TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/23 W611 2300976-1

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W611 2300976-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 10.2024, römisch 40 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2024, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II.      Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV.      Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 17.10.2024 brachte der BF über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-AufwandersatzVO sowie der Eingabengebühr auferlegen.

3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes eine Stellungnahme betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeholt, welche am 18.10.2024 einlangte. Am 18.10.2024 langte zudem ein amtsärztliches Gutachten zur Haft- und Vernehmungsfähigkeit des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge am 21.10.2024 den Verwaltungsakt und gab eine mit 19.10.2024 datierte Stellungnahme ab. Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, aufgrund der ausführlichen Beantwortung der Fragen auf eine Ladung eines Mitarbeiters der HRZ-Abteilung verzichten und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.

5. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.10.2024, die Anfragebeantwortung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF für Ägypten vom 18.10.2024 sowie das amtsärztliche Gutachten zur Haft- und Vernehmungsfähigkeit vom 18.10.2024 wurden dem BF und seiner Rechtsvertretung zur Vorbereitung der für 22.10.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 vorab übermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF (vorgeführt aus der Schubhaft in Begleitung zweier Beamter), seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Seitens des Bundesamtes erschien unentschuldigt kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Es wurde zudem ein Zeuge vernommen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF verließ Ägypten im Februar 2020 legal mit einem griechischen Touristenvisum (Schengen-Visum D; gültig vom 21.11.2019 bis 09.10.2020) und hielt sich dann 15 Tage in Griechenland auf, stellte dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste daraufhin auf dem Luftweg mit dem griechischen Visum nach Österreich, stellte abermals keinen Asylantrag und reiste dann wieder auf dem Luftweg zurück nach Griechenland, wo er sich dann sechs bis sieben Monate aufhielt. In weiterer Folge reiste er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber Anfang Mai 2021, abermals in das Bundesgebiet, diesmal jedoch illegal über die Balkanroute, wo er am 05.05.2021 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und eine Meldung beim Sozialversicherungsträger zu verfügen (vgl. Anzeige vom 05.05.2021, AS 3 ff; Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 43 ff; Niederschrift Bundesamt vom 05.08.2021, AS 99 ff; Bestätigung Griechische Dublin Einheit vom 09.09.2021, AS 219 f; Feststellungen Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1, S 17; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7 ff, OZ 14).1.1.1. Der BF verließ Ägypten im Februar 2020 legal mit einem griechischen Touristenvisum (Schengen-Visum D; gültig vom 21.11.2019 bis 09.10.2020) und hielt sich dann 15 Tage in Griechenland auf, stellte dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste daraufhin auf dem Luftweg mit dem griechischen Visum nach Österreich, stellte abermals keinen Asylantrag und reiste dann wieder auf dem Luftweg zurück nach Griechenland, wo er sich dann sechs bis sieben Monate aufhielt. In weiterer Folge reiste er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber Anfang Mai 2021, abermals in das Bundesgebiet, diesmal jedoch illegal über die Balkanroute, wo er am 05.05.2021 von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und eine Meldung beim Sozialversicherungsträger zu verfügen vergleiche Anzeige vom 05.05.2021, AS 3 ff; Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 43 ff; Niederschrift Bundesamt vom 05.08.2021, AS 99 ff; Bestätigung Griechische Dublin Einheit vom 09.09.2021, AS 219 f; Feststellungen Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1, S 17; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7 ff, OZ 14).

Er wurde am 05.05.2021 festgenommen und stellte noch am 05.05.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 37 ff; Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1, dort im Vorakt einliegender Bescheid vom 06.08.2021, S 2 ff und darin enthaltene Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.08.2021; Feststellungen Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1 vom 19.10.2021, S 17; Anzeige und Anhalteprotokoll vom 05.05.2021, AS 3 ff).Er wurde am 05.05.2021 festgenommen und stellte noch am 05.05.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 37 ff; Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1, dort im Vorakt einliegender Bescheid vom 06.08.2021, S 2 ff und darin enthaltene Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.08.2021; Feststellungen Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1 vom 19.10.2021, S 17; Anzeige und Anhalteprotokoll vom 05.05.2021, AS 3 ff).

