TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/23 L525 2289482-2

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L525 2289480-2/4E
L525 2289469-2/4E
L525 2289476-2/4E
L525 2289482-2/4E
L525 2289474-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). XXXX, geb. 10.04.1992, der (2.) XXXX, geb. 12.02.2000, der mj. (3.) XXXX, geb. XXXX, und des mj. (4.) XXXX, geb. XXXX und der mj. (5.) XXXX, geb. XXXX, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Armenien, alle vertreten durch Mag. Josef Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.10.2024, Zl.en 1371526407-241070963, 1371526701-241070971, 1371516106-241070670, 1371516204-241070688, 1371516008-241070696, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von (1). römisch 40 , geb. 10.04.1992, der (2.) römisch 40 , geb. 12.02.2000, der mj. (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und des mj. (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der mj. (5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Mag. Josef Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.10.2024, Zl.en 1371526407-241070963, 1371526701-241070971, 1371516106-241070670, 1371516204-241070688, 1371516008-241070696, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. werden als unbegründet abgewiesen.

B) Im Übrigen werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer – allesamt armenische Staatsangehöriger – stellten am 30.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurden in weiterer Folge durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 (in weiterer Folge auch: BF 1) ist mit der Beschwerdeführerin 2 (in weiterer Folge auch: BF 2) verheiratet, die Beschwerdeführer 3 bis 5 (in weiterer Folge auch: BF 3, BF 4 und BF 5) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab Beschwerdeführer 1 an, Armenien habe vor einigen Tagen die Region Bergkarabach an Aserbaidschan verloren. Die aserbeidschanische Armee habe geschossen und viele Leute umgebracht. Er hätte seine Heimat verloren. Darum seien sie geflüchtet, er wolle mit seiner Familie in Sicherheit sein, das sei der Grund für die Flucht. Bergkarabach gehöre jetzt zu Aserbaidschan, seine Heimat sei mittlerweile in der Hand der Feinde, wenn er dorthin komme, sei er tot. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu ihren Ausreisegründen an, Aserbaidschan habe geschossen. Sie hätten die Entscheidung zwischen Tod und Leben gehabt, deswegen seien sie mit den Kindern geflohen. Sollte sie nach Bergkarabach zurückkehren, würde sie sterben, weil dort Krieg sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer machten keine eigenen Gründe geltend.

Am 18.12.2023 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, er habe als Landwirt gearbeitet. Zwischen Armenien und Aserbaidschan hätte es Gefechte gegeben und dazwischen seien die Russen gewesen. Am 20.09.2023 hätte alle Bergkarabach verlassen sollen, er hätte die Kinder genommen und sei zur Grenze gegangen. Russische Soldaten hätten sie mit dem Auto nach XXXX gebracht. Mit dem Taxi seien sie weiter nach Jerewan. Er habe Bergkarabach am 13.09.2021 verlassen. Er habe nicht in Jerewan bleiben können, da er persönlich Probleme mit unbekannten Leuten gehabt habe. Er sei nach Bergkarabach gezogen, weil in XXXX sei zuvor die Tochter eines Freundes entführt worden am 15.11.2021. Er und sein Freund seien zu den Entführern gegangen und hätten die Tochter am 17.11.2021 geholt. Die Polizisten hätten gewusst, wo die Entführer seien und deswegen hätten sie es auch gewusst. Die Polizisten hätten die Entführer in weiterer Folge festgenommen, diese seien nach einem oder zwei Tagen wieder freigekommen. Ein Entführer sei dann mehrmals zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn bedroht und attackiert. Am 10.12.2021 sei er dann nach Bergkarabach gegangen. Am 18.12.2023 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, er habe als Landwirt gearbeitet. Zwischen Armenien und Aserbaidschan hätte es Gefechte gegeben und dazwischen seien die Russen gewesen. Am 20.09.2023 hätte alle Bergkarabach verlassen sollen, er hätte die Kinder genommen und sei zur Grenze gegangen. Russische Soldaten hätten sie mit dem Auto nach römisch 40 gebracht. Mit dem Taxi seien sie weiter nach Jerewan. Er habe Bergkarabach am 13.09.2021 verlassen. Er habe nicht in Jerewan bleiben können, da er persönlich Probleme mit unbekannten Leuten gehabt habe. Er sei nach Bergkarabach gezogen, weil in römisch 40 sei zuvor die Tochter eines Freundes entführt worden am 15.11.2021. Er und sein Freund seien zu den Entführern gegangen und hätten die Tochter am 17.11.2021 geholt. Die Polizisten hätten gewusst, wo die Entführer seien und deswegen hätten sie es auch gewusst. Die Polizisten hätten die Entführer in weiterer Folge festgenommen, diese seien nach einem oder zwei Tagen wieder freigekommen. Ein Entführer sei dann mehrmals zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn bedroht und attackiert. Am 10.12.2021 sei er dann nach Bergkarabach gegangen.

Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gegangen, da ihr Mann dort als Landwirt gearbeitet habe. Zwischen Armenien und Aserbaidschan hätte es Gefechte gegeben und am 20.09.2023 hätten alle Bergkarabach verlassen sollen. Russische Soldaten hätten sie mit dem Auto nach XXXX gebracht und von dort seien sie mit dem Taxi nach Jerewan gefahren. Sie seien nach Bergkarabach gezogen, weil zuvor die Tochter eines Freundes entführt worden sei am 15.11.2021. Der Beschwerdeführer 1 sei zum Haus des Opfers gegangen und sei der Beschwerdeführer 1 in weiterer Folge von den Entführern bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei von Armenien nach Bergkarabach am 10.12.2021 gegangen, da ihr Mann dort als Landwirt gearbeitet habe. Zwischen Armenien und Aserbaidschan hätte es Gefechte gegeben und am 20.09.2023 hätten alle Bergkarabach verlassen sollen. Russische Soldaten hätten sie mit dem Auto nach römisch 40 gebracht und von dort seien sie mit dem Taxi nach Jerewan gefahren. Sie seien nach Bergkarabach gezogen, weil zuvor die Tochter eines Freundes entführt worden sei am 15.11.2021. Der Beschwerdeführer 1 sei zum Haus des Opfers gegangen und sei der Beschwerdeführer 1 in weiterer Folge von den Entführern bedroht worden.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge mit Bescheiden des BFA vom 27.04.2023 als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde eine Ausreisefrist von zwei Wochen gewährt. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge mit Bescheiden des BFA vom 27.04.2023 als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde eine Ausreisefrist von zwei Wochen gewährt.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die volljährigen Beschwerdeführer ihre Ausreisegründe oberflächlich, vage und ungenügend substantiiert geschildert hätten. Eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgung sei nicht behauptet worden. Gründe für die Verleihung von subsidiären Schutz seien nicht hervorgekommen und stelle die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die volljährigen Beschwerdeführer ihre Ausreisegründe oberflächlich, vage und ungenügend substantiiert geschildert hätten. Eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgung sei nicht behauptet worden. Gründe für die Verleihung von subsidiären Schutz seien nicht hervorgekommen und stelle die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerden allesamt mit Erkenntnissen vom jeweils 15.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, Zl.en L518 2289480-1, L518 2289469-1, L518 2289476-1, L518 2289482-1 und L518 2289474-1 abwies. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer 1 sei mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und die Eltern der Beschwerdeführer 3 bis 5. Der Beschwerdeführer 1 sei armeischer Staatsbürger, Angehöriger der jesidischen Religionsgemeinschaft und stamme aus dem Dorf XXXX, welches ca. 35 km von Jerewan entfernt sei. Der Beschwerdeführer habe als Landwirt gearbeitet und zehn Jahre die Schule besucht. Die Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer 1 sei gesund. In XXXX würden noch die Eltern und ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte leben. Die Eltern hätten ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und würden diese eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer 1 stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten. Die Beschwerdeführerin 2 sei armenische Staatsangehörige, bekenne sich zur jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe zehn Jahre die Schule besucht und sei danach im Haushalt beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei gesund und habe Verwandte in XXXX, welches ca. 37 km von Jerewan entfernt sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge noch über die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder dort, mit welchen sie in Kontakt stehe. Die minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 5 seien ebenso in Armenien geboren und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin 3 leide an Scabies und erhalte Nureflex 3ml und die Cremen Infectoscab und Fenestil, ansonsten seien diese gesund. Mittlerweile würden alle Beschwerdeführer Scabies Symptome aufweisen, dies sei aber keine lebensbedrohliche Krankheit. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerden allesamt mit Erkenntnissen vom jeweils 15.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, Zl.en L518 2289480-1, L518 2289469-1, L518 2289476-1, L518 2289482-1 und L518 2289474-1 abwies. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer 1 sei mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und die Eltern der Beschwerdeführer 3 bis 5. Der Beschwerdeführer 1 sei armeischer Staatsbürger, Angehöriger der jesidischen Religionsgemeinschaft und stamme aus dem Dorf römisch 40 , welches ca. 35 km von Jerewan entfernt sei. Der Beschwerdeführer habe als Landwirt gearbeitet und zehn Jahre die Schule besucht. Die Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer 1 sei gesund. In römisch 40 würden noch die Eltern und ein Bruder und ca. 25 weitere Verwandte leben. Die Eltern hätten ein Haus mit ca. 1.500 m2 Grund und würden diese eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer 1 stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Verwandten. Die Beschwerdeführerin 2 sei armenische Staatsangehörige, bekenne sich zur jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe zehn Jahre die Schule besucht und sei danach im Haushalt beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei gesund und habe Verwandte in römisch 40 , welches ca. 37 km von Jerewan entfernt sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge noch über die Eltern, ein Bruder und weitere 15 Familienmitglieder dort, mit welchen sie in Kontakt stehe. Die minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 5 seien ebenso in Armenien geboren und Angehörige der jesidischen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin 3 leide an Scabies und erhalte Nureflex 3ml und die Cremen Infectoscab und Fenestil, ansonsten seien diese gesund. Mittlerweile würden alle Beschwerdeführer Scabies Symptome aufweisen, dies sei aber keine lebensbedrohliche Krankheit.

