RS Vfgh 2023/10/5 V236/2022 ua (V236/2022)

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b
FixkostenzuschussV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 225/2020 idF BGBl II 72/2021 Anhang Punkt 2.4
VerlustersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 568/2020 idF BGBl II 75/2021 Anhang Punkt 2.4
VerlustersatzverlängerungsV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 343/2021 Anhang Punkt 2.4
ABBAG-Gesetz §3b
EStG 1988 §21, §22, §23
VfGG §7 Abs1, §57
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 01.11.2024 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  2. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 31.12.2021 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  3. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021
  4. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 16.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung von Teilen von Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Weisungsfreiheit der Organe der COFAG hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten sowie der Gewährung von Verlustersatz in der COVID-19 Pandemie; Gesetzwidrigkeit der Weisungsfreistellung der — staatliche Verwaltung besorgenden — Organe der COFAG mangels Leitungs- und Aufsichtszusammenhangs; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von der Gewährung von finanziellen Mitteln

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) idF BGBl II 72/2021 (Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen), des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) idF BGBl II 75/2021 und des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes bestreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 343/2021.Gesetzwidrigkeit des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2021, (Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen), des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021, und des zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes bestreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,.

Zurückweisung der Parteianträge betreffend Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Gewährung von Zuschüssen idF BGBl II 249/2021 und BGBl II 111/2022, Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes idF BGBl II 479/2021 und BGBl II 113/2022 sowie Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes idF BGBl II 114/2022. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Anträge.Zurückweisung der Parteianträge betreffend Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Gewährung von Zuschüssen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 249 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 111 aus 2022,, Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 479 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 113 aus 2022, sowie Punkt 3.1.2 des Anhanges der VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 114 aus 2022,. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Anträge.

Obwohl die vorliegenden Anträge auf Aufhebung näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen teilweise bereits zum Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im (amtswegig eingeleiteten) Gesetzesprüfungsverfahren (G265/2022, E v 05.10.2023) beim VfGH anhängig waren und auch die in den Anlassverfahren erhobenen Klagen vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses erhoben worden sind und dementsprechend als sogenannte Quasi-Anlassfälle anzusehen sind, hat die mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023 bewirkte Aufhebung von §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7, §2 Abs2a, §3b Abs2 und §6a ABBAG-Gesetz keine Auswirkungen auf die vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge. Der VfGH hat keine Gesetzesbestimmung aufgehoben, welche eine materiell- oder verfahrensrechtliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen ist. Durch die Aufhebung der genannten Bestimmungen des ABBAG-Gesetz verliert die COFAG als beklagte Partei der gerichtlichen Anlassverfahren auch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Die klagenden Parteien in den gerichtlichen Ausgangsverfahren, welche die antragstellenden Parteien in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren sind, werden sohin durch die Aufhebung nicht gehindert, das gerichtliche Verfahren gegen die beklagte Partei fortzusetzen.

Gesetzwidrigkeit des jeweils zweiten Satzes in Punkt 2.4 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO, Punkt 2.4 des Anhanges zur Verlustersatz-VO sowie Punkt 2.4 des Anhanges zur Verlustersatz II-VO:

Der jeweilige Punkt 2.4 der genannten (gleichlautenden) Verordnungen bestimmt, dass die COFAG den Fixkostenzuschuss bzw Verlustersatz nach den jeweiligen Richtlinien zu gewähren hat. Daran anschließend findet sich in Punkt 2.4 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO folgender, von einem Teil der antragstellenden Parteien angefochtener (zweiter) Satz: "Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über Fixkostenzuschüsse weisungsfrei." bzw in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verlustersatz-VO bzw Verlustersatz II-VO folgender, von einem Teil der antragstellenden Parteien angefochtener (zweiter) Satz: "Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Verlustersatz weisungsfrei."

Die COFAG besorgt die staatliche Verwaltung iSd Art20 Abs1 B?VG. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass der Gesetzgeber den Leitungs- und Aufsichtszusammenhang herstellt, wie dies von Art20 Abs1 B?VG gefordert wird. Wenn nun in den angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Erteilung von Weisungen an die Organe der COFAG ausgeschlossen wird, verstößt dies schon aus diesem Grund gegen §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, den Verordnungsgeber ermächtigt zu haben, eine verfassungsrechtlich unzulässige Weisungsfreistellung der (Organe der) COFAG vorzusehen.

Ablehnung der Anträge soweit sie sich gegen Punkt 3.2.2 des Anhanges zur Fixkostenzuschuss-VO und Punkt 3.2.2 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bzw VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes sowie gegen die Wortfolge "von 40" in Punkt 4.3.1 des Anhanges zur VO über die Gewährung von Zuschüssen und die Wortfolge "von mindestens 30%" in Punkt 3.1.9, die Wortfolge "ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und" in Punkt 4.1 und der Wortfolge "oder (b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es ist daher kein Verlustersatz zu gewähren" in Punkt 8.3 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes sowie gegen die Wortfolge "von mindestens 50" bzw "von mindestens 50%" in Punkt 3.1.9 und die Wortfolge "oder (b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 50% und es ist daher kein Umsatzausfall zu gewähren" in Punkt 8.3 des Anhanges zur VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes wenden.

Der VfGH hat sich mit der Frage, ob es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn der Gesetzgeber in auf §3b Abs3 ABBAG-Gesetz beruhenden Verordnungen im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleineigentum von Gebietskörperschaften und von sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen von der Gewährung von finanziellen Mitteln ausschließt, in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, V139/2022 ua näher auseinandergesetzt und solche Regelungen als verfassungs- bzw gesetzmäßig qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei sämtlichen antragstellenden Parteien um Gesellschaften handelt, die im (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleineigentum von Gebietskörperschaften und von sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, und die antragstellenden Parteien daher bereits aus diesem Grund von der Gewährung finanzieller Leistungen durch die COFAG nach den angefochtenen Verordnungen ausgeschlossen sind, lässt das Vorbringen der antragstellenden Parteien im Hinblick auf Punkt 3.2.2 des Anhanges zur VO über die Gewährung von Zuschüssen, Punkt 3.2.2 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes sowie Punkt 3.2.2 des Anhanges zur VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Der VfGH muss auf die Frage, ob die angefochtenen Wortfolgen betreffend die Tarifstaffelungen in den Anhängen zu diesen Verordnungen gesetzwidrig sind, nicht eingehen, weil sämtliche antragstellende Parteien ohnehin auf Grund des Umstandes, dass sie im Alleineigentum einer Gebietskörperschaft stehen, von der Gewährung finanzieller Maßnahmen nach den genannten Verordnungen ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Förderungen, Weisung, Weisungsgebundenheit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Ablehnung, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V236.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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