1.1.2. Der BF verblieb in weiterer Folge nicht in der Grundversorgungsunterkunft, sondern meldete am 20.05.2021 einen privaten Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX , welchen er auch dem Bundesamt bekanntgab (vgl. AS 89 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024). 1.1.2. Der BF verblieb in weiterer Folge nicht in der Grundversorgungsunterkunft, sondern meldete am 20.05.2021 einen privaten Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 in römisch 40 , welchen er auch dem Bundesamt bekanntgab vergleiche AS 89 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024).

Die Ladung des Bundesamtes zur Niederschrift im Rahmen des Asylverfahrens des BF konnte ihm an dieser Adresse durch Hinterlegung zugestellt werden (vgl. aktenkundiger Rückschein, AS 95) und erschien der BF in weiterer Folge zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 05.08.2021. Im Zuge dieser Niederschrift gab der BF zusammengefasst an, er sei gesund und habe seinen Reisepass in Griechenland verloren. Sein Personalausweis befinde sich in Ägypten. Eine Verlustanzeige habe er keine gemacht. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Ägypten leben und habe er zu diesen unregelmäßigen Kontakten. Es bestünden jedoch keine Probleme mit ihnen. Er sei geschieden, seine Ex-Frau lebe ebenfalls in Ägypten. Kinder habe er keine und würden auch keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Er habe Ägypten im Februar 2020 legal mit Reisepass und griechischem Touristenvisum nach Griechenland verlassen, dort habe er sich 15 Tage aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Nach einem Aufenthalt in Österreich von etwa 10 bis 15 Tagen sei er wieder nach Griechenland geflogen, wo er sich etwa sechs oder sieben Monate aufgehalten habe. Danach sei er illegal über die Balkanroute nach Österreich eingereist. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er nicht mehr in Ägypten gewesen (vgl. aktenkundige Niederschrift vom 05.08.2021, AS 99 ff)Die Ladung des Bundesamtes zur Niederschrift im Rahmen des Asylverfahrens des BF konnte ihm an dieser Adresse durch Hinterlegung zugestellt werden vergleiche aktenkundiger Rückschein, AS 95) und erschien der BF in weiterer Folge zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 05.08.2021. Im Zuge dieser Niederschrift gab der BF zusammengefasst an, er sei gesund und habe seinen Reisepass in Griechenland verloren. Sein Personalausweis befinde sich in Ägypten. Eine Verlustanzeige habe er keine gemacht. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Ägypten leben und habe er zu diesen unregelmäßigen Kontakten. Es bestünden jedoch keine Probleme mit ihnen. Er sei geschieden, seine Ex-Frau lebe ebenfalls in Ägypten. Kinder habe er keine und würden auch keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union leben. Er habe Ägypten im Februar 2020 legal mit Reisepass und griechischem Touristenvisum nach Griechenland verlassen, dort habe er sich 15 Tage aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Nach einem Aufenthalt in Österreich von etwa 10 bis 15 Tagen sei er wieder nach Griechenland geflogen, wo er sich etwa sechs oder sieben Monate aufgehalten habe. Danach sei er illegal über die Balkanroute nach Österreich eingereist. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er nicht mehr in Ägypten gewesen vergleiche aktenkundige Niederschrift vom 05.08.2021, AS 99 ff)

1.1.3. Der am 05.05.2021 in Österreich vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021, Zahl: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (vgl. Bescheid vom 06.08.2021, AS 109ff).
1.1.3. Der am 05.05.2021 in Österreich vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021, Zahl: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt vergleiche Bescheid vom 06.08.2021, AS 109ff).

Der Bescheid wurde dem BF am 12.08.2021 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an seiner damaligen Meldeadresse zugestellt (vgl. aktenkundiger Rückschein, AS 109; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024).Der Bescheid wurde dem BF am 12.08.2021 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an seiner damaligen Meldeadresse zugestellt vergleiche aktenkundiger Rückschein, AS 109; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024).

