TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/14 B1204/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.1992
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §18 Abs7

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des fünften Satzes in §18 Abs7 der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 mit E v 14.12.92, G117/92. Überdies Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Begründung der bekämpften Dienstbeschreibung. Der als Begründung gedachte Satz: "Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine als außergewöhnlich hervorragend zu beurteilende Leistung nicht nachgewiesen werden." enthält weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Die Beschreibungskommission (Senat I) setzte ihre Dienstbeschreibung für das Jahr 1987 (bei einer nach dem Gesetz möglichen Beurteilung mit "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "minder entsprechend" und "nicht entsprechend") mit "sehr gut" fest.

2. Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht statt und bestätigte die Dienstbeschreibung

der Erstbehörde.

3. Gegen diese von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5.a) Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1992, B1204/90, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten und des dritten Satzes in Abs6 sowie des Abs7 des §18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 17/1957, idF der Gesetze LGBl. 26/1961, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG) eingeleitet.

b) Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G117/92, wurde in §18 Abs7 DGOBG der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben, im übrigen jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt. Außerdem wurde verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft tritt.

6.a) Gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG ist die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des §18 Abs7 DGOBG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung berührt zwar weder die Zuständigkeit noch die Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung der belangten Behörde, bindet diese jedoch an die Weisungen der vorgesetzten Behörde. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

b) Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid überdies im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Dieses Recht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12166/1989) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. auch dann anzulasten, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9147/1981, 9726/1983, 10057/1984), was auch dann zutrifft, wenn die Behörde es unterlassen hat, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, sodaß sie gar nicht in die Lage kommt, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (s. etwa VfSlg. 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10942/1986).

Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen.

Sie hat sich nämlich, was die Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft, mit folgender (einem Formular entnommenen) Aussage begnügt:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine als außergewöhnlich hervorragend zu beurteilende Leistung nicht nachgewiesen werden."

Dem angefochtenen Bescheid fehlt somit, zumal auch die Dienstbeschreibung der Behörde I. Instanz keine Begründung enthält (auf die die belangte Behörde hätte verweisen können), jegliche Begründung für die Auffassung, daß die Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 nicht mit "ausgezeichnet", sondern lediglich mit "sehr gut" festzusetzen sei.

Damit verstieß die belangte Behörde nicht bloß gegen die aus §58 und §60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; eine Verpflichtung, deren Erfüllung unerläßlich ist, um der Partei des Verwaltungsverfahrens die Geltendmachung ihrer Rechte, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aber die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe zu ermöglichen (vgl. dazu etwa auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1975, 1076/75 und 1226/75, 8 f., sowie vom 30.1.1976, 1703/75; ferner etwa VwSlgNF 2407 A/1972, 1216 F/1955; VwGH 6.3.1984, 83/05/0101).

Vielmehr weist der angefochtene Bescheid, da der als Begründung gedachte, oben wiedergegebene Satz weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung enthält, ihm also jeglicher Begründungswert fehlt, einen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel auf (s. etwa VfSlg. 10057/1984, 10997/1986).

Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war somit aufzuheben, ohne daß zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin auch noch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500,-- S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Dienstrecht, Dienstbeurteilung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1204.1990

Dokumentnummer

JFT_10078786_90B01204_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten