmiss dieses wieder in den Besteckkorb. Das gesamte Besteck wurde sofort von den Beamten aus dem Zimmer entfernt. Im Anschluss bekam die Mutter Kreislaufbeschwerden. Ohne weiteren Aufschub wurde via LLZ (Landesleitzentrale der LPD OÖ) eine Rettung zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes verständigt. Da keine akute medizinische Versorgung notwendig war, verließ die Rettung den Einsatzort nach kurzer Zeit wieder. Nachdem sich alle Beteiligten wieder beruhigt hatten, wurde den Eltern, der BF1 und dem BF2, der Sachverhalt abermals erklärt und verdeutlicht, woraufhin diese sodann ohne weiteren Widerspruch ihre Lage akzeptierten und die persönlichen Gegenstände sowie Bekleidung der Familie einpackten. In dieser Situation wurde mittels Dolmetschers erklärt, dass zumindest die Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Unterbringung unterschrieben werden solle, damit die Kinder gemeinsam mit den Eltern in der Familienunterkunft Wien Zinnergasse untergebracht werden können. Die unterzeichnete Zustimmungserklärung wurde später in Wien dann an die Kollegen in der Familienunterkunft übergeben. Nach Verladen des gesamten Gepäcks wurde der Familie die Möglichkeit eines Toilettenganges vor Abfahrt eingeräumt. Der Transport verlief ohne besondere Vorkommnisse. Lediglich ein Zwischenstopp zwecks Toilettengangs des jüngsten Sohnes (BF5) und der Mutter (BF1) wurde an der Raststation Aistersheim vorgenommen. Das Abschiebeteam ist mit der Familie in der Familienunterkunft Zinnergasse um 09.50 Uhr am 30.09.2024 wohlbehalten eingetroffen (Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: PAD/24/01981644/001/FW v. 30.09.2024).
Die Beschwerdeführer wurden vom 30.09.2024 – 02.02.2024 in der Familienunterkunft Zinnergasse angehalten (Anhaltedatei des BMI).
Am 02.20.2024, um 18:15 Uhr traf die Familienunterkunft Zinnergasse mit der abzuschiebenden Familie, den Beschwerdeführern, am Terminal 240 ein. Bereits auf dem Weg zur Kabine, in der sich die BF1 der Durchsuchung unterzog, wurde diese durch ihre Kinder gestützt. Die Sicherheitskontrolle gem. § 5b AnhO verlief ohne Vorkommnisse. Um 19.30 Uhr erfolgte die Verbringung zum Luftfahrzeug zur Abstellposition D29. Vor Abfahrt wurde bei der Übergabe der Effekten die Unterschrift von beiden Erwachsenen, BF1 und BF2, verweigert. Auf der Position wurde die Familie über die hintere Treppe in das LFZ verbracht. Im Luftfahrzeug angekommen, begann die BF1 über Schwindel zu klagen. Daraufhin wurde um 20:00 Uhr der Rettungsdienst des Flughafens verständigt. Nach Eintreffen um etwa 20:10 Uhr erfolgte die Untersuchung durch Notarzt Dr. (…) und die in seiner Begleitung anwesenden Sanitäter. Nach Abschluss der Untersuchung durch den Rettungsdienst waren alle Werte im normalen Bereich. Durch die einschreitenden anwesenden Einsatzkräfte wurden der BF1 Beruhigungsmittel in flüssiger Form verabreicht. Daraufhin wurde das LFZ von allen am Ort anwesenden Einsatzkräften sowie des Flughafenpersonals verlassen und die Flugzeugtüren wurden geschlossen. Der Abflug erfolgte aufgrund des genannten Vorfalles verspätet um 20:58 Uhr (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat/LPD Niederösterreich, GZ: 24/1980137, v. 02.10.2024).Am 02.20.2024, um 18:15 Uhr traf die Familienunterkunft Zinnergasse mit der abzuschiebenden Familie, den Beschwerdeführern, am Terminal 240 ein. Bereits auf dem Weg zur Kabine, in der sich die BF1 der Durchsuchung unterzog, wurde diese durch ihre Kinder gestützt. Die Sicherheitskontrolle gem. Paragraph 5 b, AnhO verlief ohne Vorkommnisse. Um 19.30 Uhr erfolgte die Verbringung zum Luftfahrzeug zur Abstellposition D29. Vor Abfahrt wurde bei der Übergabe der Effekten die Unterschrift von beiden Erwachsenen, BF1 und BF2, verweigert. Auf der Position wurde die Familie über die hintere Treppe in das LFZ verbracht. Im Luftfahrzeug angekommen, begann die BF1 über Schwindel zu klagen. Daraufhin wurde um 20:00 Uhr der Rettungsdienst des Flughafens verständigt. Nach Eintreffen um etwa 20:10 Uhr erfolgte die Untersuchung durch Notarzt Dr. (…) und die in seiner Begleitung anwesenden Sanitäter. Nach Abschluss der Untersuchung durch den Rettungsdienst waren alle Werte im normalen Bereich. Durch die einschreitenden anwesenden Einsatzkräfte wurden der BF1 Beruhigungsmittel in flüssiger Form verabreicht. Daraufhin wurde das LFZ von allen am Ort anwesenden Einsatzkräften sowie des Flughafenpersonals verlassen und die Flugzeugtüren wurden geschlossen. Der Abflug erfolgte aufgrund des genannten Vorfalles verspätet um 20:58 Uhr (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat/LPD Niederösterreich, GZ: 24/1980137, v. 02.10.2024).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Einzeldokumenten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal anzumerken, dass die für alle beschwerdeführenden Parteien aufgestellte Beschwerdebehauptung, bereits seit dem 23.09.2024, also eine ganze Woche länger angehalten worden zu sein, schlichtweg aktenwidrig ist, wie der gesamte Akt zeigt:
Sowohl der Bericht über die Festnahme, die Anhaltedatei des BMI und der Abschlussbericht über die Verbringung der beschwerdeführenden Parteien am 02.10.2024 zum Flughafen Wien Schwechat samt nachfolgender Abschiebung dokumentieren eine Anhaltung ausschließlich im Zeitraum zwischen 30.09.2024 und 02.10.2024.
In diesem Sinne relativiert sich die offensichtlich auch auf dieser behaupteten Länge der Anhaltung aufbauende Beschwerderüge im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit – siehe rechtliche Beurteilung.
Aktenwidrig ist aber auch der Vorwurf inadäquater medizinischer Betreuung:
Sogleich nach Ausspruch der Festnahme in den frühen Morgenstunden des 30.09.2024 wurde die Rettung verständigt, die auch unverzüglich eintraf, um die zwischenzeitlich über Kreislaufprobleme klagende Beschwerdeführerin (BF1) sofort zu versorgen; da in weiterer Folge keine weitere medizinische Versorgung notwendig war, konnte die Verbringung der beschwerdeführenden Parteien – „ohne besondere Vorkommnisse“ – in die Familienunterkunft in die Zinnergasse erfolgen, wie dem äußerst detaillierten und in sich widerspruchsfreien Bericht über den Festnahmevorgang zu entnehmen ist.
Aktenwidrig ist weiters die Beschwerdebehauptung, die BF1 sei gar nicht transportfähig gewesen: Dem Abschiebebericht ist unzweifelhaft der Einsatz eines Notarztes und von Sanitätern sowie die entsprechende medizinische Versorgung der BF1 nach Verbringung der beschwerdeführenden Parteien in das Flugzeug zu entnehmen, als die BF1 über Schwindel klagte. Das medizinische Team verließ das Flugzeug nach Feststellung aller Werte im Normalbereich. Der Abschiebebericht ist sehr detailliert, weist keine Widersprüche auf und ist die Beschwerde diesem nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Von einer Erkrankung der BF1, oder gar „schweren“ Erkrankung, und insofern „Transportunfähigkeit“ wie im Beschwerdeschriftsatz moniert, kann keine Rede sein.
Die Verwaltungsbehörde hatte auch vor der Festnahme nochmals die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung geprüft und kann im Hinblick auf die nicht allzu lange davor ergangenen Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht und die aktuell geprüfte Lage anhand des Länderinformationsblattes der Ansicht der Verwaltungsbehörde, es läge keine wie immer geartete Gefährdung im Falle der Rückkehr vor, nicht entgegengetreten werden.
Sohin geht auch die diesbezügliche Beschwerdebehauptung „wir werden in der Türkei verfolgt“ ins Leere.
Da der Sachverhalt nach der eindeutigen zum Zeitpunkt der eingebrachten Beschwerde vorliegenden Aktenlage im Zusammenhalt mit der großteils aktenwidrigen Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde,
(…)
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(…)(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(…)
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z2 BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festnahmeanhaltung zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Z2 BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festnahmeanhaltung zuständig.