1.1.4. Am 09.09.2021 langte eine Antwort der griechischen Dublin-Einheit auf das Rückübernahmeersuchen von Österreich insofern ein, als der BF mit den angeführten Daten identifiziert worden sei, er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern über einen Zeitraum von 21.11.2019 bis 09.10.2020 über ein gültiges Schengen Visum D als Arbeitsvisum verfügte (vgl. Antwort der griechischen Behörden, AS 219 f).1.1.4. Am 09.09.2021 langte eine Antwort der griechischen Dublin-Einheit auf das Rückübernahmeersuchen von Österreich insofern ein, als der BF mit den angeführten Daten identifiziert worden sei, er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern über einen Zeitraum von 21.11.2019 bis 09.10.2020 über ein gültiges Schengen Visum D als Arbeitsvisum verfügte vergleiche Antwort der griechischen Behörden, AS 219 f).

1.1.5. Der BF nahm in weiterer Folge nicht am verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teil (vgl. AS 223 f). 1.1.5. Der BF nahm in weiterer Folge nicht am verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teil vergleiche AS 223 f).

1.1.6. Die gegen die Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021, I406 2246008-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung am 21.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Erkenntnis zur Zahl I406 2246008-1, AS 231 ff; Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1 samt hybrider Rückschein; Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.10.2024, OZ 2).1.1.6. Die gegen die Abweisung des Asylantrages und die erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021, I406 2246008-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung am 21.10.2021 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Erkenntnis zur Zahl I406 2246008-1, AS 231 ff; Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1 samt hybrider Rückschein; Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.10.2024, OZ 2).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 04.11.2021 (vgl. Fremdenregisterauszug vom 18.10.2024, OZ 2).Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 04.11.2021 vergleiche Fremdenregisterauszug vom 18.10.2024, OZ 2).

1.1.7. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Das Bundesamt leitete bereits am 12.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein (vgl. Fremdenregisterauszug vom 18.10.2024).Das Bundesamt leitete bereits am 12.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein vergleiche Fremdenregisterauszug vom 18.10.2024).

Dem BF wurden seitens des Bundesamtes mit Ladung vom 19.10.2023 zur Einvernahme hinsichtlich des Aufenthalts und zur Ausreise des BF geladen (vgl. AS 277 f). Die Ladung wurde dem BF an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der XXXX in XXXX mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 25.10.2023. Das Schreiben wurde am 14.11.2023 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert (vgl. AS 273; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.10.2024). Der BF erschien auch nicht zur Einvernahme.Dem BF wurden seitens des Bundesamtes mit Ladung vom 19.10.2023 zur Einvernahme hinsichtlich des Aufenthalts und zur Ausreise des BF geladen vergleiche AS 277 f). Die Ladung wurde dem BF an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der römisch 40 in römisch 40 mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 25.10.2023. Das Schreiben wurde am 14.11.2023 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert vergleiche AS 273; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.10.2024). Der BF erschien auch nicht zur Einvernahme.

Der BF wurde mit einer weiteren Ladung des Bundesamtes vom 04.07.2024 zur Einvernahme geladen (vgl. AS 281 f). Die Ladung wurde dem BF wieder an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der XXXX in XXXX mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 09.07.2024. Das Schreiben wurde am 30.07.2024 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert (vgl. AS 283; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024). Der BF erschien auch nicht zur Einvernahme.Der BF wurde mit einer weiteren Ladung des Bundesamtes vom 04.07.2024 zur Einvernahme geladen vergleiche AS 281 f). Die Ladung wurde dem BF wieder an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der römisch 40 in römisch 40 mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 09.07.2024. Das Schreiben wurde am 30.07.2024 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert vergleiche AS 283; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024). Der BF erschien auch nicht zur Einvernahme.