Den vorgebrachten Ausreisegründen sprach das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit ab. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und würden die volljährigen Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Deutschkurs besuche. Die Beschwerdeführer seien in keinen Vereinen tätig und würden keine ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten. Sie hätten keine österreichischen Freunde, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK bedeuten würde. Zur Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesverwaltungsgericht – soweit für das jetzige Verfahren von Relevanz – fest, dass Krankenhäuser in Armenien insbesondere außerhalb der großen Städte nicht den europäischen Standards entsprächen und eine medizinische Grundversorgung nicht flächendeckend gewährleistet sei. Die primäre medizinische Versorgung sei grundsätzlich kostenfrei, dies gelte jedoch nur eingeschränkt für die sekundäre und tertiäre Ebene. Viele Menschen seien nicht in der Lage die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu zahlen. Es existiere jedoch die Möglichkeit des Bezugs von kostenlosen Medikamenten für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die größeren Krankenhäuser in Jerewan, sowie einige Krankenhäuser in den Regionen würden über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal verfügen. Die technischen Unterstützungsmöglichkeiten hätten sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndrom und Depressionen sei auf gutem Standard und erfolge kostenlos. Den vorgebrachten Ausreisegründen sprach das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit ab. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und würden die volljährigen Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Deutschkurs besuche. Die Beschwerdeführer seien in keinen Vereinen tätig und würden keine ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten. Sie hätten keine österreichischen Freunde, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 EMRK bedeuten würde. Zur Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesverwaltungsgericht – soweit für das jetzige Verfahren von Relevanz – fest, dass Krankenhäuser in Armenien insbesondere außerhalb der großen Städte nicht den europäischen Standards entsprächen und eine medizinische Grundversorgung nicht flächendeckend gewährleistet sei. Die primäre medizinische Versorgung sei grundsätzlich kostenfrei, dies gelte jedoch nur eingeschränkt für die sekundäre und tertiäre Ebene. Viele Menschen seien nicht in der Lage die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu zahlen. Es existiere jedoch die Möglichkeit des Bezugs von kostenlosen Medikamenten für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die größeren Krankenhäuser in Jerewan, sowie einige Krankenhäuser in den Regionen würden über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal verfügen. Die technischen Unterstützungsmöglichkeiten hätten sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndrom und Depressionen sei auf gutem Standard und erfolge kostenlos.

Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Die Beschwerdeführer stellten am 11.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 führte zu den neuerlichen Gründen der Antragstellung aus, die alten Gründe würden aufrecht bleiben, jetzt sei die Gesundheit eines der Kinder dazugekommen. Sein Sohn T (der Beschwerdeführer 4) sei traumatisiert aufgrund der Umstände der Flicht. Er habe darüber Unterlagen, die er vorlegen könne. Seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2) sei auch durch die Umstände der Flucht in einem schlechten Zustand. Es sei die ganze Familie traumatisiert. Die genauen Umstände der Änderungen der Ausreisegründe seien ihm seit zwei Monaten bekannt. Die Beschwerdeführerin 2 führte zu ihren nunmehrigen Gründen aus, die alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Sie und die Kinder würden Hilfe benötigen und seien traumatisiert wegen der ganzen Situation. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer 4) sei in Behandlung in Hinterbrühl im psychologischen Zentrum. Am 26.07.2024 hätten sie einen neuen Termin. Im Falle der Rückkehr befürchte sie wegen der Probleme des Mannes wieder bedroht zu werden.

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 19.08.2024 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Befragt, weswegen er einen neuen Asylantrag stelle, führte der Beschwerdeführer 1 aus, er sehe keinen anderen Ausweg, da er sonst nirgends eine neue Bleibe habe und nirgendwo hingehen könne. Er lebe von der Grundversorgung, es bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis in Österreich und er habe keine Verwandte in Österreich, sondern nur Freunde. Der Grund für die neue Situation seines Sohnes (der Beschwerdeführer 4) sei, dass dieser durch die Flucht nach Österreich traumatisiert worden sei. Er sei mit dem Sohn beim Arzt gewesen und habe auch Befunde. Anscheinend passiere es öfters, dass er sich aus Angst verstecke und blau anlaufe. Er vermute, dass es nervlich sei und es Angstzustände seien. Er habe die Mitarbeiter des Lagers gebeten zu kontrollieren, ob das Kind in Ordnung sei. Die Familie würde zusammenleben. Das Kind sei nunmehr 3,5 Jahre alt und spreche nicht. Die Zunge sei quasi versperrt. Er halte sich die Hände über die Ohren und den Kopf. Wenn er Wälder sehe, bekomme er Angst. Befragt, wann sich der Beschwerdeführer 4 in diesem Zustand befinde, führte der Beschwerdeführer 1 aus, sie hätten es erst langsam verstanden. Seit sie hier seien, ca. ein Jahr. Anfangs hätten sie gedacht er sei ein Kind und würde ein bisschen spinnen. Dann hätten sie verstanden, dass es schwerwiegendere Symptome seien. Er glaube, dadurch, dass sie so viele verschiedene Aufenthaltsorte gehabt hätten, finde er keine Ruhe und sei instabil. Am 30.08.2024 hätten sie den nächsten Termin beim Arzt. Es seien noch Folgetermine notwendig, je nachdem wie die Diagnose ausfalle. Der Arzt hätte gesagt, dass das Kind mindestens ein Jahr in Beobachtung sein müsse, damit man eine Diagnose benennen könne. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie in Armenien, diese würden als Bauern und im Bauwesen arbeiten. Er sei vor vier bis fünf Monaten mit dem Beschwerdeführer 4 auf die Psychiatrie gegangen. Den ersten Befund habe er vor ca. drei Monaten erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe Schwierigkeiten sich zu konzentrieren.