Zu A.I.) (Festnahmeanhaltung):
Die entscheidungswesentlichen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen lauten:
Art 2 PersFrBVG (Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit)Artikel 2, PersFrBVG (Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit)
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(…)
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(…)
§ 34. BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(…)
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
(…)
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder;3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder;
§ 40. BFA-VGParagraph 40, BFA-VG
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
Im Zusammenhang mit der Festnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeschriftsatz zwar keinerlei eigenständige Ausführungen zur „Notwendigkeit“ im Sinne des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG enthält, mittelbar diese Frage aber letztlich durch die Beschwerdebehauptung der Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung aufwarf :Im Zusammenhang mit der Festnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeschriftsatz zwar keinerlei eigenständige Ausführungen zur „Notwendigkeit“ im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG enthält, mittelbar diese Frage aber letztlich durch die Beschwerdebehauptung der Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung aufwarf :
Die nachprüfende Kontrolle ergibt jedoch unzweifelhaft die „Notwendigkeit“ des Freiheitsentzuges:
Die beschwerdeführenden Parteien machten auch nach Verstreichen der ab 16.08.2024 zu laufenden 14tägigen Frist keinerlei Anstalten, Österreich freiwillig zu verlassen, sodass die „Notwendigkeit“ der im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG daher evident ist. Die beschwerdeführenden Parteien machten auch nach Verstreichen der ab 16.08.2024 zu laufenden 14tägigen Frist keinerlei Anstalten, Österreich freiwillig zu verlassen, sodass die „Notwendigkeit“ der im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG daher evident ist.
Zudem zeigen die Vorfälle anlässlich der Festnahme am 30.09.2024, als der BF3 „ein (Jausen-)Messer aus einem herumstehenden Besteckkorb nahm und sinngemäß schrie, dass er nicht abgeschoben werden wolle“ und „die Kreislaufbeschwerden“ der BF1 – Schwierigkeiten, die aber alsbald nach Eintreffen der Rettung behoben werden konnten – augenscheinlich, dass die Familie mit einem freiwilligen Verlassen Österreichs nicht einverstanden war. Auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der Verweigerung der Annahme der Informationsblätter für Festgenommene und der Leistung notwendiger Unterschriften sei nur der Vollständigkeit hingewiesen.
Die Festnahme selbst weist nicht einmal in Ansätzen irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtswidrigkeit auf, wurden doch auch die Informationsrechte der beschwerdeführenden Parteien offensichtlich gewahrt (Versuch der Ausfolgung von Informationsblätter in deutscher Sprache und in Kurdisch-Kurmanci sowie Beiziehung eines Dolmetschers) und auch die Anspannungssituation sämtlicher Familienangehöriger ausreichend berücksichtigt (Aufenthalt in einer Raststation während der Verbringung von Oberösterreich nach Wien).
Aber auch die auf der rechtskonformen Festnahme aufbauende Anhaltung hält einer nachprüfenden Kontrolle unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeitsprüfung stand:
Einleitend ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Anhaltung erst ab 30.09.2024 und nicht schon ab 23.09.2024 erfolgte, was der Beschwerdebehauptung „Es ist nicht richtig, Kinder so lange in Anhaltung zu halten, da es unverhältnismäßig ist“, die Grundlage entzieht; von einer unverhältnismäßig langen Anhaltung kann daher keine Rede sein.
In zeitlicher Hinsicht erweist sich die Anhaltung jedenfalls als verhältnismäßig.
Dazu kommt, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam in der Familienunterkunft in der Zinnergasse untergebracht waren, so dass sich auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit ergibt.
Und zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien offensichtlich die Möglichkeit hatten, ihren Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen, wie dem Beschwerdeschriftsatz selbst zu entnehmen ist, was gleichfalls nicht zur Annahme einer wie immer gearteten Relativierung der Verhältnismäßigkeit Anlass gibt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu A) II. (Kostenbegehren):Zu A) römisch II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur die Beschwerdeführer begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die Beschwerdeführer begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführenden Parteien vollständig unterlagen, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu und waren die Kostenbegehren als unterlegene Parteien (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen.Da die beschwerdeführenden Parteien vollständig unterlagen, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu und waren die Kostenbegehren als unterlegene Parteien (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Familienverband Festnahme Festnahmeauftrag Gesundheitszustand Kostenersatz Rückkehrentscheidung Unterkunft VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2300085.1.00Im RIS seit
08.11.2024Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024