Mit Ladungsbescheid vom 30.08.2024 wurde der BF gemäß § 19 AVG aufgefordert, zur Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 07.10.2024 um 09:00 Uhr bei der näher angeführten Außenstelle des Bundesamtes zu erscheinen und näher angeführte Personaldokumente mitzubringen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF infolge seiner Ausreiseverpflichtung durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung eine Einvernahme notwendig sei. Er sei bereits mehrfach zu einer Einvernahme geladen worden und sei unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Ladungsbescheid, AS 285 ff). Auch dieser Ladungsbescheid wurde dem BF abermals an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der XXXX in XXXX mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 04.09.2024. Das Schreiben wurde am 24.09.2024 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert (vgl. AS 291; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024).Mit Ladungsbescheid vom 30.08.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert, zur Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 07.10.2024 um 09:00 Uhr bei der näher angeführten Außenstelle des Bundesamtes zu erscheinen und näher angeführte Personaldokumente mitzubringen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF infolge seiner Ausreiseverpflichtung durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung eine Einvernahme notwendig sei. Er sei bereits mehrfach zu einer Einvernahme geladen worden und sei unentschuldigt nicht erschienen vergleiche Ladungsbescheid, AS 285 ff). Auch dieser Ladungsbescheid wurde dem BF abermals an seine seit 05.05.2022 durchgehend bestehende Meldeadresse in der römisch 40 in römisch 40 mittels RSa-Schreibens zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 04.09.2024. Das Schreiben wurde am 24.09.2024 an das Bundesamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert vergleiche AS 291; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024).

Der BF leistete auch dem Ladungsbescheid keine Folge. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie der Nichtbefolgung des Ladungsbescheides erlassen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 293 f). Der BF leistete auch dem Ladungsbescheid keine Folge. Daraufhin wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie der Nichtbefolgung des Ladungsbescheides erlassen vergleiche Festnahmeauftrag, AS 293 f).

1.1.8. Am 11.10.2024 wurde der BF neuerlich bei der Ausübung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei betreten und in weiterer Folge aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen (vgl. angefochtener Bescheid, AS 333; Anhalteprotokoll vom 11.10.2024, AS 295 ff; Meldung er LPD vom 11.10.2024, AS 299 ff; Aktenvermerk Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei vom 11.10.2024, AS 385 ff; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 10 ff, OZ 14). 1.1.8. Am 11.10.2024 wurde der BF neuerlich bei der Ausübung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei betreten und in weiterer Folge aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen vergleiche angefochtener Bescheid, AS 333; Anhalteprotokoll vom 11.10.2024, AS 295 ff; Meldung er LPD vom 11.10.2024, AS 299 ff; Aktenvermerk Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei vom 11.10.2024, AS 385 ff; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 10 ff, OZ 14).

Im Zuge seiner Festnahme gab der BF sowohl als Hauptwohnsitz als auch als Zustelladresse/Abgabestelle wieder die XXXX in XXXX an (vgl. AS 301).Im Zuge seiner Festnahme gab der BF sowohl als Hauptwohnsitz als auch als Zustelladresse/Abgabestelle wieder die römisch 40 in römisch 40 an vergleiche AS 301).

1.1.9. Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX 10.2024 wurde über ihn mit dem oben im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 331 ff). 1.1.9. Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2024 wurde über ihn mit dem oben im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 331 ff).

Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 10.2024 um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt, wobei er die Unterschrift verweigerte (vgl. Übernahmebestätigung, AS 373 f; Auszug Anhaltedatei vom 18.10.2024, OZ 1). Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 10.2024 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt, wobei er die Unterschrift verweigerte vergleiche Übernahmebestätigung, AS 373 f; Auszug Anhaltedatei vom 18.10.2024, OZ 1).

1.1.10. Das Bundesamt stellte am 17.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.10.2024, OZ 9).1.1.10. Das Bundesamt stellte am 17.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.10.2024, OZ 9).

1.1.11. Am 17.10.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1). 1.1.11. Am 17.10.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1).

1.1.12. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Vorführungstermin des BF vor die ägyptische Delegation für November geplant (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.10.2024, OZ 9; Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.10.2024, OZ 10).1.1.12. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Vorführungstermin des BF vor die ägyptische Delegation für November geplant vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 18.10.2024, OZ 9; Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.10.2024, OZ 10).