Der Beschwerdeführer 1 legte einen Kurzarztbrief vom 21.06.2024 des Landesklinikum Baden-Mödling vor, wonach beim Beschwerdeführer 4 eine Erkrankung nach F43.1 diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer 4 sei aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Umfassende psychiatrische und psychotherapeutische sowie logopädische Behandlungen seien dringend empfohlen. Aufgrund der Verdachtsdiagnose sei eine Behandlung von mindestens einem Jahr vermutlich dringend empfohlen.

Mit Schreiben vom 09.09.2024 legte der Vertreter der Beschwerdeführer einen logopädischen Bericht vom 21.08.2024 des Landesklinikum Baden-Mödling und einen Ambulanz-Brief vom 08.08.2024 des Landesklinikum Wr. Neustadt vor, wonach beim Beschwerdeführer 4 der Verdacht auf eine auditive Verarbeitungs-/Wahrnehmungsstörung im Zuge einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe.

Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenso am 19.08.2024 niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, sie habe manchmal Schwächeanfälle, vermutlich aufgrund der Situation mit dem Beschwerdeführer 4. Das kleinste Kind habe anscheinend einen Insektenbiss gehabt, es müsse sechs Monate immer wieder mit der Rettung ins Spital. Sie selbst verwende einen Creme, die auch das Kind bekommen habe, die ganze Familie müsse die Creme verwenden. Befragt, warum sie nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte die Beschwerdeführerin 2 aus, in erster Linie aufgrund der Situation mit dem Beschwerdeführer 4. Sie kümmere sich um die Sicherheit der Kinder hinsichtlich der Bedrohung ihres Mannes im Heimatland. Ihre Familie und sie selbst würden sich hier sehr sicher fühlen. Auch ihr Leben sei bedroht worden wegen der Probleme des Mannes. Die Fluchtgründe hätten sich – bis auf die Situation des Beschwerdeführers 4 – nicht geändert. Der Zustand des Beschwerdeführers 4 bestünde seit ca. einem Jahr, seit die Familie in Österreich sei. Er spreche nicht und schlage sich selbst auf den Kopf. Er habe auch Angst, wenn er die Polizei sehe, weil er von der Grenze ein Trauma mit der Polizei habe. Der Beschwerdeführer 4 könne nicht sprechen und wenn irgendeine Stresssituation bestehe oder jemand etwas zu ihm sage, dann fliege er um und sein Mund werde blau und seine Zunge rolle sich nach hinten. Diese Anfälle habe er schon in Armenien gehabt, seit er ca. ein Jahr alt sei. Hier sei es aber schlimmer geworden. In Armenien seien sie nicht bei einem Arzt gewesen. Es sei nur einmal gewesen und nur ganz leicht. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann, weil dieser bedroht werde und sie sorge sich um den Beschwerdeführer 4. Sie habe ihre Eltern und ihren Bruder im Heimatland und stehe mit diesen in Kontakt. Der Bruder versorge die Eltern. Es wurde in weiterer Folge eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 30.08.2024 des Landesklinikum Baden-Mödling betreffend den Beschwerdeführer 4 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Diagnose F43.1 eine Behandlungsdauer von mindestens einem Jahr dringend empfohlen werde. Für die psychische Genesung sei es wesentlich, dass der Beschwerdeführer 4 im Rahmen der Behandlung Routine und Sicherheit erlebe. Um dies zu gewährleisten, sei eine gleichbleibende Umgebung und ein sicherer Wohnort essentiell. Eine Trennung von seiner Familie oder ein Umzug sei ein massiver Risikofaktor und würde mit einer weiteren Verschlechterung des Zustandes einhergehen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom jeweils 01.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abscheidung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom jeweils 01.10.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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