1.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 10.2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021, dem BF über seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung am 21.10.2021 zugestellt, zur Gänze abgewiesen.

Es liegt daher gegen den BF seit 21.10.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

1.2.4. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er ist damit strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 18.10.2024, OZ 2).1.2.4. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er ist damit strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 18.10.2024, OZ 2).

1.2.5. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wies und weist keine gesundheitlichen Auffälligkeiten auf. Er war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig (vgl. etwa Niederschrift XXXX 10.2024, AS 317 ff; Auszug der Anhaltedatei vom 18.10.2024, OZ 1; Auszug aus der Patientenkartei vom 18.10.2024, OZ 6; Anhalteprotokoll III, OZ 6; amtsärztliches Gutachten vom 18.10.2024, OZ 6; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 6, OZ 14). 1.2.5. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wies und weist keine gesundheitlichen Auffälligkeiten auf. Er war und ist insbesondere haft-, verhandlungs- und einvernahmefähig vergleiche etwa Niederschrift römisch 40 10.2024, AS 317 ff; Auszug der Anhaltedatei vom 18.10.2024, OZ 1; Auszug aus der Patientenkartei vom 18.10.2024, OZ 6; Anhalteprotokoll römisch III, OZ 6; amtsärztliches Gutachten vom 18.10.2024, OZ 6; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 6, OZ 14).

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1.3.1. Es liegen hinsichtlich des BF insgesamt nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024 sowie vom 22.10.2024, OZ 2):1.3.1. Es liegen hinsichtlich des BF insgesamt nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024 sowie vom 22.10.2024, OZ 2):

-        06.05.2021 bis 17.05.2021 Hauptwohnsitz Flüchtlingsquartier

-        20.05.2021 bis 05.05.2022 Hauptwohnsitz in XXXX -        20.05.2021 bis 05.05.2022 Hauptwohnsitz in römisch 40

-        05.05.2022 bis laufend Hauptwohnsitz in XXXX -        05.05.2022 bis laufend Hauptwohnsitz in römisch 40

-        11.10.2024 bis laufend Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum

1.3.2. Der BF hält sich seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber schon einige Zeit vor Mai 2021, rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde hier am 05.05.2021 von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Erst im Zuge dieser Festnahme stellte der BF einen – im Ergebnis unbegründeten - Asylantrag in Österreich und wurde in weiterer Folge eine Wohnsitzmeldung vorgenommen (vgl. Anzeige vom 05.05.2021, AS 3 ff; Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 43 ff; Niederschrift Bundesamt vom 05.08.2021, AS 99 ff; Feststellungen im Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1 vom 19.10.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024, OZ 2; Zeuge in Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 16, 18, OZ 14;).1.3.2. Der BF hält sich seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber schon einige Zeit vor Mai 2021, rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde hier am 05.05.2021 von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Erst im Zuge dieser Festnahme stellte der BF einen – im Ergebnis unbegründeten - Asylantrag in Österreich und wurde in weiterer Folge eine Wohnsitzmeldung vorgenommen vergleiche Anzeige vom 05.05.2021, AS 3 ff; Erstbefragung vom 06.05.2021, AS 43 ff; Niederschrift Bundesamt vom 05.08.2021, AS 99 ff; Feststellungen im Erkenntnis des BVwG I406 2246008-1 vom 19.10.2021; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024, OZ 2; Zeuge in Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 16, 18, OZ 14;).

Obwohl er zuletzt seit 05.05.2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, lebte der BF tatsächlich nur kurz an dieser Adresse und wechselte in weiterer Folge alle drei bis vier Monate seine Unterkunft, übernachtete bei Freunden oder zwischenzeitlich immer wieder beim in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Er meldete sich dabei jeweils nicht mit einem neuen und aktuellen Wohnsitz an, gab den Wechsel seiner Unterkünfte auch sonst nicht dem Bundesamt bekannt. Er war damit nicht für die Behörde greifbar. Mehrere Ladungen des Bundesamtes an seiner aufrechten Meldeadresse behob der BF nicht und kam demnach auch den Ladungen nicht nach. Einen sodann erlassenen Ladungsbescheid behob der BF trotz Zustellung an seine Meldeadresse ebenfalls nicht und befolgte auch den Ladungsbescheid nicht. Dadurch konnte bisher auch kein Heimreisezertifikat für den BF erwirkt werden und wirkte er nicht an einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit (vgl. ua. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024, OZ 4; BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 11 ff, OZ 14 Zeuge, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 16, OZ 14). Obwohl er zuletzt seit 05.05.2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, lebte der BF tatsächlich nur kurz an dieser Adresse und wechselte in weiterer Folge alle drei bis vier Monate seine Unterkunft, übernachtete bei Freunden oder zwischenzeitlich immer wieder beim in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Er meldete sich dabei jeweils nicht mit einem neuen und aktuellen Wohnsitz an, gab den Wechsel seiner Unterkünfte auch sonst nicht dem Bundesamt bekannt. Er war damit nicht für die Behörde greifbar. Mehrere Ladungen des Bundesamtes an seiner aufrechten Meldeadresse behob der BF nicht und kam demnach auch den Ladungen nicht nach. Einen sodann erlassenen Ladungsbescheid behob der BF trotz Zustellung an seine Meldeadresse ebenfalls nicht und befolgte auch den Ladungsbescheid nicht. Dadurch konnte bisher auch kein Heimreisezertifikat für den BF erwirkt werden und wirkte er nicht an einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit vergleiche ua. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2024, OZ 4; BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 11 ff, OZ 14 Zeuge, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 16, OZ 14).

1.3.3. Der BF hat in Österreich keinerlei engere familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ist ein weitschichtiger – lediglich über Heirat – verbundener Verwandter des BF, aber nicht blutsverwandt (vgl. Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 13, S 15, OZ 14). Darüber hinaus hat der BF keinerlei soziale Bindungen im Bundesgebiet. Der Zeuge hat dem BF die Ausübung von Schwarzarbeit ermöglicht und ihn auch sonst bei einem Leben im Verborgenen unterstützt, indem er ihn zeitweise bei sich übernachten ließ. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen, gesicherten Wohnsitz. Bei der seit 05.05.2022 bis laufend bestehenden Meldeadresse handelt es sich nur um eine Scheinmeldung. Der BF hat vorübergehend die Möglichkeit beim Zeugen zu wohnen. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr geht er seit Jahren in Österreich der Schwarzarbeit nach und wurde deswegen auch bereits zwei Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. 1.3.3. Der BF hat in Österreich keinerlei engere familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ist ein weitschichtiger – lediglich über Heirat – verbundener Verwandter des BF, aber nicht blutsverwandt vergleiche Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 13, S 15, OZ 14). Darüber hinaus hat der BF keinerlei soziale Bindungen im Bundesgebiet. Der Zeuge hat dem BF die Ausübung von Schwarzarbeit ermöglicht und ihn auch sonst bei einem Leben im Verborgenen unterstützt, indem er ihn zeitweise bei sich übernachten ließ. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen, gesicherten Wohnsitz. Bei der seit 05.05.2022 bis laufend bestehenden Meldeadresse handelt es sich nur um eine Scheinmeldung. Der BF hat vorübergehend die Möglichkeit beim Zeugen zu wohnen. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr geht er seit Jahren in Österreich der Schwarzarbeit nach und wurde deswegen auch bereits zwei Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.

Der BF tauchte insgesamt zumindest seit Ende des Jahres 2021 nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und somit für bereits knapp drei Jahre im Bundesgebiet unter, um sich einem Behördenzugriff zu entziehen.

1.3.4. Der BF verfügte zudem zumindest in der Vergangenheit bereits über einen ägyptischen Reisepass, den er in Griechenland verloren hat. Er verfügt zudem in Ägypten zumindest über einen Personalausweis (vgl. Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1 und dort im Vorakt einliegender Bescheid vom 06.08.2021; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7, OZ 14).1.3.4. Der BF verfügte zudem zumindest in der Vergangenheit bereits über einen ägyptischen Reisepass, den er in Griechenland verloren hat. Er verfügt zudem in Ägypten zumindest über einen Personalausweis vergleiche Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zum Asylverfahren zur Zahl I406 2246008-1 und dort im Vorakt einliegender Bescheid vom 06.08.2021; Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7, OZ 14).

Der BF hat es bisher unterlassen, sich identitätsbezeugende Dokumente aus Ägypten schicken zu lassen. Weiters hat er es unterlassen, sich bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen (vgl. etwa Niederschrift XXXX 10.2024, AS 321; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7, OZ 14). Der BF hat es bisher unterlassen, sich identitätsbezeugende Dokumente aus Ägypten schicken zu lassen. Weiters hat er es unterlassen, sich bei der ägyptischen Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen vergleiche etwa Niederschrift römisch 40 10.2024, AS 321; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift 22.10.2024, S 7, OZ 14).

Mangels eines solchen ist es dem BF gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen.

1.3.5. Der BF kam nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung – insbesondere innerhalb der Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bis 04.11.2021 - nicht nach, besorgte sich eine Meldeadresse, an welcher er tatsächlich aber keine oder nur kurzzeitig Unterkunft nahm und finanzierte seinen Lebensunterhalt in Österreich weiterhin durch Schwarzarbeit, bei welcher er am 11.10.2024 wieder im Bundesgebiet betreten wurde.

Der BF ist nicht ausreisewillig.

Insgesamt ist festzustellen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig ist. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengen-Raum ausreisen, um seiner Abschiebung nach Ägypten zu entgehen.

1.3.6. Es fanden im Jahr 2023 sechs Abschiebungen und im Jahr 2024 acht Abschiebungen nach Ägypten statt. Das letzte Heimreisezertifikat wurde für einen Flug am 02.10.2024 ausgestellt. Die angegebenen bzw. vorgelegten Personendaten im Zuge des Interviews vor der ägyptischen Delegation müssen von dieser zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welches dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Das Identifizierungsverfahren dauert grundsätzlich etwa sechs Monate, kann in Ausnahmefällen jedoch länger dauern. Nach erfolgreicher Identifizierung und einer Flugbuchung stellt die ägyptische Botschaft grundsätzlich ein Heimreisezertifikat aus. Zwischen Flugbuchung und Abschiebung muss eine vierwöchige Vorlaufzeit eingehalten werden (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.10.2024, OZ 9).1.3.6. Es fanden im Jahr 2023 sechs Abschiebungen und im Jahr 2024 acht Abschiebungen nach Ägypten statt. Das letzte Heimreisezertifikat wurde für einen Flug am 02.10.2024 ausgestellt. Die angegebenen bzw. vorgelegten Personendaten im Zuge des Interviews vor der ägyptischen Delegation müssen von dieser zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welches dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Das Identifizierungsverfahren dauert grundsätzlich etwa sechs Monate, kann in Ausnahmefällen jedoch länger dauern. Nach erfolgreicher Identifizierung und einer Flugbuchung stellt die ägyptische Botschaft grundsätzlich ein Heimreisezertifikat aus. Zwischen Flugbuchung und Abschiebung muss eine vierwöchige Vorlaufzeit eingehalten werden vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.10.2024, OZ 9).

Für den BF wurde am 17.10.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Er ist mangels von ihm vorgelegter Personaldokumente noch nicht identifiziert worden und muss der ägyptischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt werden. Eine Vorführung ist für November 2024 geplant. Ein konkreter Vorführtermin steht zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest (vgl. Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.10.2024, OZ 9).Für den BF wurde am 17.10.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Er ist mangels von ihm vorgelegter Personaldokumente noch nicht identifiziert worden und muss der ägyptischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt werden. Eine Vorführung ist für November 2024 geplant. Ein konkreter Vorführtermin steht zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest vergleiche Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 18.10.2024, OZ 9).

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente:

1.4.1. De

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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